Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
41 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
24.10.13, 15:05
Aktualisiert
24.10.13, 15:05
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Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt vom 02.01.2014
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 10.12.2013 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) f Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel des
Gesetzes vom 09. April 2013(GV NRW S. 194), folgende Satzung der Musikschule beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Musikschule ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt.
(2)
Die Musikschule ist eine eigene Abteilung, des Amtes für Schule, Kultur, Sport und
Musikschule, dem die personelle und sächliche Bedarfsverwaltung und Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel obliegt.
(3)
Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V.
§2
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik durch lehrplanmäßigen Unterricht, Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Kurse die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, erschließen und fördern.
Zu ihren besonderen Aufgaben zählen der interne und der öffentliche Veranstaltungsbereich.
(2)
Sie soll durch möglichst früh einsetzende und umfassende musikalische Erziehung
insbesondere Kindern im Grundschulalter die Möglichkeit bieten, ihre musikalischen, kreativen
und sozialen Fähigkeiten als kompensatorische Erziehung zu üben.
(3)
In der Musikschule sollen im Sinne der Chancengleichheit Schülerinnen und Schüler aus allen
Gesellschaftsschichten und Stadtteilen berücksichtigt werden.
(4)
Begabtenauslese und Begabtenförderung, die zur vorberuflichen Fachausbildung führen
können, gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben.
§3
Leitung der Musikschule
(1) Die Amtsleiterin/der Amtsleiter des Amtes für Schule, Kultur, Sport und Musikschule vertritt
die Musikschule nach außen. Sie/Er trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Schule.
Die Musikschule - als Fachabteilung - wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen
Fachkraft geleitet - genannt Leiterin/Leiter der Musikschule - die nach Anhörung des
Musikschulbeirates von der Stadt berufen wird.
(2) Der Amtsleiterin/dem Amtsleiter des Amtes für Schule, Kultur, Sport und Musikschule obliegt
insbesondere:
a)
b)
c)
d)
e)
die Aufstellung der Mittelanmeldung;
die Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit der Leitung der Musikschule sowie der
Pressestelle;
die Fertigung von Verwaltungsvorlagen
die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Musikschule bereitgestellten Mittel;
die Organisation und Verantwortung für die außerschulische Nutzung der
Räumlichkeiten des Musik- und Kulturhauses im Rahmen der zwischen der Stadt
Erftstadt und der „Klaus Geske Musik- und Kulturstiftung“ getroffenen
Vereinbarungen.
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule trägt die Verantwortung für die Durchführung der
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller an der
Schule tätigen Personen. Ihr/Ihm obliegt die Erledigung der laufenden schulischen
Angelegenheiten. Sie/er nimmt das Hausrecht wahr.
Ihr/Ihm obliegt die pädagogische Leitung, insbesondere:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Vorschlag für die Anstellung der Lehrkräfte im Rahmen des städtischen Stellenplans;
Feststellung der Arbeitspläne;
Durchführung und Abrechnung von Lehrveranstaltungen;
Statistik, Analyse und Planungen;
Aufsicht über die Lehrkräfte;
Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen;
Fortbildung der Lehrkräfte;
pädagogische Forschung und Entwicklung;
Pflege der fachlichen Beziehung zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der
Musikerziehung;
j)
Erteilung von Zeugnissen.
Zudem hat sie/er die Anordnungs- und Bestellbefugnis über die im Haushaltsplan zur
Verfügung gestellten Mittel im Rahmen ihrer/seiner durch Dienstanweisung geregelten
Befugnisse.
§4
Pädagogische Konferenz
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule, sein/e Stellvertreter/in sowie die Fach- und Projektleiter/innen
bilden die Pädagogische Konferenz. Die Mitglieder wirken in allen pädagogischen und
organisatorischen Fragen des Musikschulbetriebes zusammen.
§5
Lehrkräfte
(1)
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte mit staatlicher Musiklehrerprüfung, Fachexamen,
Konzertexamen und Prüfung für das höhere Lehramt. Lehrkräfte, die den Nachweis der staatlichen Musiklehrerprüfung nicht erbringen, werden nach 3-monatiger Probezeit beschäftigt,
wenn sie nach ihren Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechende pädagogische, künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen erbringen.
(2)
Die Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne und der Konferenzbeschlüsse verpflichtet.
(3)
Den Lehrkräften wird in einem dem Schulbetrieb zumutbaren Rahmen auf Antrag die
Möglichkeit geboten, Konzertverpflichtungen nachkommen zu können. Die Erfüllung der
Unterrichtsverpflichtung bleibt davon unberührt.
(4)
Die Lehrkräfte werden mindestens zweimal im Jahr von der Leiterin/vom Leiter der
Musikschule zu einer Gesamtkonferenz einberufen.
Beantragt wenigstens 1/5 aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren Gesamtkonferenz,
so ist diese von der Leiterin/vom Leiter der Musikschule einzuberufen.
(5)
Die Teilnahme an Fach- und Projektkonferenzen ist für die Lehrkräfte der entsprechenden
Bereiche verbindlich.
