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Beschlussvorlage (Geräuschsimmissions-Unters.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
462 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19

Inhalt der Datei

GERÄUSCHIMMISSIONS-UNTERSUCHUNG ZUM B-PLAN NR. 164 'ERWEITERUNG GETREIDELAGER RAIBA' (FNP-ÄND. NR. 8) IN ERFTSTADT-GYMNICH BNr. 6575-1 J 2011 Gutachtlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' und DIN 45691 'Geräuschkontingentierung' Auftraggeber : Raiffeisenbank Gymnich eG Gymnicher Hauptstr. 12 - 14 50374 Erftstadt Planung : AGRAVIS Bauservice Industrieweg 110 48155 Münster Umfang : 14 Seiten 6 Anlagen Bearbeitung : Dipl.-Ing. (FH) Ch. Hammel Dortmund, 21. Mai 2012/ hl BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 INHALT: BLATT 1. OBJEKT UND AUFGABENSTELLUNG 3 1.1 Objekt 3 1.2 Geräuschimmissions-Richtwerte 4 1.3 Beurteilungsgrundlagen 5 2. GRUNDLAGEN 6 3. GERÄUSCHIMMISSIONS-BERECHNUNGEN 7 3.1 Vorgehensweise 7 3.2 Gliederung des B-Plangebietes 9 3.3 Immissionsaufpunkte 9 3.4 Emissionskontingentierung bzw. zulässige IFSP 11 3.5 Geräuschimmissionen bzw. Geräuschimmissions-Kontingente 12 3.6 Erhöhung der Immissionskontingente für einzelne Immissionsorte 14 4. ZUSAMMENFASSUNG 15 -2- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 1. OBJEKT UND AUFGABENSTELLUNG 1.1 Objekt Die Stadt Erftstadt plant die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 8 und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 'Erweiterung der RaiBa Warenabteilung, Kehler Weg in Erftstadt-Gymnich'. Das Areal mit einer Gesamtgröße von ca. 17.270 m2 liegt in 50374 Erftstadt-Gymnich. Die Fläche umfasst den Bereich des bestehenden Betriebes der RaiBa mit einer Schüttguthalle, einem Lagergebäude und Getreidesilos (siehe Anlage 2) sowie Verkaufsflächen. Im Rahmen des Neubaus der Getreideerfassung und Lagersilos am Kehler Weg, westlich des Gebäudebestands (RaiBa) ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 geplant. Die zusätzliche Fläche umfasst ca. 10.980 m 2. Derzeitig befindet sich in diesem Bereich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Geltungsbereich des B-Plans ist im Lageplan in Anlage 2-1 dargestellt. Geplant ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festlegung einer Geräuschkontingentierung die sicherstellt, dass die Geräuschimmissions- Richtwerte bzw. schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 und TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern eingehalten werden. Hierzu werden für Emissionskontingente die bzw. zukünftigen Gewerbeflächen immissionswirksame entsprechende flächenbezogene Schall- leistungspegel (IFSP) ermittelt. Der IFSP ist ein idealisierter Wert, der immer kleiner sein wird, als der aus einer realen Situation ermittelte flächenbezogene Schallleistungspegel. Da das Ziel der Geräuschkontingentierung die Bestimmung von Emissionskontingenten bzw. Immissions-Richtwertanteilen Immissionsorten ist, ist dieser Umstand ohne Bedeutung. -3- an den BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 Die ermittelten Immissions-Richtwertanteile sind die Zielwerte, deren Einhaltung durch die Lärmprognose für eine zu errichtende Anlage nachgewiesen werden muss. Die Durchführung der Untersuchung erfolgt auf Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Grundlagen und der DIN 45691 'Geräuschkontingentierung'. 1.2 Geräuschimmissions-Richtwerte Östlich des Gebäudebestands der RaiBa befindet sich eine Wohnbebauung, die an den bestehenden Betrieb herangerückt ist. Aufgrund der Lage, unmittelbar angrenzend an den bestehenden Gewerbebetrieb, werden für die nächstgelegenen Wohnhäuser am Kehler Weg Geräuschimmissions-Richtwerte für Mischgebiet (MI) berücksichtigt. Des Weiteren wurde im Rahmen einer Abrundungssatzung 'Neustraße in Erftstadt-Gymnich' eine mögliche Wohnbebauung in einem Abstand von 200 m mit einer Gebietsausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegt (siehe Anlage 2-2). Gemäß DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' sind die folgenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte L GI zu beachten. - Dorfgebiet (MD)/ Mischgebiet (MI) tags nachts - Allgemeines Wohngebiet (WA) 60 dB(A) 50 dB(A) / bzw. 45 dB(A) tagsüber nachts 55 dB(A) 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) Bei den zwei angegebenen Werten für den Nachtzeitraum ist der höhere Wert für Verkehrsgeräusche zu beachten und der niedrige Wert für Gewerbelärm. Eine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm durch weitere Gewerbebetriebe liegt nicht vor. -4- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 1.