Daten
Kommune
Jülich
Größe
118 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
11.01.13, 12:21
Aktualisiert
11.01.13, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1:
Entwurf
Entgeltordnung für die Volkshochschule Jülicher Land
(Änderungen gegenüber der Fassung laut Beschluss des Stadtrates vom 5.5.2011 sind fett
kenntlich gemacht, Wegfallendes in Klammern ( )gesetzt, Erläuterungen sind nicht
Bestandteil der Beschlussfassung)
§1
Entgeltpflicht
(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen und die Inanspruchnahme von
Leistungen der Volkshochschule Jülicher Land werden, sofern diese nicht
entgeltfrei durchgeführt werden, privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen
dieser Entgeltordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Entgelte ist der/die Teilnehmer/in verpflichtet, der/die sich
und/oder Dritte rechtsverbindlich zu einer Veranstaltung angemeldet hat. Die volle
Entgeltpflicht entsteht auch dadurch, dass ein/eine Teilnehmer/in ohne Anmeldung
an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt. Dies gilt auch
bei einmaliger Teilnahme, bei unregelmäßigem Veranstaltungsbesuch oder bei
Nichtbesuch einer Veranstaltung/eines Kurses, zu dem eine Anmeldung erfolgte.
§2
Arten und Höhe der Entgelte
(1) Das Entgelt für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS beträgt in der
Regel mindestens 1,90 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten). Die konkrete
Entgelthöhe richtet sich insbesondere nach Markt, Nachfrage, beruflicher Verwertungsmöglichkeit, außergewöhnlichen Kosten, sozial- und bildungspolitischen
Aspekten.
(2) Das Entgelt für Vorträge/Einzelveranstaltungen beträgt mindestens 5.- €.
(3) Die Preise für Studienreisen und Studienfahrten werden nach gesonderten
Gesichtspunkten kalkuliert und im Einzelfall ausgewiesen.
(4) Die durchschnittliche Mindestteilnehmerzahl nach dem Weiterbildungsgesetz
(WbG) beträgt 10 Teilnehmer/innen (maßgeblich sind angemeldete
Teilnehmer/innen). Wird die durchschnittliche Teilnehmendenzahl von 10
unterschritten, sind Staffelpreise möglich.
a) Bestimmte, im Programm mit „7-9“ gekennzeichnete Veranstaltungen
werden mit mindestens 7 Teilnehmenden durchgeführt. Das Entgelt erhöht
sich in diesem Fall um 25%, ausgehend vom Grundentgelt ohne
Zusatzentgelte, und ist im Programm ausgewiesen.
b) Bestimmte, im Programm zusätzlich mit „5-6“ gekennzeichnete
Veranstaltungen werden mit mindestens 5 Teilnehmenden durchgeführt.
Dieses Entgelt ist gegenüber dem Staffelpreis gemäß Absatz 4a) auf der
Basis mindestens honorarkostendeckender Kalkulation nochmals erhöht
und im Programm ausgewiesen.
Bei „7-9“- bzw. „5-6“-Veranstaltungen ist zunächst das höchste angegebene
Entgelt maßgeblich. Nach endgültig feststehender Überschreitung der
Teilnehmergrenzen von 6 bzw. 9 passt die VHS von sich aus vor Ausführung
des Lastschriftverfahrens die Entgelthöhe an, bei Barzahlung wird ein eventuell
überzahlter Betrag erstattet oder auf Wunsch der/dem Teilnehmer/in
gutgeschrieben.
(5) Für alle Veranstaltungen, bei denen EDV-Räume durch die VHS genutzt werden,
wird zusätzlich zum Teilnahme-Entgelt ein Entgelt von mindestens 0,50 € je
Unterrichtsstunde für Soft- und Hardwarepflege (Neu- und Ersatzinvestitionen,
Reparaturen, Wartung, Software etc) erhoben. Dieses Zusatzentgelt ist Bestandteil
des Gesamtentgeltes.
(6) Für alle Veranstaltungen mit Ausnahme der Lehrgänge na
Weiterbildungsgesetz -WbG- (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife), von
drittmittelfinanzierten Lehrgängen, Studienreisen, Studienfahrten und Vorträgen
wird zusätzlich zum Teilnehmerentgelt eine Servicepauschale für die über den
Unterricht hinausgehenden Dienstleistungen (zB. Anmeldung, Ummeldung,
Abmeldung, telefonischer und schriftlicher Änderungsdienst, Auskünfte,
Benachrichtigungen, Bescheinigungen, Kopien und Formulare) erhoben. Sie beträgt
mindestens 0,05 € je Unterrichtsstunde und ist Bestandteil des Gesamtentgeltes.
