Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
660 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
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LANDSCHAFTS- UND
L ESER
ALBERT
BIELEFELD
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa
Umweltbericht – 2. (uneingeschränkte) Offenlage
Stand November 2013
Bauherr:
Raiffeisenbank Gymnich eG
Gymnicher Hauptstraße 12 - 14
50374 Erftstadt
FREIRAUMPLANUNG
Büro für Landschafts- und Freiraumplanung
Leser . Albert . Bielefeld GbR
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planungsanlass und Aufgabenstellung ................................................................ 1
1.1
Anlass der Planung .................................................................................................. 1
1.2
1.2.1
1.2.2
Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 1
Umweltbericht ........................................................................................................... 1
Eingriffsregelung nach dem BNatSchG .................................................................... 3
1.2.3
Artenschutz .............................................................................................................. 3
1.3
Abgrenzung des Untersuchungsraumes und Untersuchungsumfangs ..................... 5
1.4
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans.................... 6
1.4.1
1.4.2
1.4.2.1
1.4.2.2
1.4.2.3
1.4.3
Ziele der 8. FNP-Änderung ....................................................................................... 6
Umweltrelevante Festsetzungen der 8. FNP-Änderung ............................................ 6
Art und Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... 6
Verkehrliche Erschließung ........................................................................................ 6
Entwässerung ........................................................................................................... 6
Beschreibung des zu erwartenden Bedarfs an Grund und Boden ............................ 6
1.5
1.5.1
1.5.2
1.5.2.1
1.5.2.2
1.5.3
1.5.3.1
1.5.3.2
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 7
Allgemeine Ziele der Gesetze ................................................................................... 7
Fachpläne ................................................................................................................. 7
Gebietsentwicklungsplan (LEP NRW) ...................................................................... 7
Landschaftsplan ....................................................................................................... 8
Informelle Planungen ................................................................................................ 8
Biotopkataster der LÖBF .......................................................................................... 8
Altlastenverdachtsflächenkataster ............................................................................ 8
2.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaft .............................................................................................................. 9
2.1
Naturräumliche Gliederung ....................................................................................... 9
2.2
2.2.1
Pflanzen ................................................................................................................... 9
Potenzielle natürliche Vegetation .............................................................................. 9
2.2.2
2.2.3
Reale Vegetation und Biotoptypen............................................................................ 9
Auswirkungen ......................................................................................................... 10
2.3
2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.1.3
2.3.1.4
2.3.2
Tiere ....................................................................................................................... 10
Bestand und Potentialvorkommen .......................................................................... 10
Säugetiere .............................................................................................................. 11
Vögel ...................................................................................................................... 11
Amphibien und Reptilien ......................................................................................... 11
Schmetterlinge........................................................................................................ 11
Auswirkungen und Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................ 11
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
2.3.2.1
2.3.2.2
2.3.2.3
2.3.2.4
2.3.2.5
Säugetiere .............................................................................................................. 11
Vögel ...................................................................................................................... 12
Amphibien und Reptilien ......................................................................................... 12
Schmetterlinge........................................................................................................ 12
Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten .......................................................... 12
2.4
Biologische Vielfalt ................................................................................................. 13
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
Boden ..................................................................................................................... 13
Bodenverhältnisse .................................................................................................. 13
Altstandorte und gewerbliche / industrielle Standorte sowie Altablagerungen ......... 14
Auswirkungen ......................................................................................................... 14
2.6
2.6.1
2.6.2
Wasser ................................................................................................................... 14
Grundwasser .......................................................................................................... 14
Oberflächengewässer ............................................................................................. 14
2.6.3
Auswirkungen ......................................................................................................... 14
2.7
2.7.1
2.7.2
Luft und Klima ........................................................................................................ 15
Klimatische und lufthygienische Situation ............................................................... 15
Auswirkungen ......................................................................................................... 15
2.8
Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren ..................... 16
2.9
2.9.1
2.9.2
Landschaft .............................................................................................................. 16
Ausgangssituation .................................................................................................. 16
Auswirkungen ......................................................................................................... 17
2.10
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung .................................................................................................................. 17
2.11
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................... 17
2.11.1
Zielsetzung und Ableitung der Maßnahmen............................................................ 17
2.11.2 Beschreibung der Maßnahmen ............................................................................... 18
2.11.2.1 Anpflanzung von heimischen Gehölzen .................................................................. 18
2.11.2.2 Versickerung des Niederschlagswassers ............................................................... 19
2.11.2.3 Artenschutzrechtliche Maßnahmen......................................................................... 19
2.11.2.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ........................................................................... 19
2.11.2.5 Planexterne Kompensation ..................................................................................... 21
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ....... 21
3.1
3.1.1
Wohnen .................................................................................................................. 21
Bestandsaufnahme ................................................................................................. 21
3.1.1.1 Immissionsschutzrechtliche Situation ..................................................................... 21
3.1.1.2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen .................................................................... 22
3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub ...................................................................................... 22
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Leser
Albert
Bielefeld
3.1.1.4
3.1.2
3.1.2.1
3.1.2.2
3.1.2.3
Vorbelastungen durch Verschattungen ................................................................... 23
Auswirkungen ......................................................................................................... 23
Geräuschemissionen und –immissionen ................................................................ 23
Staubentwicklung ................................................................................................... 24
Verschattungen ...................................................................................................... 25
3.2
3.2.1
3.2.2
Erholung und Freizeit.............................................................................................. 25
Aktuelle Situation .................................................................................................... 25
Auswirkungen ......................................................................................................... 25
3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung .................................................................................................................. 25
3.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................... 26
4.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf
Kultur- Und Sachgüter ......................................................................................... 26
4.1
Bestand .................................................................................................................. 26
4.2
Auswirkungen ......................................................................................................... 26
5.
Beurteilung der Wechselwirkungen .................................................................... 27
6.
Berücksichtigung weiterer Aspekte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ................... 27
7.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................ 28
8.
Zusätzliche Angaben: ........................................................................................... 29
8.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren . 29
8.2
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind ...................................................................................................... 29
8.3
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt ......................... 30
9.
Allgemein verständliche Zusammenfassung ..................................................... 30
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1: Checkliste der zu beurteilenden Auswirkungen ........................................................ 2
Tab. 2: Biotoptypen............................................................................................................. 10
Tab. 3: Ausgangszustand des Plangebietes ....................................................................... 20
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
Tab. 4: Bewertung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes .. 20
Tab. 5: Schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI ............... 22
Tab. 6: Immissionskontingente an den Immissions-Aufpunkten ......................................... 24
Anhang
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen ........................................................ A1
Anhang 2: Artenschutzprüfung ........................................................................................... A 6
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) ............................... A 13
Anhang 4: Karte Ausgangszustand .................................................................................. A 40
Anhang 5: Karte Planung ................................................................................................. A 41
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
1.
Planungsanlass und Aufgabenstellung
1.1
Anlass der Planung
Leser
Albert
Bielefeld
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihrer Warenabteilung am Kehler Weg
in Erftstadt-Gymnich. Zur Zeit bedient sich die Raiffeisenbank Gymnich eG zur Lagerung
des regional angebauten Getreides sowie der Handelsprodukte externer Läger. Zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre sollen diese externen Lagerstätten schrittweise aufgegeben und am Standort Kehler Weg auf der Erweiterungsfläche
zusammen gefasst werden.
Der bereits heute bestehende Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse befindet sich
auf einer Fläche von rd. 4.300 m². Die Erweiterung ist westlich des Bestandsbetriebes auf
einer rd. 11.000 m² großen Fläche geplant, die heute als Pferdekoppel genutzt wird.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg soll der Flächennutzungsplan entsprechend der verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse" geändert werden. Derzeit ist das Gebiet als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Der Bereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erstreckt sich im Nordwesten des Stadtgebietes von Erftstadt westlich der Ortslage von Gymnich. Er umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 17.300 m².
1.2
Rechtliche Grundlagen
1.2.1
Umweltbericht
Die besonderen fachrechtlichen Anforderungen werden durch das Baugesetzbuch geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben, zu bewerten und in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Begründung zum Bauleitplan.
Gemäß der Anlage zum BauGB besteht der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Nr. 2 aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der
Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
1
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Albert
Bielefeld
2.
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei
Nichtdurchführung der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,
3.
folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Die Umweltprüfung bezieht sich nach § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann.
Die zu beurteilenden Auswirkungen lassen sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis i) BauGB ableiten. Neben der Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind dabei weitere Aspekte besonders zu berücksichtigen und zu dokumentieren (s. Tab. 1).
Tab. 1: Checkliste der zu beurteilenden Auswirkungen
gesetzliche
Grundlage
zu berücksichtigende Umweltaspekte
Auswirkungen auf die Schutzgüter
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt
§ 1 Abs. 6 Nr. 7c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
§ 1 Abs. 6 Nr. 7d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
§ 1 Abs. 6 Nr. 7i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,
weitere Aspekte
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 1 Abs. 6 Nr. 7e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
§ 1 Abs. 6 Nr. 7f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
2
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Albert
Bielefeld
§ 1 Abs. 6 Nr. 7g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
§ 1 Abs. 6 Nr. 7h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
1.2.2
Eingriffsregelung nach dem BNatSchG
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen. Dazu sind die zu erwartenden Eingriffe zu ermitteln und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu kompensieren.
1.2.3
Artenschutz
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange (ASP) ergeben sich aus den in § 44
Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Bei der Planung sind die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten,
• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 1),
• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Satz 1 Nr. 2),
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 3),
• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Satz 1 Nr. 4).
Als besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gelten
• Arten des Anhangs A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 - EU-Artenschutzverordnung
(EUArtSchV),
• Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFHRichtlinie),
• Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und
• Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL).
Streng geschützte Arten sind besonders geschützte Arten, die
• in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EUArtSchV),
3
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Bielefeld
• in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder
• in der Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV
aufgeführt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).
Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang
IV-Arten und die europäischen Vogelarten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 21 aufgeführt sind. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG liegt bei anderen besonders geschützten Tierarten bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote grundsätzlich
nicht vor, d.h. diese Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und
werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Verbot von § 44
Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild
lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor. Des Weiteren ist zu
prüfen, ob bei der Umsetzung der Planung erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu erwarten sind. Erhebliche Störungen liegen dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Falle einer Störung können nach § 44 Abs. 5 Satz 3
BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, um die ökologische
Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang zu sichern.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den artenschutzrechtlichen Verboten um gesetzliche Anforderungen handelt, die nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden können.
Nach der Gemeinsamen Handlungsempfehlung zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher
Belange in der Bauleitplanung2 lässt sich eine Artenschutzprüfung (ASP) in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, W irkfaktoren)
In der Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzube-
1
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird das BMU ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tier- und
Pflanzenarten unter besonderen Schutz zu stellen, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für die
die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Eine derartige Rechtsverordnung
liegt bislang nicht vor.
2 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
4
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
ziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten
eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines FNP ist somit keine vollständige ASP durchzuführen. Es genügt eine überschlägige Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren bezüglich der verfahrenskritischen Vorkommen (Stufe I). Dabei sind verfügbare Informationen zu bereits bekannten Vorkommen von Arten einzuholen und zu berücksichtigen.
Die Vorprüfung beinhaltet zwei Arbeitsschritte:
• Ermittlung der mit der Umsetzung der Änderung verbundenen Wirkungen
• Erhebung der im Wirkungsbereich liegenden Lebensstätten der geschützten Arten
Wenn bereits auf dieser Ebene artenschutzrechtliche Konflikte zu erkennen sind, ist auf
Grundlage einer prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme Konfliktlösung zu erwarten ist.
In diesem Fall ist die Darstellung im FNP zulässig und angemessen.
Im Umweltbericht sind die für die ASP im nachgelagerten Planungs- bzw. Zulassungsverfahren erforderlichen Angaben – der FNP-Ebene angemessen – darzulegen.
1.3
Abgrenzung des Untersuchungsraumes und Untersuchungsumfangs
Der Umweltbericht (UB) bezieht sich auf den Geltungsbereich der 8. FNP-Änderung. Die
Beschreibung der Auswirkungen gibt die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wieder. Die Informationen sind somit wesentlich konkreter, als auf der FNP-Ebene erforderlich.
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 24.08.2010
5
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
1.4
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
1.4.1
Ziele der 8. FNP-Änderung
Leser
Albert
Bielefeld
Die städtebaulichen Ziele der 8.FNP-Änderung lassen sich wie folgt zusammen fassen:
• Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
• Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf
Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
• Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
1.4.2
Umweltrelevante Festsetzungen der 8. FNP-Änderung
1.4.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Der Änderungsbereich wird zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" dargestellt. Derzeit ist das Gebiet als „Fläche für
die Landwirtschaft“ dargestellt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird im parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg konkret geregelt.
1.4.2.2 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrstechnische Erschließung des Betriebsgeländes erfolgt über das bestehende
Straßen- und Wegenetz.
1.4.2.3 Entwässerung
Die Abwasserentsorgung erfolgt über den vorhandenen städtischen Schmutzwasserkanal.
Das im Bereich der Erweiterungsfläche auf versiegelte Flächen anfallende Niederschlagswasser soll vor Ort versickert werden.
1.4.3
Beschreibung des zu erwartenden Bedarfs an Grund und Boden
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsteht für den Änderungsbereich ein
Bedarf an Grund und Boden ergibt sich für das SO2 (ca. 11.000 m2) sowie für den geringfügigen Ausbau des Straßen- und Wegenetzes (ca. 400m2).
6
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
1.5
Leser
Albert
Bielefeld
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Gemäß Nr. 1b) der Anlage zum BauGB sind im Umweltbericht die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzulegen.
Damit soll eine Einordnung der mit dem Bauleitplan verfolgten konkreten städtebaulichen
Ziele im Verhältnis zu den übergeordneten Richtwerten des Umweltschutzes ermöglicht
werden. Zum einen soll dadurch eine transparente Darstellungsweise gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit bewirkt werden, zum anderen können die Umweltziele im Hinblick auf den Arbeitsschritt der Bewertung als Maßstab genutzt werden.
Während die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher
Art darstellen, geben die Ziele der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch
räumlich konkrete zu berücksichtigende Festsetzungen vor. Neben diesen rechtlich bindenden Planungen werden auch informelle Planungen berücksichtigt, die zu unterschiedlichen
Themen oder Entwicklungsräumen aufgestellt wurden. Die dort formulierten Ziele sind als
Anregung zu verstehen und können als Belang in die Abwägung einfließen.
1.5.1
Allgemeine Ziele der Gesetze
In der Tabelle im Anhang 1 werden die umweltrelevanten Ziele der Fachgesetze, bezogen
auf die einzelnen Schutzgüter, dargestellt.
1.5.2
Fachpläne
1.5.2.1 Gebietsentwicklungsplan (LEP NRW)
Das Plangebiet ist im gültigen Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
dargestellt. In den Textlichen Darstellungen wird folgendes Ziel formuliert:
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und
des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere
Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. (Ziel 1)
Westlich des Plangebietes wird dieser Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich durch die
Darstellung "Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" überlagert. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Der Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich wird überlagert von der Freiraumfunktion "Bereich für den Schutz des Grundwassers und Gewässerschutz (BGG)".
7
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen
oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die
öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. (Ziel 1)
Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten
BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser
und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt
und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen. (Ziel 2)
Für die Ortslage von Gymnich östlich des Plangebietes (ungefähr ab Mitte Kehler Weg) enthält der gültige Regionalplan die Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Umweltrelevante Ziele werden nicht formuliert.
1.5.2.2 Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“,
der für den Raum folgendes Entwicklungsziel formuliert:
Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden Elementen
Das Ziel soll realisiert werden durch die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken,
Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen. Im Bereich des Plangebietes sind Maßnahmen zur Eingrünung der Siedlungsbereiche (Höfe,
Wohnhäuser, einzelne Feldscheunen) festgesetzt.
Schutzgebietsfestsetzungen bestehen nicht.
1.5.3
Informelle Planungen
1.5.3.1 Biotopkataster der LÖBF
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen keine schutzwürdigen Biotope gem. Biotopkataster.
1.5.3.2 Altlastenverdachtsflächenkataster
Für das Gebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht bzw. Verdacht auf schädliche
Bodenverunreinigungen vor. (s. Kap. 2.5.2)
8
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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2.
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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaft
2.1
Naturräumliche Gliederung
Die naturräumliche Haupteinheit des Plangebietes ist die Niederrheinische Bucht. Die
Zülpicher Börde als Untereinheit entspricht dem Südteil der Niederrheinischen Bucht. Sie ist
geprägt durch allmählich nach Norden hineinfallende, lössbedeckte Terrassenflächen. Kerngebiet der Zülpicher Börde ist die Erper Lössplatte. Die von geringmächtigen (1-2 m mächtig) Lösslehmen bedeckte Hauptterrassenebene ist in sich sehr eintönig entwickelt, belebend
wirken sich die Täler der Elle (folgt einer sich morphologisch auswirkenden Störungszone
bzw. Schollengrenze, - dem Rurrandsprung) und von Neffels- und Rotbach aus.
2.2
Pflanzen
2.2.1
Potenzielle natürliche Vegetation
Unter der potenziellen natürlichen Vegetation (pnV) versteht man die höchstentwickelte natürliche Pflanzengesellschaft (Klimaxgesellschaft), die sich ohne den Einfluss und das Zutun
des Menschen aufgrund der abiotischen Standorteigenschaften Relief, Boden- und Wasserhaushalt sowie klimatische Gegebenheiten auf einer Fläche einstellen würde (TÜXEN 1956,
TRAUTMANN 1973). Sie stellt das Leistungsvermögen eines Naturraumes im Hinblick auf
das biotische Ertrags- und Regenerationspotenzial dar. Die pnV setzt sich in Mitteleuropa Extremstandorte wie z. B. Felsköpfe und Hochmoore ausgenommen - aus Waldgesellschaften zusammen.
