Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
462 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
GERÄUSCHIMMISSIONS-UNTERSUCHUNG
ZUM B-PLAN NR. 164 'ERWEITERUNG GETREIDELAGER
RAIBA' (FNP-ÄND. NR. 8) IN ERFTSTADT-GYMNICH
BNr. 6575-1 J 2011
Gutachtlicher Bericht auf der Grundlage von
Geräuschimmissions-Berechnungen
nach DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau'
und DIN 45691 'Geräuschkontingentierung'
Auftraggeber :
Raiffeisenbank Gymnich eG
Gymnicher Hauptstr. 12 - 14
50374 Erftstadt
Planung
:
AGRAVIS Bauservice
Industrieweg 110
48155 Münster
Umfang
:
14 Seiten
6 Anlagen
Bearbeitung
:
Dipl.-Ing. (FH) Ch. Hammel
Dortmund, 21. Mai 2012/ hl
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
INHALT:
BLATT
1.
OBJEKT UND AUFGABENSTELLUNG
3
1.1
Objekt
3
1.2
Geräuschimmissions-Richtwerte
4
1.3
Beurteilungsgrundlagen
5
2.
GRUNDLAGEN
6
3.
GERÄUSCHIMMISSIONS-BERECHNUNGEN
7
3.1
Vorgehensweise
7
3.2
Gliederung des B-Plangebietes
9
3.3
Immissionsaufpunkte
9
3.4
Emissionskontingentierung bzw. zulässige IFSP
11
3.5
Geräuschimmissionen bzw. Geräuschimmissions-Kontingente
12
3.6
Erhöhung der Immissionskontingente für einzelne Immissionsorte
14
4.
ZUSAMMENFASSUNG
15
-2-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
1.
OBJEKT UND AUFGABENSTELLUNG
1.1
Objekt
Die Stadt Erftstadt plant die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 8 und die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 'Erweiterung der RaiBa Warenabteilung,
Kehler Weg in Erftstadt-Gymnich'. Das Areal mit einer Gesamtgröße von
ca. 17.270 m2 liegt in 50374 Erftstadt-Gymnich. Die Fläche umfasst den Bereich
des bestehenden Betriebes der RaiBa mit einer Schüttguthalle, einem Lagergebäude und Getreidesilos (siehe Anlage 2) sowie Verkaufsflächen.
Im Rahmen des Neubaus der Getreideerfassung und Lagersilos am Kehler Weg,
westlich des Gebäudebestands (RaiBa) ist die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 164 geplant. Die zusätzliche Fläche umfasst ca. 10.980 m 2.
Derzeitig befindet sich in diesem Bereich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Die Geltungsbereich des B-Plans ist im Lageplan in Anlage 2-1 dargestellt.
Geplant ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festlegung einer
Geräuschkontingentierung
die
sicherstellt,
dass
die
Geräuschimmissions-
Richtwerte bzw. schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 und
TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern eingehalten werden.
Hierzu
werden
für
Emissionskontingente
die
bzw.
zukünftigen
Gewerbeflächen
immissionswirksame
entsprechende
flächenbezogene
Schall-
leistungspegel (IFSP) ermittelt. Der IFSP ist ein idealisierter Wert, der immer
kleiner sein wird, als der aus einer realen Situation ermittelte flächenbezogene
Schallleistungspegel. Da das Ziel der Geräuschkontingentierung die Bestimmung
von
Emissionskontingenten
bzw.
Immissions-Richtwertanteilen
Immissionsorten ist, ist dieser Umstand ohne Bedeutung.
-3-
an
den
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
Die ermittelten Immissions-Richtwertanteile sind die Zielwerte, deren Einhaltung
durch die Lärmprognose für eine zu errichtende Anlage nachgewiesen werden
muss.
Die Durchführung der Untersuchung erfolgt auf Grundlage der in Abschnitt 2
genannten Grundlagen und der DIN 45691 'Geräuschkontingentierung'.
1.2
Geräuschimmissions-Richtwerte
Östlich des Gebäudebestands der RaiBa befindet sich eine Wohnbebauung, die
an den bestehenden Betrieb herangerückt ist. Aufgrund der Lage, unmittelbar
angrenzend an den bestehenden Gewerbebetrieb, werden für die nächstgelegenen Wohnhäuser am Kehler Weg Geräuschimmissions-Richtwerte für
Mischgebiet (MI) berücksichtigt.
Des Weiteren wurde im Rahmen einer Abrundungssatzung 'Neustraße in
Erftstadt-Gymnich' eine mögliche Wohnbebauung in einem Abstand von 200 m
mit einer Gebietsausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegt (siehe
Anlage 2-2).
