Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
157 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
19.02.15, 13:20
Aktualisiert
19.02.15, 13:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 17.02.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-53-00 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 224-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
03.03.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im
Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) – Umsetzung HSK-Maßnahme
Nr. M 022
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
Ausgearbeitet:
Mitgezeichnet:
( )
Beteiligt:
GBA
10.2
PR
AL
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 224-X
1. Sachverhalt:
Die Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Sondernutzungssatzung) wurden letztmalig zum
Jahresbeginn 2006 angepasst.
Unter 3. ist die aktuelle Gebührenentwicklung aufgeführt.
In den Jahren 2008 und 2009 sorgten jeweils Filmdreharbeiten für eine Einnahmesteigerung. In
den Jahren 2010 und 2011 war wegen einer Großbaustelle im Kernstadtbereich (Seniorenheim
Trierer Straße) eine Einnahmesteigerung von rd. 19.000 Euro zu verzeichnen.
Grundsätzlich war ab 2012 bis in die erste Jahreshälfte 2014 ein starker Rückgang der Sondernutzungseinnahmen aufgrund von Betriebsschließungen einiger Geschäftslokale und Gastronomiebetriebe. Diese konnten jedoch durch Sondernutzungsgebühren für die Umbautätigkeiten zu
Outletstores kompensiert werden. Da aber ab August 2014 für diese Bereiche vor den neuen Outletstores nun keine Außengastronomie mehr stattfindet und das Outlet außer einem Kundenstopper keine Sondernutzung beansprucht, ist damit zu rechnen, dass sich die Sondernutzungsgebühren auf einen Einnahmebetrag von leicht unter 50.000 Euro einpendeln werden.
Der Ansatz im HSK sieht jedoch ab 2015 eine Einnahmesteigerung auf bis 84.000 Euro vor. Dieses Ziel wird auch durch eine angemessene Gebührenanpassung nicht möglich sein. Es kann
jedoch eine Kompensation im HSK durch Mehreinahmen an anderer Stelle erreicht werden, so
dass das Konsolidierungsziel aufgrund dieser nicht realisierbaren Mehreinnahmen nicht gefährdet
sein wird.
Als Anlage ist ein Vergleich mit den Nachbarkommunen beigefügt.
Einige Nachbarkommunen erheben die Gebühren weniger differenziert in Form von Sammeltarifstellen oder anderen Gebührentatbeständen, so dass ein direkter Vergleich mit allen Gebührentarifen nicht erfolgen konnte.
Hierbei zeigt sich, dass die Gebühren der Stadt Bad Münstereifel derzeit bereits über dem Durchschnitt der Nachbarkommunen liegen. Eine Ausnahme bilden Monschau und Bad NeuenahrAhrweiler, wo bereits zurzeit höhere Gebühren erhoben werden.
Wie unter Kapitel 2 ausgeführt wird, ist nur eine einheitliche Anpassung aller Tarifstellen möglich,
die zudem auch die seinerzeitige Gebührenbemessung und die verschiedenen Grundansatzwerte
berücksichtigt. Demnach würde sich grundsätzlich der hier entsprechende Preisindex für den
Straßenbau anbieten. Hier ergab sich seit 2006 eine Indexsteigerung von 37,68 %. Dieser Steigerung ist aber unter Abwägung des privaten Interesses der Antragsteller und der Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses unangemessen hoch.
Alternativ sollte daher der allgemeine Verbraucherpreisindex für NRW herangezogen werden, der
für den Zeitraum von 2006 bis 2015 eine Steigerung um 13,26 % vorsieht. Hierdurch würde sich
beispielhaft die Gebühr für die Nutzung in der Außengastronomie um 89 Cent pro qm/Monat erhöhen und läge mit 7,61 Euro deutlich unter dem Wert von 10,00 Euro, den Monschau für diese Nutzung erhebt.
Bei der als Anlage beigefügten Vergleichsübersicht ist zusätzlich in der Spalte hinter den aktuellen
Gebührensätzen eine Modellberechnung aufgeführt, die eine Anpassung an die Preisindexsteigerung (13,26 %) seit der letzen Gebührenanpassung zeigt.
2. Rechtliche Würdigung
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1983 (GV.NW. S.
306/SGV NW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom
06.08.1961 (BGBl. I S. 1742) in der Fassung des Gesetzes vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984, geändert
Seite 3 von Ratsdrucksache 224-X
durch Art.9 RBG 1987 NW vom 06.10.1987 (GV NRW S. 342/SGV NW 2023) ist der Rat ermächtigt, die Satzung zu erlassen und für die Sondernutzung Gebühren zu erheben.
Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in
den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Die Satzung
bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des
Trägers der Straßenbaulast.
Eine frei gewählte oder gar willkürlich ausgewählte Gebührenbemessung ist entsprechend des §
19 a, Absatz 2, StrWG nicht zulässig. In einem aufwändigen Verfahren wurden bei der erstmaligen
Gebührenbemessung 1989 nach Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund als Kriterien
bei der Gebührenbemessung Art und Ausmaß der Einwirkung auf die öffentliche Verkehrsfläche
und den Gemeingebrauch, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers sowie das Allgemeininteresse an der Sondernutzung berücksichtigt.
Hierbei wurde ein Grundansatz ermittelt, der anteilig aus der Berechnung der Straßenbaukosten
(Mittelwert für alle Ortsteile) berechnet wurde. Dieser Grundansatz wurde mit einer Punktezahl
multipliziert, die sich aus der o. a. Gegenüberstellung des privaten Interesses des Antragstellers
und des öffentlichen Interesses ergibt.
Insofern kann auch nur eine prozentuelle Anhebung der Gebühren erfolgen, die sich in der Höhe
prozentual bei allen Tarifstellen gleich bemisst, so dass eine einheitliche Gebührenanpassung für
alle Tarifstellen erfolgt. Die Funktion Bad Münstereifels als Ausflugs- und Erholungsort lässt nicht
nur durch die zusätzlich gestiegene wirtschaftliche Bedeutung der Sondernutzung seit der Eröffnung des City Outlets eine Gebührenanpassung auf das Niveau der Städte Monschau und Bad
Neuenahr-Ahrweiler zu.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Gebühreneinnahmen beliefen sich auf:
2005
47.660
2006
57.653
2007
57.607
2008
60.034
2009
52.292
2010
76.787
2011
73.351
2012
51.803
2013
55.389
2014
52.078
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
In der Fortschreibung des HSK sollte die Maßnahme M 022 (Sondernutzungsgebühren) gestrichen werden.
Gleichzeitig kann eine Einnahmesteigerung bei der Maßnahme M 049/M 050 (Parkgebühren/Verwarngelder) in Höhe von ca. 50.000 Euro pro Jahr festgeschrieben werden.
Die Verwaltung schlägt vor, für die nächste Sitzungsstaffel die erforderliche Änderungssatzung zur
Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, für die nächste Sitzungsstaffel eine Änderungssatzung, die
eine Preissteigerung gem. dem Verbraucherpreisindex in Höhe von 13,26 % vorsieht, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.