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Beschlussvorlage (08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
Beschlussvorlage (08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 531/2013 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.11.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 10.12.2013 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 27.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend 08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Der vom Rat der Stadt Erftstadt am 29.03.2011 gefasste Beschluss gem. § 2 Baugesetzbuch(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, über die 08. Flächennutzungsplanänderung, E.- Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, wird rückwirkend zum 11.04.2011 erneut bekanntgemacht. II. Der folgende, vom Rat der Stadt Erftstadt am 24.09.2013 gefasste Beschluss wird aufgehoben: Gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Entwurf der Flächennutzungsplan-Änderung 08, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, einschließlich der Begründung und den unter I. beschlossenen Ergänzungen als Flächennutzungsplan-Änderung 08, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nebst Begründung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 6 Abs.1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung bekannt zu machen. III. Gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 ( BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der vorliegende Entwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. –Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nebst Begründung und Umweltbericht erneut uneingeschränkt öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Begründung: Zu I.: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 08.02.2013 -10 B 1239/ 12 entschieden, dass bei der nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB gebotenen ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses „jedenfalls die wesentlichen Regelungen des § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsanordnung NRW“ beachtet werden müssen. Danach hat der Bürgermeister schriftlich zu bestätigen, dass der Wortlaut mit dem Beschluss des Rates übereinstimmt und dass nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden ist. Ferner muss von ihm die Bekanntmachung förmlich angeordnet werden. Da der Aufstellungsbeschluss nicht entsprechend diesen Formerfordernissen bekanntgemacht worden ist, sollte von der Möglichkeit der Planerhaltung gemäß den Bestimmungen über die rückwirkende Fehlerbehebung des § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht werden und der Aufstellungsbeschluss erneut bekanntgemacht werden. Zu II.: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in einem Normenkontrollverfahren (vorhergehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) mit Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12 - zum Umfang der Auslegungsbekanntmachung von Bauleitplänen folgenden amtlichen Leitsatz für Recht erkannt: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Baugesetzbuch) verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung (Öffentliche Bekanntmachung) schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der 08. Flächennutzungsplan-Änderung, E. Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, gem. § 3 Abs. 2 entspricht nicht diesem vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Umfang. Es ist daher aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich, das Änderungsverfahren bis auf den Offenlegungsbeschluss zurückzuführen. Flächennutzungsplan- Hierzu ist der Beschluss des Rates vom 24.09.2013 über die Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben und eine erneute vollständige „uneingeschränkte“ Offenlage (Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das vorgeschlagene Verfahren ausschließlich aus formalen Gründen durchgeführt wird; materielle bzw. städtebauliche Inhalte des Flächennutzungsplanes sind davon nicht betroffen. -2- Zu III.: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 die 08. Änderung des Flächennutzungsplanes, E.- Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 164, E.- Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, zur Aufstellung beschlossen. Mit der 08. Flächennutzungsplan-Änderung und dem Bebauungsplan Nr. 164 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des vorhandenen Betriebsstandortes und der damit verbundenen Umstrukturierung (Getreideannahme, -lager und -vermarktung) geschaffen werden. Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant zur Reduzierung des hohen Fracht- und Prozessaufwandes, die externen Lagerkapazitäten schrittweise an der Bestandsanlage am Kehler Weg zusammenzufassen. Hierzu bedarf es der Erweiterung des Betriebsgeländes. Gleichzeitig besteht mit der vorliegenden Bauleitplanung am Kehler Weg die Möglichkeit, die über die vergangenen 50 Jahre entstandene Gemengelagesituation zu entschärfen. Die Raiffeisenbank Gymnich eG erklärt sich im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme durch Verlagerung wesentlicher Betriebsaktivitäten in den Neubaubereich in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Rahmen zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte an der bestehenden Anlage auf ein wohnverträgliches unmittelbares Nebeneinander bereit. Der Verzicht auf die Bauleitplanung würde einen Verzicht auf die angebotene Konfliktlösung für die bestehende Gemengelage darstellen. Die 08. Änderung des Flächennutzungsplanes E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, dient somit zu gleichen Teilen dazu, die folgenden städtebaulichen Ziele verwirklichen zu können:  die planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg  die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft. In der Begründung sind die Ziele und Zwecke des vorbereitenden Bauleitplanes ausführlich dargestellt. Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) fand in der Zeit vom 25.07.2011 bis 24.08.2011 statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) in Form einer Bürgerversammlung wurde am 01.02.2012 durchgeführt. Der Beschluss über den Vorentwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwurf und die Durchführung der (ersten) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) erfolgte am 26.06.2012 (siehe V 208/2012). Die (erste) Offenlage (gem. § 3 Abs.2 und § 4 Abs. 2 BauGB) des Flächennutzungsplanentwurfs fand in der Zeit vom 24.09.2012 bis 23.10.2012 statt. Die Beschlüsse über die vorgetragenen Stellungnahmen (Abwägung) und die Flächennutzungsplanänderung gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) wurden am 24.09.2013 gefasst (siehe V 354/2013). Der textliche und zeichnerische Inhalt des vorliegenden Entwurfs der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht unverändert dem zwischen dem 24.09.2012 und 23.10.2012 ausgelegten sowie vom Rat am 24.09.2013 gem. § 6 BauGB beschlossenen Bauleitplans. Bezüglich des zusätzlichen Verfahrensschritts (zweite uneingeschränkte Offenlage) wurde lediglich die Begründung entsprechend ergänzt. Zudem ist der Umweltbericht aufgrund der umweltrelevanten Änderungen des im Parallelverfahren geführten Bebauungsplanes Nr. 164 entsprechend angepasst. -3- Die erneute „uneingeschränkte“ Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgt aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die Planungsinhalte und -zielsetzungen dienen der planungsrechtlichen Vorbereitung und Sicherung des Standortes der Warenabteilung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und somit insgesamt der Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation. Anlagen  Anlageplan  Entwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes Urkundenblatt 2 (in verkleinerter Fassung), Begründung (Stand: zweite uneingeschränkte Offenlage), Umweltbericht und artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stand: zweite uneingeschränkte Offenlage)  Entwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes Urkundenblatt Originalmaßstab (1:5000) an die Fraktionen und Sachkundigen Einwohnern (Erner) -4- 2 im