Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
217 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Christian Kirchharz
Zülpicher Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Jugend, Familie und Soziales
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-308
Amtsleiter
Datum
Herr Brost
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 18.11.2013
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
27.11.2013
BM / Dezernent
F 570/2013
10.12.2013
Anfrage bzgl. Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse für ehrenamtlich
Engagierte in der Jugendarbeit
Sehr geehrter Herr Kirchharz,
der Kinderschutz ist bundesgesetzlich durch das Bekanntwerden verschiedenster Missbrauchs-,
Gewalt- und Tötungsdelikte zum 01. Januar 2012 neu geregelt worden.
Dem folgend hat der Jugendhilfeausschuss am 10.07.2013 einstimmig beschlossen:
1. Die Verwaltung des Jugendamts wird beauftragt, mit den freien Trägern der Jugendhilfe eine
Vereinbarung gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a SGB
VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) abzuschließen.
2. Die Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt werden in Punkt 1.26
dahingehend ergänzt, dass nur Träger, die eine Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit dem
zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben, antragsberechtigt sind und somit Fördermittel
erhalten können.
Wohl wissend, dass die Beschäftigung mit der Vereinbarung den Vereinen und Verbänden weitere
zusätzliche Arbeit aufbürdet, zollt die Verwaltungsvorlage dem ehrenamtlichen Einsatz der
Bürgerinnen und Bürger in Erftstadt Respekt, in dem sie die Begründung zu der Beschlussfassung
einleitet mit dem Satz: „Ohne ehrenamtliches Engagement wäre die Kinder- und Jugendhilfe nicht
denkbar. Da das zivilgesellschaftliche Engagement ein hohes Gut bildet, das es bestmöglich zu
wahren gilt, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes
unterstützt und geschützt werden.“
Die Neuregelung des § 72 a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz schreibt den Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe vor, Vereinbarungen mit den freien Trägern zu treffen, die
sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtliche Person Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt
hat, die wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Der
Gesetzgeber schreibt diesbezüglich die Einsichtnahme in das Führungszeugnis, den Vermerk des
Datums der Einsichtnahme und des Datums des Führungszeugnisses vor. Die Träger der
Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum
Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das
Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine
Tätigkeit im Rahmen der Jugendhilfe wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
Empfehlungen zur Ausgestaltung einer derartigen Vereinbarung sind auf unterschiedlichsten
Ebenen erarbeitet worden, z.B. zwischen Vertretern der freien und öffentlichen Jugendhilfe auf
Bundesebene durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge oder auf
Länderebene durch die Landesjugendämter und die kommunalen Spitzenverbände NRW.
Während diese Arbeitshilfen gem. § 72a Absatz 4 vorsehen, die Notwendigkeit der Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und
Jugendlichen abhängig zu machen, geht die Erftstädter Vereinbarung darüber hinaus: Jede
Person, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, benötigt ein
erweitertes Führungszeugnis. Diese Vorgehensweise ist eine erheblichen Arbeitserleichterung
sowohl für den freien wie auch den öffentlichen Träger, weil
-
eine arbeitsaufwändige Erfassung und Prüfung der einzelnen Tätigkeitsbereiche, bei
denen ggf. ein erweitertes Führungszeugnis notwendig wäre, für beide Parteien entfällt;
gleiche Tätigkeitsbereiche von unterschiedlichen Trägern unterschiedlich bewertet werden
könnten und dies bei einer generellen Lösung unerheblich ist;
potentielle Täter ihre beim Träger aufgebaute Beziehung zu möglichen Opfern ggfls.
nutzen, um sich dann außerhalb der dortigen Tätigkeit an den Kindern und Jugendlichen
zu vergreifen.
Nach § 6 (2) der Vereinbarung stellt der freie Träger sicher, „dass unter seiner Verantwortung
keine ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder
Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Der Träger nimmt hierzu unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen in § 72a Abs. 5 SGB
VIII Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Die Einsichtnahme hat vor
der erstmaligen Beauftragung und bei fortlaufender entsprechender ehrenamtlicher Betätigung in
regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren zu erfolgen. Begründete Ausnahmen bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung mit dem Jugendamt.
Nach Absatz 4 ist die Vorlage des Führungszeugnisses durch den freien Träger zu
dokumentieren. Dabei sind zu erfassen:
-Name und Geburtsdatum der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt wurde
-Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses
-Datum der Einsichtnahme
-Namen der Person des freien Trägers, die Einsicht in das Führungszeugnis
genommen hat
-Ergebnis/Feststellung im Führungszeugnis
Dies vorweg gestellt und darauf abhebend, dass es sich um einen einstimmigen JHA-Beschluss
handelt und nicht, wie Sie in Ihrer Anfrage schreiben, um ein von der Verwaltung gewähltes
Verfahren, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zu 1:
Am 12.09.2013 wurden 60 innerstädtische und 25 auswärtige freie Träger angeschrieben. Am
15.11.2013 folgte ein Erinnerungsschreiben.