Gemäß DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' sind die folgenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte L GI zu beachten.
-
Dorfgebiet (MD)/ Mischgebiet (MI)
tags
nachts
-
Allgemeines Wohngebiet (WA)
60 dB(A)
50 dB(A) / bzw. 45 dB(A)
tagsüber
nachts
55 dB(A)
45 dB(A) bzw. 40 dB(A)
Bei den zwei angegebenen Werten für den Nachtzeitraum ist der höhere Wert für
Verkehrsgeräusche zu beachten und der niedrige Wert für Gewerbelärm.
Eine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm durch weitere Gewerbebetriebe liegt
nicht vor.
-4-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
1.3
Beurteilungsgrundlagen
Die Beurteilungsgrundlagen bilden die DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau'
sowie
die
TA Lärm
(Technische
Anleitung
zum Schutz gegen Lärm
-
6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom
26.08.1998).
Die Untersuchung erfolgt auf den in Abschnitt 2 genannten Grundlagen.
-5-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
2.
GRUNDLAGEN
a)
Planunterlagen, zur Verfügung gestellt durch Frau Dipl.-Ing. Schniewind und Herrn
Schmitz, Raiffeisenbank Gymnich eG
b)
Abrundungssatzung 'Neustraße Erftstadt-Gymnich' (rechtskräftig seit 03.12.2002),
Stadt Erftstadt
c)
'Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich, Verkehrsuntersuchung'
von Mai 2012, VSU GmbH, Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau,
Umweltschutz in 52134 Herzogenrath, Herrn Dr.-Ing. Baum
d)
Besprechung bei der Stadt Erftstadt am 16.08.2011
e)
Bestandsaufnahme und Geräuschimmissions-Messungen am 02.08.2011 am
bestehenden Betrieb der RaiBa
f)
Nutzungskonzept und Verkehrszahlen für die geplante Nutzung, zur Verfügung
gestellt durch Herrn Schmitz, Raiffeisenbank Gymnich eG
g)
DIN 18005
- Schallschutz im Städtebau
h)
TA Lärm
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz
i)
DIN 45691
- Geräuschkontingentierung -
j)
DIN ISO 9613-2
- Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung
im Freien – Allgemeines Berechnungsverfahren
k)
VDI 2720
- Schallschutz durch Abschirmung im Freien -
l)
VDI 2714
- Schallausbreitung im Freien -
m)
CADNA/A
- Computerprogramm zur Berechnung von
Lärmimmissionen Version 4.1.137 DATAKUSTIK GmbH
Alle Normen und Richtlinien (Quelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin) in der jeweiligen gültigen Fassung.
-6-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
3.
GERÄUSCHIMMISSIONS-BERECHNUNGEN
3.1
Vorgehensweise
Unter Ausnutzung der Gliederungsmöglichkeiten von Baugebieten sollten Plangebiete mit gewerblicher Nutzung so geplant werden, dass insgesamt die mit § 50
BImSchG geforderte Gebietsverträglichkeit mit angrenzenden lärmempfindlichen
Bereichen garantiert ist. Die in § 50 angesprochene Zuordnung bezieht sich auf
Maßnahmen, die die Lagebeziehung zwischen emittierender und betroffener
Nutzung günstig beeinflussen.
Die Gliederung von gewerblich genutzten Flächen sollte sich demnach an der
Möglichkeit,
Teilflächen
mit
unterschiedlichen
flächenbezogenen
Schall-
leistungspegeln (unterschiedlich lärmintensive Anlagen) sowie am Grundsatz der
Lärmbündelung, orientieren.
Soll ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet akustisch differenzierter und damit
hinsichtlich der zulässigen Schallemissionen optimal überplant werden, dann
muss das feinere Instrument, die Geräuschkontingentierung, benutzt werden.
Der Grundgedanke der Geräuschkontingentierung ist, jedem Quadratmeter
Gewerbefläche eine bestimmte Schallemission zuzuweisen. Dieser Quellpegel
wird als flächenbezogener Schallleistungspegel bezeichnet.
Zwischen den Quellpegeln und dem Immissions-Richtwertanteil einer Fläche am
Immissionsort
bestehen
akustische
Zusammenhänge,
deren
wichtigste
Komponenten die Größe der Fläche und ihr Abstand zu dem Immissionsort sind.
-7-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
Bei einer auf diese beiden Komponenten reduzierten Betrachtungsweise ergeben
sich Emissionskontingente bzw. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP). Diese können sehr einfach ermittelt werden, weil die
anlagen- und ortsspezifischen Einflussgrößen
-
Richtcharakteristik der Schallquelle
-
Zu- und Abschläge bei der Bildung des Beurteilungspegels
-
topografische und bauliche Hindernisse auf dem Schallausbreitungsweg
unberücksichtigt bleiben.