Im Bereich des Änderungsbereiches würde sich bei natürlichen abiotischen Verhältnissen
der für die Niederrheinische Bucht typische Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald ausbreiten.
Diese Pflanzengesellschaft zeichnet sich durch Arten wie Trauben-Eiche (Quercus petraea),
Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Winter-Linde (Tilia cordata), SalWeide (Salix caprea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus spec.), Hunds-Rose
(Rosa canina) Schlehe (Prunus spinosa) und Hartriegel (Cornus) aus.
2.2.2
Reale Vegetation und Biotoptypen
Die flächendeckende Erfassung der Biotoptypen erfolgte im Februar 2012. Der Änderungsbereich wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie landwirtschaftliche Flächen im Westen. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen
komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit geringem bis
mittlerem Baumholz.
Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt. Die
vorhandenen Wege werden von schmalen, artenarmen Säumen begleitet.
9
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Die Biotoptypen des Änderungsbereiches sind der folgenden Tabelle zu entnehmen und
werden in der Karte 1 dargestellt.
Tab. 2: Biotoptypen
Nr.
Kürzel
1
1.1
Gebäude
0,0
2
1.1
Betriebsfläche versiegelt
0,0
3
1.1
Verkehrsfläche versiegelt
0,0
4
1.3
Betriebsflächen, unversiegelt
1,0
5
2.2
Begleitgrün
2,0
6
3.4
Intensivweide, artenarm
3,0
7
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz
6,0
2.2.3
Bezeichnung
Grundwert A
Auswirkungen
Die geplante Änderung wird zum Verlust von Weideflächen und ihrer ökologischen Funktionen führen. Für den Ausbau des Straßen- und Wegenetzes wird Begleitgrün in Anspruch
genommen. Wertvolle Biotopstrukturen sind nicht betroffen.
2.3
Tiere
2.3.1
Bestand und Potentialvorkommen
Aufgrund der Gebietsstruktur und der Lage der Fläche wurde auf eine spezielle Kartierung
verzichtet und eine Potenzial-Risiko-Analyse durchgeführt. Hierzu wurde im Februar 2012
eine örtliche Begehung zur Einschätzung über das potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine weitere Begehung durch Herrn
Hoffesommer vom Umweltamt der Stadtverwaltung im April 2012 vorgenommen.
Darüber hinaus wurden auf folgende Informationsquellen abgeprüft:
• Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten für das Messtischblatt M5106
• Biotopkataster des LANUV
• Fundortkataster des LANUV
Grundlage für die Beurteilung sind die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) des
LANUV. Danach sind für das Untersuchungsgebiet (Messtischblatt M5106) Arten der folgenden Tiergruppen zu untersuchen:
• Säugetiere
• Vögel
• Amphibien
• Reptilien
• Schmetterlinge
10
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2.3.1.1 Säugetiere
Für das Messtischblatt M5106 werden 6 Fledermausarten als planungsrelevant eingestuft.
Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der o.g. Arten ausgeschlossen. Es ist jedoch möglich, dass das Gebiet zum Jagdrevier einiger Fledermausarten gehört.
2.3.1.2 Vögel
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung (Februar 2012) im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven
Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Für einige Arten (v.a. Greife, Eulenvögel) kommt das Plangebiet als Nahrungshabitat in Betracht.
2.3.1.3 Amphibien und Reptilien
Für das Messtischblatt M5106 führt das LANUV 6 planungsrelevante Amphibienarten sowie
die Zauneidechse auf. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb
des Änderungsgebietes ausgeschlossen.
2.3.1.4 Schmetterlinge
Das Infosystem des LANUV weist für das Messtischblatt M5106 den NachtkerzenSchwärmer als planungsrelevante Arten aus. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein
Vorkommen innerhalb des Änderungsgebietes ausgeschlossen.
2.3.2
Auswirkungen und Artenschutzrechtliche Beurteilung
2.3.2.1 Säugetiere
Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate verschiedener Fledermausarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann
dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr
groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten sind nicht betroffen, ebenso sind
erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
11
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten ist
und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.
2.3.2.2 Vögel
Da ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen ist, besteht die
Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können.
Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen
können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden (Kap. 2.11.2.3). Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter
Vogelarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate einiger Vogelarten in
Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren
gehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten ist und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht somit zulässig ist.
2.3.2.3 Amphibien und Reptilien
Da ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien- und Reptilienarten innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden kann, ist eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten
und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
2.3.2.4 Schmetterlinge
Ein Vorkommen planungsrelevanter Schmetterlingsarten innerhalb des Plangebietes ist
ebenfalls ausgeschlossen, ist eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten und die geänderte Darstellung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
2.3.2.5 Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten
Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in
einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch die Änderung nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten.
12
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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2.4
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Biologische Vielfalt
Unter diesem Begriff verbinden sich drei Ebenen der Vielfalt, die ineinander greifen:
• die Vielfalt an Ökosystemen oder Lebensräumen
• die Artenvielfalt
• die Vielfalt an genetischen Informationen, die in den Arten enthalten sind.
Nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 sind für die biologische
Vielfalt solche Ökosysteme und Lebensräume von Bedeutung, „die über eine große Vielfalt,
zahlreiche endemische oder bedrohte Arten oder Wildnis verfügen, die von wandernden Arten benötigt werden, die von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung sind oder die repräsentativ oder einzigartig sind oder mit entscheidenden evolutionären oder anderen biologischen Vorgängen im Zusammenhang stehen.“
Daneben sind Arten und Gemeinschaften wichtig, „die bedroht sind, die wildlebende Verwandte domestizierter oder gezüchteter Arten sind, die von medizinischem, landwirtschaftlichem oder sonstigem wirtschaftlichen Wert sind, die von sozialer, wissenschaftlicher oder
kultureller Bedeutung sind, die für die Erforschung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
der biologischen Vielfalt, z.B. als Indikatorarten, von Bedeutung sind.“
Die sich ergebenden Anforderungen, soweit sie für die Bauleitplanung von Bedeutung sind,
sind durch die Bestimmungen zum Artenschutz sowie durch die Eingriffsregelung nach dem
Naturschutzgesetz abgedeckt. Die biologische Vielfalt ist ein zentrales Kriterium zur Bewertung der Auswirkungen auf Flora und Fauna und deren Lebensräume. Ihre Beurteilung ist
deshalb ein wichtiger Bestandteil der Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne der Eingriffsregelung. Ein eigenständiger Prüfmaßstab neben den im Rahmen der Eingriffsregelung anzuwendenden Bewertungsverfahren ist nicht erforderlich.
2.5
Boden
2.5.1
Bodenverhältnisse
In Abhängigkeit von dem Ausgangsgestein und den bodenbildenden Faktoren Relief, Klima,
Wasser, Vegetation, Bodenleben und Nutzungseinflüssen haben sich im Untersuchungsgebiet großflächig Kolluvien entwickelt, kleinfläche kommen Parabraunerden vor. Die Böden
zeichnen sich durch eine hohe Sorptionsfähigkeit und eine hohe Wasserdurchlässigkeit aus.
Das Grundwasser steht tiefer als 20 dm unter Flur an. In der Karte der schutzwürdigen Böden in NRW werden die Böden aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit in die Schutzwürdigkeitsklasse 3 (sehr hoch) eingestuft.
Genauere Angaben zum Bodenaufbau sind dem Baugrundgutachten3 zu entnehmen:
3
Gutachten über geotechnische Untersuchungen zum Neubau einer Getreideerfassung Raiffeisen
Gymnich, Terra Umwelt Consulting GmbH, 31.03.2012
13
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Die Deckschicht besteht aus humosem Oberboden mit einer durchschnittlichen Stärke von
ca. 0,3 m bis 0,5 m. Unter dem Oberboden steht eine 1,8 bis 2,1 m mächtige Löß bzw. Lößlehmschicht (Oberes Pleistozän) aus feinsandigen Schluffen. Der im oberen Profilabschnitt
noch kalkfreie bzw. entkalkte Lößlehm geht ab ca. 1 m unter GOK in den kalkhaltigen Löß
über. Unterhalb der Lößschicht schließt sich bis zur Endteufe eine Schicht aus kiesigen Mittel- bis Grobsanden an.
2.5.2
Altstandorte und gewerbliche / industrielle Standorte sowie Altablagerungen
Für das Änderungsgebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht bzw. Verdacht auf
schädliche Bodenverunreinigungen vor. Im Rahmen der geotechnischen Untersuchungen
wurden keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen festgestellt.
2.5.3
Auswirkungen
Die geplante Änderung wird zu Flächenversiegelungen führen. Diese haben den irreversiblen Verlust der ökologischen Funktionen des Bodens zur Folge. Dadurch werden gewachsene Bodenstrukturen und damit die Bodendynamik, ökologische Kreisläufe sowie der Bodenwasserhaushalt beeinträchtigt.
2.6
Wasser
2.6.1
Grundwasser
Das Grundwasser ist durch den nah gelegenen Tagebau auf über 50 m abgesenkt. Nach
Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des Wassers auf das ursprüngliche Niveau anzunehmen.
Im Bereich der oberflächennahmen Lehme können sich jahreszeitlich abhängig Stau- und
Sickerwasser anreichern.
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim.
2.6.2
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
2.6.3
Auswirkungen
Die Flächenversiegelung führt auch zu einer Verringerung der Versickerungsrate. Zur Verminderung des Eingriffs wird das auf den Dach- und befestigten Oberflächen im SO2 anfal-
14
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lende Niederschlagswasser entsprechend den Vorgaben des Baugrundgutachtens vor Ort
versickert.
Bei der Planung und Nutzung des Gebietes sind die Anforderungen zum Grundwasserschutz in der Wasserschutzzone III A zu berücksichtigen.
2.7
Luft und Klima
2.7.1
Klimatische und lufthygienische Situation
Das Untersuchungsgebiet gehört dem nordwestdeutschen Klimaraum an, der überwiegend
vom maritimen Klima mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern geprägt wird. Die
Niederschläge verteilen sich relativ gleichmäßig über das Jahr, wobei die Werte in den
Sommermonaten Juni / Juli etwas höher als im Jahresmittel liegen. Bei den vorherrschenden
Westwinden liegt die Börde im Lee der Eifel und ist deshalb trockener und wärmer als zu
erwarten. Laut Klimaatlas von Nordrhein-Westfalen ergeben sich folgende Durchschnittswerte:
Lufttemperatur Januar:
2 - 3°C
Lufttemperatur Juli:
18 - 19°C
Jahresmitteltemperatur:
10 - 11°C
Mittlere Sonnenscheindauer pro Jahr:
1.440 – 1.480 Std.
Mittlere Niederschlagshöhe (Januar):
40 - 60 mm
Mittlere Niederschlagshöhe (Juli):
60 - 80 mm
Mittlere Niederschlagshöhe (Jahr):
Hauptwindrichtung:
600 - 700 mm
West / Südwest
Der Untersuchungsraum weist ein typisches Freilandklima mit guten Austauschbedingungen
und nur schwach ausgeprägten geländeklimatischen Variationen.
Belastungsräume oder starke Emittenten sind im Umfeld nicht anzutreffen. Aufgrund des relativ geringen Fahrzeugaufkommens zum bestehenden Getreidelager, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen auszuschließen. Insgesamt
kommt dem Raum eine untergeordnete klimatische und lufthygienische Bedeutung zu.
2.7.2
Auswirkungen
Durch die geplante Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung wird sich die lokalklimatische Situation geringfügig verändern. Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Da die Fahrverkehre durch die Realisierung des Vorhabens zukünftig abnehmen werden,
wird sich die lufthygienische Situation geringfügig verbessern.
15
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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2.8
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Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren
Unter dem Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren sind Wechselwirkungen zwischen diesen Belangen zu verstehen.
Aufgrund der Komplexität von Ökosystemen sowie der geringen allgemeinen Erkenntnisse
stellt sich eine gesamtheitliche, ökosystemare Betrachtung in der Regel als schwierig dar. Im
Rahmen dieser Untersuchung ist es deshalb nur möglich, die bekannten, landschaftsraumtypischen Wechselbeziehungen aufzuzeigen.
Die Berücksichtigung des Wirkungsgefüges zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren erfolgt aufbauend auf den planungsrelevanten Erfassungs- und Bewertungskriterien
über die Funktionen der Schutzgüter. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die schutzgutbezogenen Erfassungskriterien im Sinne des Indikationsprinzips bereits Informationen
über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst. Dieses gilt beispielsweise für die klimatischen Verhältnisse, die u.a.
auch durch die Vegetationsstrukturen beeinflusst werden.
2.9
Landschaft
2.9.1
Ausgangssituation
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlichen Nutzung und der geringen Reliefierung ist das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter einzustufen. Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebende
Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generation
kaum verändert. Insgesamt besitzt die zu bebauende Fläche für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung.
Aufgrund der geringen Reliefierung und der fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende
Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen
Gebäude in Frage.
Die Silos des bereits bestehenden Getreidespeichers wirken sich negativ auf den angrenzenden offenen Landschaftsraum aus, da sie unmittelbar am Siedlungsrand stehen und eine
landschaftsgerechte Einbindung vollständig fehlt.
Über die zeitlich begrenzten Lärmimmissionen des vorhandenen Betriebes hinaus sind keine
weiteren Beeinträchtigungen durch Lärm innerhalb des Landschaftsraumes festzustellen, da
große Emittenten fehlen.
16
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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2.9.2
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Auswirkungen
Eingriffe in die Landschaft wirken visuell verändernd oder beeinträchtigend, weil sie einen
Verlust von Eigenart, Vielfalt und Natürlichkeit in den jeweiligen Landschaftsbildräumen hervorgerufen. Es lassen sich folgende Beeinträchtigungsarten unterscheiden:
• die Inanspruchnahme von Freiflächen innerhalb des Landschaftsraumes, landschaftsästhetisch bedeutsame Strukturen gehen jedoch nicht verloren
• die Beeinträchtigung des Landschaftsraumes durch die baulichen Anlagen, insbesondere
die Silos zeichnen sich aufgrund der Höhe von ca. 25 m durch eine deutlich wahrnehmbare Fernwirkung aus
Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten, wurden im Zuge der
Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen Kapazitäten wurde
eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden.
Zu Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen
Gehölzen (s. Kap. 2.11) vorgesehen. Darüber hinaus soll einer unaufdringliche Farbgebung
und Materialwahl der hervorragenden Anlagen zur Minderung der Auswirkungen beitragen.
2.10
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung
Derzeitig liegen für den Änderungsbereich keine anderweitigen Planungen vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die intensive landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft beibehalten würde und sich keine Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben würden. Aufwertungen der abiotischen und biotischen Faktoren, z.B. eine Veränderung der klimatischen Funktion oder eine Verbesserung
des faunistischen Lebensraumes sind somit nicht zu erwarten.
2.11
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
2.11.1
Zielsetzung und Ableitung der Maßnahmen
Bei der Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen gemäß den Zielen und den Grundsätzen des Baugesetzbuches und der Naturschutzgesetzgebung gilt es, die zu erwartenden Risiken und konkret prognostizierten Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren.
Dabei hat die Vermeidung der Beeinträchtigungen generell Vorrang vor dem Ausgleich.
Die mit dem Vorhaben verbundenen landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen werden
durch die Anlage eines 10 m breiten Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträu-
17
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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chern gemindert. Die Gehölzfläche umschließt die gesamte Teilfläche 2 des Sondergebietes.
Das im SO2 auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende
Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht. Dadurch können die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt vermindert werden.
2.11.2
Beschreibung der Maßnahmen
2.11.2.1 Anpflanzung von heimischen Gehölzen
Die in der Karte 2 dargestellte Fläche ist mit einer freiwachsenden Hecke mit heimischen
Gehölzen gemäß der nachfolgenden Liste zu bepflanzen. Insgesamt sind 52 Hochstämme
oder Stammbüsche der Sortierung 16/18 (20 Stück) und 14/16 (32 Stück) zu pflanzen. Von
den im Plan dargestellten Standorten kann geringfügig abgewichen werden. Die übrige Fläche ist mit drei- bis viertriebigen Sträuchern in der Sortierung 100/150 zu bepflanzen. Es
sind ausschließlich heimische Gehölze zu verwenden. Auf 2 m2 ist eine Pflanze zu setzen.
Bei den Pflanzarbeiten sind die Bestimmungen der DIN 18916 zu berücksichtigen.
Pflanzenliste
Baumarten:
Stiel-Eiche (Quercus robur)
Winterlinde (Tilia cordata)
Feld-Ahorn (Acer campestre)
Hain-Buche (Carpinus betulus)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sträucher:
Hasel (Corylus avellana)
Sal-Weide (Salix caprea)
Hunds-Rose (Rosa canina)
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Kornelkirsche (Cornus mas)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Schlehe (Prunus spinosa)
Für die Gehölze ist eine Fertigstellungspflege von einem Jahr sowie eine Entwicklungspflege
von 2 Jahren zu gewährleisten. In den ersten drei Pflegejahren ist eine Mahd zwischen den
Pflanzstellen erforderlich (im Rahmen der Pflegegänge), um ein Überwachsen der Jungpflanzen durch Wildwuchs zu verhindern. Ausfallende Gehölze sind zu ersetzen, abgestorbene von der Fläche zu entfernen. Ein Auslichten der Sträucher während der ersten 10 Jahre ist nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig. Auf die Pflegemaßnahme „auf den
Stock setzen“ ist zu verzichten.
