Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
42 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
26.11.13, 06:16
Aktualisiert
26.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt vom …………..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 10.12.2013 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) f Gemeindeordnung
für das Land Nordhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel des Gesetzes vom 09. April 2013(GV NRW S. 194), folgende Satzung der Musikschule
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Musikschule ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt
Erftstadt.
(2)
Die Musikschule ist eine eigene Abteilung, des Amtes für Schule, Kultur, Sport und
Musikschule, dem die personelle und sächliche Bedarfsverwaltung und Bewirtschaftung
der Haushaltsmittel, in Abstimmung mit der Leitung der Musikschule, obliegt.
(3)
Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V..
§2
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik durch lehrplanmäßigen Unterricht,
Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Kurse die musikalischen Fähigkeiten bei den
Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen,
erschließen und fördern.
Zu ihren besonderen Aufgaben zählen der interne und der öffentliche
Veranstaltungsbereich.
(2)
Sie soll durch möglichst früh einsetzende und umfassende musikalische Erziehung
insbesondere Kindern im Grundschulalter die Möglichkeit bieten, ihre musikalischen,
kreativen und sozialen Fähigkeiten als kompensatorische Erziehung zu üben. Dies kann
auch durch Kooperationen mit Grundschulen und weiterführenden Schulen
umgesetzt werden.
(3)
In der Musikschule sollen im Sinne der Chancengleichheit Schüler aus allen
Gesellschaftsschichten und Stadtteilen berücksichtigt werden.
(4)
Begabtenauslese und Begabtenförderung, die zur vorberuflichen Fachausbildung führen
können, gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben.
§3
Leitung der Musikschule
(1) Die Amtsleiterin /der Amtsleiter des Amtes für Schule, Kultur, Sport und Musikschule
vertritt die Musikschule nach außen. Sie /Er trägt die Verantwortung für die Verwaltung
der Schule.
Die Musikschule - als Fachabteilung - wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet - genannt Leiterin / Leiter der Musikschule - die nach Anhörung
des Musikschulbeirates von der Stadt berufen wird.
(2) Der Amtsleiterin / dem Amtsleiter des Amtes für Schule, Kultur, Sport und Musikschule
obliegt insbesondere:
a)
b)
c)
d)
e)
die Aufstellung der Mittelanmeldung;
die Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit der Leitung der Abteilung Musikschule
sowie der Pressestelle;
die Fertigung von Verwaltungsvorlagen
die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Musikschule bereitgestellten
Mittel;
die Organisation und Verantwortung für die außerschulische Nutzung der
Räumlichkeiten des Musik- und Kulturhauses im Rahmen der zwischen der
Stadt Erftstadt und der „Klaus Geske Musik- und Kulturstiftung“ getroffenen
Vereinbarungen.
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule trägt die Verantwortung für die Durchführung der
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller an
der Schule tätigen Personen. Ihr /Ihm obliegt die Erledigung der laufenden schulischen
Angelegenheiten. Sie/er nimmt das Hausrecht wahr.
Ihr / Ihm obliegt die pädagogische Leitung, insbesondere:
a)
Vorschlag für die Anstellung der Lehrkräfte im Rahmen des städtischen
Stellenplans;
b) Feststellung der Arbeitspläne;
c) Durchführung und Abrechnung von Lehrveranstaltungen;
d) Statistik, Analyse und Planungen;
e) Aufsicht über die Lehrkräfte;
f) Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen;
g) Fortbildung der Lehrkräfte;
h) pädagogische Forschung und Entwicklung;
i) Pflege der fachlichen Beziehung zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen
der Musikerziehung;
j) Erteilung von Zeugnissen.
Zudem hat sie/er die Anordnungs- und Bestellbefugnis über die im Haushaltsplan zur
Verfügung gestellten Mittel im Rahmen ihrer / seiner durch Dienstanweisung geregelten
Befugnisse.
§4
Pädagogische Konferenz
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule, ihre/seine Stellvertreter/in sowie die Fach- und
Projektleiter/innen bilden die Pädagogische Konferenz. Die Mitglieder wirken in allen
pädagogischen und organisatorischen Fragen des Musikschulbetriebes zusammen.
§5
Lehrkräfte
(1)
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte mit staatlicher Musiklehrerprüfung,
Fachexamen, Konzertexamen und Prüfung für das höhere Lehramt. Lehrkräfte, die den
Nachweis der staatlichen Musiklehrerprüfung nicht erbringen, werden nach 3-monatiger
Probezeit beschäftigt, wenn sie nach ihren Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechende
pädagogische, künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen erbringen.
(2)
Die Stadt schließt mit den Lehrkräften auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der
Musikschule Arbeitsverträge ab, die Art und Umfang ihrer Tätigkeit regeln.
(3)
Die Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne und der Konferenzbeschlüsse
verpflichtet.
(4)
Den Lehrkräften wird in einem dem Schulbetrieb zumutbaren Rahmen auf Antrag die
Möglichkeit geboten, Konzertverpflichtungen nachkommen zu können. Die Erfüllung der
Unterrichtsverpflichtung bleibt davon unberührt.