(7) Das für eine Veranstaltung errechnete Gesamtentgelt wird auf volle €-Beträge
aufgerundet.
(8) Veranstaltungen mit sonstigen Zusatzkosten (zB. Material, Lebensmittel o.ä.)
werden im Programm kenntlich gemacht. Sofern vorab möglich, sind diese Kosten
beziffert. Sie werden vorab zusammen mit dem Regelentgelt oder in der
jeweiligen Veranstaltung erhoben. Lehrbücher sind in der Regel nicht Bestandteil
des Gesamtentgeltes, Ausnahmen sind im Einzelfall kenntlich gemacht.
(9) Prüfungsgebühren für externe Prüfungen werden in voller Höhe vom/von der
Teilnehmer/in übernommen.
(10)Für Veranstaltungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III,
Arbeitsförderung) und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gelten die
Förderrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Job-Com des Kreises
Düren. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden,
gelten die vereinbarten Kooperationsbedingungen.
(11)Die Festlegungen der Entgelte zu Abs. 1 bis 7 obliegen dem/der VHS-Leiter/in.
§3
Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten
(1) Das Entgelt wird mit der Anmeldung fällig.
(2) Das Entgelt ist – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 – in voller Höhe in bar zu
zahlen oder wird durch Lastschriftverfahren vom angegebenen Giro-Konto
eingezogen. Bei Rücklastschriften, die von der VHS nicht zu vertreten sind, wird
von der VHS ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes
entspricht den jeweils von den Banken verlangten Gebühren. Wird das Entgelt
trotz Mahnung durch die VHS nicht beglichen, leitet die VHS das gerichtliche
Mahnverfahren durch die Stadtkasse der Stadt Jülich ein.
(3) Bei Einzelveranstaltungen ohne Voranmeldung ist das jeweilige Entgelt
unmittelbar vor der Veranstaltung bar zu entrichten.
(4) Abweichend von Abs. 2 kann mit der VHS eine Ratenzahlung vereinbart werden,
sofern die Summe des zu zahlenden Entgeltes mindestens 100.- € beträgt, die
Zahlungen im laufenden Semester abgeschlossen werden und die Zahl der Raten in
der Regel drei nicht übersteigt.
§4
Sachliche Entgeltbefreiung
Entgelte werden nicht erhoben für:
(1) Bestimmte Veranstaltungen aus besonderen Gründen. Die Entscheidung darüber
trifft der/die VHS-Leiter/in.
(2) Lehrgänge nach § 6, Abs. 1, Satz 1 WbG (Hauptschulabschluss,
Fachoberschulreife). Mit der Anmeldung zu diesen Lehrgängen wird eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von 30.- € fällig. Diese ist nicht ermäßigbar.
§5
Individuelle Entgeltermäßigung
(1) Teilnehmer/innen, die nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Leistungen
des Sozialamtes bestreiten (Vorlage des Bewilligungsbescheides), und Personen,
die diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, sind je Semester für eine
Veranstaltung von der Entgeltzahlung im Sinne des § 2, Abs. 1 und 4 bis auf ein zu
zahlendes Mindestentgelt befreit. Dieses ist nach Unterrichtsstunden gestaffelt und
beträgt für bis zu 40 Unterrichtsstunden 15.- €, für 41-80 Unterrichtsstunden 20 €
und von 81-120 Unterrichtsstunden 25.- €. Für Veranstaltungen über 120
Unterrichtsstunden beträgt das Entgelt 50% des Regelentgeltes. Abs. 1, Satz 1 bis3
gilt auch für Familienangehörige des genannten Personenkreises, sofern sie die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) Teilnehmer/innen im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“, soweit sie der
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer
und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV (vom 13.12. 2004)
in der jeweils gültigen Fassung) und den dort näher beschriebenen
Abrechnungsmodalitäten unterliegen.
b) Teilnehmer/innen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen und/oder
Weisungen von Dritten (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Job-Com) an
Veranstaltungen teilnehmen. In diesem Fall wird das volle Entgelt vom
zuweisenden Dritten eingefordert oder vom Teilnehmenden selbst erhoben.
(3) Schüler/innen, Studenten/innen, Auszubildende (Wehr- und
Ersatzdienstleistende) und Personen, die das Freiwillige Soziale Jahr
ableisten, erhalten bei Vorlage des entsprechenden Nachweises eine
Entgeltermäßigung von 30% für Veranstaltungen, sofern sie nicht als nicht
ermäßigbar gekennzeichnet sind (*-Kurse). Das ermäßigte Entgelt ist im Programm
ausgewiesen.