Bei Realisierung in mehreren Bauabschnitten sind die angepflanzten Gehölze einschließlich
ihrer Kronen- und Wurzelbereiche entsprechend der ZTV-Baumpflege, der DIN 18920 und
18
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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der RAS LP-4 zu schützen. Diese Maßnahmen sind in die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Gewerke zu übernehmen. Die ausführenden Firmen sind vor Beginn der Bautätigkeiten auf die entsprechenden Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
2.11.2.2 Versickerung des Niederschlagswassers
Das im Bereich der Teilfläche 2 auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) dem
geplanten Versickerungsbecken zuzuführen. Das Becken ist in Erdbauweise zu errichten.
Nach Abschluss der Bodenarbeiten erhalten die Böschungsflächen und die Sohle des Beckens eine Ansaat mit Landschaftsrasen für Feuchtlagen. Die Funktion der Anlagen ist dauerhaft sicher zu stellen. Die Unterhaltungsflächen sind mit Schotterrasen zu befestigen.
2.11.2.3 Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Zum Schutz von Bodenbrütern sind aus artenschutzrechtlicher Sicht folgende Maßnahmen
festgelegt, die alternativ zur Auswahl stehen:
• Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März
des darauf folgenden Jahres).
• Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen
nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
• Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden
2.11.2.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird nach dem Verfahren des LANUV4. Die Bewertung
des Ausgangszustandes ist der Tabelle 3 zu entnehmen. Die Bewertung der einzelnen Biotoptypen erfolgte grundsätzlich nach den vorgegebenen Werten des Bewertungsverfahrens.
Die Eiche im Bereich des vorhandenen Getreidelagers wurde aufgrund des Alters um 1
Punkt (Korrekturfaktor) aufgewertet.
4
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand März 2008
19
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Tab. 3: Ausgangszustand des Plangebietes
Nr. Kürzel
Bezeichnung
Grundwert A
Korrek.faktor
Ges.wert
Fläche
2
in m
Flächenwert
1
1.1
Gebäude
0,0
0,0
0,0
1.921
0,0
2
1.1
Betriebsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
2.148
0,0
3
1.1
Verkehrsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
1.330
0,0
4
1.3
Betriebsflächen, unversiegelt
1,0
0,0
1,0
177
177
5
2.2
Begleitgrün
2,0
0,0
2,0
617
1.234
6
3.4
Intensivweide, artenarm
3,0
0,0
3,0
11.057
33.171
7
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz
5,0
1,0
6,0
20
120
17.270
34.702
Gesamt
Die neuen Gebäude- und Betriebsflächen werden aufgrund der nachgeschalteten Versickerung mit einem Wert von 0,5 Punkten angesetzt. Das Versickerungsbecken wird wie eine
Rasenfläche mit 2 Punkten bewertet. Da die geplante Hecke mehrreihig ausgeführt wird, ist
eine Aufwertung von 1 Punkt zu berücksichtigen, so dass sich ein Gesamtwert von 6 Punkten ergibt.
Tab. 4: Bewertung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. Kürzel
Bezeichnung
Grundwert A
Korrek.faktor
Ges.wert
Fläche
2
in m
Flächenwert
Erhalt / Bestand (SO-Teilfläche 1)
1
1.1
Gebäude
0,0
0,0
0,0
1.921
0,0
2
1.1
Betriebsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
2.148
0,0
3
1.3
unversiegelte Fläche
1,0
0,0
1,0
152
152
4
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz
5,0
1,0
6,0
20
120
Planung (SO-Teilfläche 2)
5
1.1
Gebäude mit nachgeschalteter Versickerung
0,5
0,0
0,5
2.422
1.211
6
1.1
Betriebsfläche, versiegelt mit nachgeschalteter Versickerung
0,5
0,0
0,5
5.110
2.555
7
4.9
Versickerungsbecken mit Landschaftsrasenansaat
2,0
0,0
2,0
801
1.602
8
7.2
Baumhecke mit heimischen Gehölzen,
mehrreihig
5,0
1,0
6,0
2.724
16.344
Verkehrsflächen
9
1.1
Verkehrsfläche versiegelt
0,0
0,0
0,0
1.801
0
10
2.2
Begleitgrün
2,0
0,0
2,0
171
342
17.270
22.326
Gesamt
20
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
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Dem Ausgangszustand von 34.702 Punkten steht ein Planungswert von 22.326 Punkten
entgegen. Durch das geplante Vorhaben entsteht - unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen - ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von 12.376 Punkten.
Wert des Ausgangszustandes
34.702 Punkte
Wert der geplanten Nutzungen
22.326 Punkte
Differenz
12.376 Punkte
2.11.2.5 Planexterne Kompensation
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 12.376 Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 122 tlw.) wurden angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier wird
eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um
das vorhandene Kompensationsdefizit von 12.376 Biotopwertpunkten auszugleichen, müssen somit 3.094 m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
3.1
Wohnen
3.1.1
Bestandsaufnahme
3.1.1.1 Immissionsschutzrechtliche Situation
Östlich des vorhandenen Getreidelagers ist die Wohnbebauung in der Vergangenheit bis an
den bestehenden Betrieb herangerückt. Immissionsschutzrechtlich ist die Situation als Gemengelage (Mischgebiet) einzustufen.
Neben der vorhandenen Bebauung kann zukünftig im Bereich Neustraße in einer Entfernung
von über 200 m zusätzliche Wohnbebauung entstehen. Die Abrundungssatzung setzt für
diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) als Art der Nutzung fest.
Gemäß DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' sind die folgenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI zu beachten:
21
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
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Tab. 5: Schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI
Art der Nutzung
Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI
tags
nachts
Dorfgebiet (MD)/ Mischgebiet (MI)
60 dB(A)
50 dB(A) / bzw. 45 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet (WA)
55 dB(A)
45 dB(A) / bzw. 40 dB(A)
Bei den zwei angegebenen Werten für den Nachtzeitraum ist der höhere Wert für Verkehrsgeräusche zu beachten und der niedrige Wert für Gewerbelärm.
3.1.1.2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen
Die gegenwärtigen Betriebsabläufe in der bestehenden Anlage führen zu einer planungsrechtlich beachtlichen Lärmbelastung. Die betriebsbedingten Geräuschemissionen des
Fachbetriebes "Warenabteilung" werden im Wesentlichen durch die Fahrverkehre und die
Anlagentechnik verursacht.
Zur Erfassung dieser Belastung wurde im Rahmen der Erarbeitung des Lärmgutachtens5 eine messtechnische Untersuchung am 02. August 2011 bei Volllastbetrieb durchgeführt. Zu
diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste Inanspruchnahme
der Betriebstechnik auf. Die messtechnische Untersuchung ergab am nächstgelegenen
Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag einen Beurteilungspegel von 70
dB(A).
3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub
Im Erntezeitraum von Juni bis Oktober kann es in einzelnen Jahren an der bestehenden Anlage durch den zeitlichen Zusammenfall der Erntefähigkeit einzelner Sorten zu punktuell erhöhten Ernteaktivitäten und damit zu einer erhöhten Belastung des Umfeldes durch Staubaufkommen kommen.
Bezogen auf den Jahresumschlag wird die nach Ziffer 7.35 4. BImSchV festgelegte Grenze
von 25.000 Tonnen nicht überschritten, so dass die emissionsrelevante Überwachungsschwelle nicht erreicht wird.
An Erntetagen wurde an der Bestandsanlage am Kehler Weg bisher der in der 4. BImSchV
Ziffer 7.35 benannte Tageshöchstwert für den Umschlag an offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen von 400 Tonnen überschritten. An diesen Tagen ist mit einer Annahmeleistung von 1.500 bis 2.000 Tonnen täglich zu rechnen.
5
Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNPÄnd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik,
21.05.2012 einschließlich Prognosegutachten, Stand 03.09.2012
22
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
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3.1.1.4 Vorbelastungen durch Verschattungen
Die bereits bestehenden Anlagen führen aufgrund ihrer Höhen von ca. 21,5 m bis ca. 26,7 m
(Hauptbaukörper einschließlich Aufbauten) vereinzelt zu Verschattungen der angrenzenden
Grundstücke.
3.1.2
Auswirkungen
3.1.2.1 Geräuschemissionen und –immissionen
Der Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, sieht die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in den Erweiterungsbereich SO2 westlich der Bestandsanlage vor.
Damit werden auch verkehrsintensiven Aktivitäten, die etwa an Haupt-Erntetagen stattfinden, in den vom Kehler Weg abgewandten Bereich verlegt. Gleichzeitig werden in SO1 auch
Wendefahrten und Rangiervorgänge deutlich reduziert.
Im Rahmen der Geräuschimmissions-Untersuchung6 wurden Geräuschkontingente festgelegt, die gewährleisten, dass die Geräuschimmissions-Richtwerte bzw. schalltechnischen
Orientierungswerte nach DIN 18005 und TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern
eingehalten werden.
Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete an
2
den Immissionspunkten IP01 und IP02 werden Emissionskontingente LEK von 64 dB(A)/m
tags und 49 dB(A)/m2 nachts festgesetzt. Zulässig sind alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche diese angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr
bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Die detaillierte Herleitung der Kontingente kann den Schallgutachten sowie Kapitel 6.4.1 der Begründung entnommen werden.
Für die Berechnung der Geräuschimmissionen wurden repräsentativ für die östlich angrenzenden Grundstücke folgende Immissionspunkte ausgewählt:
• IP01:
Kehler Weg 17 (westliches Wohnhaus), 0,5 m vor Südfassade
• IP02:
Kehler Weg 20, 0,5 vor Westfassade
Zur Erfassung der Auswirkungen auf das als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Neubaugebiet an der Neustraße wurde am südlichen Rand der überbaubaren Fläche der Abrundungssatzung in einem Abstand ≥ 200 m zum Sondergebiet ein weiterer Immissionspunkt
(IP03) festgelegt.
Die sich unter Zugrundelegung der Emissionskontingente an den berücksichtigten Immissions-Aufpunkten ergebenden Immissionskontingente können der Tabelle 6 entnommen wer-
6
Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNPÄnd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik,
21.05.2012 einschließlich Prognosegutachten, Stand 03.09.2012
23
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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den. Aufgrund der unterschiedlichen Richtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum ergeben
sich für den Nachtzeitraum um 15 dB(A) geringere Werte.
Tab. 6: Immissionskontingente an den Immissions-Aufpunkten
IP01
IP02
IP03
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
tags
nachts
tags
nachts
tags
nachts
TF01
58,3
43,3
54,8
39,8
44,2
29,2
TF02
55,0
40,0
53,6
38,6
47,8
32,8
Gesamt
60,0
45,0
57,2
42,2
49,2
34,2
Für den Immissionsort IP03 gilt ein um 6 dB erhöhtes Immissionskontingent
Durch die Festsetzung der für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) festgesetzten Immissionskontingente LIK,i wird gewährleistet, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern sichergestellt werden.
Zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen an der Bestandsanlage wird
es zum Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Erftstadt und der
RaiBa kommen, in dem sich die RaiBa zu einem entsprechenden Verzicht auf ihre Bestandsrechte bereit erklärt. Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung wird somit eine
wesentliche Verbesserung der Bestandssituation verbunden sein."
3.1.2.2 Staubentwicklung
Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Durch folgende
Planungsansätze wird sich die Staubbelastung über das gesamte Jahr betrachtet erheblich
verbessern:
• Die Hauptannahme erfolgt zukünftig auf der der Ortsrandlage abgewandten Erweiterungsfläche innerhalb einer vollständig geschlossenen Anlage.
• An der Bestandsanlage werden zukünftig aus Separierungsgründen ausschließlich Sonderkulturen und feuchte Ware angenommen.
• Die Umlagerungsprozesse zur Auslagerung in externe Läger fallen zukünftig weg.
• Die Fahr- und Rangierprozesse am Standort können durch eine Verbesserung der Betriebslogistik erheblich reduziert werden.
24
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Im Endausbau wird nur noch ein geringer Anteil der Umschlagmenge am Standort Kehler
Weg als Schüttgut i.S. Ziffer 7.35 der 4. BImSchV einzustufen sein. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten.
Im Vergleich zur Bestandsituation ergibt sich durch die geplante Erweiterung eine erhebliche
Verbesserung.
3.1.2.3 Verschattungen
Durch die gewählten Höhenfestsetzungen, die Lage der Neubebauung hinter der Bestandsanlage sowie der Entfernung zur bestehenden Wohnbebauung am Kehler Weg wird gewährleistet, dass die durch die Bestandsanlage bereits vorhandene Schattenwirkung für die Ortsrandlage Gymnich nicht wesentlich verändert wird.
3.2
Erholung und Freizeit
3.2.1
Aktuelle Situation
Aufgrund der Nähe zu den Siedlungsgebieten kommt dem Landschaftsraum Bedeutung für
die tägliche Freizeit (Feierabenderholung) zu, die sich überwiegend im direkten Wohnumfeld
wahr genommen wird. Für die Wochenendfreizeit werden eher landschaftlich attraktive
Räume oder Gebiete mit besonderer Freizeitinfrastruktur aufgesucht. Für diesen Freizeittyp
besitzt der Landschaftsraum eine nachrangige Bedeutung.
Die Nutzung des Raumes erfolgt über das vorhandene Straßen- und Wegenetz. Die Wege
sind nicht als Rad- oder Wanderweg ausgewiesen.
3.2.2
Auswirkungen
Wegeverbindungen oder sonstige freizeitrelevante Einrichtungen gehen durch die Änderung
des FNP nicht verloren. Zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm sind nicht zu erwarten.
3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung
Derzeitig liegen für den Änderungsbereich keine anderweitigen Planungen vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die Grünlandnutzung dauerhaft erhalten bliebe und sich keine Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation
ergeben würden. Eine Senkung der bestehenden Belastungen durch Lärm und Staub wäre
nicht zu erwarten.
25
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
3.4
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Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Durch die Festsetzung der für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) festgesetzten Immissionskontingente LIK,i im Bebauungsplan wird gewährleistet, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen
Wohnhäusern sichergestellt werden. Deshalb müssen im Bebauungsplan keine Maßnahmen
zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Geräusche der konkreten Planung bzw. des
bestehenden Betriebes auf den jeweiligen Teilflächen an keinem der angegebenen Immissionsorte die festgesetzten Immissionskontingente LIK überschreiten.
4.
Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur- Und Sachgüter
4.1
Bestand
Auf dem Gelände der Betriebsanlage steht ein Wegekreuz, bestehend aus einem massiven
Sockel und einem Kreuz mit Korpus. Das Wegekreuz stand ursprünglich direkt an der Wegekreuzung und wurde teilweise zerstört. Zur Sicherung wurde es deshalb an die Betriebsanlage verlegt und Kreuz und Korpus erneuert. Das Wegekreuz ist in die Bau- und Bodendenkmalliste mit der lfd. Nr. 269 (Eintragung 16.09.1996) aufgenommen worden.
An der Kreuzung Verbindungsweg Kehler Weg - Kohlstraße südlich des Plangebietes befindet sich zudem eine als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragene Kapelle. Die sogenannte Anna-Kapelle stammt aus dem Jahr 1880 und wird in der Bau- und Bodendenkmalliste unter der lfd. Nr. 141 (Eintragung 04.12.1990) geführt.
4.2
Auswirkungen
Sowohl das Wegekreuz als auch die Anna-Kapelle sind von der vorliegenden Planung nicht
betroffen. Da sich die Verkehrsbelastung in diesem Bereich durch die vorliegende Planung
nicht verschlechtert, sind auch keine indirekten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW - Verhalten und Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern - wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalsbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
26
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
5.
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Beurteilung der Wechselwirkungen
Nach dem Baugesetzbuch sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i auch die Wechselwirkungen zwischen
• den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Buchstabe a)
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt (Buchstabe c)
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Buchstabe
d)
zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist – analog zum Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen
Faktoren - davon auszugehen, dass die schutzgutbezogenen Erfassungskriterien im Sinne
des Indikationsprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen
Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst. Dieses gilt beispielsweise
positiven oder negativen für die klimatischen Verhältnisse für das Wohlbefinden des Menschen oder die Bedeutung der Landschaft für das Erholungsbedürfnis des Menschen.
6.
Berücksichtigung weiterer Aspekte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie sind durch
die Änderung nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Emissionen werden in erster Linie durch den An- und Abfahrten sowie betriebsbedingte
Emissionen verursacht. Die Auswirkungen sind in Kap. 3.1.2 beschrieben.
Das im Bereich des SO2 anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Das anfallende Abwasser sowie die Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt.
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist im Bebauungsplan nicht zwingend vorgeschrieben.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des W asser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das ebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes. Die vorgesehen Maßnahmen zur Belebung des Landschaftsbildes wurden bei der Einbindung des Gebietes berücksichtigt.
27
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Pläne des Wasser, Abfall- und Immissionsschutzrechts liegen nicht vor.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
Die Auswirkungen auf die lufthygienische Situation sind in Kap. 2.7 beschrieben.
Bodenschutzklausel (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) (§ 1a
Abs. 2 Satz 1)
Die Änderung dient der Erweiterung eines bestehenden vorhandenen Betriebes, der im unmittelbaren Umfeld erfolgt. Die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder der Innenentwicklung sind dadurch ausgeschlossen. Bei der Planung
wurde die Flächeninanspruchnahme auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Umwidmungssperrklausel für landwirtschaftliche Flächen, W aldflächen
und für W ohnzwecke genutzte Flächen (§ 1a Abs. 2 Satz 2)
Angrenzend zu dem vorhandenen Betrieb finden sich ausschließlich agrarisch genutzte Flächen, so dass eine Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht auszuschließen war.
