Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
145 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
19.11.13, 06:18
Aktualisiert
19.11.13, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 509/2013
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 28.10.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
19.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Betrifft:
14.11.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 163, Erftstadt-Lechenich, Erper Straße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2
und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplan Nr. 163, E. Lechenich, Erper Straße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
1.1 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach 120161, 53874 Euskirchen
(Stellungnahme vom 25.04.2013)
1.1.1. Der Anregung, eine rückwärtige Erschließung unabhängig von der Landesstraße 162,
mindestens jedoch eine Bündelung der Zufahrten zu errichten, wird teilweise entsprochen. Die
rückwärtigen Bauflächen werden gern. vorliegenden Bebauungsplanentwurf über die Straße Am
1.2 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
(Stellungnahme vom 08.05.2013)
Der Hinweis auf durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingte
Grundwasserabsenkungen wurde bereits in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
RWE Power und der Erftverband sind als Träger öffentlicher Belange bzw. sonstige Behörden
beteiligt worden.
1.3 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 14.05.2013)
Kellergraben erschlossen; im Anschluss an den Wendehammer der Straße Am Kellergraben sind
dazu zwei potentielle Tiefgarageneinfahrten festgesetzt.
1.1.2. Der Anregung, das Bebauungsplangebiet zur L 162 lückenlos und unübersteigbar
einzufrieden, kann nicht gefolgt werden.
1.1.3. Bezüglich ggf. erforderlichen Lärmschutzes wurde ein schalltechnisches Gutachten
1.3.1. Der Anregung bzgl. der Lage des Plangebiets in der Wasserschutzzone IIIB der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan Rechnung getragen.
1.3.2. Da die Grundstücke im Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut waren,
wird das Niederschlagswasser im vorliegenden Fall nicht gemäß §51a (1) Landeswassergesetz
beseitigt. Das Niederschlagswasser wird in den vorhandenen Mischwasserkanal gern.
Kanalnetzplanung eingeleitet.
1.3.3. Dem Hinweis, dass die Emissionen des benachbarten L1DL-Marktes nicht zu
Beeinträchtigungen der geplanten Wohnbebauung führen dürfen, wurde mit einer gutachterlichen
Untersuchung nach TA Lärm entsprochen. Im Ergebnis sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
1.3.4. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans Entwurfs bereits erfolgt. Danach werden durch den Bebauungsplan Nr. 163 artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG nicht berührt.
erarbeitet.
1.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709,44782 Bochum
(Stellungnahme vom 14.05.2013)
Dem Hinweis, dass der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien weiterhin
gewährleistet sein müssen, wird entsprochen. Die TK-Linien liegen in einem Korridor von ca. 6m
Breite, der im Bebauungsplan von überbaubaren Flächen freigehalten wird.
Gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen
werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Grundstückseigentümer mit der
Telekom abgestimmt. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
1.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
(Stellungnahme vom 14.10.2013 und 29.04.2013)
Der Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes bezüglich der Kam pfm ittel wird durch
entsprechende Hinweise im Bebauungsplan Rechnung getragen.
1.6 Landesbetrieb Straßen NRW, Postfach 120161, 53879 Euskirchen
(Stellungnahme vom 11.10.2013)
Der Anregung, dafür Sorge zu tragen, dass keine behindernden Halte- und Parkvorgänge entlang
der L 162 stattfinden wird Rechnung getragen, indem entlang der Erper Straße in der Lage des
heutigen westlichen Gehweges öffentliche Stellplätze angelegt werden, welche den Richtlinien
entsprechen. Der Gehweg wird dafür um die Breite der Längsparkplätze nach Westen verlegt; der
Fahrrad-Schutzstreifen bleibt in seiner heutigen Lage vorhanden.
1.7 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 06.11.2013)
1.7.1. Der Hinweis zur Stilllegungsprüfung für den vorhandenen Heizöltank wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens beachtet.
