Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
159 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
14.11.13, 15:03
Aktualisiert
14.11.13, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 524/2013
Az.:
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 30.10.2013
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
27.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Betrifft:
11.11.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Abschluss einen Wärmeliefervertrages mit der Stiftung Marien-Hospital ErftstadtFrauenthal und der MÜNCH-Stift-APZ GmbH
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Betriebsleitung wird ermächtigt, mit der Stiftung Marien- Hospital- Erftstadt Frauenthal und
der Münch Stift APZ GmbH einen Wärmeliefervertrag gemäß dem in der Anlage beigefügten
Vertragsentwurf abzuschließen.
2. Die Umstellung der bestehenden sowie künftigen Wärmeversorgungsverträge soll ebenfalls auf
Basis dieses Vertrages erfolgen.
3. Die Betriebsleitung wird beauftragt, die zur Wärmeversorgung des Marienhospitals/ APZ
erforderlichen Erschließungsarbeiten in die Wege zu leiten und auszuschreiben.
Begründung:
Die Betriebsleitung wurde dazu ermächtigt, mit der Stiftung Marien Hospital Erftstadt Frauenthal
sowie dem APZ Verhandlungen darüber zu führen, wie eine Versorgung mit Nahwärme aus dem
Heizkraftwerk im Einkaufszentrum (EKZ) erfolgen könnte. Mit Schreiben vom 05.11.2013 (Anlage
4) bestätigt der Vorstand Stiftung Marien Hospital Erftstadt - Frauenthal die Bereitschaft zum
Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem in der Anlage I beigefügten Vertragsentwurf.
Die Bereitschaft zum Vertragsabschluss mit der Altenpflegezentrum liegt mündlich vor.
Nachdem im Sommer die grundsätzliche Absicht zwischen den Beteiligten geklärt wurde, war es
erforderlich den hiermit verbundenen Aufwand und die Kosten zu bestimmen. Dazu haben das
Ingenieurbüro EU Consult (Bemessung/ Installation) und das Ingenieurbüro Fischer (Tiefbau und
Leitungsverlegung), entsprechende Planungsaufträge erhalten, die mit Abschluss der
Kostenermittlung zunächst enden.
Die Ermittlungen der Büros ergaben 110.713,- Euro für die Installationsarbeiten in den jeweiligen
Heizzentralen und 547.883,14 Euro für die Verlegung der Nahwärmeleitung und Anschlüsse.
Insgesamt ist mit Kosten in Höhe von 658.596,- Euro zu rechnen. Die Betriebsleitung ist
zuversichtlich, die Baumaßnahme mit rund 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten von
Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst zu bekommen.
Die Gesamtinvestitionskosten liegen trotz der Zuschüsse teilweise erheblich oberhalb der
seinerzeitigen Schätzkosten, so dass das Gesamtprojekt zwar sowohl ökologisch als auch
ökonomisch noch sinnvoll ist, aber als „Alleininvest“ Wagnis und Gewinn in keiner günstigen
Relation zueinander stehen. Dies gilt besonders dann, wenn als Vertragsgrundlage die
sogenannte AVB Wärme V (Allgemeine Versorgungsbedingungen Wärme) dienen. Dieser
Rechtsrahmen ist zwar grundsätzlich bei jedem Versorgungsvertrag anzustreben, ist allerdings
aufgrund der Deckelung bei den Vertragslaufzeiten, der stringenten und immer wieder gerichtlich
gekippten Preisgleitklauseln in diesem Fall für beide Parteien eher nachteilig.
Die derzeit bestehenden Verträge mit den Kunden im EKZ sind teilweise über 30 Jahre alt und
haben damit ebenfalls nicht die AVB Wärme V als Grundlage. Den Bestandskunden wird aktuell
quasi eine Vollkostenumlage mit einer 7 % -tigen Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Eine
Verzinsung des Vermögens etc. erfolgt dabei nicht.
Unterstellt man, was bislang auch so von den Bestandskunden bestätigt wird, dass
Versorgungssicherheit, Preise und Abrechnungsform der Stadtwerke bei der Wärmeabrechnung
gut sind, dann dürfen künftige Verträge nicht zu wesentlichen Nachteilen führen.