Berücksichtigung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 1a Abs. 3)
Die Eingriffsregelung wurde berücksichtigt. (s. Kap. 2.11.2.4)
7.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren am Kehler Weg und hat als Bezugs-und
Absatzhandel für landwirtschaftliche Produkte eine regionale Bedeutung in der Landwirtschaft. Sie befindet sich in günstiger Lage zu den landwirtschaftlichen Feldern der Genossenschaftsmitglieder und sonstigen Lieferanten. Dies wird auch durch die Nutzer entsprechend bestätigt, da die regionalen Landwirte zu diesem Standort eine optimale Anfahrtsentfernung haben.
Die Schließung der Warenabteilung am Kehler Weg und Verlagerung an einen alternativen
Standort schließt sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Zudem stellen die bestehenden baulichen Einrichtungen am Kehler Weg eine optimale Ergänzung zur Neuplanung
dar, da sie durch kleine Lagereinheiten die separierte Lagerung verschiedener Getreidesorten erlauben. Die trägt auch zur Qualitätssteigerung des Getreides bei.
28
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
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8.
Zusätzliche Angaben:
8.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt und im Umweltbericht berücksichtigt:
• Gutachten über geotechnische Untersuchungen zum Neubau einer Getreideerfassung
Raiffeisen Gymnich, Terra Umwelt Consulting GmbH, 31.03.2012
• Verkehrsuntersuchung zur Erweiterung der Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich,
VSU GmbH - Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz, 15.05.2012
• Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager
RaiBa“ (FNP-Änd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, 21.05.2012 einschließlich Prognosegutachten, Stand 03.09.2012
Die im Rahmen der Gutachten angewandten Berechnungs- und Bewertungsverfahren sind
dort beschrieben worden. Die Ergebnisse sind in die Umweltprüfung eingeflossen.
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird nach dem Verfahren des LANUV7 durchgeführt.
8.2
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagendaten ergaben sich nicht.
Dennoch beruhen einige Angaben auf allgemeine Annahmen, da einzelne Auswirkungen
hinsichtlich ihrer Intensität oder Reichweite aufgrund fehlender detaillierter Messmethoden
nicht eindeutig ermittelt werden können.
Die Aussagen der Gutachten zu Lärm- und Luftimmissionen beruhen auf Verkehrsprognosen, die grundsätzlich mit gewissen Unsicherheiten verbunden sind. Da die Prognosen nach
fachwissenschaftlichen Anforderungen, die in entsprechenden Regelwerken festgelegt sind,
erstellt wurden, können sie für die Beurteilung der zukünftigen Immissionssituation als ausreichend betrachtet werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden bis auf zwei örtliche Begehungen (Feb und April
2012) keine faunistischen Untersuchungen durchgeführt. Nach Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie aufgrund der Biotop- und Nutzungsstruktur des Plangebietes ist davon auszugehen, dass keine empfindlichen oder schutzwürdigen Arten betroffen sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die entscheidenden Auswirkungen der FNPÄnderung in der Umweltprüfung überprüft und erfasst worden sind, so dass ausreichende
Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche Realisierung des Bauvorhabens vorliegen.
7
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand März 2008
29
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
8.3
Leser
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Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen zu überwachen, die auf Grund
der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn sie nach Art und/oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Sie können sich ergeben durch
• eine falsche Umsetzung eines Planes,
• eine unsichere Prognose oder
• unvorhersehbare Wirkungen
Ziel der Umweltüberwachung ist also die Prüfung, ob bei der Durchführung von Plänen Umweltauswirkungen eintreten, die bei den Prognosen der Umweltauswirkungen in der Erstellung des Umweltberichts nicht bzw. nicht in der entsprechenden Ausprägung ermittelt worden sind.
Eine Überwachung kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn die Festsetzungen des Plans
zumindest teilweise realisiert sind, da ohne Realisierung auch keine Umweltauswirkungen
durch die Planung hervorgerufen werden können. Der Gemeinde steht es hierbei offen, eine
bestimmte Frist für die erstmalige Überwachung festzulegen.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen werden folgende Maßnahmen festgesetzt:
• Die Umsetzung der 10 m breiten Gehölzpflanzung um das Vorhabengebiet ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen.
• Die durchzuführenden Maßnahmen zur Versickerung des im SO2 auf den Dachflächen
und den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers werden hinsichtlich ihrer
Umsetzung überprüft.
9.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihrer Warenabteilung am Kehler Weg
in Erftstadt-Gymnich. Zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre sollen externe Lagerstätten schrittweise aufgegeben und am Standort Kehler Weg auf
der Erweiterungsfläche zusammen gefasst werden. Der bereits heute bestehende Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse befindet sich auf einer Fläche von rd. 4.300 m². Die
Erweiterung ist westlich des Bestandsbetriebes auf einer rd. 11.000 m² großen Fläche geplant, die heute als Pferdekoppel genutzt wird.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg soll der Flächennutzungsplan entsprechend der verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für
30
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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landwirtschaftliche Erzeugnisse" geändert werden. Derzeit ist das Gebiet als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Der Bereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erstreckt sich im Nordwesten des Stadtgebietes von Erftstadt westlich der Ortslage von Gymnich. Er umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 17.300 m².
Die städtebaulichen Ziele der 8.FNP-Änderung lassen sich wie folgt zusammen fassen:
• Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
• Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf
Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
• Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Der Änderungsbereich wird zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" dargestellt. Das Maß der baulichen Nutzung wird
im parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg konkret geregelt. Die Erschließung erfolgt über das bestehende
Straßen- und Wegenetz.
Die Beschreibung der Auswirkungen gibt die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wieder, so dass die Ergebnisse somit wesentlich konkreter sind, als auf der
FNP-Ebene erforderlich.
Das Änderungsgebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten
sowie landwirtschaftliche Flächen im Westen. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit
geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt.
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu
bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es besteht
deshalb die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht
ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden.
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen,
ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
31
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
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Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Bodenbrütern werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die 8. FNPÄnderung nicht erfüllt. Es ist deshalb eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten und die
geänderte Darstellung ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Aufgrund der geringen Reliefierung und der sehr fehlenden Ausstattung mit gliedernden und
belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende
Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen
Gebäude in Frage. Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten,
wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen
Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zu landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen (s. Kap. 2.11) vorgesehen.
Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde ein verbleibender Kompensationsbedarf von 12.376 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt umgesetzt werden soll.
Zur Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern wurden für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) Immissionskontingente im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmbelastung wird
durch diese Festlegungen im Vergleich zur aktuellen Situation gesenkt. Die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zum Lärmschutz ist nicht erforderlich.
Auch in Bezug auf die Staubentwicklung wird sich im Vergleich zur Bestandsituation durch
die geplante Erweiterung eine erhebliche Verbesserung ergeben. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Im Endausbau wird nur noch ein geringer
Anteil der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg als Schüttgut i.S. Ziffer 7.35 der 4.
BImSchV einzustufen sein. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten.
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die 8. FNP-Änderung unter Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung
und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben
werden.
32
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa - Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
Anhang
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen ....................................................... A 1
Anhang 2: Artenschutzprüfung ........................................................................................... A 6
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) ............................... A 13
Anhang 4: Karte Ausgangszustand .................................................................................. A 40
Anhang 5: Karte Planung ................................................................................................. A 41
33
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Tiere und
Pflanzen,
biologische Vielfalt
Gesetz
Ziel
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
sowie
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
auf Dauer gesichert sind.
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die
biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt
innerhalb der Arten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8)
Schutz der europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und der europäischen
Vogelarten (in NRW der sogenannten „Planungsrelevanten Arten“), deren Erhaltungszustand nicht verschlechtert werden darf (§ 44 Abs. 1)
FaunaFloraHabitatRichtlinie FFH-RL
(Richtlinie
92/43/EWG
Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU. Bewahrung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume
der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
Vogelschutzrichtlinie – VSRL (Richtlinie
79/409/EW
G
Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, Schutz für Vögel, ihre Eier, Nester
und Lebensräume.
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung zu berücksichtigen. (§ 1a
Abs. 3)
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG)
Folgende Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen:
- natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)
- Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
A1
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Landesbodenschutzg
esetz
(LbodSchG)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die
Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
im besonderen Maße erfüllen sind besonders zu schützen. (§ 1 Abs. 1)
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
auf Dauer gesichert sind.
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen
können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die
Ufervegetation sind zu sichern. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a))
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. (§ 1a Abs. 2))
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung
gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten. (§ 1a Abs. 1)
Landeswassergesetz (LWG)
Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem
Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung,
die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen (§ 2 Abs.1)
Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
A2
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
- der sachgerechte Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e)
Klima / Luft Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1)
TA-Luft
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Land- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
schaftsgese
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
tz NW
auf Dauer gesichert sind.
(LG NW)
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Wald und sonstige Gebiete mit
günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu
entwickeln oder wiederherzustellen. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen,
insbesondere u.a.
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
- die Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e)
- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h)
Landschaft Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft
auf Dauer gesichert ist.
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13)
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, ein-
A3
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
schließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14)
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen:
- die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)
Mensch
Baugesetzbuch
(BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen:
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1)
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (u.a. Freizeit und Erholung) (§ 1 Abs. 6 Nr. 3)
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c)
Bundesnaturschutzge
setz
(BNatSchG)
Landschaftsgesetz NW
(LG NW)
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete
Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich
zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind
ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des
Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen
in der freien Natur. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13)
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1)
TA-Lärm
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein
ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am
Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und –minderung bewirkt werden soll.
Kultur- und DenkmalSachgüter schutzgesetz NRW
(DSchG
NRW)
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich
zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich
gemacht werden. (3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.
Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmal-
A4
Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen
Schutzgut
Gesetz
Ziel
bereiche sowie eine angemessene, Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.
BNatSchG
Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer Eigenart,
einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14)
BauGB
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs.
5)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen:
- die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes, (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d))
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1)
A5
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
1. Planungsrelevante Arten
Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang
IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) für Nordrhein-Westfalen hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer
Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in NordrheinWestfalen „planungsrelevante Arten“ genannt.
Unter den streng geschützten Arten gelten alle Arten als „planungsrelevant“, die in NRW mit
rezenten Vorkommen vertreten sind oder regelmäßig als Durchzügler oder Wintergäste auftreten. Unter den europäischen Vogelarten gelten alle Rote Liste-Arten der Gefährdungskategorien 0, 1, R, 2, 3, I sowie Koloniebrüter als „planungsrelevant“. In NRW ist für diese Arten eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Alle übrigen europäischen Vogelarten
befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, d.h.
diese Arten sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten.
2. Beschreibung der Wirkungen
Bei der Beschreibung der Auswirkungen der geplanten Nutzung ist zu unterscheiden zwischen baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkungen. Im Rahmen der
ASP ist zu prüfen, wie sich die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf die betroffenen Lebensräume bzw. die im Umfeld des Vorhabens vorkommenden Arten auswirken.
Baubedingte Wirkungen eines Vorhabens sind unmittelbar mit seiner Realisierung verbunden. Sie sind in der Regel nur von temporärer Dauer und können nach Beendigung eines
Vorhabens wieder behoben werden. Zu den baubedingten Beeinträchtigungen sind beispielsweise folgende Wirkungen zu rechnen:
• Flächeninanspruchnahme und Versiegelung von Baustraßen, Baustelleneinrichtungen
und Lagerflächen sowie erforderlichen Arbeitsflächen
• Eingriffe in das Grundwasser, besonders bei hohen Grundwasserständen durch Tiefbauarbeiten (Fundamente, Leitungen, Kanäle usw.); der Auswirkungsbereich reicht in vielen
Fällen über die Fläche der Maßnahme hinaus
• Schadstoffeintrag aus Baumaterialien durch den Baustellenbetrieb
• Verlärmung durch Maschinen und Baufahrzeuge; die Beeinträchtigungen gehen, insbesondere durch den Transport von Bodenmassen und Baumaterialien, über die Bauflächen
hinaus, dadurch bedingt Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume
Anlagebedingte Wirkungen werden unmittelbar durch ein Vorhaben verursacht und bleiben
dauerhaft bestehen. Die bedeutsamsten und nachhaltigsten, anlagebedingten Auswirkungen
werden durch die flächenhafte Inanspruchnahme und die Versiegelung von biotisch aktiven
Flächen hervorgerufen. Damit verbunden:
A6
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
• Beseitigung von Vegetationsbeständen und damit verbunden Vernichtung von Tierlebensräumen
• Schaffung von Barrieren durch Gebäude (Zerschneidung von Teillebensräumen einer
Tierart)
• Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse
• Beeinträchtigung des Boden- und Grundwasserhaushaltes und Beeinträchtigungen besonderer Standortbedingungen
Betriebs- und verkehrsbedingte Wirkungen entstehen durch die Nutzung eines Vorhabens.
Hierzu sind Emissionen von Lärm, Schadstoffen und Licht zu zählen. Die Wirkungen gehen
in der Regel über den geplanten Standort hinaus und können somit zu Beeinträchtigungen
angrenzender Flächen führen.
Im vorliegenden Fall sind vor allem folgende Wirkungen zu beurteilen:
• Versiegelung von Flächen (anlagebedingt)
• Verlust von Offenlandbiotopen
• Verlärmung durch Maschinen und Baufahrzeuge (baubedingt)
3. Zu untersuchendes Artenspektrum
Aufgrund der Gebietsstruktur und der Lage der Fläche wurde auf eine spezielle Kartierung
verzichtet und eine Potenzial-Risiko-Analyse durchgeführt. Hierzu wurde im Februar 2012
eine örtliche Begehung zur Einschätzung über das potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine weitere Begehung durch Herrn
Hoffesommer vom Umweltamt der Stadtverwaltung im April 2012 vorgenommen.
Zusätzlich wurden auf folgende Informationsquellen abgeprüft:
• Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten für das Messtischblatt M5106
• Biotopkataster des LANUV
• Fundortkataster des LANUV
Grundlage für die Beurteilung sind die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) des
LANUV. Danach sind für das Untersuchungsgebiet (Messtischblatt M5106) Arten der folgenden Tiergruppen zu untersuchen:
• Säugetiere
• Vögel
• Amphibien
• Reptilien
• Schmetterlinge
Im Jahr 2009 wurde die Rote Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens aktualisiert und weitere Vogelarten in die Liste aufgenommen. Von diesen Arten sind die Koloniebrüter Heringsmöwe, Mittelmeermöwe und Mehlschwalbe sowie die arealbedingt seltenen
Arten Rothalstaucher und Weißwangengans im FIS bereits als planungsrelevant eingestuft
A7
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
worden. Für die Arten Baumpieper, Feldlerche, Feldsperling, Kuckuck, Waldlaubsänger und
Waldschnepfe liegen aktuell noch keine Daten auf Messtischblattniveau vor. Sie werden daher im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ in die artenschutzrechtliche Betrachtung einbezogen.
In der Tabelle ist der Schutzstatus (streng bzw. besonders geschützt) sowie der Erhaltungszustand in der biogeografischen Region (atl.=atlantische Region, kont.=kontinentale Region)
aufgeführt. Beim Erhaltungszustand sind drei Stufen (Ampelbewertung) zu unterscheiden:
G
günstiger Erhaltungszustand
↓
Erhaltungszustand verschlechtert sich
U
ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand
↑
Erhaltungszustand verbessert sich
S
ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand
Übersicht über die planungsrelevanten Arten im Messtischblatt M5106
Planungsrelevante
Art
Status
Anh. FFH-RL /
eur. Vogelart
RL
NRW
RL
BRD
streng
gesch.
bes.
gesch.
Erh.-zust.
atl. Reg.
G
V
§§
§
G
Säugetiere
Braunes Langohr
Art vorhanden
Anh. IV
Fransenfledermaus
Art vorhanden
Anh. IV
*
*
§§
§
G
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Anh. IV
R
V
§§
§
G
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
Anh. IV
R
*
§§
§
G
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Anh. IV
G
*
§§
§
G
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Anh. IV
*
*
§§
§
G
Baumfalke
sicher brütend
eur. Vogelart
3
3
§§
§
U
Eisvogel
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§§
§
G
Feldschwirl
sicher brütend
eur. Vogelart
3
V
§
G
Vögel
Grauammer
sicher brütend
eur. Vogelart
1S
3
Graureiher
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§§
§
S
§
G
Grauspecht
sicher brütend
eur. Vogelart
2S
2
§§
§
U↓
Habicht
sicher brütend
eur. Vogelart
V
*
§§
§
G
Kiebitz
sicher brütend
eur. Vogelart
3S
2
§§
§
G
Kiebitz
Durchzügler
eur. Vogelart
3S
2
§§
§
G
§
G
§
G
Kleinspecht
sicher brütend
eur. Vogelart
3
V
Kornweihe
Wintergast
eur. Vogelart
0
2
§§
Mäusebussard
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§§
Mehlschwalbe
sicher brütend
eur. Vogelart
3S
V
Mittelspecht
sicher brütend
eur. Vogelart
V
*
Nachtigall
sicher brütend
eur. Vogelart
3
*
§§
§
G
§
G↓
§
G
§
G
Neuntöter
sicher brütend
eur. Vogelart
VS
*
§
U
Pirol
sicher brütend
eur. Vogelart
1
V
§
U↓
Rauchschwalbe
sicher brütend
eur. Vogelart
3S
V
§
G↓
Rebhuhn
sicher brütend
eur. Vogelart
2S
2
§
U
Rohrweihe
beob. zur Brutz. eur. Vogelart
3S
*
§§
§
U
Schleiereule
sicher brütend
*S
*
§§
§
G
eur. Vogelart
A8
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Planungsrelevante
Art
Status
Anh. FFH-RL /
eur. Vogelart
Leser
Albert
Bielefeld
RL
NRW
RL
BRD
streng
gesch.
bes.
gesch.
