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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Bauordnungsamt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
20.11.13, 06:16
Aktualisiert
20.11.13, 06:16
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Bauordnungsamt) Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Bauordnungsamt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 558/2013 Az.: -10- Amt: - 10 BeschlAusf.: - -10- Datum: 13.11.2013 gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: - 20 - Termin 02.12.2013 BM / Dezernent 19.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Bauordnungsamt Finanzielle Auswirkungen: Die Personalkosten sind im Budget veranschlagt. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für die Einstellung einer stattlich geprüften Baudenkmalpflegerin / eines stattlich geprüften Baudenkmalpflegers oder einer denkmaltechnischen Assistentin / eines denkmaltechnischen Assistenten im Bauordnungsamt wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Begründung: Der derzeitige Stelleninhaber scheidet zum 01.09.2014 aus dem aktiven Dienst der Stadt Erftstadt aus. Derzeit sind in Erftstadt insgesamt 403 Denkmäler in die Denkmalliste eingetragen, 359 Baudenkmäler, 42 Bodendenkmäler und 2 bewegliche Denkmäler. Neben der allgemeinen turnusmäßigen Kontrolle müssen neben Unterschutzstellungsanträgen für Neueintragungen in die Denkmalliste auch die eingetragenen Denkmäler und Denkmaleigentümer betreut werden. Dazu zählen die Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse, Bestätigungen bei Förderanträgen, das Ausstellen von Steuerbescheinigungen (nach Prüfung von z.T. umfangreichen Unterlagen) und ca. 250 Beratungsgespräche pro Jahr vor Ort bei gleichzeitiger Benehmensherstellung mit den Rheinischen Ämtern für Denkmal- und Bodendenkmalpflege, Dienstgespräche mit den Rheinischen Ämtern und Beteiligung der Denkmalpflege bei Bauvorhaben an und in der Nähe von Denkmälern. Außerdem läuft die Ausweisung eines Denkmalbereiches. Weitere umfangreiche Verfahren in der Bodendenkmalpflege mit vielen Beteiligten und entsprechendem Verwaltungsaufwand kündigen sich an. Da dieser Arbeitsaufwand, auf den die Denkmaleigentümer ein Anrecht haben, ohnehin schon von einer Person kaum zu bewältigen ist, kann eine Verteilung auf (darin nicht ausgebildete) andere Mitarbeiter, selbst wenn ein Zeitfenster vorhanden wäre, keine auch nur vorübergehende Lösung sein. Die Stelle muss daher umgehend ausgeschrieben und sollte zum 01.07.2014 neu besetzt werden, damit der jetzige Stelleninhaber die Nachfolge wenigstens rudimentär einarbeiten kann. Es ist beabsichtigt diese Stelle mit einer staatlich geprüften Baudenkmalpflegerin / einem staatlich geprüften Baudenkmalpfleger oder einer denkmaltechnischen Assistentin / einem denkmaltechnischen Assistenten zu besetzen, da die Stelle derzeit mit EG 8 TVöD bewertet ist. Sollte sich keine qualifizierte Person bewerben, müsste auf die Einstellung einer Architektin / eines Architekten mit Schwerpunkt Denkmalpflege übergegangen werden nach entsprechender Neubewertung der Stelle. (Erner) -2-