Damit ergibt sich ein weiterer Konflikt im Hinblick auf die Investition zum Anschluss weiterer
Wärmekunden
Grundsätzlich bilden die bestehenden Verträge jedoch eine gute Basis. Sie sind dazu geeignet,
den Spagat zwischen den durchaus differierenden Interessen zur Vertragsverlängerung bei den
Bestandskunden und neuen Verträgen mit künftigen Kunden Rechnung zu tragen.
Die Betriebsleitung hat daher, unter Hinzuziehung der Beratung der Rechtsanwaltskanzlei CBH
Köln, ein Vertragsmuster gewählt, dass sich an den Altverträgen orientiert und einen
ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der Alt- und Neukunden darstellt. Dabei
erfolgt die Wärmeversorgung auch weiterhin auf Grundlage einer Vollkostenumlage. Die Kunden
zahlen einen Grundpreis zur Abdeckung der Fixkosten, dessen Höhe sich nach ihrem
Anschlusswert richtet. Die Variablen Kosten werden je nach Wärmebezug abgerechnet.
Die Stadtwerke erheben keine Verwaltungskostenumlage mehr, sondern belegen den Grundpreis
mit einer Verzinsung des Eigenkapitals des Unternehmens. Da alle Kosten – also auch anteilige
Personalkosten- als Vollkosten abgerechnet werden, (die jeweiligen Ansätze sind im Vorfeld
festzulegen) hält sich das Investitionsrisiko in überschaubaren Grenzen. Letztlich erfolgt die
Refinanzierung der Baukosten über den Grundpreis und über die angestrebte Vertragslaufzeit von
20 Jahren. Gemeinhin sind derart langfristige Vertragslaufzeiten unüblich und wurden jüngst vom
BGH für ungültig erklärt, dies gilt jedoch nicht für den hier vorgesehenen Individualvertrag, der
ausdrücklich die Refinanzierung über die Vertragslaufzeit vorsieht. Dies wurde von der uns
beratenden Anwaltskanzlei auch so bestätigt.
Dieses Konstrukt ist sicher eher ungewöhnlich und bietet auf den ersten Blick zu viele Spielräume
bei der Preisgestaltung. Doch alleine schon durch die Tatsache, dass das Hallenbad der größte
Bezieher von Wärme ist, ist bereits eine wirksame „Bremse“ bei der Kostenumlage installiert. Die
Betriebsleitung muss also weiterhin sehr kosteneffizient arbeiten um nicht eines seiner eigenen
Betriebszweige zu belasten.
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Wie bereits erwähnt, geht die Betriebsleitung davon aus, dass das Interesse am Anschluss an die
Nahwärme der Stadtwerke weiter wachsen wird. Der Versorgungsvertrag muss daher ebenfalls
eine tragbare Grundlage für Neukunden bilden. Da nicht auszuschließen ist, dass dazu
Investitionen in die Netzerweiterung erforderlich werden (Z.B. für den Anschluss des Areals
„Wohnen am Park“), muss der Neukunde einen so hohen Anschlusswert haben, dass es für
die „Bestandskunden“ nicht teurer wird. Ansonsten wäre von ihm ein Baukostenzuschuss in
der Höhe zu entrichten, dass diese Forderung erfüllt bleibt.
Ein wirklicher Vorteil für die Gemeinschaft ergibt sich, wenn ein Neukunde an eine bestehende
Leitung (z.B. die zum Krankenhaus) anschließt. Er wird über seinen Anschlusswert sowie den
Verbrauch die „Fixkosten“ und die variablen Kosten zugunsten der „Bestandskunden“ reduzieren.
Sollte es zu dem Vertragsabschluss mit dem Krankenhaus und dem APZ kommen, würde die
Maßnahme im Januar ausgeschrieben. Mit den Bauarbeiten würde im zeitigen Frühjahr begonnen,
so dass eine Wärmeversorgung für die Wintersaison 2014/2015 aus dem Heizwerk im
Einkaufszentrum erfolgen könnte. Es wird dabei angestrebt, bereits im Spätsommer mit dem
Probebetrieb zu beginnen. Da von Seiten des Krankenhauses besonderer Wert auf die
Versorgungssicherheit gelegt wird, muss ein Probetrieb vor der eigentlichen Heizsaison
abgeschlossen werden.
In der Anlage sind der Vertragsentwurf, die Rechengrundlage für den „Abrechnungskonstrukt“
sowie das Bestätigungsschreiben der Stiftung Marien - Hospital beigefügt.
(Erner)
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