Erh.-zust.
atl. Reg.
Schwarzkehlchen
sicher brütend
eur. Vogelart
3S
V
§
U
Schwarzmilan
sicher brütend
eur. Vogelart
R
*
§§
§
S
Schwarzspecht
sicher brütend
eur. Vogelart
*S
*
§§
§
G
Sperber
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§§
§
G
Steinkauz
beob. zur Brutz. eur. Vogelart
3S
2
§§
§
G
Teichrohrsänger
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§
G
Turmfalke
sicher brütend
eur. Vogelart
VS
*
§§
§
G
Turteltaube
sicher brütend
eur. Vogelart
2
3
§§
§
U↓
Wachtel
sicher brütend
eur. Vogelart
2S
*
Waldkauz
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§§
Waldohreule
sicher brütend
eur. Vogelart
3
*
§§
Wasserralle
beob. zur Brutz
eur. Vogelart
3
V
Wespenbussard
sicher brütend
eur. Vogelart
2
V
§§
§
U
§
G
§
G
§
U
§
U
Wiesenpieper
sicher brütend
eur. Vogelart
2
V
§
G↓
Zwergtaucher
sicher brütend
eur. Vogelart
*
*
§
G
Gelbbauchunke
Art vorhanden
Anh. II, Anh. IV
1S
2
§§
§
S
Kammmolch
Art vorhanden
Anh. II, Anh. IV
3
V
§§
§
G
Amphibien
Kleiner Wasserfrosch
Art vorhanden
Anh. IV
3
G
§§
§
G
Kreuzkröte
Art vorhanden
Anh. IV
3
V
§§
§
U
Springfrosch
Art vorhanden
Anh. IV
*
*
§§
§
G
Wechselkröte
Art vorhanden
Anh. IV
2
3
§§
§
U
Art vorhanden
Anh. IV
2
V
§§
§
G↓
Art vorhanden
eur. Vogelart
R
V
§§
§
G
Reptilien
Zauneidechse
Schmetterlinge
NachtkerzenSchwärmer
Rote Listen
RL D
Rote Liste gefährdeter Säugetiere Deutschlands (Meinig, H. et al 2009)
Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2008)
Rote Liste der Amphibien Deutschlands (Kühnel, Geiger et al. 2009)
Rote Liste der Reptilien Deutschlands (Kühnel, Geiger et al. 2008)
Rote Liste der Libellen Deutschlands (Ott, Piper 1998)
RL NRW
Rote Liste der Säugetiere in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand November 2010)
Rote Liste der Brutvögel in NRW (LANUV, 5. Fassung, Stand Dezember 2008)
Rote Liste der Amphibien in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010)
Rote Liste der Reptilien in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010)
Rote Liste der Großlibellen in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010)
Gefährdungsstatus:
0
Ausgestorben
V
Vorwarnliste
1
vom Aussterben bedroht
R
durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet
2
stark gefährdet
G
Gefährdung unbekannten Ausmaßes
3
gefährdet
D
Daten unzureichend
*
ungefährdet
S
dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet,(als Zusatz zu *, V, 3, 2,1 oder R)
A9
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
4. Artenschutzrechtliche Beurteilung
4.1 Säugetiere
Für das Messtischblatt M5106 werden 6 Fledermausarten als planungsrelevant eingestuft.
Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der o.g. Arten ausgeschlossen. Es ist jedoch möglich, dass das Vorhabengebiet zum
Jagdrevier einiger Fledermausarten gehört.
Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate verschiedener Fledermausarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann
dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr
groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten sind nicht betroffen, ebenso sind
erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch das Vorhaben die Verbotstatbestände von
§ 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden.
4.2 Vögel
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung (Februar 2012) im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven
Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Für einige Arten (v.a. Greife, Eulenvögel) kommt das Plangebiet als Nahrungshabitat in Betracht.
Da ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen ist, besteht die
Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können.
Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen
können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind folgende Maßnahmen vorzusehen, die alternativ zur Auswahl stehen:
• Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März
des darauf folgenden Jahres).
• Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen
nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
• Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden
A 10
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Vogelarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate einiger Vogelarten in
Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren
gehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen durch das Vorhaben die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt
werden.
4.3 Amphibien und Reptilien
Für das Messtischblatt M5106 führt das LANUV 6 planungsrelevante Amphibienarten sowie
die Zauneidechse auf. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb
des Vorhabengebietes ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden somit nicht erfüllt.
4.4 Schmetterlinge
Das Infosystem des LANUV weist für das Messtischblatt M5106 den NachtkerzenSchwärmer als planungsrelevante Arten aus. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein
Vorkommen innerhalb des Vorhabengebietes ausgeschlossen, so dass die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden.
4.5 Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten
Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in
einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch das Vorhaben nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten.
5. Hinweise für die Bauleitplanung
Zur Berücksichtigung der Artenschutzrechtlichen Belange sind folgende Maßnahmenalternativen festgelegt worden:
• Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März
des darauf folgenden Jahres).
A 11
Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“
Umweltbericht
Leser
Albert
Bielefeld
• Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen
nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
• Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden
6. Zusammenfassende artenschutzrechtliche Beurteilung
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Aufgrund der intensiven Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb
des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen,
ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen.
Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen werden die Verbotstatbestände von
§ 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt.
A 12
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Leser
Albert
Bielefeld
Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Beschreibung der Auswirkungen auf planungsrelevante Tierarten für das Messtischblatt M5106
Tab. 1: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Säugetierarten
Tab. 2: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Vogelarten
Tab. 3: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Amphibienarten
Tab. 4: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Reptilienarten
Tab. 5: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Schmetterlingsarten
A 13
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Tab. 1:
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Säugetierarten
Planungsrelevante
Art
Braunes
Langohr
(Plecotus
auritus)
Leser
Albert
Bielefeld
Beschreibung
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Ein Quartiervorkommen kann ausgeschlossen werden, da die erforderlichen
Sommerquartier / Wochenstuben: neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an
Habitatstrukturen innerhalb des EingriffsGebäuden (Kirchen, Wohngebäude, Nebengebäude, Burgen, Schlösser u.a. Bauwerke) in Zapfenlöchern,
bereiches nicht vorhanden sind.
Balkenkehlen und Spalten hinter Dachbalken auf Dachböden, kleine Kolonien aus 5-25 (max. 100) Weibchen,
im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1-4 Tage das Quartier
Der Eingriffsbereich kann Teil eines
potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche
Sommerlebensraum / Jagdgebiet: bevorzugt unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit
ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil
einem größeren Bestand an Baumhöhlen, aber auch Strauchhecken, Parkanlagen, Streuobstwiesen, Gärten,
des Lebensraumes.
Friedhöfe in dörflichen und städtischen Siedlungen, Jagd bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs, individuell genutzte Jagdreviere 1 - 40 ha groß, meist innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3km) Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinteum die Quartiere)
rungs- und Wanderungszeiten, die den
Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit September - Oktober, aber auch Nachweise von Ende August
Erhaltungszustand der lokalen Population
– Mitte März, Bezug der Wochenstuben Anfang April – Mai, Auflösung des Sommerquartiers wahrscheinlich ab
verschlechtern, sind ausgeschlossen.
Ende August
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Winterquartier: Einzeltiere oder Jungtiergruppen von September – November in Zwischenquartieren (Nistkässind nicht erfüllt.
ten, Dachstühlen), ab Oktober bis März in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen; meist
erst nach anhaltend niedrigen Temperaturen, da sehr kälteresistent; verbringen einen Großteil des Winters
vermutlich in Baumhöhlen, Felsspalten oder Gebäudequartieren, bevorzugt eher trockene Standorte mit
Temperaturen von 2-5°C, kurzfristig bis – 3,5°C, we chselt mehrfach die Hangplätze oder auch die Quartiere
Vorkommen: Waldfledermaus, in NRW in allen Naturräumen verbreitet mit steigender Tendenz
Wanderung: Kurzstreckenwanderer; saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten selten über 20 km
Ortstreue: ortstreu, Weibchen kolonietreu
Fransenfledermaus
(Myotis
nattereri)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen, ein Verbreitungsschwerpunkt im Münsterland; aktuell über 20
Wochenstubenkolonien, zahlreiche Winterschlafgemeinschaften sowie ein bedeutendes Schwarm- und
Winterquartier mit über 3.000 Tieren (Kreis Coesfeld)
Sommerquartier / Wochenstuben: in Baumhöhlen, Fledermauskästen, Gebäuden, hier besonders in Zapfenlöchern in Viehställen oder Dachböden, Ø 10-30 (max. 80) Weibchen/ Wochenstube, Wochenstubenquartiere
können ein bis zweimal in der Woche gewechselt werden
Sommerlebensraum / Jagdgebiet: unterholzreiche Laubwälder mit lückigem Baumbestand (nahezu alle
Waldtypen), Dörfer und Einzelgebäude, reich, strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern, Jagdflüge vom Kronenbereich bis in die untere Strauchschicht, z.T. auch
in Kuhställen, Jagd nahe der Vegetation in langsamen, wendigen Flug; individuelle Aktionsräume 100-600 ha,
Ein Quartiervorkommen kann ausgeschlossen werden, da die erforderlichen
Habitatstrukturen innerhalb des Eingriffsbereiches nicht vorhanden sind.
Der Eingriffsbereich kann Teil eines
potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche
ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil
des Lebensraumes.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinte-
14
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Kernjagdgebiete meist in einem Radius von bis zu 1.500 m um die Quartiere
Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit Oktober bis März in Winterquartieren, Bezug der Wochenstuben ab Anfang April, Auflösen der Wochenstuben im August
Winterquartier: typischer Felsüberwinterer; ab Ende Oktober bis Anfang April in spaltenreichen Höhlen,
Stollen, Eiskellern, Brunnen und anderen unterirdischen Hohlräumen; bevorzugt frostfreie Quartiere mit hoher
Luftfeuchtigkeit und Temperaturen zwischen 2-8 °C; Luftfeuchte: 85 – 100 %; 1 - ca. 2.000 Ind. / Winterquartier, meist Einzelverstecke
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
rungs- und Wanderungszeiten, die den
Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtern, sind ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Wanderung: Mittelstreckenwanderer; saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von bis zu 80 (max. 185) km
Ortstreue: quartiertreu / quartiergebietstreu, geburtsorttreu, winterquartiertreu
Großer
Abendsegler
(Nyctalus
noctula)
Vorkommen: typische Waldfledermaus, in NRW gefährdete wandernde Art, die besonders zur Zugzeit im
Frühjahr und Spätsommer/Herbst auftritt, kommt während der Wanderung vor allem im Tiefland nahezu
flächendeckend vor, Wochenstuben vorwiegend in den nordöstlichen Bundesländern,
Männchengesellschaften im Sommerlebensraum und Winterquartiere vorwiegend in den südwestlichen
Bundesländern
Sommerquartier / Wochenstuben: in Baumhöhlen und selten auch in Fledermauskästen in Wäldern und
Parklandschaften, in NRW sind Wochenstuben die Ausnahme
Der Untersuchungsraum kann während
der Wanderung (Frühjahr / Herbst)
durchzogen werden. Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sind nicht betroffen, da sich
die Art nur während der Wanderung in
NRW aufhält.
Der Eingriffsbereich kann Teil eines
potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche
Sommerlebensraum / Jagdgebiet: bevorzugt offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen,
ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil
über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im
des Lebensraumes.
Siedlungsbereich in Entfernungen von über 10 km zu den Quartieren, jagt in großen Höhen zwischen 10-50 m
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit August bis Oktober im Durchzugsgebiet, ab November im
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, ÜberwinteWinterquartier, Bezug der Wochenstuben ab Mitte April bis Mitte Mai, Auflösen der Wochenstuben im August
rungs- und Wanderungszeiten, die den
Winterquartier: von November bis März in großräumigen Baumhöhlen, seltener auch Spaltenquartiere in
Erhaltungszustand der lokalen Population
Gebäuden, Felsen oder Brücken, bevorzugt trockene Standorte mit Temperaturen bis 0 °C und geringer
verschlechtern, sind ausgeschlossen.
Luftfeuchte
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Wanderung: Fernstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungssind nicht erfüllt.
gebieten von über 1.000 (max. 1.600) km
Ortstreue: quartiertreu / quartiergebietstreu, Weibchen sind geburtsorttreu, winterquartiertreu
Rauhautfledermaus
(Pipistrellus
nathusii)
Vorkommen: typische Waldfledermaus, in NRW als wandernde Art, vor allem im Tiefland während der Durchzugs- und Paarungszeit weit verbreitet, im Sommer in NRW auch kleine Männchengesellschaften, Wochenstubenkolonien vor allem in Nordostdeutschland, in NRW bislang nur eine Wochenstube (im Kreis Recklinghausen) bekannt, Überwinterungsgebiete vor allem außerhalb von NRW
Sommerquartier / Wochenstuben: Weibchen ab Anfang Mai, Männchen etwas später meist im Wald oder an
Ein Vorkommen kann ausgeschlossen
werden, da die artspezifisch erforderlichen
Habitatstrukturen nicht vorhanden sind.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
15
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Waldrändern in Gewässernähe, Einzelquartiere und Paarungsquartiere v.a. in Baumhöhlen oder in Fledermauskästen, vorzugsweise Flachkästen, Einzeltiere auch in Gebäudequartieren (z.B. hinter Fensterläden)
oder in Holz- oder Bretterstapeln in Spaltenverstecken an Bäumen
Sommerlebensraum / Jagdgebiet: Gewässer und waldreiches Flachland, vermutlich enge Bindung an Auwälder, Laub- und Kiefernwälder, jagt im Bereich insektenreicher Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in
Wäldern, Patrouillenjäger in 5-15 m Höhe, Jagdgebiete durchschnittlich 18 ha groß, in einem Radius von 6-7
(max. 12) km um die Quartiere
Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit von Juli bis Mitte September, Bezug der Wochenstuben ab
Anfang Mai, Auflösen der Wochenstuben ab Mitte Juli
Winterquartier: überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden, liegen vor allem
außerhalb von Nordrhein-Westfalen, von November bis März
Wanderung: Fernstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von Nordost- nach Südwest-Europa mit großen Entfernungen über 1.000 (max. 1.900) km
Ortstreue: geburtsorttreu (adulte Weibchen suchen oft ihre Geburtswochenstuben auf),quartiertreu (bei
einzelnen Individuen ist eine hohe Quartiertreue während des Zuges nachgewiesen worden), winterquartiertreu, Männchen verteidigen Reviere, die um die Paarungsquartiere in den Wochenstubengebieten liegen
(Reviertreue)
WasserVorkommen: Waldfledermaus, in NRW in allen Naturräumen, kleinere Verbreitungslücken im westfälischen
fledermaus Bergland
(Myotis
Sommerquartier und Wochenstuben: ab April / Mai fast ausschließlich in Baumhöhlen, insbesondere alte
daubentonii)
Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen, selten auch Spaltenquartiere und Nistkästen, Kolonien mit
20-50 (max. 600) Tieren, Nutzung der Quartiere im Verbund (Wechsel alle 2-3 Tage)
Ein Vorkommen kann ausgeschlossen
werden, da die artspezifisch erforderlichen
Habitatstrukturen nicht vorhanden sind.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Sommerlebensraum / Jagdgebiet: offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern,
bevorzugt mit Ufergehölzen, in Einzelfällen auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen, Jagd in meist nur 5-20
cm Höhe über der Wasseroberfläche, individuelle Aktionsräume von durchschnittlich 49 ha, Kernjagdgebiete
von 100-7.500 m², bis zu 8 km vom Quartier entfernt
Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit ab September bis zum nächsten Frühjahr, Bezug der Wochenstuben von April bis Mai, Auflösen der Wochenstuben bis August
Winterquartier: von September bis Mitte April in großräumigen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eiskellern,
bevorzugt hohe Luftfeuchte und Temperaturen zwischen 4 - 8 °C, in NRW ein Winterquartier bekannt im Kr eis
Coesfeld
Wanderung: Mittelstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten bis zu 100 (max. 260) km
16
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Ortstreue: flugweg- und jagdgebietstreu, winterquartiertreu
Zwergfledermaus
(Pipistrellus
pipistrellus)
Ein Quartiervorkommen kann ausgeschlossen werden, da die erforderlichen
Habitatstrukturen innerhalb des EingriffsSommerquartier / Wochenstuben: ab April / Mai ausschließlich an und in Gebäuden, häufig in Wohngebäuden,
bereiches nicht vorhanden sind.
Spaltenquartiere wie Verkleidungen, Rollladenkästen, hinter Giebelverschalungen, räumliche Nähe der
Der Eingriffsbereich kann Teil eines
Wochenstuben zu größeren Gewässern scheint wichtig, Wochenstuben meistens unter 100, im Schnitt ca.
potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche
zwischen 10 und 50 Tieren, in Männchenquartieren häufig nur ein Individuum
ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil
Sommerlebensraum / Jagdgebiet: strukturreiche Landschaft, auch Siedlungsbereich (Gehölzbestände in
des Lebensraumes.