1.7.2. Dem Hinweis auf die Erweiterung des Lidl-Marktes wurde nachgegangen. Die Nachfrage des
Gutachters bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat ergeben, dass ein Anbau als Erweiterung des
Verkaufsraumes in nördliche Richtung, parallel zur bisherigen Anlieferung, genehmigt wurde. Die
bisherige Anlieferungsrampe wird dadurch geringfügig nach Norden verschoben. Die
Betriebszeiten des Lidl-Marktes werden verlängert, liegen aber, wie auch die Anlieferungszeiten,
noch innerhalb der Tagzeit. Im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) finden auch künftig keine
emittierenden Nutzungen statt. Nach Einschätzung des Lärmgutachters verändert sich die Situation
bezüglich der Lärmimmissionen durch die geplanten Umbauten nicht wesentlich. Im Gegenteil
werden sich die aus dem Kundenparkplatz resultierenden Immissionen wegen der abschirmenden
Wirkung des Anbaus eher verringern.
1.7.3. Der Anregung, die Telekom und den Kfz-Betrieb südlich des Plangebietes schalltechnisch zu
berücksichtigen, wurde im Rahmen einer ergänzenden gutachterlichen Kurzstellungnahme gefolgt:
Sowohl die Telekom im Plangebiet als auch die im Süden an das Plangebiet angrenzenden
nichtstörenden Gewerbenutzungen (Kfz-Reparaturbetrieb Kremer und Autohandel
Edelweiss) haben im Bestand bereits Zwangspunkte in vergleichbaren Abständen und
Immissionsempfindlichkeiten, so dass durch die Planung keine weiteren Einschränkungen und
auch keine Überschreitungen der Richtwerte im Plangebiet zu erwarten sind. Bei der Telekom
können sporadisch auch Reparatur- und Wartungsarbeiten mit Kfz-Verkehr zur Nachtzeit
notwendig werden. Dies finden jedoch nicht mehr als 10 mal pro Jahr statt, so dass dies als
seltenes Ereignis gemäß TA Lärm einzustufen ist.
1.7.4. Bei dem zum 10 1 in der Tabelle 7-5 angegebenen Wert für den Beurteilungspegel
nachts liegt bedauerlicherweise ein Fehler bei der Übernahme aus dem
Manuskript vor. Der berechnete Wert lautet 40 dB(A), so dass - wie in der Bewertung
korrekt wiedergegeben - der Richtwert nachts eingehalten wird.
1.8 Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709,44782 Bochum
(Stellungnahme vom 06.11.2013)
Inhaltlich identisch mit 1.4
1.19. Stellungnahme Nr. 4
(Stellungnahme vom 28.10.2013)
1.9.1. Der Ausführung, dass sich der kompakte Wohnblock nicht in das bestehende Wohngebiet
einfügt, wird nicht entsprochen.
1.9.2. Der Stellungnahme, dass die vorgesehene Gebäudehöhe aus dem Rahmen der
Umgebungsbebauung falle, kann nicht gefolgt werden.
1.9.3. Widersprüche bezüglich der Einhaltung I Nichteinhaltung der Baugrenzen werden nicht
gesehen.
1.9.4. Der Hinweis, dass bei der Heranziehung der städtebaulichen Richtwerte die zulässigen Werte
aus allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet vermischt wurden, ist nicht zutreffend. Das
Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
1.9.5. Der Anregung, dass Tiefgaragenzufahrten über den Kellergraben auszuschließen seien, nicht
gefOlgt.
1.9.6. Der Anregung, den kleinen begrünten Aufenthaltsbereich vor Autos zu schützen, wurde im
Rahmen des Entwurfs entsprochen. Der von der Straße Im Kellergraben ausgehende Fußweg in
Richtung Erper Straße wird innerhalb des Plangebietes verlegt und umgestaltet, sodass sich die
Möglichkeit ergibt, innerhalb des Plangebietes einen kleinen begrünten Aufenthaltsbereich zu
schaffen. Durch die Lage innerhalb des autofreien Kerns des Plangebietes ist der Platz vor Autos
geschützt.
