Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
177 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 531/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.11.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
10.12.2013
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
27.11.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. – Gymnich, Kehler
Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Beschluss über die Durchführung einer zweiten uneingeschränkten Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Der vom Rat der Stadt Erftstadt am 29.03.2011 gefasste Beschluss gem. § 2
Baugesetzbuch(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), in der zuletzt gültigen
Fassung, über die 08. Flächennutzungsplanänderung, E.- Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, wird rückwirkend zum 11.04.2011 erneut
bekanntgemacht.
II. Der folgende, vom Rat der Stadt Erftstadt am 24.09.2013 gefasste Beschluss wird
aufgehoben:
Gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), in der zuletzt
gültigen Fassung, sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644), in der zuletzt gültigen
Fassung, wird der Entwurf der Flächennutzungsplan-Änderung 08, E.-Gymnich, Kehler
Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, einschließlich der Begründung und den unter I.
beschlossenen Ergänzungen als Flächennutzungsplan-Änderung 08, E.-Gymnich, Kehler
Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nebst Begründung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 6 Abs.1
BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die
Genehmigung bekannt zu machen.
III. Gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 ( BGBL. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der vorliegende Entwurf der 08. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. –Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung
Getreidelager RaiBa, nebst Begründung und Umweltbericht erneut uneingeschränkt
öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Begründung:
Zu I.:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 08.02.2013 -10 B 1239/ 12 entschieden, dass bei der nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB gebotenen ortsüblichen Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses „jedenfalls die wesentlichen Regelungen des § 2 Abs. 3
Bekanntmachungsanordnung NRW“ beachtet werden müssen. Danach hat der Bürgermeister
schriftlich zu bestätigen, dass der Wortlaut mit dem Beschluss des Rates übereinstimmt und dass
nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden ist. Ferner muss
von ihm die Bekanntmachung förmlich angeordnet werden.
Da der Aufstellungsbeschluss nicht entsprechend diesen Formerfordernissen bekanntgemacht
worden ist, sollte von der Möglichkeit der Planerhaltung gemäß den Bestimmungen über die
rückwirkende Fehlerbehebung des § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht
werden und der Aufstellungsbeschluss erneut bekanntgemacht werden.
Zu II.:
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in einem Normenkontrollverfahren (vorhergehend
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) mit Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12 - zum
Umfang der Auslegungsbekanntmachung von Bauleitplänen folgenden amtlichen Leitsatz für
Recht erkannt:
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Baugesetzbuch) verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen
Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken
zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung (Öffentliche Bekanntmachung)
schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf
solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die
Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der 08. Flächennutzungsplan-Änderung, E. Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, gem. § 3 Abs. 2 entspricht nicht diesem
vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Umfang.
Es ist daher aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich, das
Änderungsverfahren bis auf den Offenlegungsbeschluss zurückzuführen.
Flächennutzungsplan-
Hierzu ist der Beschluss des Rates vom 24.09.2013 über die Flächennutzungsplan-Änderung
gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben und eine erneute vollständige „uneingeschränkte“
Offenlage (Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2) und Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das vorgeschlagene Verfahren
ausschließlich aus formalen Gründen durchgeführt wird; materielle bzw. städtebauliche Inhalte des
Flächennutzungsplanes sind davon nicht betroffen.
-2-
Zu III.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 die 08. Änderung des
Flächennutzungsplanes, E.- Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, im
Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 164, E.- Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung
Getreidelager RaiBa, zur Aufstellung beschlossen.
Mit der 08. Flächennutzungsplan-Änderung und dem Bebauungsplan Nr. 164 sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des vorhandenen Betriebsstandortes
und der damit verbundenen Umstrukturierung (Getreideannahme, -lager und -vermarktung)
geschaffen werden.
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant zur Reduzierung des hohen Fracht- und Prozessaufwandes,
die externen Lagerkapazitäten schrittweise an der Bestandsanlage am Kehler Weg
zusammenzufassen. Hierzu bedarf es der Erweiterung des Betriebsgeländes.
Gleichzeitig besteht mit der vorliegenden Bauleitplanung am Kehler Weg die Möglichkeit, die über
die vergangenen 50 Jahre entstandene Gemengelagesituation zu entschärfen. Die Raiffeisenbank
Gymnich eG erklärt sich im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme durch Verlagerung
wesentlicher Betriebsaktivitäten in den Neubaubereich in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren
Rahmen zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte an der bestehenden Anlage auf ein
wohnverträgliches unmittelbares Nebeneinander bereit.
Der Verzicht auf die Bauleitplanung würde einen Verzicht auf die angebotene Konfliktlösung für
die bestehende Gemengelage darstellen.
Die 08. Änderung des Flächennutzungsplanes E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung
Getreidelager RaiBa, dient somit zu gleichen Teilen dazu, die folgenden städtebaulichen Ziele
verwirklichen zu können:
die planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf die
Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft.
In der Begründung sind die Ziele und Zwecke des vorbereitenden Bauleitplanes ausführlich
dargestellt.
Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4
Abs. 1 BauGB) fand in der Zeit vom 25.07.2011 bis 24.08.2011 statt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) in Form einer Bürgerversammlung wurde am
01.02.2012 durchgeführt.
Der Beschluss über den Vorentwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwurf
und die Durchführung der (ersten) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) erfolgte am 26.06.2012 (siehe V 208/2012). Die (erste) Offenlage
(gem. § 3 Abs.2 und § 4 Abs. 2 BauGB) des Flächennutzungsplanentwurfs fand in der Zeit vom
24.09.2012 bis 23.10.2012 statt. Die Beschlüsse über die vorgetragenen Stellungnahmen
(Abwägung) und die Flächennutzungsplanänderung gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) wurden
am 24.09.2013 gefasst (siehe V 354/2013).
Der textliche und zeichnerische Inhalt des vorliegenden Entwurfs der 08. Änderung des
Flächennutzungsplanes entspricht unverändert dem zwischen dem 24.09.2012 und 23.10.2012
ausgelegten sowie vom Rat am 24.09.2013 gem. § 6 BauGB beschlossenen Bauleitplans.
Bezüglich des zusätzlichen Verfahrensschritts (zweite uneingeschränkte Offenlage) wurde
lediglich die Begründung entsprechend ergänzt. Zudem ist der Umweltbericht aufgrund der
umweltrelevanten Änderungen des im Parallelverfahren geführten Bebauungsplanes Nr. 164
entsprechend angepasst.
-3-
Die erneute „uneingeschränkte“ Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgt aus
verfahrensrechtlichen Gründen. Die Planungsinhalte und -zielsetzungen dienen der
planungsrechtlichen Vorbereitung und Sicherung des Standortes der Warenabteilung im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung und somit insgesamt der Verbesserung der bestehenden
Gemengelage-Situation.
Anlagen
Anlageplan
Entwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes Urkundenblatt 2 (in verkleinerter
Fassung), Begründung (Stand: zweite uneingeschränkte Offenlage), Umweltbericht und
artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stand: zweite uneingeschränkte Offenlage)
Entwurf der 08. Änderung des Flächennutzungsplanes Urkundenblatt
Originalmaßstab (1:5000) an die Fraktionen und Sachkundigen Einwohnern
(Erner)
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2
im