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Beschlussvorlage (Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen an Grundschulen und deren Verteilung auf (Teil-) Standorte gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
04.12.14, 14:18
Aktualisiert
04.12.14, 14:18
Beschlussvorlage (Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen an Grundschulen und deren Verteilung auf (Teil-) Standorte gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW) Beschlussvorlage (Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen an Grundschulen und deren Verteilung auf (Teil-) Standorte gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW) Beschlussvorlage (Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen an Grundschulen und deren Verteilung auf (Teil-) Standorte gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 02.12.2014 - Der Bürgermeister Az: 41-10-10 Nr. der Ratsdrucksache: 185-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 09.12.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen an Grundschulen und deren Verteilung auf (Teil-) Standorte gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Hans-Josef Dederichs __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 185-X 1. Sachverhalt: Nach § 46 Absatz 3 SchulG legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses entfaltet bereits Wirkung für die Aufnahmeentscheidung der Schulleitungen zum Schuljahr 2015/2016 und ist der Schulaufsicht bis zum 15.01.2015 mitzuteilen. Aus diesem Grund erfolgte das bereits durchgeführte Anmeldeverfahren an den Grundschulen der Stadt Bad Münstereifel seitens der Schulleitungen unter einem entsprechenden Vorbehalt. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der von den Grundschulen am 02.12.2014 vorgelegten Anmeldungen ergibt sich nachfolgende Berechnung. Zu beachten ist noch, dass Schulträger mit weniger als 15 Eingangsklassen Nachkommastellen aufrunden dürfen. Grundschule bzw. Teilstandort Anmeldungen 2015/2016 33 53 18 21 KGS Arloff GGS Bad Münstereifel KGV Höhengebiet, Teilst. Houverath KGV Höhengebiet, Teilst. Mutscheid Neuanmeldungen KGV Höhengebiet, Teilst. Mutscheid 21 SchülerInnen, die im jahrgangsübergreifenden Unterricht verbleiben 146 Gesamt Klassenrichtzahl 23 23 23 23 Eingangsklassen 1,43 2,30 0,78 0,91 23 0,91 23 6,35 Am Teilstandort Mutscheid besteht die Besonderheit, dass hier in den Jahrgangsstufen 1 und 2 bereits jahrgangsübergreifend unterrichtet wird und ergänzend die Anzahl der 2015/2016 in dieser Unterrichtsform verbleibenden Schülerinnen und Schüler mit einzurechnen ist. Demnach können 7 Eingangsklassen gebildet werden. 2. Rechtliche Würdigung Ziel des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes, mit dem § 46 Abs. 3 SchulG neugeregelt wurde, war und ist es, pädagogisch sinnvolle sowie schulorganisatorisch machbare Schulangebote auf der einen und eine wohnortnahe Schulversorgung auf der anderen Seite zu verbinden und zugleich zu einer gerechteren Klassenbildung zu kommen. Hierzu ist u. a. vorgesehen - Die Bildung von Eingangsklassen ist an folgende Schülerzahlen gebunden: 1 Eingangsklasse bei einer Schülerzahl zwischen 15 und 29; 2 Eingangsklassen bei einer Schülerzahl zwischen 30 und 56; 3 Eingangsklassen bei einer Schülerzahl zwischen 57 und 81; 4 Eingangsklassen bei einer Schülerzahl zwischen 82 und 104. - Einführung der kommunalen Klassenrichtzahl (23) als Grundlage zur Berechnung der Anzahl der Eingangsklassen (s.o.). - Schulträger erhalten die Option, die Aufnahmekapazität von Grundschulen im sozialen Brennpunkt oder von Schwerpunktschulen im Bereich Inklusion zu begrenzen, um so an diesen Schulen kleinere Klassen zu ermöglichen. - Die Mindestgröße von Grundschulen wird auf 92 Kinder abgesenkt, d. h. einzügige Grundschulen sind möglich. Ausnahme: Die letzte Grundschule in einer Kommune kann sogar mit nur 46 Schülerinnen und Schülern in zwei jahrgangsübergreifenden Klassen fortgeführt werden. - Intensivierung von Teilstandortlösungen: Schulen mit weniger als 92 Schülerinnen und Schülern können als Teilstandorte fortgeführt werden. Für den Umstellungsprozess wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt. r 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. Seite 3 von Ratsdrucksache 185-X 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Aufgrund des sich weiter fortsetzenden Geburtenrückgangs im Stadtgebiet ist in den Folgejahren mit einem weiteren Rückgang der Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen zu rechnen. 7. Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, in Anwendung des § 46 Abs. 3 SchulG NRW in den städtischen Grundschulen im Schuljahr 2015/2016 insgesamt 7 Eingangsklassen zu bilden. Diese Eingangsklassen werden auf folgende Standorte verteilt: KGS Arloff: 2, GGS Bad Münstereifel: 2, GSV Teilst. Houverath:1 und GSV Teilst. Mutscheid 2 (jahrgangsübergreifend).