1.10 zwei wortgleiche Stellungnahmen von Bürgern (Stellungnahmen Nrm.5 +6)
(Stellungnahmen vom 29.10.2013)
Der Anregung, die Gebäudehöhe auf 2 % Geschosse zu begrenzen, kann nicht gefolgt werden.
1.11 Stellungnahme Nr. 7
(Stellungnahme vom 01.11.2013)
1.11.1. Der Aussage, die Planung verstößt gegen Grundsätze der Bauleitplanung und gegen das
Wohl der Allgemeinheit, wird widersprochen. Der Anregung, das Maß der baulichen Nutzung zu
reduzieren, wird nicht gefolgt.
1.11.2. Die Anregungen zu den Abstandflächen sind nicht bebauungsplanrelevant.
1.11.3. Die Hinweise zu Eigentum und Folgekosten des öffentlichen Fußweges sind nicht
bebauungsplanrelevant.
1.11.4. Die Hinweise zu Eigentum und Folgekosten des öffentlichen Verkehrsflächen oberhalb der
Tiefgaragen sind nicht bebauungsplanrelevant.
1.11.5. Die Hinweise zu den Feuerwehraufstellflächen und zum 2. Rettungsweg sind nicht
bebauungsplanrelevant.
1.11.6. Der Anregung, auf die Tiefgaragenzufahrten von der Straße "Im Kellergraben" aus zu
verzichten, wird nicht entsprochen
1.12. zehn wortgleiche Stellungnahmen von Bürgern (Stellungnahmen Nrm. 8-17)
(Stellungnahmen vom 18.-31.10.2013)
- 3-
1.12.1. Der Forderung nach einer Gliederung des Baukörpers wird entsprochen. Durch die geplante
Fassadengestaltung und Höhenstaffelung mit zwei bis drei Geschossen wird der Baukörper entlang der
Erper Straße ausreichend gegliedert. Die geschlossene Straßenrandbebauung entlang der Erper Straße
trägt zudem zum Schutz des Plangebietes vor Verkehrslärm bei, da das Lärmgutachten eine
Überschreitung der Orientierungswerte nachts nachgewiesen hat.
1.12.2. Der Anregung nach Reduzierung der Geschossigkeit wird nicht gefolgt.
1.12.3. Der Anregung, über die Straße "Am Kellergraben" Zufahrten zu Tiefgaragen auszuschließen,
wird nicht entsprochen.
1.12.4. Der Anregung nach Einhaltung der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für allgemeine
Wohngebiete wird nicht gefolgt.
1.12.5. Der Anregung nach Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes wird nicht gefolgt.
1.12.6. Der Anregung, eine Überschreitung der Baugrenzen auch für untergeordnete Gebäudeteile
auszuschließen, wird nicht gefolgt.
1.12.7. Die von einem Einwender geforderte Zufahrt, Park- und Wendemöglichkeit - lediglich für
Anwohner der Straße Im Kellergraben - kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geregelt
werden.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 163, E. - Lechenich, Erper Straße, wird gemäß §§ 2 und 13 a
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in
der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7 und 41
Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW
S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzung als
Satzung nebst Begründung beschlossen.
Begründung:
Zu I.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 (s. V 76/2011) den
Bebauungsplan Nr. 163, E. - Lechenich, Erper Straße zur Aufstellung beschlossen. Die
Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgerversammlung am 22.01.2013
statt (Niederschrift siehe Anlage), die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange fand am 16.04.2013 statt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
fand in der Zeit vom 07.10.2013 bis einschließlich 07.11.2013 statt.
Zu I.1.1.
Da die Bebauung prinzipiell auch in Abschnitten erfolgen und in mehrere unabhängige Gebäude
aufgeteilt werden kann, müssen Zufahrten zu den in den Tiefgaragen liegenden Stellplätzen von
der Erper Straße aus an drei Stellen möglich sein. Die Verkehrsbelastung der L 162 ist mit ca.