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilungsgrundlagen bilden die DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' sowie die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26.08.1998). Die Untersuchung erfolgt auf den in Abschnitt 2 genannten Grundlagen. -5- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 2. GRUNDLAGEN a) Planunterlagen, zur Verfügung gestellt durch Frau Dipl.-Ing. Schniewind und Herrn Schmitz, Raiffeisenbank Gymnich eG b) Abrundungssatzung 'Neustraße Erftstadt-Gymnich' (rechtskräftig seit 03.12.2002), Stadt Erftstadt c) 'Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich, Verkehrsuntersuchung' von Mai 2012, VSU GmbH, Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz in 52134 Herzogenrath, Herrn Dr.-Ing. Baum d) Besprechung bei der Stadt Erftstadt am 16.08.2011 e) Bestandsaufnahme und Geräuschimmissions-Messungen am 02.08.2011 am bestehenden Betrieb der RaiBa f) Nutzungskonzept und Verkehrszahlen für die geplante Nutzung, zur Verfügung gestellt durch Herrn Schmitz, Raiffeisenbank Gymnich eG g) DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau h) TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz i) DIN 45691 - Geräuschkontingentierung - j) DIN ISO 9613-2 - Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Allgemeines Berechnungsverfahren k) VDI 2720 - Schallschutz durch Abschirmung im Freien - l) VDI 2714 - Schallausbreitung im Freien - m) CADNA/A - Computerprogramm zur Berechnung von Lärmimmissionen Version 4.1.137 DATAKUSTIK GmbH Alle Normen und Richtlinien (Quelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) in der jeweiligen gültigen Fassung. -6- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 3. GERÄUSCHIMMISSIONS-BERECHNUNGEN 3.1 Vorgehensweise Unter Ausnutzung der Gliederungsmöglichkeiten von Baugebieten sollten Plangebiete mit gewerblicher Nutzung so geplant werden, dass insgesamt die mit § 50 BImSchG geforderte Gebietsverträglichkeit mit angrenzenden lärmempfindlichen Bereichen garantiert ist. Die in § 50 angesprochene Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die die Lagebeziehung zwischen emittierender und betroffener Nutzung günstig beeinflussen. Die Gliederung von gewerblich genutzten Flächen sollte sich demnach an der Möglichkeit, Teilflächen mit unterschiedlichen flächenbezogenen Schall- leistungspegeln (unterschiedlich lärmintensive Anlagen) sowie am Grundsatz der Lärmbündelung, orientieren. Soll ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet akustisch differenzierter und damit hinsichtlich der zulässigen Schallemissionen optimal überplant werden, dann muss das feinere Instrument, die Geräuschkontingentierung, benutzt werden. Der Grundgedanke der Geräuschkontingentierung ist, jedem Quadratmeter Gewerbefläche eine bestimmte Schallemission zuzuweisen. Dieser Quellpegel wird als flächenbezogener Schallleistungspegel bezeichnet. Zwischen den Quellpegeln und dem Immissions-Richtwertanteil einer Fläche am Immissionsort bestehen akustische Zusammenhänge, deren wichtigste Komponenten die Größe der Fläche und ihr Abstand zu dem Immissionsort sind. -7- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 Bei einer auf diese beiden Komponenten reduzierten Betrachtungsweise ergeben sich Emissionskontingente bzw. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP). Diese können sehr einfach ermittelt werden, weil die anlagen- und ortsspezifischen Einflussgrößen - Richtcharakteristik der Schallquelle - Zu- und Abschläge bei der Bildung des Beurteilungspegels - topografische und bauliche Hindernisse auf dem Schallausbreitungsweg unberücksichtigt bleiben. Der IFSP ist damit ein idealisierter Wert, der immer kleiner sein wird als der aus einer realen Situation ermittelte flächenbezogene Schallleistungspegel. Da das Ziel der Geräuschkontingentierung aber die Bestimmung von ImmissionsRichtwertanteilen an den Immissionsorten ist, bleibt dieser Umstand ohne Bedeutung. Wichtig ist, dass über den IFSP mit geringem Aufwand eine allgemein akzeptierte Verknüpfung zwischen innen (Gewerbegebiet) und außen (schutzwürdige Nachbarschaft) hergestellt werden kann. Die ermittelten Immissions-Richtwertanteile sind die Zielwerte, deren Einhaltung durch gesonderte Lärmprognosen für eine zu errichtende Anlage nachgewiesen werden muss. In diesen Schallimmissions-Prognosen werden dann alle zu berücksichtigenden Einflussgrößen der realen Situation detailliert betrachtet. Anmerkung: In der folgenden Berechnung zur Festlegung der Geräuschkontingente wird entsprechend den Vorgaben der DIN 45691 ’Geräuschkontingentierung’ keine Abschirmung durch die Betriebsgebäude im B-Plangebiet berücksichtigt. -8- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 3.2 Gliederung des B-Plangebietes Das B-Plangebiet wird in zwei Teilflächen unterteilt. Die Teilflächen sind der Anlage 4 zu entnehmen. Die aus geräuschimmissionstechnischer Sicht maßgebliche Teilfläche TF01 befindet sich angrenzend an die bestehende Wohnbebauung am Kehler Weg. Auf dieser Teilfläche befindet sich der bestehende Betrieb der RaiBa. Mit dem Neubau der Getreideerfassung und Lagersilos auf der Teilfläche TF02 des B-Plangebietes erfolgt eine Verlagerung der Betriebsvorgänge in westlicher Richtung. Die Teilflächen TF01 und TF02 (siehe Anlage 4) weisen folgende Flächen auf. ca. 4.269 m2 TF01 (bestehender Betrieb): ca. 10.980 m2 TF02 (Neuerschließung, westlich): Die Gesamtfläche beträgt rd. 15.249 m 2. 3.3 Immissionsaufpunkte Für die Berechnung der Geräuschimmissionen wurden repräsentativ für die angrenzenden Wohnhäuser in östlicher Lage die im Lageplan in Anlage 5 dargestellten Immissionspunkte IP01 und IP02 ausgewählt. IP01: Kehler Weg 17 (westliches Wohnhaus), 0,5 m vor Südfassade IP02: Kehler Weg 20, 0,5 m vor Westfassade Des Weiteren wurde ein Immissionsaufpunkt (IP03) in nördlicher Lage in einem Abstand  200 m zum festgesetzten Sondergebiet des BPL Nr. 164 berücksichtigt (mögliches Neubaugebiet gemäß Abrundungssatzung [2b], Rand der Aufgrund der überbaubaren Fläche). In westlicher Lage befinden sich einzelne Wohnhäuser. Abstandsverhältnisse sind diese Wohnhäuser nicht relevant. -9- BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 Für alle Aufpunkte wird eine Höhe von 4,5 m über Gelände berücksichtigt. - 10 - BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 3.4 Emissionskontingentierung bzw. zulässige IFSP Gemäß den Untersuchungen und Berechnungen werden für die Flächen TF01 und TF2 folgende Emissionskontingente L EK bzw. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) zugrunde gelegt. IFSP in dB(A)/m2 Teilfläche LEK,tags 06:00 – 22:00 Uhr LEK,nachts 22:00 – 06:00 Uhr TF01 64 49 TF02 64 49 Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Der immissionswirksame Schallleistungspegel einer Anlage ist der Schallleistungspegel, der sich aus der Summe der Schallleistungen aller Schallquellen einer Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der Schallquellen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (L WA) der Anlage oder des Betriebes den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel (LWA) nicht überschreitet: LWA,zul = IFSP + 10 lg F/F0 [dB(A)] F = Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m2 F0 = 1 m2 - 11 - BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 3.5 Geräuschimmissionen bzw. Geräuschimmissions-Kontingente Unter Zugrundelegung der in Abschnitt 3.4 genannten Emissionskontingente bzw. zulässigen IFSP ergeben sich an den berücksichtigten Immissions-Aufpunkten in der Nachbarschaft folgende Immissionskontingente nach DIN 45691 für