Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
40 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
24.10.13, 15:05
Aktualisiert
24.10.13, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Musikschulsatzung
4.3
Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt in der Fassung der 6. Änderung vom
11.01.2005
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 21.12.2004 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) f Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.03.1995 (GV NW S. 132), folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Musikschule ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt.
(2)
Die Musikschule ist ein eigenes Fachamt, dem die personelle und sächliche
Bedarfsverwaltung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt.
§2
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik durch lehrplanmäßigen Unterricht, Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Kurse die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, erschließen und fördern.
Zu ihren besonderen Aufgaben zählen der interne und der öffentliche Veranstaltungsbereich.
(2)
Sie soll durch möglichst früh einsetzende und umfassende musikalische Erziehung
insbesondere Kindern im Grundschulalter die Möglichkeit bieten, ihre musikalischen, kreativen
und sozialen Fähigkeiten als kompensatorische Erziehung zu üben.
(3)
In der Musikschule sollen im Sinne der Chancengleichheit Schüler aus allen Gesellschaftsschichten und Stadtteilen berücksichtigt werden.
(4)
Begabtenauslese und Begabtenförderung, die zur vorberuflichen Fachausbildung führen
können, gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben.
§3
Leitung der Musikschule
(1)
Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet, die
nach Anhörung des Musikschulbeirates von der Stadt berufen wird. Ihr Dienstverhältnis ist
durch Dienstvertrag zu regeln.
(2)
Der Schulleiter leitet die Schule. Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Bildungsund Erzieherungsarbeit der Schule. Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen..
Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Er trägt die Verantwortung für die Verwaltung
der Schule. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden schulischen Angelegenheiten. Er nimmt
das Hausrecht wahr.
Die äußeren Schulangelegenheiten sind in enger Zusammenarbeit zwischen Schulleiter und
Schulträger durchzuführen.
Die Anordnungen des Schulträgers sind für den Schulleiter verbindlich.
I/08
1
Musikschulsatzung
(3)
4.3
Dem Leiter obliegt:
1. die organisatorische Leitung der Musikschule, insbesondere
a) Feststellung der Arbeitspläne;
b) Vorschlag für die Anstellung der vollbeschäftigten Lehrkräfte im Rahmen des städtischen Stellenplans;
c) Auswahl der teilbeschäftigten Lehrer;
d) Aufstellung des Haushaltsvorschlags;
e) Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Dezernat 1;
f) Durchführung und Abrechnung von Lehrveranstaltungen;
g) Statistik, Analyse und Planungen;
h) Verfügung über die im Haushaltsplan für die Musikschule bereitgestellten Mittel im
Rahmen seiner durch Dienstanweisung geregelten Befugnisse.
2. die pädagogische Leitung, insbesondere
a) Aufsicht über die Lehrkräfte;
b) Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen;
c) Fortbildung der Lehrkräfte;
d) pädagogische Forschung und Entwicklung;
f) Pflege der fachlichen Beziehung zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der
Musikerziehung;
g) Erteilung von Zeugnissen.
§4
Pädagogische Konferenz
Der Leiter der Musikschule, sein/e Stellvertreter/in sowie die Fach- und Projektleiter/innen bilden die
Pädagogische Konferenz. Die Mitglieder wirken in allen pädagogischen und organisatorischen
Fragen des Musikschulbetriebes zusammen.
§5
Lehrkräfte
(1)
An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftige Lehrkräfte mit staatlicher
Musiklehrerprüfung, Fachexamen, Konzertexamen und Prüfung für das höhere Lehramt.
Lehrkräfte, die den Nachweis der staatlichen Musiklehrerprüfung nicht erbringen, werden
nach 3-monatiger Probezeit beschäftigt, wenn sie nach ihren Erfahrungen und Fähigkeiten
entsprechende pädagogische, künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen erbringen.
(2)
Die Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne und der Konferenzbeschlüsse verpflichtet.
(3)
Den Lehrkräften wird in einem dem Schulbetrieb zumutbaren Rahmen auf Antrag die
Möglichkeit geboten, Konzertverpflichtungen nachkommen zu können. Die Erfüllung der
Unterrichtsverpflichtung bleibt davon unberührt.
(4)
Die Stadt schließt mit den Lehrkräften auf Vorschlag des Leiters der Musikschule Arbeitsverträge ab, die Art und Umfang ihrer Tätigkeit regeln.
(5)
Die Lehrkräfte werden mindestens zweimal im Jahr vom Leiter der Musikschule zu einer
Gesamtkonferenz einberufen.
Beantragt wenigstens 1/5 aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren Gesamtkonferenz,
so ist diese vom Leiter der Musikschule einzuberufen.
I/08
2
Musikschulsatzung
4.3
(6)
Die Teilnahme an Fach- und Projektkonferenzen ist für die Lehrkräfte der entsprechenden
Bereiche verbindlich.
(7)
Die dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte sind in der Dienstanweisung für die Lehrkräfte an
der Musikschule der Stadt Erftstadt festgelegt.