3300 Fahrzeugen am Tag sehr gering und als innerörtliche Straße grundsätzlich anbaubar.
Zudem sind derzeit bereits vier Zufahrten auf dem betroffenen Abschnitt der Erper Straße
vorhanden, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Zu I.1.2.
Innerörtliche Straßen werden in der Stadt Erftstadt generell nicht eingefriedet.
Zu II.2.1.
Da die Bebauung prinzipiell auch in Abschnitten erfolgen und in mehrere unabhängige Gebäude
aufgeteilt werden kann, müssen Zufahrten zu den in den Tiefgaragen liegenden Stellplätzen von
der Erper Straße aus an drei Stellen möglich sein. Die Verkehrsbelastung der L 162 ist mit ca.
3300 Fahrzeugen am Tag sehr gering und als innerörtliche Straße grundsätzlich anbaubar.
Zudem sind derzeit bereits vier Zufahrten auf dem betroffenen Abschnitt der Erper Straße
vorhanden, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Zu II.2.3.
Innerörtliche Straßen werden in der Stadt Erftstadt generell nicht eingefriedet.
Zu II.4.1.
Der Anschluss an das bestehende Wohngebiet wird erreicht, indem im hinteren Bereich des
Grundstückes freistehende Häuser realisiert werden sollen. Entlang der Erper Straße ist ein
geschlossener Bauriegel vorgesehen, der über die geschlossene Bauweise festgesetzt wird. Die
gewählte Baustruktur entlang der Erper Straße soll zum einem zum Lärmschutz und zur
Adressbildung des Plangebietes beitragen, zum anderen entlang der Erper Straße Raum für das
Allgemeine Wohngebiet ergänzende Nutzungen schaffen. Durch die Gliederung der Fassaden
und die geplante Höhenstaffelung mit zwei bis drei Geschossen insbesondere entlang der Erper
Straße, wird die Baustruktur insgesamt aufgelockert.
Zu II.4.2.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 10 - 13 m ermöglichen zwei bis drei Geschosse
entlang der Erper Straße und zwei Geschosse im hinteren Bereich des Plangebietes, jeweils
zuzüglich eines weiteren Geschosses, das nur maximal ¾ der Fläche des darunterliegenden
Geschosses aufweisen darf (Staffel- oder Dachgeschoss). Die festgesetzten Gebäudehöhen
orientieren sich an den Gesamthöhen der höchsten Gebäude im Umfeld des Plangebietes und
sind somit verträglich.
Zu II.4.3.
Es wird festgesetzt, dass Baugrenzen durch Terrassen überschritten werden dürfen.
Untergeordnete Bauteile wie Treppenhäuser, Terrassen, Balkone, Erker, Altane und Loggien sind
innerhalb der Baufenster zu errichten, die hierzu ausreichend großzügig gefasst wurden. Zur
Realisierung der geplanten Bebauung wird zusätzlich geregelt, dass die festgesetzten Baugrenzen
im ersten und dritten Obergeschoss um bis zu einen Meter und im zweiten Obergeschoss um bis
zu zwei Meter überschritten werden dürfen. Diese Festsetzung ermöglicht Spielräume im Rahmen
der späteren Architekturplanung, die ein Vorspringen der oberen Geschosse entlang der Straßen
„In der Komm“ und „Erper Straße“ vorsieht.
Zu II.4.4.
Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die geltenden Obergrenzen für das Maß der baulichen
Nutzung aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch
Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist,
dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Von
dieser Regelung soll bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans Gebrauch gemacht werden, da
die Vorraussetzungen zur Anwendung dieser Regelung durch die Unterbauung des Grundstücks
mit Tiefgaragen und die Freiflächengestaltung gegeben sind. Zudem ist der Versiegelungsgrad im
Vergleich zum Grad der Versiegelung im Bestand nicht erhöht.
Zu II.4.5.