(5)
Die Lehrkräfte werden mindestens zweimal im Jahr von der Leiterin / vom Leiter der
Musikschule zu einer Gesamtkonferenz einberufen.
Beantragt wenigstens 1/5 aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren
Gesamtkonferenz, so ist diese vom Leiter der Musikschule einzuberufen.
(6)
Die Teilnahme an Fach- und Projektkonferenzen ist für die Lehrkräfte der
entsprechenden Bereiche verbindlich.
Die dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte sind in der Dienstanweisung für die Lehrkräfte
an der Musikschule der Stadt Erftstadt festgelegt.
(7)
§6
Beirat
(1)
Der Musikschulbeirat unterstützt und berät die Amtsleitung des Amtes für
Schulverwaltung, Kultur, Sport und Musikschule und die Leiterin / den Leiter der Musikschule bei den in § 2 bezeichneten Aufgaben.
(2)
Der Musikschulbeirat besteht aus 9 Mitgliedern, die durch ihre Persönlichkeit die Gewähr
bieten, dass die unter § 2 genannten Aufgaben und Ziele verwirklicht werden.
(3)
Der Beirat wird vom Rat der Stadt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des
Rates und an der Schule tätige Lehrkräfte sind nicht wählbar.
(4)
Der Musikschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden,
die/der die Sitzungen einberuft und leitet, und eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzenden. Der Bürgermeister und/oder von ihm beauftragte
Bedienstete, 2 Mitglieder der Elternvertretung und 1 Mitglied der Schülervertretung sind
berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
(5)
Der Beirat soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
§7
Elternvertretung
(1)
Die Elternvertretung dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und
Musikschule. Die Leiterin /der Leiter der Musikschule stellt sicher, dass die
Elternvertretung über die der Schule zur Verfügung stehenden Informationen seitens des
Schulträgers oder anderer die Musikschularbeit betreffenden Institutionen (z.B. des
Verbandes deutscher Musikschulen) Kenntnis erhält. Insbesondere soll sie Anregungen
und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten und sich für die Ziele und Aufgaben der
Musikschule bei Elternschaft und Bevölkerung einsetzen.
(2)
Die Leiterin / der Leiter der Musikschule beruft in Abstimmung mit der Amtsleitung zu
Beginn des Musikschuljahres eine Elternversammlung ein. Die Elternversammlung wählt
die Elternvertretung. Wahlberechtigt sind diejenigen, die am Tage der Elternversammlung
für mindestens 1 Kind gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und mit der Zahlung nicht
länger als 3 Monate im Rückstand sind.
Die Versammlung kann Anregungen geben und Kritik an der Gestaltung und
Durchführung des Unterrichtes üben. Jeder anwesende Erziehungsberechtigte mit
mindestens einem minderjährigen Kind an der Musikschule hat eine Stimme.
Anregungen und Kritik können auch direkt an die Elternvertretung und an den Beirat der
Musikschule herangetragen werden.
(3)
Die Elternvertretung wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus 5 Eltern,
die wahlberechtigt nach Abs. 2 sein müssen. Gleichzeitig werden 5 Stellvertreter gewählt.
Die Vertretung in Reihenfolge ist gleichzeitig Reserveliste. Scheidet das Kind aus der
Musikschule aus, erlischt auch das Mandat als Elternvertreter.
(4)
Die Elternvertretung hat Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte
gegenüber der Abteilungsleitung Musikschule und der Amtsleitung.
(5)
Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen der
Elternvertretung einberuft und leitet, und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Bürgermeister und/oder von ihm beauftragte Bedienstete und die/der
Schülervertreterin/Schülervertreter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den
Sitzungen teilzunehmen.
(6)
Der Vorsitzende der Elternvertretung ist verpflichtet, die Elternvertretung binnen 2
Wochen einzuberufen, wenn dies die Leitung der Musikschule oder mindestens die Hälfte
der Mitglieder der Elternvertretung unter Angabe des zu behandelnden Themas
beantragt.
§8
Teilnehmer
(1)
An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.
Aufnahme auswärtiger Teilnehmer ist von freien Kapazitäten abhängig.
Die
(2)
Die Teilnehmer sind zur Beachtung der Schulordnung verpflichtet.
(3)
Schülerinnen und Schüler, die durch ihr Verhalten das Erreichen des Ausbildungszieles,
den Erfolg des Unterrichts oder die Durchführung von Veranstaltungen gefährden oder
die grob gegen die Schulordnung verstoßen, können durch die/den zuständige/n
Musiklehrerin/Musiklehrer verwarnt und von der Schulleiterin/dem Schulleiter vom
weiteren Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden.
(4)
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule beruft zu Beginn des Musikschuljahres eine
Versammlung von Schüler/innen ein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Versammlung wählt eine/n mindestens 12jährige/n Schüler/in als
Schülervertreter/in und eine/n Stellvertreter/in mit beratender Stimme für die
Elternvertretung und den Musikschulbeirat.
Den Vorsitz der Versammlung führt die Leiterin/ der Leiter der Musikschule oder
seine/sein Vertreterin /Vertreter im Amt.
§9
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit
Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim
Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan)
nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt
Erftstadt, den
Erner
Bürgermeister