Musikschulsatzung
(6)
4.3
Die dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte sind in der Dienstanweisung für die Lehrkräfte an
der Musikschule der Stadt Erftstadt festgelegt.
§6
Beirat
(1)
Der Musikschulbeirat unterstützt und berät die Amtsleitung des Amtes für Schulverwaltung,
Kultur, Sport und Musikschule und die Leiterin/den Leiter der Musikschule bei den in § 2
bezeichneten Aufgaben.
(2)
Der Musikschulbeirat besteht aus 9 Mitgliedern, die durch ihre Persönlichkeit die Gewähr
bieten, dass die unter § 2 genannten Aufgaben und Ziele verwirklicht werden.
(3)
Der Beirat wird vom Rat der Stadt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Rates
und an der Schule tätige Lehrkräfte sind nicht wählbar.
(4)
Der Musikschulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden, die/der die
Sitzungen einberuft und leitet, und eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Bürgermeister und/oder von ihm beauftragte Bedienstete, 2 Mitglieder der
Elternvertretung und 1 Mitglied der Schülervertretung sind berechtigt, mit beratender Stimme
an den Sitzungen teilzunehmen.
(5)
Der Beirat soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
§7
Elternvertretung
(1)
Die Elternvertretung hat die Aufgabe, die Musikerziehung in der Musikschule und im
Elternhaus zu fördern. Sie dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Die
Leiterin/der Leiter der Musikschule stellt sicher, dass die Elternvertretung über die der Schule
zur Verfügung stehenden Informationen seitens des Schulträgers oder anderer die
Musikschularbeit betreffenden Institutionen (z.B. des Verbandes deutscher Musikschulen)
Kenntnis erhält. Insbesondere soll sie Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und
weiterleiten und sich für die Ziele und Aufgaben der Musikschule bei Elternschaft und
Bevölkerung einsetzen.
(2)
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule beruft in Abstimmung mit der Amtsleitung zu Beginn
des Musikschuljahres eine Elternversammlung ein. Die Elternversammlung wählt die Elternvertretung. Wahlberechtigt sind diejenigen, die am Tage der Elternversammlung für
mindestens 1 Kind gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und mit der Zahlung nicht länger
als 3 Monate im Rückstand sind.
Die Versammlung kann Anregungen geben und Kritik an der Gestaltung und Durchführung
des Unterrichtes üben. Jeder anwesende Erziehungsberechtigte mit mindestens einem
minderjährigen Kind an der Musikschule hat eine Stimme.
Anregungen und Kritik können auch direkt an die Elternvertretung und an den Beirat der
Musikschule herangetragen werden.
(3)
Die Elternvertretung wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus 5 Eltern, die
wahlberechtigt nach Abs. 2 sein müssen. Gleichzeitig werden 5 Stellvertreter gewählt. Die
Vertretung in Reihenfolge ist gleichzeitig Reserveliste. Scheidet das Kind aus der Musikschule
aus, erlischt auch das Mandat als Elternvertreter.
(4)
Die Elternvertretung hat Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte
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Musikschulsatzung
4.3
gegenüber der Abteilungsleitung Musikschule und der Amtsleitung.
(5)
Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden, der die
Sitzungen
der
Elternvertretung
einberuft
und
leitet,
und
eine/einen
stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden.
Die/Der Bürgermeisterin/Bürgermeister und/oder von ihm beauftragte Bedienstete und die/der
Schülervertreterin/Schülervertreter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilzunehmen.
(6)
Der Vorsitzende der Elternvertretung ist verpflichtet, die Elternvertretung binnen 2 Wochen
einzuberufen, wenn dies die Leitung der Musikschule oder mindestens die Hälfte der
Mitglieder der Elternvertretung unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt.
§8
Teilnehmer
(1)
An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet. Die Aufnahme
auswärtiger Teilnehmer ist von freien Kapazitäten abhängig.
(2)
Die Teilnehmer sind zur Beachtung der Schulordnung verpflichtet.
(3)
Schülerinnen und Schüler, die durch ihr Verhalten das Erreichen des Ausbildungszieles, den
Erfolg des Unterrichts oder die Durchführung von Veranstaltungen gefährden oder die grob
gegen die Schulordnung verstoßen, können durch die/den zuständige/n
Musiklehrerin/Musiklehrer verwarnt und von der Schulleiterin/dem Schulleiter vom weiteren
Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden.
(4)
Die Leiterin/der Leiter der Musikschule beruft zu Beginn des Musikschuljahres eine
Versammlung von Schüler/innen ein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Versammlung wählt eine/n mindestens 12jährige/n Schüler/in als Schülervertreter/in
und eine/n Stellvertreter/in mit beratender Stimme für die Elternvertretung und den
Musikschulbeirat.
Den Vorsitz der Versammlung führt die Leiterin/ der Leiter der Musikschule oder seine/sein
Vertreterin /Vertreter im Amt.
§9
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs.
4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der
Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
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Musikschulsatzung
4.3
c)
die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den
Erner
Bürgermeister
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Musikschulsatzung
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