Der IFSP ist damit ein idealisierter Wert, der immer kleiner sein wird als der aus
einer realen Situation ermittelte flächenbezogene Schallleistungspegel. Da das
Ziel der Geräuschkontingentierung aber die Bestimmung von ImmissionsRichtwertanteilen an den Immissionsorten ist, bleibt dieser Umstand ohne
Bedeutung. Wichtig ist, dass über den IFSP mit geringem Aufwand eine allgemein
akzeptierte Verknüpfung zwischen innen (Gewerbegebiet) und außen (schutzwürdige Nachbarschaft) hergestellt werden kann.
Die ermittelten Immissions-Richtwertanteile sind die Zielwerte, deren Einhaltung
durch gesonderte Lärmprognosen für eine zu errichtende Anlage nachgewiesen
werden muss. In diesen Schallimmissions-Prognosen werden dann alle zu
berücksichtigenden Einflussgrößen der realen Situation detailliert betrachtet.
Anmerkung:
In der folgenden Berechnung zur Festlegung der Geräuschkontingente wird
entsprechend den Vorgaben der DIN 45691 ’Geräuschkontingentierung’ keine
Abschirmung durch die Betriebsgebäude im B-Plangebiet berücksichtigt.
-8-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
3.2
Gliederung des B-Plangebietes
Das B-Plangebiet wird in zwei Teilflächen unterteilt. Die Teilflächen sind der
Anlage 4 zu entnehmen.
Die aus geräuschimmissionstechnischer Sicht maßgebliche Teilfläche TF01
befindet sich angrenzend an die bestehende Wohnbebauung am Kehler Weg. Auf
dieser Teilfläche befindet sich der bestehende Betrieb der RaiBa.
Mit dem Neubau der Getreideerfassung und Lagersilos auf der Teilfläche TF02
des B-Plangebietes erfolgt eine Verlagerung der Betriebsvorgänge in westlicher
Richtung.
Die Teilflächen TF01 und TF02 (siehe Anlage 4) weisen folgende Flächen auf.
ca. 4.269 m2
TF01 (bestehender Betrieb):
ca. 10.980 m2
TF02 (Neuerschließung, westlich):
Die Gesamtfläche beträgt rd. 15.249 m 2.
3.3
Immissionsaufpunkte
Für die Berechnung der Geräuschimmissionen wurden repräsentativ für die
angrenzenden Wohnhäuser in östlicher Lage die im Lageplan in Anlage 5 dargestellten Immissionspunkte IP01 und IP02 ausgewählt.
IP01: Kehler Weg 17 (westliches Wohnhaus), 0,5 m vor Südfassade
IP02: Kehler Weg 20, 0,5 m vor Westfassade
Des Weiteren wurde ein Immissionsaufpunkt (IP03) in nördlicher Lage in einem
Abstand 200 m zum festgesetzten Sondergebiet des BPL Nr. 164 berücksichtigt
(mögliches
Neubaugebiet
gemäß
Abrundungssatzung
[2b],
Rand
der
Aufgrund
der
überbaubaren Fläche).
In
westlicher
Lage
befinden
sich
einzelne
Wohnhäuser.
Abstandsverhältnisse sind diese Wohnhäuser nicht relevant.
-9-
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
Für alle Aufpunkte wird eine Höhe von 4,5 m über Gelände berücksichtigt.
- 10 -
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
3.4
Emissionskontingentierung bzw. zulässige IFSP
Gemäß den Untersuchungen und Berechnungen werden für die Flächen TF01
und TF2 folgende Emissionskontingente L EK bzw. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) zugrunde gelegt.
IFSP in dB(A)/m2
Teilfläche
LEK,tags
06:00 – 22:00 Uhr
LEK,nachts
22:00 – 06:00 Uhr
TF01
64
49
TF02
64
49
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der
Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags
(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.
Der
immissionswirksame
Schallleistungspegel
einer
Anlage
ist
der
Schallleistungspegel, der sich aus der Summe der Schallleistungen aller Schallquellen einer Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg
innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der
Schallquellen.
Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (L WA) der Anlage oder
des Betriebes den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen
Schallleistungspegel (LWA) nicht überschreitet:
LWA,zul
=
IFSP + 10 lg F/F0 [dB(A)]
F
=
Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m2
F0
=
1 m2
- 11 -
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
3.5
Geräuschimmissionen bzw. Geräuschimmissions-Kontingente
Unter Zugrundelegung der in Abschnitt 3.4 genannten Emissionskontingente bzw.
zulässigen IFSP ergeben sich an den berücksichtigten Immissions-Aufpunkten in
der Nachbarschaft folgende Immissionskontingente nach DIN 45691 für den
Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Geräuschimmissions-Kontingente im Tageszeitraum
Immissionsort
1)
IP01
IP02
Kehler Weg
Kehler Weg
Neustraße
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
TF01
58,3
54,8
44,2
TF02
55,0
53,6
47,8
Gesamtkontingent
60,0
57,2
49,2
Teilfläche
IP03
Für den Nachtzeitraum sind entsprechend um 15 dB geringere Werte zu
berücksichtigen. Die Differenz setzt sich zusammen aus den unterschiedlichen
Richtwerten im Tages- und Nachtzeitraum (L = 15 dB).
Geräuschimmissions-Kontingente im Nachtzeitraum
IP01
IP02
IP031)
Kehler Weg
LIK,ij in dB(A)
Kehler Weg
LIK,ij in dB(A)
Neustraße
LIK,ij in dB(A)
TF01
43,3
39,8
29,2
TF02
40,0
38,6
32,8
Gesamtkontingent
45,0
42,2
34,2
Immissionsort
Teilfläche
Auf jeder Teilfläche sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche zusammen an keinem der in der Tabelle angegebenen Immissionsorte
die für ihn festgesetzten Immissionskontingente LIK überschreiten.
1)
Für die Immissionsaufpunkte ist das Zusatzkontingent entsprechend Absatz 3.6 zu beachten
- 12 -
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
Die Immissionsorte (IP) werden im Bebauungsplan eingetragen und textlich näher
beschrieben.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Anhang B 8. Das Vorhaben
ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage
oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm) folgende Werte nicht überschreitet:
a)
Das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent L IK
LIK
=
LWA,zul + 10 lg F/F0 – 20 lg sm/s0 – 8 [dB(A)]
sm
=
Entfernung
vom
Anlagen-Betriebsgrundstück
(Mittelpunkt)
zum
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3
der TA Lärm) in m.
Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass s m mindestens
doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der
Teilflächen ist.
s = 1 m2
oder
b)
einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissions-Richtwert (Nr. 6.1
der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich.
- 13 -
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
3.6
Erhöhung der Immissionskontingente für einzelne Immissionsorte
Um aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zulässige Emissionen von den
einzelnen Gewerbeflächen nicht mehr als nötig einzuschränken wird empfohlen,
an dem Immissionspunkt IP03 die Immissionskontingente durch Zusatzkontingente (entsprechend DIN 45691, Anlage 4) zu erhöhen. Diese Zusatzkontingente geben an, um wie viel die Schallabstrahlung einer Teilfläche im
Vergleich zum Emissionskontingent erhöht werden kann.
Das im nachfolgenden angegebene Zusatzkontingent bezieht sich auf den Tagesund Nachtzeitraum.
Für den Immissionsort IP03 (Neubaugebiet, nördlich des Plangebietes) gilt um die
in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente (L EK,zus) erhöhten
Immissionskontingente (LEK).
Zusatzkontingente für den im Bebauungsplan festgelegten Immissionsort.
Immissionsort
Zusatzkontingent [dB]
IP03
6
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach DIN 45691,
Abschnitt 5 zu prüfen, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte
j LEK,i durch LEK,i + LEK,zus j zu ersetzen ist.
- 14 -
BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.12
4.
ZUSAMMENFASSUNG
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 werden zur
Geräuschkontingentierung für einzelne Teilflächen Emissionskontingente (L EK,i)
ermittelt die gewährleisten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach
DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte
nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern sichergestellt werden.
Unter Berücksichtigung der Planung der Stadt Erftstadt in Zusammenarbeit mit
der RaiBa erfolgt eine Unterteilung in zwei Teilflächen. Die Emissionskontingente
werden
unter
Berücksichtigung
der
Abstandsverhältnisse
festgelegt.
Die
Immissions-Kontingentierung erfolgt in den Abschnitten 3.4 und 3.5. In
Abschnitt 3.6 wird des Weiteren für einen Immissionspunkt ein Zusatzkontingent
angegeben.
Im Bebauungsplan werden zunächst keine weiteren Schallschutz-Maßnahmen
festgelegt. Für die konkrete Planung sowie die Untersuchung des bestehenden
Gewerbebetriebes ist eine detaillierte Ermittlung der Geräuschimmissionen nach
TA Lärm erforderlich. Die Untersuchung erfolgt in einem separaten Bericht
BNr. 6575-2 im Rahmen des nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens.
ITAB
Dipl.-Ing. (FH) Ch. Hammel
- 15 -