-2-
25 Vereinbarungen sind bis zum 27.11.2013 unterschrieben zurück gekommen. Sie stammen von
folgenden Trägern:
Abenteuer-Pur e. V. Rheinbach
AWO Stadtverband Erftstadt e. V.
Deutscher Pfadfinderbund Mosaik Stamm Landesritter Erftstadt
Donatus-Pänz Betreuungsverein der Donatusschule in Erftstadt e. V.
Evangelische Friedenskirchengemeinde in Erftstadt-Liblar
Gut Klang Erftstadt e. V.
Katholische Kirchengemeinde St. Barbara, Liblar
Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Erftstadt-Bliesheim
Katholische Kirchengemeinden St. Kilian Lechenich-Herrig und St. Johann Baptist Ahrem
Kinderferienwerk e. V. Frechen
Kindergarten An der Baumschule e. V.
Lebenshilfe Rhein-Erft-Kreis Süd gGmbH
LGO (Leichtathletik-Gemeinschaft Olympia) Euskirchen / Erftstadt e. V.
Liblarer Spatzen e. V.
Pfarrverband Erftstadt Börde
Rapunzel Kinderhaus e. V.
Schülergarten e. V.
SGE (Sportgemeinschaft Erftstadt) 1970 e. V.
Sonderspaß Verein für Menschen mit und ohne Behinderung e. V. Brühl
SKFM e. V.
Südschulmäuse e. V.
St. Kunibertus Schützengesellschaft Gymnich e. V.
St. Sebastianus Schützenbruderschaft Bliesheim e. V.
Tauchsportclub Nautilus Erftstadt e. V.
Vfl Erp
Die KjG St. Quirin Neuss teilte mit, dass es eine Vereinbarung mit der Stadt Neuss gibt. Sofern
künftig Zuschüsse beantragt werden, legen Sie diese vor.
Ca. 20 Träger haben sich bisher mit Fragen an die Verwaltung gewandt. Dabei ging es
ausschließlich um technische Fragen zum Verfahren oder um Rückmeldungen, dass ein erstes
Schreiben nicht eingegangen sei. Einige Sportvereine fragten, ob die Jugendleiter ebenfalls ein
Führungszeugnis vorlegen müssten. Kritik am Verfahren gab es nirgends. Im Gegenteil: Der
Stadtjugendring hat sich in einer Mail vom 11.06.2013 ausdrücklich für die gute Vorbereitung der
Vereinbarung und die übermittelten Arbeitshilfen bedankt.
Die Pfadfinder fragten nach, ob nicht ein Sammelantrag beim Bürgerbüro möglich sei, um den
einzelnen Betreuern den Weg dorthin zu ersparen. Dies geht aber leider nach Auskunft des
Einwohnermeldeamtes nicht. Das Führungszeugnis muss in jedem Fall persönlich im Bürgerbüro
beantragt werden.
Zu 2:
Da die Vereinbarung auf den auf Bundes- und Landesebene erarbeiteten Empfehlungen fußt,
sollte Rechtssicherheit sowohl für die freien als auch für den öffentlichen Träger gegeben sein,
wenn sie denn auch eingehalten wird.
Zu 3:
Es ist rechtlich möglich, die Prüfung der Führungszeugnisse von einem "unabhängigen Dritten"
vornehmen zu lassen. Das liegt im Ermessen der jeweiligen Vereine. Der Dachverband des
Vereins, eine Anwaltskanzlei oder auch eine Pfarrei sind vorstellbar. Sicherlich ist auch vorstellbar,
dass dies eine Stelle im Jugendamt übernimmt. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand
(Meldung der Person, die das Zeugnis vorlegen muss, Kontrollvermerk, Wiedervorlage im 5Jahres-Rhythmus, Wiedervorlage, falls die Person das Zeugnis nicht vorlegt, Anschreiben des
Vereins, dass noch kein Zeugnis vorgelegt wurde, Nachkontrolle etc.) kann zu Problemen im
-3-
Schnittstellenbereich (z.B. Missverständnisse und Zeitverzögerungen) führen und den freien
Träger nicht aus seiner Erstverantwortung entlassen, erfordert aber im Jugendamt eine
zusätzliche Teilzeitkraft.
Nach einer Rückfrage beim Landesjugendamt wäre Erftstadt damit das einzige Jugendamt weit
und breit, dass einen derartigen Weg gehen würde.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit umfassend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
(Erner)
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