§6
Beirat
(1)
Der Musikschulbeirat unterstützt und berät den Leiter der Musikschule bei den in § 2
bezeichneten Aufgaben.
(2)
Der Musikschulbeirat besteht aus 9 Mitgliedern, die durch ihre Persönlichkeit die Gewähr
bieten, dass die unter § 2 genannten Aufgaben und Ziele verwirklicht werden.
(3)
Der Beirat wird vom Rat der Stadt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Rates
und an der Schule tätige Lehrkräfte sind nicht wählbar.
(4)
Der Musikschulbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft
und leitet, und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stadtdirektor und/oder von ihm
beauftragte Bedienstete, 2 Mitglieder der Elternvertretung und 1 Mitglied der
Schülervertretung sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
(5)
Der Beirat soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
§7
Elternvertretung
(1)
Die Elternvertretung hat die Aufgabe, die Musikerziehung in der Musikschule und im
Elternhaus zu fördern. Sie dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Der
Musikschulleiter stellt sicher, dass die Elternvertretung über die der Schule zur Verfügung
stehenden Informationen seitens des Schulträgers oder anderer die Musikschularbeit
betreffenden Institutionen (z.B. des Verbandes deutscher Musikschulen) Kenntnis erhält.
Insbesondere soll sie Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten und sich
für die Ziele und Aufgaben der Musikschule bei Elternschaft und Bevölkerung einsetzen.
(2)
Der Musikschulleiter beruft zu Beginn des Musikschuljahres eine Elternversammlung ein. Die
Elternversammlung wählt die Elternvertretung. Wahlberechtigt sind diejenigen, die am Tage
der Elternversammlung für mindestens 1 Kind gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und mit
der Zahlung nicht länger als 3 Monate im Rückstand sind.
Die Versammlung kann Anregungen geben und Kritik an der Gestaltung und Durchführung
des Unterrichtes üben. Jeder anwesende Erziehungsberechtigte mit mindestens einem
minderjährigen Kind an der Musikschule hat eine Stimme.
Anregungen und Kritik können auch direkt an die Elternvertretung und an den Beirat der
Musikschule herangetragen werden.
(3)
I/08
Die Elternvertretung wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus 5 Eltern, die
wahlberechtigt nach Abs. 2 sein müssen. Gleichzeitig werden 5 Stellvertreter gewählt. Die
Vertretung in Reihenfolge ist gleichzeitig Reserveliste. Scheidet das Kind aus der Musikschule
aus, erlischt auch das Mandat als Elternvertreter.
3
Musikschulsatzung
(4)
4.3
Die Schule, der Schulträger oder sonstige Behörden sind nicht berechtigt, der Elternvertretung
Weisungen zu erteilen.
Die Elternvertretung hat Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte
gegenüber dem Musikschulleiter und gegenüber dem Schulträger.
Die Arbeit der Elternvertretung findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der Lehrer,
des Schulleiters und des Schulträgers.
Die Elternvertretung kann bei Bedarf zu getrennten oder gemeinsamen Besprechungen mit
Vertretern von Rat und Verwaltung, dem Musikschulbeirat, der Pädagogischen Konferenz und
der Schülervertretung zusammentreten, um aktuelle Fragen zu erörtern.
(5)
Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen der Elternvertretung einberuft und leitet, und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Stadtdirektor und/oder von ihm beauftragte Bedienstete und der Schülervertreter sind
berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
(6)
Der Vorsitzende der Elternvertretung ist verpflichtet, die Elternvertretung binnen 2 Wochen
einzuberufen, wenn dies der Schulleiter oder mindestens die Hälfte der Elternvertretungsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt.
§8
Teilnehmer
(1)
An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet. Die Aufnahme
auswärtiger Teilnehmer ist von freien Kapazitäten abhängig.
(2)
Die Teilnehmer sind zur Beachtung der Schulordnung verpflichtet.
(3)
Schüler, die durch ihr Verhalten das Erreichen des Ausbildungszieles, den Erfolg des
Unterrichts oder die Durchführung von Veranstaltungen gefährden oder die grob gegen die
Schulordnung verstoßen, können durch den zuständigen Musiklehrer verwarnt und vom
Schulleiter vom weiteren Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden.
(4)
Der/Die Musikschulleiter/in beruft zu Beginn des Musikschuljahres eine Versammlung von
Schüler/innen ein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Versammlung wählt eine/n mindestens 12jährige/n Schüler/in als Schülervertreter/in
und eine/n Stellvertreter/in mit beratender Stimme für die Elternvertretung und den
Musikschulbeirat.
Den Vorsitz der Versammlung führt der/die Musikschulleiter/in oder sein/e Vertreter/in im Amt.
§9
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
I/08
4
Musikschulsatzung
4.3
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die vorstehende 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Stadt
Erftstadt öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 11.01.2005
Bösche
Bürgermeister
I/08
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