den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Geräuschimmissions-Kontingente im Tageszeitraum Immissionsort 1) IP01 IP02 Kehler Weg Kehler Weg Neustraße LIK,ij in dB(A) LIK,ij in dB(A) LIK,ij in dB(A) TF01 58,3 54,8 44,2 TF02 55,0 53,6 47,8 Gesamtkontingent 60,0 57,2 49,2 Teilfläche IP03 Für den Nachtzeitraum sind entsprechend um 15 dB geringere Werte zu berücksichtigen. Die Differenz setzt sich zusammen aus den unterschiedlichen Richtwerten im Tages- und Nachtzeitraum (L = 15 dB). Geräuschimmissions-Kontingente im Nachtzeitraum IP01 IP02 IP031) Kehler Weg LIK,ij in dB(A) Kehler Weg LIK,ij in dB(A) Neustraße LIK,ij in dB(A) TF01 43,3 39,8 29,2 TF02 40,0 38,6 32,8 Gesamtkontingent 45,0 42,2 34,2 Immissionsort Teilfläche Auf jeder Teilfläche sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche zusammen an keinem der in der Tabelle angegebenen Immissionsorte die für ihn festgesetzten Immissionskontingente LIK überschreiten. 1) Für die Immissionsaufpunkte ist das Zusatzkontingent entsprechend Absatz 3.6 zu beachten - 12 - BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 Die Immissionsorte (IP) werden im Bebauungsplan eingetragen und textlich näher beschrieben. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Anhang B 8. Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm) folgende Werte nicht überschreitet: a) Das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent L IK LIK = LWA,zul + 10 lg F/F0 – 20 lg sm/s0 – 8 [dB(A)] sm = Entfernung vom Anlagen-Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) in m. Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass s m mindestens doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der Teilflächen ist. s = 1 m2 oder b) einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissions-Richtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich. - 13 - BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 3.6 Erhöhung der Immissionskontingente für einzelne Immissionsorte Um aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zulässige Emissionen von den einzelnen Gewerbeflächen nicht mehr als nötig einzuschränken wird empfohlen, an dem Immissionspunkt IP03 die Immissionskontingente durch Zusatzkontingente (entsprechend DIN 45691, Anlage 4) zu erhöhen. Diese Zusatzkontingente geben an, um wie viel die Schallabstrahlung einer Teilfläche im Vergleich zum Emissionskontingent erhöht werden kann. Das im nachfolgenden angegebene Zusatzkontingent bezieht sich auf den Tagesund Nachtzeitraum. Für den Immissionsort IP03 (Neubaugebiet, nördlich des Plangebietes) gilt um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente (L EK,zus) erhöhten Immissionskontingente (LEK). Zusatzkontingente für den im Bebauungsplan festgelegten Immissionsort. Immissionsort Zusatzkontingent [dB] IP03 6 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach DIN 45691, Abschnitt 5 zu prüfen, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte j LEK,i durch LEK,i + LEK,zus j zu ersetzen ist. - 14 - BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12 4. ZUSAMMENFASSUNG Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 werden zur Geräuschkontingentierung für einzelne Teilflächen Emissionskontingente (L EK,i) ermittelt die gewährleisten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der Planung der Stadt Erftstadt in Zusammenarbeit mit der RaiBa erfolgt eine Unterteilung in zwei Teilflächen. Die Emissionskontingente werden unter Berücksichtigung der Abstandsverhältnisse festgelegt. Die Immissions-Kontingentierung erfolgt in den Abschnitten 3.4 und 3.5. In Abschnitt 3.6 wird des Weiteren für einen Immissionspunkt ein Zusatzkontingent angegeben. Im Bebauungsplan werden zunächst keine weiteren Schallschutz-Maßnahmen festgelegt. Für die konkrete Planung sowie die Untersuchung des bestehenden Gewerbebetriebes ist eine detaillierte Ermittlung der Geräuschimmissionen nach TA Lärm erforderlich. Die Untersuchung erfolgt in einem separaten Bericht BNr. 6575-2 im Rahmen des nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens. ITAB Dipl.-Ing. (FH) Ch. Hammel - 15 -