Gewässernähe, Waldränder, an Hecken und in Laub- und Mischwäldern, auch in parkartig aufgelockerten
Erhebliche Störungen während der
Gehölzbeständen im Siedlungsbereich und im Kronenbereich von Buchen und Eichenalthölzern), jagt in 2-6
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinte(max. 20) m Höhe, Jagdgebiete durchschnittlich 19 ha groß in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die
rungs- und Wanderungszeiten, die den
Quartiere
Erhaltungszustand der lokalen Population
Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit Mitte August bis Ende September, Bezug der Wochenstuben
verschlechtern, sind ausgeschlossen.
im April/Mai, Auflösen der Wochenstuben bis Mitte August
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Winterquartiere: von Oktober/November bis März/Anfang April in Kellern, Kasematten, Stollen, Höhlen,
sind nicht erfüllt.
Gebäude Mauerspalten, Spalten zwischen Innenwand und Ziegel, hinter Gemälden und Wandschränken,
muss nicht zwingend frostfrei sein, bevorzugt geringe Luftfeuchte
Vorkommen: Gebäudefledermaus, in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend,
höchstwahrscheinlich die häufigste Fledermausart Deutschlands
Wanderung: Kurzstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten unter 50 km
Ortstreue: quartiertreu (nutzen häufig über die Jahre zur gleichen Zeit die gleichen Quartiere, Wochenstubenkolonien wechseln zwar die Quartiere, in der Regel aber nicht den Ort), geburtsorttreu, winterquartiertreu
17
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Tab. 2:
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Vogelarten
Planungsrelevante
Art
Baumfalke
(Falco
subbuteo)
Leser
Albert
Bielefeld
Beschreibung
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Vorkommen: in NRW selten als Brutvogel, als Durchzügler im Tiefland v.a. im Bereich des Münsterlandes, der
Senne, der Schwalm-Nette-Platte sowie am Unteren Niederrhein
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste)
nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich
kann Teil des Nahrungshabitates sein, die
Fläche ist jedoch nicht essenzieller
Bestandteil des Lebensraumes.
Sommerlebensraum: bevorzugt halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren,
Heiden sowie Gewässern
Nahrungshabitat: Offene Landschaft im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: Zugvogel, außerhalb Europas
Brutplatz: Baumbrüter in alten Krähen- und Vogelnestern in Randbereichen von Altholzbeständen, Feldgehölzen, v.a. lichte 80-100jährige Kiefernwälder oder Parklandschaften
Fortpflanzungsphase: Balz ab Ende April - Anfang Mai, Brut in der Zeit von Mai - August
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Eisvogel
(Alcedo
atthis)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen weit verbreitet, Verbreitungslücken oder geringe Dichten in den
höheren Mittelgebirgslagen
Sommerlebensraum: an Fließ- und Stillgewässern mit Abbruchkanten und Steilufern
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate, außerhalb der Brutzeit auch an anderen, naturfernen Gewässern
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate
Brutplatz: Ufersteilwände, z.T. Wurzelteller umgestürzter Bäume, z.T. auch künstliche Nisthilfen im Bereich
von kleinfischreichen Fließ- und Stillgewässern
Fortpflanzungsphase: Balz ab Januar/Februar, 1- 3 Bruten in der Zeit von April – September (Oktober)
Feldschwirl
(Locustella
naevia)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen; im nördlichen Münsterland und Rheinland nur zerstreut verbreitet
Sommerlebensraum: gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, sowie Verlandungszonen von Gewässern; selten in Getreidefeldern
Nahrungshabitat: siehe Brutplatz
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester)
wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden,
Der Eingriffsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der
Art.
Unter Berücksichtigung der Vermei-
18
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Fortpflanzungsphase: ab Ende April (Hauptlegezeit im Mai) bis Juli
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
dungsmaßnahmen können erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Grauammer Vorkommen: in NRW nur noch sehr lokal verbreitet; in Hellwegbörde, Paderborner Hochfläche und Warburger
(Emberiza
Börde, Kölner und Aachener Raum
calandra)
Sommerlebensraum: großflächige Offenlandschaft mit Acker- und Grünland v.a. auf schweren Böden (Lösslehm und Braunerden)
Nahrungshabitat: vorwiegend auf dem Boden im Umfeld des Brutplatzes (Streu- und Futterwiesen, extensiv
genutztes Grünland, Ackerland mit Hackfrüchten)
Winterlebensraum: in der Regel im Brutgebiet, nur in kalten Wintern wandern die Vögel nach Frankreich oder
in den Mittelmeerraum ab
Brutplatz: in Bodennähe oder unmittelbar am Boden, in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in buschoder baumfreier Umgebung
Fortpflanzungsphase: ab Anfang April (Hauptlegezeit im Mai) bis Juli
Die Art wurde 2007 im Landschaftsraum
nachgewiesen (Fundortkataster LANUV). .
Während der Begehung wurden Exemplare der Art beobachtet. Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (Nester) wurden bei der
Begehung nicht festgestellt. Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller
Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Graureiher
(Ardea
cinerea)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste)
nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich
Sommerlebensraum: besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen
kann Teil des Nahrungshabitates sein, die
Feldfluren (z.B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind
Fläche ist jedoch nicht essenzieller
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate, außerhalb der Brutzeit auch an anderen, naturfernen Gewässern Bestandteil des Lebensraumes.
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen, im Bergland ist er jedoch nur zerstreut verbreitet
Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate
Brutplatz: Koloniebrüter, Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern, Lärchen)
Fortpflanzungsphase: ab Mitte Februar Bezug der Brutplätze und Beginn des Horstbaus, Eiablage ab März
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
19
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Grauspecht
(Picus
canus)
Vorkommen: erreicht in Nordrhein-Westfalen seine nördliche Verbreitungsgrenze, er ist auf die Mittelgebirgsregionen beschränkt, wo er flächenweit aber spärlich vorkommt; Brutvorkommen v.a. TeutoburgerWald/Weserbergland, Bergisches Land und Sauerland, Eifel
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Sommerlebensraum: alte strukturreiche Laub- und Mischwälder (v.a. alte Buchenwälder) mit Lichtungen,
Lücken und Freiflächen und strukturreichen Waldrändern, reich gegliederte Wald- und Parklandschaften
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate
Brutplatz: Höhlenbrüter; Nisthöhle wird in alten, geschädigten Laubbäumen, vor allem in Buchen, aber auch in
Eichen und Weichhölzern, angelegt
Fortpflanzungsphase: ab April (seltener ab Ende Februar) beginnt der Nestbau, ab Ende April/Anfang Mai
Eiablage, bis Juli werden alle Jungen flügge
Habicht
(Accipter
gentilis)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen nahezu flächendeckend
Sommerlebensraum: Kulturlandschaften mit Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und
Feldgehölzen
Nahrungshabitat: Jagdgebiet von 4 bis 10 km²
Winterlebensraum: siehe Lebensraum
Brutplatz: Waldinseln ab einer Größe von 1-2 ha, in Wäldern mit altem Baumbestand vorzugsweise mit
Schneisen, Horst in hohen Bäumen (z.B. Lärche, Fichte, Kiefer oder Rotbuche) in 14-28 m Höhe
Fortpflanzungsphase: Horstbau im Winter, Eiablage ab Ende März, spätestens im Juli sind Jungen flügge
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste)
nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich
kann Teil des Nahrungshabitates sein, die
Fläche ist jedoch nicht essenzieller
Bestandteil des Lebensraumes.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Kiebitz
(Vanellus
vanellus)
Vorkommen: in NRW als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler, als Brutvogel im Tiefland
nahezu flächendeckend, Verbreitungsschwerpunkte im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein, höhere Mittelgebirgslagen sind unbesiedelt, als Durchzügler in den Rastgebieten von Ende September
bis Anfang Dezember und von Mitte Februar bis Anfang April
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester)
wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden.
20
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Sommerlebensraum: bevorzugt offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige
Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: in der Regel außerhalb NRW, in milden Winter in kleinen Trupps im Bereich der Brut- und
Nahrungshabitate
Brutplatz: Bodenbrüter (Nest meist auf offenem Boden oder in kurzrasiger Vegetation) in Feuchtwiesen, Hochund Niedermooren, Heiden, auch in Ackerräumen (hier meist geringerer Bruterfolg)
Fortpflanzungsphase: Balz ab Februar, jährlich eine Brut, mehrfache Nachgelege von Mitte März bis Juli/August
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Kleinspecht
(Dryobates
minor)
Vorkommen: in allen Naturräumen, im Tiefland nahezu flächendeckend verbreitet, im Bergland (v.a. im Sauerund Siegerland sowie der Eifel) deutliche Verbreitungslücken
Sommerlebensraum: besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie
feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil, Randbereiche dichter, geschlossener Wälder, innerhalb des Siedlungsbereiches auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und
Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate
Brutplatz: in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden)
Fortpflanzungsphase: Reviergründung und Balz ab Februar, ab Ende April beginnt die Eiablage, bis Ende Juni
sind alle Jungen flügge
Kornweihe
(Circus
cyaneus)
Vorkommen: als Brutvogel in NW liegen unregelmäßige Brutnachweise aus den Vogelschutzgebieten „Senne“
und „Hellwegbörde“ vor; als Wintergast kommen Kornweihen in Heide- und Moorgebieten sowie in
Bördenlandschaften vor; die bedeutendsten Wintervorkommen liegen im Bereich des Vogelschutzgebietes
„Hellwegbörde“ und in der Kölner Bucht, als Zugvögel erscheinen die Tiere ab Ende September/Anfang
Oktober, überwintern mit einem Maximum von November bis Februar und ziehen bis Ende April/Anfang Mai
wieder ab
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Sommerlebensraum: hauptsächlich nordost-europäisch verbreitete Art besiedelt Heidegebiete und Moore,
ausgedehnte Grünlandbereiche in Niederungen mit hohen Grundwasserständen sowie im Küstenbereich auch
Marschwiesen und Dünenflächen
Nahrungshabitat: siehe Sommer- und Winterlebensraum
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Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Winterlebensraum: weiträumig offene Moor- und Heidelandschaften sowie großräumige Bördenlandschaften;
als Schlafplätze werden im Winter regelmäßig größere Schilfröhrichte aufgesucht.
Brutplatz: Nest wird in hoher Vegetation auf trockenem bis leicht feuchtem Boden aus trockenem Pflanzenmaterial angelegt
Fortpflanzungsphase: Brutgeschäft beginnt frühestens Mitte April bis spätestens Ende Juni bis Anfang Juli (im
Mittel meist Anfang Mai bis Anfang Juni)
Mäusebussard
(Buteo
buteo)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet, ab Oktober zusätzlich Wintergäste aus
nordöstlichen Populationen
Sommerlebensraum: besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft
Nahrungshabitat: Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes
Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate
Brutplatz: Horstplätze auf Bäumen in 10-20 m Höhe in Randbereichen von Waldgebieten und Feldgehölze
sowie in Baumgruppen und auf Einzelbäumen
Fortpflanzungsphase: Balz ab Februar, Brut ab Anfang April
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste)
nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich
kann Teil des Nahrungshabitates sein, die
Fläche ist jedoch nicht essenzieller
Bestandteil des Lebensraumes.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Mehlschwalbe
(Delichon
urbica)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen nahezu flächendeckend
Sommerlebensraum: als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen
Nahrungshabitat: insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze
Winterlebensraum: außerhalb von Deutschland
Brutplatz: frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten; Lehmnester an den
Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter
Mauervorsprüngen; Industriegebäude und technische Anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) Altnester bevorzugt;
für Nestbau Lehmpfützen und Schlammstellen nötig
Fortpflanzungsphase: Mai bis September
Geeignete Gebäudestrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind
im Bereich des Eingriffsraumes nicht
vorhanden. Der Untersuchungsraum kann
Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Lebensraumes der Art.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
22
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
sind nicht erfüllt.
Mittelsprecht
(Dendrocop
os medius)
Vorkommen: meist als Standvogel, ausgesprochen ortstreu, nur lückig verbreitet, regionale Verbreitungs- Da die artspezifisch Habitatansprüche im
schwerpunkte, v.a. im Kernmünsterland, Weserbergland, nördlichen Sauerland, Siebengebirge und regional in Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
der Eifel. Die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Davert“, „Egge“, „Luerwald“, das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
„Königsforst“, „Wahner Heide“ und „Kottenforst mit Waldville“
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Lebensraum: eichenreiche Laubwälder (v.a. Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen-Eichenwälder), aber auch sind nicht erfüllt.
Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen; überlebensnotwendig: alte, grobborkige Baumbestände und
Totholz; Waldbereiche sind mind. 30 ha groß
Nahrungshabitat: innerhalb des Lebensraumes
Winterlebensraum: siehe Nahrungshabitat und Brutplatz
Brutplatz: innerhalb des Lebensraumes, in Höhlen, v.a. in Totholz und geschädigten Bäumen (in NRW v.a.
Eichen, aber auch Buchen, Erlen u.a.)
Fortpflanzungsphase: Balz ab Januar, meistens März bis April; Fortpflanzungszeit März bis Juli
Nachtigall
Vorkommen: in NRW im gesamten Tiefland sowie in den Randbereichen der Mittelgebirge noch weit verbreitet;
(Luscinia
in höheren Mittelgebirgslagen fehlt sie dagegen
me
Sommerlebensraum: an gebüschreichen Rändern von Laub- und Mischwäldern; Feldgehölze, Gebüsche,
garhynchos)
Hecken mit ausgeprägter Krautschicht, in naturnahen Parkanlagen und an Dämmen; bevorzugt in Gewässernähe, Feuchtgebieten oder Auen
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Brutplätze
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: am Boden oder wenig darüber in dichtem Gestrüpp
Fortpflanzungsphase: Balz im März; Legebeginn: frühestens Ende April; Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli Jungen flügge
Neuntöter
(Lanius
collurio)
Vorkommen: in NRW geschlossene Verbreitung südlich des Ruhrgebietes, vom Rheinland bis nach Ostwestfa- Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
len-Lippe, sonst dünner bzw. lückig
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Sommerlebensraum: extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand,
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen, Heckenlandschaften mit Wiesen und
Weiden, trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere Windwurfflächen in Waldgebieten sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: innerhalb des Lebensraumes
Winterlebensraum: Langstreckenzieher, Überwinterung außerhalb Europas (Ost- und Südafrika)
Brutplatz: in kleinen Bäumen und Dornsträuchern (Schwarzdorn, Heckenrose, Brombeere, Weißdorn)
23
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Fortpflanzungsphase: Eiablage ab Mitte Mai (Hauptlegezeit Anfang/Mitte Juni), im Juli werden die letzen
Jungen flügge
Pirol
(Oriolus
oriolus
Vorkommen: im Tiefland noch weit verbreitet vor, mittlerweile jedoch in geringer Siedlungsdichte, Verbreitungsschwerpunkt Westfälische Tieflandbucht und Rheinland
Sommerlebensraum: lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe
(oft Pappelwälder) kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen
Nahrungshabitat: innerhalb des Lebensraumes
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: innerhalb des Lebensraumes auf Laubbäumen, vorwiegend auf Eiche, Pappel oder Erle (Höhe
3->20 m)
Fortpflanzungsphase: Balz unmittelbar nach der Ankunft, Fortpflanzungszeit Mai bis Ende Juli
Rauchschwalbe
(Hirundo
rustica)
Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet
Sommerlebensraum: Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude)
Fortpflanzungsphase: Eiablage ab Ende April/Anfang Mai, Zweitbruten möglich, spätestens in der ersten
Septemberhälfte werden die letzten Jungen flügge
Geeignete Gebäudestrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind
im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann
Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Lebensraumes der Art.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Rebhuhn
(Perdix
perdix)
Vorkommen: vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und
das Münsterland
Sommerlebensraum: bevorzugt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern, wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und
Wegraine sowie unbefestigte Feldwege
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester)
wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensrau-
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
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Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
mes der Art.
Brutplatz: am Boden in flachen Mulden
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Fortpflanzungsphase: Eiablage ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbstständig
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Rohrweihe
(Circus
aeruginosus)
Vorkommen: in NRW größtenteils im Münsterland und der Hellwegbörde, selten als Brutvogel, aber als
Geeignete Röhrichtstrukturen für Fortregelmäßige Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im pflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind
März/April
im Bereich des Eingriffsraumes nicht
vorhanden. Der Untersuchungsraum kann
Sommerlebensraum: halboffene bis offene Landschaften, Agrarlandschaften (Getreidefelder), sehr eng an
Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist
Röhrichtbestände gebunden
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Nahrungshabitat: Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen
Lebensraumes der Art.
Winterlebensraum: Südwesteuropa, Afrika
Brutplatz: Bodenbrüter (v.a. Schilf, Röhricht, Getreide)
Fortpflanzungsphase: Balz im März/April, Fortpflanzungszeit von April bis August
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Schleiereule Vorkommen: im Tiefland nahezu flächendeckend, Verbreitungsschwerpunkt in der Westfälischen Bucht, in den Geeignete Gebäudestrukturen für Forthöheren Mittelgebirgsregionen nur wenige lokale Vorkommen
pflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind
(Tyto alba)
im Bereich des Eingriffsraumes nicht
Sommerlebensraum: Kulturfolger in halboffenen Landschaften in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsvorhanden. Der Untersuchungsraum kann
bereichen
Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist
Nahrungshabitat: Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Lebensraumes der Art.