Die genaue Lage und Ausgestaltung der Tiefgarage ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Im Rahmen einer späteren, möglichen Aufteilung des Plangebietes in mehrere Einzelgrundstücke,
könnten auch einzelne Tiefgaragen pro Grundstück entstehen, um die erforderlichen Stellplätze
auf den Grundstücken unterzubringen und die Erschließung zu sichern. Aus diesen Gründen sind
daher ein Ausschluss von Tiefgarageneinfahrten im Bereich der Straße Im Kellergraben und
verkehrstechnische Regelungen innerhalb der Tiefgarage (z.B. Beschilderung) nicht möglich.
Dieser Sachverhalt war zur Bürgerversammlung noch nicht bekannt. Die Anzahl von maximal 16
möglichen Stellplätzen stellt jedoch sicher, dass die zusätzliche Belastung der Wohnstraßen von
den Bewohnern kaum zu bemerken sein wird.
-5-
Zu II.5.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 10 - 13 m entsprechen überwiegend der
Bestandsbebauung im Umfeld des Plangebietes. Die obersten Geschoss sollen dabei nur ¾ des
darunter liegenden Geschosses aufweisen, sodass nur zwei bzw. drei Vollgeschosse zuzüglich
eines Staffel- oder Dachgeschosses entstehen werden. Eine Störung des Gesamtbildes ist daher
nicht zu erwarten.
Zu II.6.1
Die Bereitstellung von Flächen für Geschosswohnungsbau dient dem Wohl der Allgemeinheit,
dadurch wird verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen ermöglicht, in attraktiver
innenstadtnaher Lage zu wohnen; auch Gruppen, denen die Miete oder der Erwerb eines frei
stehenden Einfamilienhauses nicht möglich ist. Die verdichtete Bauweise in innenstadtnaher Lage
ermöglicht es einer großen Anzahl zukünftiger Bewohner zudem, ihre alltäglichen Wege zu Fuß
oder mit dem Fahrrad zurückzulegen, und somit störenden Autoverkehr zu vermeiden, was sich
ebenfalls allgemeinwohlfördernd auswirkt. Die Planung entspricht auch nicht in erster Linie den
Wünschen von Investoren, sondern wird von der Mehrheit des Rats der Stadt Erftstadt unterstützt,
da es als allgemeines Interesse angesehen wird, Wohnraum in angemessener Zahl für breite
Bevölkerungsschichten errichten zu können und die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt auf einem
stabilen Niveau zu halten.
Die festgesetzten Baugrenzen, ihre Überschreitungsmöglichkeiten, die Gebäudehöhen und die
Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl bilden die rechtliche Grundlage,
in der Gebäude errichtet werden können. Zudem stellen die Regelungen sicher, dass sich die
geplanten Gebäude in das Umfeld einfügen (siehe Punkt I.4.1 -1.4.3).
Die Überschreitung der Grundflächenzahl wird dadurch begründet, dass eine hohe Nachfrage
nach Geschosswohnungen im Ortsteil Lechenich besteht und das Plangebiet eine von wenigen
Flächen ist, die für eine verdichtete Bebauung mit Geschosswohnungen in unmittelbarer Nähe zur
Innenstadt verfügbar ist.
Durch die Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan als Mischgebiet, in welchen die
Grundflächenzahl von 0,6 üblich ist, ist eine hohe Dichte an diesem Standort planerisch
vorgegeben. Die gemischte Bauweise erstreckt sich als Darstellung im Flächennutzungsplan vom
Kern der Innenstadt bis über das Plangebiet hinaus, von der Innenstadt bis zum östlichen Rand
des Plangebiets sind derartige städtebauliche Dichten bereits umgesetzt. In Mischgebieten führt
eine Grundflächenzahl von 0,6 nicht zu einer Beeinträchtigung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, folglich gilt dies auch für allgemeine Wohngebiete mit erhöhten Dichten.
