Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
66 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
20.11.13, 06:16
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
18.11.2013
Anlage 1 zu V482/2013
Standortsicherung
der Don-Bosco-Förderschule
Im Nachgang zur Diskussion
im Schulausschuss
am 07.11.2013
möchte
ich folgende
Informationen nachreichen:
Beschulung Nörvenicher Schüler/innen
Im Schuljahr 2013/14
besuchen derzeit 19 Schüler/innen aus der Gemeinde Nörvenich die
Don-Bosco-Förderschule. Zum Schuljahresende werden voraussichtlich 2 Schüler/innen der
10. Jahrgangsstufe aus der Schule entlassen.
Die Gemeinde Nörvenich zeigt weiterhin
Interesse an einer Beschulung ihrer Schülerinnen und Schüler am Standort Erftstadt.
Eigentumsverhältnisse
Das Vermögen der beiden kooperierenden Kommunen Kerpen und Erftstadt bleibt durch
eine abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarung unberührt. Da die Stadt Erftstadt
auch nach Aufgabe der Schulträgerschaft Eigentümerin des gesamten Schulgeländes sowie
der sich darauf befindenden Immobilien bleibt, obliegt ihr weiterhin die Vergabehoheit über
das Objekt; insoweit entscheidet sie auch über außerschulische Nutzungen.
Unterhaltungsvolumen
Jede der beiden Kommunen trägt alle im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Standortes
entstehenden Kosten, wie Bewirtschaftung, Unterhaltungsaufwand
sowie Einrichtung und
führt die Maßnahmen eigenverantwortlich aus. Vom jeweiligen Standortträger sind auch die
Personalkosten für zum Beispiel Schulsekretär/in, Hausmeister/in, Schulsozialarbeiter/in
sowie die notwendigen Schülerbeförderungskosten zu tragen.
Organisation der Standortsicherung
Die Wahl des Schulstandortes richtet sich grundsätzlich nach dem Elternwillen. Solange es
freie Kapazitäten am gewünschten Teilstandort gibt, ist eine vom Schulträger beabsichtigte
Umlenkung von Schülerströmen
aus Gründen der Standortsicherung
keine zulässige
Regelung einer Schulträgervereinbarung.
Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
Die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
soll u. a. folgende Regelungen enthalten:
Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit
Organisation des Standortes
Kostenübernahme
Vermögensauseinandersetzung
Verrechnungsmodalitäten
und außerschulische
Nutzungsrechte
(Schlüssel- und Investitionszuweisungen)
Laufzeit und Kündigungsfristen
Es ist beabsichtigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wie üblich grundsätzlich unbefristet
abzuschließen, wobei jeder Beteiligte die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum
Schuljahresende schriftlich kündigen kann.