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Beschlussvorlage (Anlage 1 Stand 19.11.2013)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
66 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
20.11.13, 06:16
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Beschlussvorlage (Anlage 1   Stand 19.11.2013) Beschlussvorlage (Anlage 1   Stand 19.11.2013)

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Inhalt der Datei

18.11.2013 Anlage 1 zu V482/2013 Standortsicherung der Don-Bosco-Förderschule Im Nachgang zur Diskussion im Schulausschuss am 07.11.2013 möchte ich folgende Informationen nachreichen: Beschulung Nörvenicher Schüler/innen Im Schuljahr 2013/14 besuchen derzeit 19 Schüler/innen aus der Gemeinde Nörvenich die Don-Bosco-Förderschule. Zum Schuljahresende werden voraussichtlich 2 Schüler/innen der 10. Jahrgangsstufe aus der Schule entlassen. Die Gemeinde Nörvenich zeigt weiterhin Interesse an einer Beschulung ihrer Schülerinnen und Schüler am Standort Erftstadt. Eigentumsverhältnisse Das Vermögen der beiden kooperierenden Kommunen Kerpen und Erftstadt bleibt durch eine abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarung unberührt. Da die Stadt Erftstadt auch nach Aufgabe der Schulträgerschaft Eigentümerin des gesamten Schulgeländes sowie der sich darauf befindenden Immobilien bleibt, obliegt ihr weiterhin die Vergabehoheit über das Objekt; insoweit entscheidet sie auch über außerschulische Nutzungen. Unterhaltungsvolumen Jede der beiden Kommunen trägt alle im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Standortes entstehenden Kosten, wie Bewirtschaftung, Unterhaltungsaufwand sowie Einrichtung und führt die Maßnahmen eigenverantwortlich aus. Vom jeweiligen Standortträger sind auch die Personalkosten für zum Beispiel Schulsekretär/in, Hausmeister/in, Schulsozialarbeiter/in sowie die notwendigen Schülerbeförderungskosten zu tragen. Organisation der Standortsicherung Die Wahl des Schulstandortes richtet sich grundsätzlich nach dem Elternwillen. Solange es freie Kapazitäten am gewünschten Teilstandort gibt, ist eine vom Schulträger beabsichtigte Umlenkung von Schülerströmen aus Gründen der Standortsicherung keine zulässige Regelung einer Schulträgervereinbarung. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll u. a. folgende Regelungen enthalten: Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit Organisation des Standortes Kostenübernahme Vermögensauseinandersetzung Verrechnungsmodalitäten und außerschulische Nutzungsrechte (Schlüssel- und Investitionszuweisungen) Laufzeit und Kündigungsfristen Es ist beabsichtigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wie üblich grundsätzlich unbefristet abzuschließen, wobei jeder Beteiligte die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Schuljahresende schriftlich kündigen kann.