Durch die geplante Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes anstatt eines Mischgebiets
ergibt sich durch die Planung eine geringere Nutzung und somit Beeinflussung der Umgebung, als
es aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelbar wäre.
Zudem ist durch die unmittelbare Nähe des Plangebiets zum landschaftlichen Freiraum, welcher
als Landschaftsschutzgebiet dauerhaft gesichert ist, sowie durch die Festsetzung der Begrünung
der Tiefgaragenflächen eine ausreichende Versorgung von Mensch und Umwelt mit Grün- und
Freiflächen gewährleistet.
Zu II.6.2
Durch die festgesetzten Baugrenzen wird lediglich ein Rahmen vorgegeben, indem künftige
Gebäude errichtet werden können. Die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß
Bauordnung NRW wird im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überprüft. Eine
„Zerfledderung“ der Straßenflucht entsteht nicht, im Gegenteil, es wird die derzeit vorhandene
Uneinheitlichkeit der Straßenfront ein zurückgefahren. Dass die Straßenfront im Plangebiet dichter
an der Straße steht als weiter südlich, kann auch durch den im Flächennutzungsplan dargestellten
-6-
Bereich mit gemischter Bauweise begründet werden. Für das südlich an das Plangebiet
angrenzende Grundstück an der Erper Straße sind zudem bereits ebenfalls Baugrenzen im
Bebauungsplan Nr. 8 festgesetzt, die mit 5m näher an der öffentlichen Verkehrsfläche der Erper
Straße liegen als die behaupteten 10-15m. In Richtung der Lechenicher Innenstadt ergibt sich
somit eine gestaffelte Heranrückung der Bebauung an den Straßenraum der Erper Straße, was
städtebaulich begründbar und vertretbar ist.
Zu II.6.3.
Die Festsetzung der Fläche, auf der Tiefgaragen errichtet werden können, gibt noch nicht vor,
dass tatsächlich auf dem gesamten Grundstück eine Tiefgarage errichtet werden muss. Es ist
auch möglich mehrere Tiefgaragen zu errichten, eine Unterbauung des öffentlichen Weges ist
ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben. Im Falle einer Unterbauung des öffentlichen Weges sind
öffentlich-rechtliche Regelungen (städtebaulicher Vertrag), die auch die Folgekosten betreffen,
vorgesehen. Die Festschreibung einer Durchwegung vom Kellergraben zur Erper Straße war ein
Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Festsetzung als öffentlicher Fußweg
sichert die langfristige Durchwegung. Der Weg wird durch den Grundstückseigentümer in
Abstimmung mit der Stadt so geplant, dass eine attraktive Verbindung vom Kellergraben zur Erper
Straße gewährleistet wird. Eine Verlängerung des Fußweges auf die vierfache Länge ist nicht
zutreffend. Da zu erwarten ist, dass die Benutzer des Fußwegs in den meisten Fällen in Richtung
der Lechenicher Innenstadt oder des gegenüberliegenden Discounters laufen, ergibt sich für die
Gesamtstrecke der Durchquerung des Plangebietes eine Verlängerung des Weges um 6m (117 m
gegenüber 111m im Bestand) Bei einer Gehgeschwindigkeit von 5 km/ handelt es dabei um einen
Zeitverlust von lediglich 4,32 Sekunden.
Zu II.6.4.
Die Festsetzung der Fläche, auf der Tiefgaragen errichtet werden können, gibt noch nicht vor,
dass tatsächlich auf dem gesamten Grundstück eine Tiefgarage errichtet werden muss. Es ist
auch möglich mehrere Tiefgaragen zu errichten, eine Unterbauung der öffentlichen
Verkehrsflächen an der Erper Straße und entlang der Straße „In der Komm“ ist ebenfalls nicht
zwingend vorgeschrieben. Im Falle einer Unterbauung der öffentlichen Flächen sind öffentlichrechtliche Regelungen (städtebaulicher Vertrag), die auch die Folgekosten betreffen, vorgesehen.