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Brutplatz: störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden, die einen freien An- und Abflug gewähren
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
25
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
(z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme) in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten
Fortpflanzungsphase: ab Ende Februar/Anfang März belegen die Tiere ihren Nistplatz, Brut meist ab April, in
Jahren mit hohen Kleinsäugerbeständen sind Zweitbruten möglich, spätestens im Oktober sind die letzten
Jungen flügge
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Schwarzkehlchen
(Saxicola
rubicola)
Vorkommen: in NRW ist das Schwarzkehlchen vor allem im Tiefland zerstreut verbreitet, mit einem Schwerpunkt im Rheinland; die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Wahner Heide“,
„Senne“, „Schwalm-Nette-Platte“ und „Unterer Niederrhein“ mit jeweils über 50 Brutpaaren
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Sommerlebensraum: magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen
Säumen und Gräben, Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: kurzrasige und vegetationsarme Flächen im Bereich des Lebensraumes
Winterlebensraum: siehe Sommerlebensraum; eigentlich Zugvogel, der als Teil- und Kurzstreckenzieher im
Mittelmeerraum, zum Teil auch in Mitteleuropa überwintert; in NRW ist das Schwarzkehlchen ein eher seltener
Brutvogel
Brutplatz: Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt
Fortpflanzungsphase: Brutgeschäft kann bereits ab Ende März beginnen, Zweitbruten sind üblich, spätestens
im Juli sind die letzten Jungen flügge
Schwarzmilan
(Milvus
migrans)
Vorkommen: Regelmäßig nur im Weserraum und am Rhein, sonst sporadische bzw. punktuelle Vorkommen
Sommerlebensraum: alte Laubwälder in Gewässernähe
Nahrungshabitat: große Flussläufe und Stauseen
Winterlebensraum: siehe Sommerlebensraum; eigentlich Zugvogel, der als Langstreckenzieher in Afrika
überwintert, in Nordrhein-Westfalen tritt er als regelmäßiger aber seltener Brutvogel auf
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Brutplatz: Baumbrüter, Horst hoch in Bäumen in lichten Beständen mit freiem Anflug, z.T. alte Nester
Fortpflanzungsphase: ab Anfang April bis Juli
SchwarzVorkommen: in NRW in allen Naturräumen weit verbreitet; tritt ganzjährig als Standvogel auf und ist ausgespecht
sprochen ortstreu
(Dryocopus
Sommerlebensraum: ausgedehnte Waldgebiete (v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen),
martius (L.))
er kommt aber auch in Feldgehölzen vor.
Nahrungshabitat: hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind wichtig, da die Nahrung vor allem
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
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Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Brutplatz: glattrindige, astfreie Stämme (v.a. alte Buchen und Kiefern) mit freiem Anflug und mind. 35 cm
Durchmesser im Höhlenbereich
Fortpflanzungsphase: Reviergründung und Balz ab Januar, ab Ende März bis Mitte April erfolgt die Eiablage,
bis Juni sind alle Jungen flügge
Sperber
(Accipiter
nisus)
Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend ganzjährig als Brutvogel, ab Oktober zusätzlich
Wintergäste aus nordöstlichen Populationen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste)
nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich
kann Teil des Nahrungshabitates sein, die
Sommerlebensraum: lebt in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden
Fläche ist jedoch nicht essenzieller
Nahrungsangebot an Kleinvögeln, bevorzugt halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, FeldgehölBestandteil des Lebensraumes.
zen und Gebüschen, im Siedlungsbereich auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen
Erhebliche Störungen während der
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Brutplatz: meist in Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und
Population verschlechtern und der Verlust
freier Anflugmöglichkeit, Nest in 4-18 m Höhe
von Einzelindividuen können ausgeFortpflanzungsphase: Eiablage ab Ende April, bis Juli sind alle Jungen flügge
schlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Steinkauz
(Athene
noctua)
Geeignete Höhlenbäume für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im
Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanSommerlebensraum: bevorzugt offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot
den. Der Untersuchungsraum kann Teil
Nahrungshabitat: Dauergrünland (kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten) mit geringer Vegetationshöhe eines Nahrungshabitates sein, er ist
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Lebensraumes der Art.
Brutplatz: Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und
Erhebliche Störungen während der
Viehställen, aber auch Nistkästen
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Fortpflanzungsphase: Balz im Herbst, Hauptbalz im Februar/März, Anfang April – Mitte Juli
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Vorkommen: im Tiefland nahezu flächendeckend verbreitet, regionale Dichtezentren im Bereich des Niederrheinischen Tieflandes sowie im Münsterland, NRW ein mitteleuropäischer Verbreitungsschwerpunkt
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
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Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
sind nicht erfüllt.
Teichrohrsänger
(Acrocephalus
scirpaceus)
Vorkommen: im gesamten Tiefland sowie am Rand der Mittelgebirge
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
Sommerlebensraum: benötigt Schilfröhricht ab 20 m² an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen,
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
in der Kulturlandschaft auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: außerhalb von NRW
Brutplatz: im Röhricht zwischen den Halmen in 60-80 cm Höhe
Fortpflanzungsphase: Balz im Mai nach Ankunft im Brutgebiet, bis zu zwei Bruten von Ende Mai bis Anfang
September
Turmfalke
Vorkommen: flächendeckend in allen Naturräumen, ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel, ab Oktober
(Falco
Wintergäste aus nordöstlichen Populationen
tinnunculus)
Sommerlebensraum: lebt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen (auch in Städten)
Nahrungshabitat: Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Geeignete Gebäudestrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind
im Bereich des Eingriffsraumes nicht
vorhanden. Der Untersuchungsraum kann
Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Lebensraumes der Art.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
Fortpflanzungsphase: Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Brutplatz: Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an
Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen und Nistkästen
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Turteltaube
(Streptopelia turtur)
Vorkommen: im Tiefland und im Bergland weit verbreitet, Verbreitungslücke im Bergischen Land
Winterlebensraum: außerhalb von NRW
Geeignete Gehölzstrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im
Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil
eines Nahrungshabitates sein, er ist
jedoch nicht essentieller Bestandteil des
Lebensraumes der Art.
Brutplatz: in Sträuchern oder Bäumen in 1-5 m Höhe i.d.R. in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebü-
Erhebliche Störungen während der
Sommerlebensraum: bevorzugt offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen
und Gehölzen, im Siedlungsbereich eher selten in verwilderten Gärten, größeren Obstgärten, Parkanlagen
oder Friedhöfen
Nahrungshabitat: Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen
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Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
schen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern
Fortpflanzungsphase: frühestens ab Mitte Mai, bis Juli sind alle Jungen flügge
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Wachtel
(Coturnix
coturnix)
Vorkommen: in NRW mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen; vor allem in Bördelandschaften
Sommerlebensraum: offene, gehölzarme Kulturlandschaften mit ausgedehntem Ofenland, in Ackerbrachen,
Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht; wichtige
Habtatbestandteile sind Weg- und Ackerraine
Nahrungshabitat: siehe Lebensraum
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation
Fortpflanzungsphase: Mai bis August
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester)
wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Waldkauz
Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend
(Strix aluco)
Sommerlebensraum: bevorzugt reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot ,
lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen mit gutem
Angebot an Höhlen
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Geeignete Strukturen für Fortpflanzungsund Ruhestätten (Nester) sind im Bereich
des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der
Untersuchungsraum kann Teil eines
Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Fortpflanzungsphase: Belegung der Reviere im Herbst, ab Februar Frühjahrsbalz, Eiablage im März (selten im Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
Februar), im Juni sind die Jungen selbständig
die den Erhaltungszustand der lokalen
Brutplatz: bevorzugt Baumhöhlen, aber auch Nisthilfen, Dachböden und Kirchtürme
29
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Waldohreule Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend
(Asio otus)
Sommerlebensraum: bevorzugt halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und
Waldrändern, innerhalb des Siedlungsbereiches in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern
Nahrungshabitat: strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes oftmals an gemeinsam genutzten
Schlafplätzen
Brutplatz: bevorzugt alte Nester von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube)
Fortpflanzungsphase: Balz im Januar/Februar, Brut ab Ende März, spätestens im Juli sind die Jungen selbständig
Geeignete Strukturen für Fortpflanzungsund Ruhestätten (Nester) sind im Bereich
des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der
Untersuchungsraum kann Teil eines
Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Wasserralle
(Rallus
aquaticus
Vorkommen vor allem im Tiefland lokal verbreitet, die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Rieselfelder Münster“, „Bastauniederung“ und „Moore des Münsterlandes“
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Sommerlebensraum: dichte Ufer- und Verlandungsvegetationszonen an Seen und Teichen; auch Schilfstreifen
an langsam fließenden Gewässern und Gräben (Mindestgröße 200 m²)
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: innerhalb des Sommerlebensraumes
Winterlebensraum: innerhalb des Sommerlebensraumes, ansonsten v.a. Mitteleuropa und Südwesteuropa
(wechselt vom Stand- zum Strichvogel in Abhängigkeit von der Witterung)
Brutplatz; v.a. in Röhricht- und Seggenbeständen innerhalb des Sommerlebensraumes
Fortpflanzungsphase: Balz: Februar/März bis April; Fortpflanzungszeit: März – Juli/August
Wespenbussard
(Pernis
apivorus)
Vorkommen: regelmäßiger Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im Mai, selten als Brutvogel, in allen Naturräumen nur lückig verbreitet, regionale Verbreitungsschwerpunkte in den Parklandschaften des Münsterlandes
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
30
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Sommerlebensraum: strukturreiche Landschaften (v.a. mit alten lichten Laubholzbeständen, Trocken- und
Magerstandorten sowie Feuchtgebieten)
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: an Waldrändern und Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber
auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz auf Laubbäumen in einer Höhe von 15-20 m
Fortpflanzungsphase: Mai (Balz) bis August/September)
Wiesenpieper
(Anthus
pratensis)
Vorkommen: nur noch lückenhaft verbreitet, vor allem im Bergischen Land, im Weserbergland sowie lokal am
Niederrhein größere Verbreitungslücken
Sommerlebensraum: bewohnt offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren Singwarten (z.B.
Weidezäune, Sträucher), Bodenvegetation mit ausreichender Deckung, bevorzugt extensiv genutzte, frische
bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore, aber auch Kahlschläge, Windwurfflächen und Brachen
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: i.d.R. außerhalb von NRW, einzelne Individuen überwintern in NRW (v.a. in staunassen,
Wiesen, Heiden, Moorflächen und Magerrasen)
Brutplatz: Bodennest auf offenen, baum- und straucharmen feuchten Flächen wie Heiden, Moore, Dauergrünland, auch Magerrasen, Brach-, Kahlschlag- und Windwurfflächen, Äcker
Fortpflanzungsphase: Balz ab Ende Februar bis April, Brut von Mitte April bis Mitte Juli
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester)
wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Zwergtaucher
(Tachybaptu
s ruficollis)
Vorkommen: als Brutvogel vor allem im Tiefland, bevorzugte Rast- und Überwinterungsgebiete (von SeptemDa die artspezifisch Habitatansprüche im
ber bis im März/April) kleine bis mittelgroße Stillgewässer sowie mittlere bis größere Fließgewässer, bedeuUntersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
tendste Wintervorkommen in Nordrhein-Westfalen liegt im Bereich der Ruhr (Mülheim bis Dortmund) sowie der das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Lippe (Lippstadt bis Wesel)
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Sommerlebensraum: bewohnt kleine Stillgewässer (Teiche, Blänken, Abgrabungs- und Bergsenkungsgewäs- sind nicht erfüllt.
ser, Fischteiche) und ruhige Abschnitte von Fließgewässern (v.a. Altarme)
Nahrungshabitat: wie Bruthabitat, Rastvögel und Wintergäste auch an den großen Flüssen und Seen, Stauseen etc.
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes, v.a. auch an Flüssen
31
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Brutplatz: Nest meist freischwimmend auf Wasserpflanzen, aber auch an Verlandungs- und Schwimmblattvegetation
Fortpflanzungsphase: Balz von März bis Juli/August, bis zu 3 Bruten April bis August/September
Baumpieper Vorkommen: in allen Naturräumen, im Bergland flächendeckend verbreitet, im Tiefland (v.a. Kölner Bucht,
Niederrheinisches Tiefland) teilweise Verbreitungslücken
(Anthus
trivialis)
Lebensraum: offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen
Krautschicht, sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder, Heideund Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: Größe von 0,15 bis über 2,5 Hektar, Nest am Boden unter Grasbulten oder Büschen
Fortpflanzungsphase: ab Ende April bis Mitte Juli Eiablage, Zweitbruten sind möglich, spätestens im August
letzten Jungen flügge
Feldlerche
(Alauda
arvensis)
Vorkommen: in allen Naturräumen flächendeckend, regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht
Lebensraum: reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester)
wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Brutplatz: Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, Nest in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche
Bodenmulde
Störungen während der Fortpflanzungs-,
Fortpflanzungsphase: ab Mitte April bis Juli Eiablage, Zweitbruten sind üblich, spätestens im August sind
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Jungen flügge
Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von
Einzelindividuen vermieden werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Feldsperling Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend
(Passer
Lebensraum: halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölze und
montanus)
Waldränder, auch in Randbereichen ländlicher Siedlungen (z.B. Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen),
Geeignete Strukturen für Fortpflanzungsund Ruhestätten (Nester) sind im Bereich
des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der
Untersuchungsraum kann Teil eines
32
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
meidet das Innere von Städten
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes
Brutplatz: kolonieartigen Ansammlungen, Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen
Fortpflanzungsphase: April bis August (drei, selten sogar vier Bruten möglich)
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht
essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art.
Erhebliche Störungen während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
die den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtern und der Verlust
von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Kuckuck
(Cuculus
canorus)
Vorkommen: in allen Naturräumen weit verbreitet (stets geringe Siedlungsdichte), im Bergland (v.a. Bergisches Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Land, Sauerland, Eifel) mittlerweile deutliche Verbreitungslücken
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Lebensraum: Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten lichte Wälder sowie an Siedlungsrändern und auf
Industriebrachen
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: Brutschmarotzer d.h. Weibchen legt jeweils ein Ei in fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten
wie z.B. Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze
Fortpflanzungsphase: Ende April bis Juli Ablage von bis zu 20 Eiern, spätestens im September sind die letzten
Jungen flügge
Waldlaubsänger
(Phylloscopus sibilatrix)
Vorkommen: keine Angaben
Lebensraum: nicht zu dichte Wälder, Hoch- und Niederwald (Bäume mind. 8 bis 10 m hoch) mit geschlossenem Kronendach, tief sitzenden nicht oder wenig belaubten Zweigen oder Ästen, vor allem Natur- oder
naturnahe Wirtschaftswälder mit Rot-Buche, Hainbuche, Stiel- oder Trauben-Eiche
Nahrungshabitat: in Baumkronen
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Winterlebensraum: außerhalb Europas
Brutplatz: unterholzfreie Waldstellen, meist unmittelbar auf dem Boden, oft in Vertiefungen, im dürren Laub,
unter altem Gras, zwischen Baumwurzeln (Hochnester sehr selten)
Fortpflanzungsphase: April bis August
33
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Waldschnepfe
(Scolopax
rusticola)
Leser
Albert
Bielefeld
Beschreibung
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Vorkommen: in Europa ein verbreiteter Brutvogel, nahezu in allen Wäldern >100 ha, die feuchte und störungsarme Bereiche aufweisen, Verbreitungsgebiet von Südwesteuropa bis Ostsibirien und Japan; im Winter meist
im Mittelmeerraum oder der Atlantikküste in Westeuropa
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Lebensraum: in reich gegliederten, vorzugsweise ausgedehnten Hochwälder (nicht zu dicht bewachsen) mit
weicher Humusschicht; bevorzugt Laub- und Laubmischwälder mit Lichtungen, aber auch in reinen Nadelwäldern
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate
Winterlebensraum: teilweise Standvogel, als Zugvogel überwiegend in Süd- oder Westeuropa
Brutplatz: Nest am Boden meist am Rande eines geschlossenen Baumbestandes, z.B.: an Wegschneisen,
Gräben
Fortpflanzungsphase: Balz ab Anfang März; Brüten/Eiablage: März bis September
34
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Tab. 3:
Planungsrelevante
Art
Gelbbauchunke
(Bombina
variegata)
Leser
Albert
Bielefeld
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Amphibienarten
Beschreibung
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Vorkommen: in NRW nur noch sehr lückenhafte Vorkommen in den Bördenlandschaften der südlichen Nieder- Da die artspezifisch Habitatansprüche im
rheinischen und Westfälischen Bucht sowie in der Eifel und im Weserbergland, aktuell sind nur noch 28
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
Vorkommen bekannt
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Lebensraum: typische Pionierart in dynamischen Lebensräumen, besiedelt werden naturnahe Flussauen,
Schleddentäler, Sand- und Kiesabgrabungen, Steinbrüche sowie Truppenübungsplätze
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Sommerlebensraum: lichte Feuchtwälder, Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder, während der trockenwarmen Sommermonate werden innerhalb des Landlebensraumes liegende Gewässer als Aufenthaltsgewässer genutzt
Winterlebensraum: in frostfreien Lückensystemen im Boden, nicht weit von den Laichgewässern
Laichgewässer: sonnenexponierte Klein- und Kleinstgewässer, die oft nur temporär Wasser führen, meist
vegetationslos, fischfrei und von lehmigen Sedimenten getrübt (z.B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser
gefüllte Wagenspuren), ursprüngliche Laichgewässer sind zeitweise durchflossene Bachkolke, Quelltümpel,
Überschwemmungstümpel in Auen oder Wildschweinsuhlen
Fortpflanzungsphase: Wanderphase zum Laichgewässer (Ende März) April – Mai; Hauptlaichzeit: Mitte Mai –
Mitte Juli wenige Tage bis über einen Monat, z.T. die gesamte Fortpflanzungsphase abhängig von ergiebigen
Regenfällen
Kammmolch Vorkommen: in NRW die seltenste heimische Molchart, Verbreitungsschwerpunkt im Tiefland, im Bergland bis
(Triturus
400 m
cristatus)
Lebensraum: typische Offenlandart, traditionell in Niederungslandschaften von Fluss- und Bachauen an
offenen Augewässern (z.B. an Altarmen), in Mittelgebirgslagen außerdem auch große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern, sekundär in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen
sowie in Steinbrüchen
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Sommerlebensraum: innerhalb des Laichgewässers
Winterlebensraum: feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer
Laichgewässer: selten austrocknende, gering beschattete, vegetationsreiche Tümpel, Teiche und Weiher,
häufig in Offenlandlage, Gewässergröße: mind. 50 m², Gewässertiefe: meist über 50 cm
Fortpflanzungsphase: Wanderung von März (teilweise Ende Februar) bis Mai, Laichzeit von April bis Mai,
aquatische Phase von Ende Februar/März bis August/Mitte Oktober
35
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Kleiner
Wasserfrosch
(Rana
lessonae)
Beschreibung
Vorkommen: in NRW vor allem im Tiefland in Lagen unter 100 m, nur wenige Vorkommen im Bergland
Lebensraum: Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden sowie gewässerreiche
Waldgebiete
Sommerlebensraum: den größten Teil des Jahres in flachen Uferzonen, aber auch weit entfernt vom Gewässer in feuchten Wäldern oder auf sumpfigen Wiesen
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Winterlebensraum: meist in lockerem Boden in Waldbereichen, ein Teil überwintert auch im Schlamm am
Gewässerboden
Laichgewässer: meist sonnenexponierte, temporäre und pflanzenreiche Flachwasserzonen mooriger und
sumpfiger Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer, die Randbereiche größerer Gewässer,
seltener größerer Seen, Abgrabungsgewässer und Flüsse, vereinzelt im Siedlungsbereich an Gartengewäs2
sern, Gewässergröße von 20 m bis zu 2 ha
Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer März – April, Hauptlaichzeit: Mai – Juni
Kreuzkröte
(Bufo
calamita)
Vorkommen: in NRW im Tiefland im Bereich des Rheinlandes sowie im Ruhrgebiet, nur wenige Vorkommen im Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Bergland
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Lebensraum: ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
lockeren, meist sandigen Böden, heute häufig auf Sekundärbiotopen
sind nicht erfüllt.
