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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) - Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
157 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
19.02.15, 13:20
Aktualisiert
19.02.15, 13:20
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) - Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) - Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) - Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 17.02.2015 - Der Bürgermeister Az: 32-53-00 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 224-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 03.03.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) – Umsetzung HSK-Maßnahme Nr. M 022 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( Ausgearbeitet: Mitgezeichnet: ( ) Beteiligt: GBA 10.2 PR AL Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 224-X 1. Sachverhalt: Die Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) wurden letztmalig zum Jahresbeginn 2006 angepasst. Unter 3. ist die aktuelle Gebührenentwicklung aufgeführt. In den Jahren 2008 und 2009 sorgten jeweils Filmdreharbeiten für eine Einnahmesteigerung. In den Jahren 2010 und 2011 war wegen einer Großbaustelle im Kernstadtbereich (Seniorenheim Trierer Straße) eine Einnahmesteigerung von rd. 19.000 Euro zu verzeichnen. Grundsätzlich war ab 2012 bis in die erste Jahreshälfte 2014 ein starker Rückgang der Sondernutzungseinnahmen aufgrund von Betriebsschließungen einiger Geschäftslokale und Gastronomiebetriebe. Diese konnten jedoch durch Sondernutzungsgebühren für die Umbautätigkeiten zu Outletstores kompensiert werden. Da aber ab August 2014 für diese Bereiche vor den neuen Outletstores nun keine Außengastronomie mehr stattfindet und das Outlet außer einem Kundenstopper keine Sondernutzung beansprucht, ist damit zu rechnen, dass sich die Sondernutzungsgebühren auf einen Einnahmebetrag von leicht unter 50.000 Euro einpendeln werden. Der Ansatz im HSK sieht jedoch ab 2015 eine Einnahmesteigerung auf bis 84.000 Euro vor. Dieses Ziel wird auch durch eine angemessene Gebührenanpassung nicht möglich sein. Es kann jedoch eine Kompensation im HSK durch Mehreinahmen an anderer Stelle erreicht werden, so dass das Konsolidierungsziel aufgrund dieser nicht realisierbaren Mehreinnahmen nicht gefährdet sein wird. Als Anlage ist ein Vergleich mit den Nachbarkommunen beigefügt. Einige Nachbarkommunen erheben die Gebühren weniger differenziert in Form von Sammeltarifstellen oder anderen Gebührentatbeständen, so dass ein direkter Vergleich mit allen Gebührentarifen nicht erfolgen konnte. Hierbei zeigt sich, dass die Gebühren der Stadt Bad Münstereifel derzeit bereits über dem Durchschnitt der Nachbarkommunen liegen. Eine Ausnahme bilden Monschau und Bad NeuenahrAhrweiler, wo bereits zurzeit höhere Gebühren erhoben werden. Wie unter Kapitel 2 ausgeführt wird, ist nur eine einheitliche Anpassung aller Tarifstellen möglich, die zudem auch die seinerzeitige Gebührenbemessung und die verschiedenen Grundansatzwerte berücksichtigt. Demnach würde sich grundsätzlich der hier entsprechende Preisindex für den Straßenbau anbieten. Hier ergab sich seit 2006 eine Indexsteigerung von 37,68 %. Dieser Steigerung ist aber unter Abwägung des privaten Interesses der Antragsteller und der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses unangemessen hoch. Alternativ sollte daher der allgemeine Verbraucherpreisindex für NRW herangezogen werden, der für den Zeitraum von 2006 bis 2015 eine Steigerung um 13,26 % vorsieht. Hierdurch würde sich beispielhaft die Gebühr für die Nutzung in der Außengastronomie um 89 Cent pro qm/Monat erhöhen und läge mit 7,61 Euro deutlich unter dem Wert von 10,00 Euro, den Monschau für diese Nutzung erhebt. Bei der als Anlage beigefügten Vergleichsübersicht ist zusätzlich in der Spalte hinter den aktuellen Gebührensätzen eine Modellberechnung aufgeführt, die eine Anpassung an die Preisindexsteigerung (13,26 %) seit der letzen Gebührenanpassung zeigt. 2. Rechtliche Würdigung Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1983 (GV.NW. S. 306/SGV NW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1961 (BGBl. I S. 1742) in der Fassung des Gesetzes vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984, geändert Seite 3 von Ratsdrucksache 224-X durch Art.9 RBG 1987 NW vom 06.10.1987 (GV NRW S. 342/SGV NW 2023) ist der Rat ermächtigt, die Satzung zu erlassen und für die Sondernutzung Gebühren zu erheben. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Eine frei gewählte oder gar willkürlich ausgewählte Gebührenbemessung ist entsprechend des § 19 a, Absatz 2, StrWG nicht zulässig. In einem aufwändigen Verfahren wurden bei der erstmaligen Gebührenbemessung 1989 nach Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund als Kriterien bei der Gebührenbemessung Art und Ausmaß der Einwirkung auf die öffentliche Verkehrsfläche und den Gemeingebrauch, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers sowie das Allgemeininteresse an der Sondernutzung berücksichtigt. Hierbei wurde ein Grundansatz ermittelt, der anteilig aus der Berechnung der Straßenbaukosten (Mittelwert für alle Ortsteile) berechnet wurde. Dieser Grundansatz wurde mit einer Punktezahl multipliziert, die sich aus der o. a. Gegenüberstellung des privaten Interesses des Antragstellers und des öffentlichen Interesses ergibt. Insofern kann auch nur eine prozentuelle Anhebung der Gebühren erfolgen, die sich in der Höhe prozentual bei allen Tarifstellen gleich bemisst, so dass eine einheitliche Gebührenanpassung für alle Tarifstellen erfolgt. Die Funktion Bad Münstereifels als Ausflugs- und Erholungsort lässt nicht nur durch die zusätzlich gestiegene wirtschaftliche Bedeutung der Sondernutzung seit der Eröffnung des City Outlets eine Gebührenanpassung auf das Niveau der Städte Monschau und Bad Neuenahr-Ahrweiler zu. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen beliefen sich auf: 2005 47.660 2006 57.653 2007 57.607 2008 60.034 2009 52.292 2010 76.787 2011 73.351 2012 51.803 2013 55.389 2014 52.078 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen In der Fortschreibung des HSK sollte die Maßnahme M 022 (Sondernutzungsgebühren) gestrichen werden. Gleichzeitig kann eine Einnahmesteigerung bei der Maßnahme M 049/M 050 (Parkgebühren/Verwarngelder) in Höhe von ca. 50.000 Euro pro Jahr festgeschrieben werden. Die Verwaltung schlägt vor, für die nächste Sitzungsstaffel die erforderliche Änderungssatzung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Der Bürgermeister wird beauftragt, für die nächste Sitzungsstaffel eine Änderungssatzung, die eine Preissteigerung gem. dem Verbraucherpreisindex in Höhe von 13,26 % vorsieht, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.