Zu II.6.5.
Die Feuerwehr hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Bedenken
geäußert. Die Planung der Rettungswege ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens,
sondern wird im Baugenehmigungsverfahren abgehandelt
Zu II.6.6.
Die genaue Lage und Ausgestaltung der Tiefgarage ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Im Rahmen einer späteren, möglichen Aufteilung des Plangebietes in mehrere Einzelgrundstücke,
könnten auch einzelne Tiefgaragen pro Grundstück entstehen, um die erforderlichen Stellplätze
auf den Grundstücken unterzubringen und die Erschließung zu sichern. Aus diesen Gründen sind
daher ein Ausschluss von Tiefgarageneinfahrten im Bereich der Straße Im Kellergraben und
verkehrstechnische Regelungen innerhalb der Tiefgarage (z.B. Beschilderung) nicht möglich.
Dieser Sachverhalt war zur Bürgerversammlung noch nicht bekannt. Die Anzahl von maximal 16
möglichen Stellplätzen stellt jedoch sicher, dass die zusätzliche Belastung der Wohnstraßen von
den Bewohnern kaum zu bemerken sein wird.
Zu II.7.2.
Die festgesetzten Gebäudehöhen orientieren sich an der Bestandsbebauung. Eine
dreigeschossige Bebauung zuzüglich eines Staffelgeschosses ist nur unmittelbar und nur in Teilen
an der Erper Straße vorgesehen, sodass sich die Planung ins Umfeld einfügen wird. Eine
Gliederung des Baukörpers ist durch die festgesetzte Unterteilung in II- und III-geschossige
Abschnitte gegeben.
-7-
Von der Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe durch technische Anlagen geht ebenfalls
keine Störung des Umfeldes aus, da sich das zulässige maximale Maß der Überschreitung nach
dem Abstand der Anlage zur Gebäudefassade bemisst, was die Sichtbarkeit dieser Anlagen
reduziert.
Zu II.7.3
Eine Zufahrt zum Plangebiet über die Straße Im Kellergraben kann zum derzeitigen
Planungsstand nicht ausgeschlossen werden (siehe Ausführungen I.4.5.), sodass ein Ausschluss
von Zufahrten nicht erfolgen kann. Durch die entstehenden Mehrverkehre im Tagesverlauf sind
keine negativen Wirkungen auf die übrigen Verkehrsträger zu erwarten.
Zu II.7.4
Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die geltenden Obergrenzen für das Maß der baulichen
Nutzung aus städtebaulichen Gründen überschritten werden (siehe Punkt I.4.4). Die
Überschreitung wird durch die Anlage der Stellplätze in Tiefgaragen und der Freiflächengestaltung
ausgeglichen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden
nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden.
Zu II.7.5
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind entsprechend des §4 Abs. 3 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig, wenn diese sich in die Eigenart des Gebietes einfügen und keine
störenden Wirkungen zu erwarten sind.
Zu II.7.6
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien etc. ist nicht vorgesehen. Die
Baugrenzen sollen lediglich durch Terrassen überschritten werden können. Daneben ist im
Bereich der Erper Straße eine Überschreitung im ersten und dritten Obergeschoss um bis zu
einen Meter und im zweiten Obergeschoss um bis zu zwei Meter geplant. Die festgesetzten
Baugrenzen und ihrer Überschreitungsmöglichkeiten bilden zusammen mit der Festsetzung der
Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl den rechtlichen Rahmen in dem Gebäude
errichtet werden können. Die Erfüllung der Anforderungen an die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die maximal mögliche
Bebauungstiefe wird daher nicht unbedingt ausgeschöpft werden können.
Zu III: Nach der erfolgten Abwägung der in der Offenlage vorgetragenen Stellungnahmen von
Bürgern und Trägern öffentlicher Belange kann der Bebauungsplan Nr. 163, E. – Lechenich, Erper
Straße, nunmehr als Satzung beschlossen werden.
(Erner)
-8-