Sommerlebensraum: trocken-warme Offenlandhabitate mit sandigen Böden (Flussauen, Binnendünen,
Heiden) sowie Abgrabungsflächen (Braunkohle, Locker- u. Festgesteine), Truppenübungsplätze, Bergehalden
Industriebrachen und Großbaustellen mit vegetationsarmen, wärmebegünstigten Standorten
Winterlebensraum: grabbare Sandböden, Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten
und Spaltenquartiere oberhalb der Hochwasserlinie
Laichgewässer: sonnenexponierte oft temporäre Flach- und Kleingewässer Überschwemmungstümpel,
Pfützen, Lachen, Heideweiher, bevorzugt thermisch begünstigte Flachgewässer mit bis zu 35°C
Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer (März) April – Juli, in der Zeit von (Ende März) Mitte
April – Mitte August 1-3 zeitlich getrennte Laichphasen mit Temporalpopulationen, Weibchen: verweilen nur
wenige Tage am Laichgewässer
Springfrosch Vorkommen: In NRW erreicht der Springfrosch seine nordöstliche Verbreitungsgrenze, die Vorkommen
(Rana
beschränken sich auf den südlichen Bereich der Kölner Bucht sowie den nördlichen Bereich der Eifel, der
dalmatina)
Gesamtbestand wird auf über 450 Vorkommen geschätzt
Lebensraum: wärmeliebende, nachtaktiven Art, die den größten Teil des Jahres im Landlebensraum verbringen
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Sommerlebensraum: Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lichten gewässerreichen Laubmischwäldern, an
36
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Planungsrelevante
Art
Beschreibung
Leser
Albert
Bielefeld
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen Feldgehölzen und Waldinseln
Winterlebensraum: in unseren Breitengraden wohl nur an Land, in frostfreien Lückensystemen im Boden
Laichgewässer: Wald- und Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche, Wassergräben, auch temporäre Gewässer, bevorzugt wärmere Gewässer (sonnenexponiert), 5-15 °C Wassertemperatur optimal für Laichakt
Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer Januar – Mitte April, Hauptlaichzeit: Ende Februar –
Anfang März; kleinen Populationen: oft nur wenige Tage, große Populationen: 4-6 Wochen, Weibchen: meist
nur eine Nacht im Gewässer, Männchen: oft mehrere Wochen
Wechselkröte (Bufo
viridis)
Vorkommen: in NRW beschränken sich autochthone Vorkommen auf die Niederrheinische Bucht
Lebensraum: Pionierart auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf (v.a. Braunkohletagebaue,
aber auch Locker- und Festgesteinabgrabungen), seltener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften
sowie auf Truppenübungsplätzen vor
Sommerlebensraum: sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden wie z.B. Ruderal- und
Brachflächen in frühen Sukzessionsstadien
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Winterlebensraum: in selbstgegrabenen Erdhöhlen, Kleinsäugerbauten, Böschungen, Steinhaufen, Blockschutt- und Bergehalden
Laichgewässer: größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen, dabei werden sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer genutzt, die meist vegetationsarm und
fischfrei sind
Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer von März – April, Wanderungen nicht sehr ausgeprägt,
da Sommer- und Winterhabitat oft im Nahbereich der Laichgewässer liegen, Laichzeit: (März) Ende April –
Mitte Juni (Ende Juli)
37
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Tab. 4:
Planungsrelevante
Art
Zauneidechse
(Lacerta
agilis)
Leser
Albert
Bielefeld
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Reptilienarten
Beschreibung
Vorkommen: in NRW im Tiefland im Bereich des Münsterlandes sowie am Niederrhein
Primärstandorte: überwiegend offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien
und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren, bevorzugt Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte, ursprünglich in Binnendünen
und Uferbereichen von Flüssen, an denen durch Hochwasserereignisse immer wieder Rohbodenstandorte
geschaffen werden, heute v.a. Heidegebiete, Halbtrocken- und Trockenrasen, sowie sonnenexponierte
Waldränder, Feldraine, und Böschungen
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG
Da die artspezifisch Habitatansprüche im
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind nicht erfüllt.
Sekundärstandorte: Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- / Kiesgruben, Industriebrachen
Winterlebensraum: meist einzeln in frostfreien Verstecken, in einer Tiefe von 10-60 (z.T. >100) cm, in Bauen
von Kleinsäugern, Kaninchen oder anderen Säugetieren, in selbst gegrabenen Quartieren und natürlichen
Hohlräumen
Eiablageplatz: sonnenexponierte und vegetationsfreie Bereiche auf Sandflächen oft in Binnendünenbereichen
oder Sandgruben, Eier werden in einer Tiefe von etwa 7-8 cm im feuchten Sand abgelegt, anschließend wird
der gegrabene Gang wieder sorgfältig verschlossen
Fortpflanzungsphase: Ende April – Mitte Juni (Schwerpunkt: Mai), 1 bis 2 Zyklen
38
Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen)
Tab. 5:
Planungsrelevante
Art
NachtkerzenSchwärmer
(Proserpinu
s proserpina)
Leser
Albert
Bielefeld
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Schmetterlingsartenarten
Beschreibung
Vorkommen im Eingriffsbereich und
artenschutzrechtliche Beurteilung gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Vorkommen: In Norddeutschland erreicht der Nachtkerzenschwärmer seine nördliche Verbreitungsgrenze. Aus Da die artspezifisch Habitatansprüche im
NRW liegen nach 1990 etwa 25 Fundmeldungen aus dem Bereich der Kölner Bucht und der Eifel sowie aus
Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist
das Vorkommen der Art ausgeschlossen.
dem Diemeltal bei Warburg vor.
Primärstandort: an sonnig-warmen Feuchtstandorten, Staudenfluren an Bächen und Wiesengräben oder auf
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
feucht-frischen, nährstoffreichen Lehmböden, in Flusskies- und Feuchtschuttfluren, seltener Schlagfluren, öfter sind nicht erfüllt.
lückige Unkrautgesellschaften auf Sand- und Kiesböden
Sekundärstandorte: Böschungen und Dämme, Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche, verwilderte Gärten und
neu entstandene Brachflächen
Eiablageplatz: unter die Blätter von Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich, die Eier werden einzeln
abgelegt
Schlupfzeit: Die Raupen erscheinen ab Anfang Juli bis Ende August für wenige Wochen an den Futterpflanzen
und verpuppen sich im Spätsommer in eine Erdhöhle. Dort überwintert die Puppe, so dass im Frühjahr des
Folgejahres die Falter der nächsten Generation schlüpfen
39
Ga
Ga
Ga
A
Whs I
Whs I
A
FH=99.33
89.93
90.08
TH=94.91
18
16
90.26
90.26
195
197
199
90.36
90.40
A
Whs I
20
DH=93.90
90.36
90.46
Pflaster
90.44
90.41
3
90.46 KD=90.44
90.81
90.81
KD=90.70
90.62
90.62
90.65
Aspalt
90.34
90.68
90.48
DH=95.78
90.71
90.81
OK=107.92
Beton
90.64
90.98
Aspalt
90.79
90.94
91.60
90.69
Tank
OK=107.46
Silo
90.71
90.73
Tank
Weide
Weide
DH=96.85
Beton
Aspalt
Pflaster
Beton
90.65
233
DH=113.38
21DH=109.98
90.67
90.62
90.64
DH=95.39
90.68
90.68
90.65
90.31
Beton
90.32
90.73
FH=98.7 7
DH=97.49
DH=95.7 2
90.68
2
DH=96.29
90.28
90.64
74
5
Beton
90.50
90.70
90.33
90.64
Aspalt
Rigole
90.52
90.07
90.21
A
DH=94.83
DH=94.84
90.67
Weide
Eing=90.78
Pflaster
90.76 90.71
Whs I
202
90.62
DH=96.94
1
Ga
Ga
90.63
Halle
90.74
90.68
Weide
91.90
1
FH=100.24
90.57
A
90.45
DH=94.8 4
DH=96.88
Silo
90.73 90.76
90.75
15
Rampe
DH=95.1 6
KD=90.70
17
Waage
FH=100.25
90.86
Beton
90.94
90.28
Whs I
TH=95.16
DH=94.71
90.62
90.68
DH=100.02
Tank
90.79
90.86
90.39
6
TH=95.03
FH=100.23
90.72
91.90
90.74
DH=98.24
TH=98.67
91.60
Pflaster
Silo
90.33
90.72
Rampe
Silo
DH=113.17
DH=11 0.00
1
Silo
90.71
Beton
90.31
90.82
DH=113.39
DH=94.5 0
90.92
1
90.80
DH=113.16
90.78
90.24
DH=110.00
90.34
90.57
90.72
DH=110.08
Verladesilo
91.26
90.56
90.71
90.85
91.17
91.37
4
90.63
90.68
Silo
90.75
90.67
7
90.75
90.74
DH=94.31
90.56
KD=90.46
Beton
Aspalt
90.85
90.64
90.68
90.85
91.01
203
201
90.45
90.56
w
Annahme
5
91.09
90.96
90.54
Pflaster
90.57
90.55
90.55
KD=90.74
90.80
90.76
90.38
90.45
DH=95.79
91.26
90.75
DH=97.4 9
90.50
90.61
90.71
1
90.46
Rigole
90.31
90.66
90.75
90.62
Lagerhalle
89.99
90.15
90.29
Pflaster
90.38
90.38
3
90.53
75
90.62
KD=90.62
90.74
119
90.61
6
DH=94.73
90.44
90.48
DH=95.97
DH=95.48
I
DH=96.14
DH=95.89
90.52
90.43
90.22
90.30
90.39
90.15
90.02
KARTE 1: BESTAND
234
90.48
90.62
90.82
Halle I
FH=99.16
1
90.25
4
90.52
Biotoptypen / Nutzungstypen
90.44
90.55
90.59
1
Gebäude
2
Betriebsfläche, versiegelt
3
Verkehrsfläche, versiegelt
4
Betriebsfläche, unversiegelt
DH=96.14
90.15
90.57
90.20
90.63
90.47
90.53
90.40
90.44
90.66
90.85
90.44
91.08
90.54
90.63
90.31
90.52
90.39
90.69
90.85
91.02
103
91.19
5
Begleitgrün
6
Intensivweide
Weg
7
Einzelbaum, lebensraumtypisch, BHD 14-49
%%223e
73
Gemarkung Gymnich
g - Kohlstra
61
91.11
3
91.29
91.40
90.79
90.97
213
Kehler Weg
Aspalt
90.60
90.44
w
90.98
90.53
90.57
90.60
90.60
Aspalt
5
91.03
90.21
90.28
90.43
90.49
90.55
Nachrichtlich
Grenze des Geltungsbereiches
Ga
Ga
Whs I
Ga
A
A
Whs I
FH=99.33
89.93
90.08
TH=94.91
18
16
90.26
10
90.26
195
197
199
90.36
90.40
A
Whs I
20
DH=93.90
90.36
90.46
Pflaster
90.44
90.41
10
KD=90.70
90.64
90.68
90.81
90.62
90.62
90.65
Aspalt
90.48
OK=107.92
Beton
90.64
90.98
Aspalt
90.79
90.94
DH=113.38
Rampe
91.60
90.69
DH=96.88
Tank
Weide
Weide
FH=100.24
DH=96.85
Beton
Silo
90.71
90.73
Eing=90.78
DH=95.39
FH=98.7 7
DH=97.49
DH=95.7 2
90.73
Aspalt
Pflaster
Beton
90.65
90.31
90.68
2
DH=96.29
DH=97.4 9
90.28
Gebäude
233
2
Betriebsfläche, versiegelt
3
unversiegelte Fläche
4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, BHD 14-49
90.64
90.68
Beton
6
90.21
90.32
1
90.62
90.64
90.68
Erhalt / Bestand (SO-Teilfläche 1)
90.67
Aspalt
Rigole
90.33
90.65
Pflaster
90.76 90.71
90.52
90.07
A
DH=94.83
DH=94.84
90.67
Weide
DH=96.94
1
90.68
Weide
Whs I
202
90.62
90.74
90.75
Ga
Ga
90.63
Halle
OK=107.46
A
90.45
91.90
1
Silo
90.73 90.76
Tank
90.57
15
Rampe
DH=94.8 4
KD=90.70
Whs I
TH=95.16
90.62
90.68
DH=95.1 6
90.86
Beton
90.94
90.28
17
DH=94.71
Waage
FH=100.25
90.79
90.86
DH=100.02
Tank
5
90.39
TH=95.03
FH=100.23
90.72
91.90
90.74
DH=98.24
TH=98.67
90.72
Pflaster
Silo
90.33
91.60
21DH=109.98
DH=113.39
DH=113.16
1
Silo
90.71
Beton
90.31
90.82
Silo
DH=113.17
DH=11 0.00
DH=94.5 0
90.92
1
90.80
DH=110.00
90.78
90.24
90.72
DH=110.08
Verladesilo
90.34
90.57
90.56
90.71
90.85
91.26
DH=94.31
90.34
DH=95.78
90.71
203
201
90.68
90.81
91.17
91.37
90.63
90.68
Silo
90.75
90.67
4
90.75
90.74
90.54
Pflaster
90.60
90.56
90.56
KD=90.46
Beton
Aspalt
90.85
90.96
9
90.57
90.45
3
w
91.09
91.26
90.44
90.55
90.55
KD=90.74
90.80
90.76
90.85
91.01
90.64
74
Beton
90.50
90.70
90.50
6
90.61
90.71
5
90.15
90.29
1
90.46
Rigole
90.31
90.66
9
Pflaster
90.75
90.62
Lagerhalle
89.99
90.38
90.38
7
90.53
75
Planung (SO-Teilfläche 2)
119
90.61
DH=94.73
90.44
10
90.62
KD=90.62
90.74
90.48
DH=95.97
DH=95.48
I
DH=96.14
DH=95.89
90.52
90.43
5
Gebäude mit nachgeschalteter Versickerung
6
Betriebsfläche mit nachgeschalteter Versickerung
7
Versickerungsbecken mit Landschaftsrasenansaat
8
Baumhecke mit heimischen Gehölzen,
mehrreihig
90.22
90.30
90.39
90.15
90.02
234
90.48
90.62
90.82
5
Halle I
FH=99.16
1
90.25
3
90.52
90.44
90.55
90.59
DH=96.14
90.15
90.57
90.20
90.63
90.47
90.53
90.40
90.44
90.66
90.85
90.44
91.08
90.54
90.63
Verkehrsflächen
90.31
8
90.52
90.39
9
90.69
90.85
91.02
103
91.19
Verkehrsfläche, versiegelt
Weg
10
Begleitgrün
%%223e
73
Gemarkung Gymnich
g - Kohlstra
61
90.75
Annahme
91.11
91.29
91.40
90.79
90.97
90.53
90.57
w
90.98
90.38
90.45
90.60
90.60
Aspalt
90.81
9
91.03
213
Kehler Weg
Aspalt
90.46 KD=90.44
DH=95.79
8
90.21
90.28
90.43
90.49
90.55
Nachrichtlich
Grenze des Geltungsbereiches