(4) Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz („Bildungsurlaub“)
sind von den Regelungen im Abs. 1 und 3 ausgenommen.
(5) Sofern Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Unterbrechung in mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Arbeitsabschnitten (Semestern) Veranstaltungen besucht
haben –Ausnahme: Einzelveranstaltungen/Vorträge ohne Voranmeldung -, gewährt
die VHS in den darauf folgenden Arbeitsabschnitten (Semestern) einen
Entgeltnachlass von 10% auf das Gesamtentgelt („Treuerabatt“) für eine im
jeweiligen Arbeitsabschnitt (Semester) gebuchte Veranstaltung (mit Ausnahme von
Vortrags- und Einzelveranstaltungen, Studienfahrten und -reisen). Eine einmalige
Unterbrechung ab dem 6.Semester ist für die Gewährung des Treuerabatts
unschädlich. Der zu ermäßigende Kurs ist bei der Anmeldung festzulegen, ein
späteres und rückwirkendes Geltendmachen des Anspruchs ist nicht möglich.
(6) Der Nachweis zur individuellen Entgeltermäßigung nach Abs. 1 und 3 sowie der
Anspruch nach Abs. 5 muss mit der Anmeldung vorgelegt bzw. geltend gemacht,
spätestens jedoch bis zum Veranstaltungsbeginn vorgelegen haben bzw. geltend
gemacht werden. Eine nachträgliche Entgeltermäßigung, insbesondere nach
Beendigung des Lastschriftverfahrens, ist nicht möglich.
(7) Prüfungsgebühren sowie Lehrbücher sind von jeglicher Ermäßigung
ausgeschlossen. Sämtliche eventuell anfallenden Zusatzentgelte sind ebenfalls von
jeglicher Ermäßigung ausgeschlossen, mit Ausnahme des Treuerabatts gemäß
Absatz 5.
§6
Ausfall, Rücktritt und Entgelterstattung
(1) Findet eine Veranstaltung aus von der VHS zu vertretenden Gründen nicht, nur
teilweise oder in einer gegenüber der Ankündigung wesentlich veränderten Form
statt, werden gezahlte Entgelte erstattet bzw. wird das Lastschriftverfahren nicht
eingeleitet. Der Wechsel eines/einer Dozenten/in oder des Unterrichtsortes ist
keine wesentliche Änderung im Sinne dieser Bestimmungen.
(2) Abs. 1 findet ebenso Anwendung, wenn der/die Teilnehmer/in fristgerecht
zurücktritt. Ein fristgerechter Rücktritt liegt vor, sofern vom Widerrufsrecht gemäß
§ 355 BGB in Verbindung mit § 312d BGB Gebrauch gemacht wird. Fristgerechter
Rücktritt liegt ebenfalls vor
a) innerhalb von 4 Tagen nach dem ersten Veranstaltungstermin,
b) bei Veranstaltungen, die im Programm mit einem „K“ (Kompakt)
gekennzeichnet sind, bis spätesten 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung, bei
Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
(„Bildungsurlaub“) bis zur im VHS-Programm veröffentlichten
Abmeldefrist.
c) Bei Studienreisen und Studienfahrten gelten die im Programm im Einzelfall
angegebenen Rücktrittsfristen bzw. Bedingungen des Veranstalters.
d) Für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag und nach den Bedingungen
Dritter durchführt (zB. Agentur für Arbeit, Job-Com ), sind deren
Rücktrittsbedingungen maßgebend.
Bei Überschreitung der Fristen besteht grundsätzlich volle Entgeltpflicht und
kein Anspruch auf Erstattung bereits eingezahlter Entgelte. Die Gründe für das
Versäumen der Fristen sind nicht maßgeblich. Als Ausnahme kann bei Vorlage
eines ärztlichen Attestes das Teilnahmeentgelt gutgeschrieben werden, sofern
eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist. Die Entscheidung darüber trifft
der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin. Die Gutschrift ist zu jedem Zeitpunkt
einlösbar, um Veranstaltungen der VHS Jülich zu buchen.
(3) Der Rücktritt ist schriftlich (Postweg, Fax, Email) bei der VHS (Geschäftsstelle)
anzuzeigen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der VHS. Ein
telefonischer Rücktritt ist ebenfalls möglich. In diesem Fall wird er von der VHS
schriftlich dokumentiert und als Nachweis dem Anmeldeformular beigefügt. Ein
Rücktritt durch Dritte oder bei anderen Personen (zB. Dozenten) ist nicht möglich.
(4) Die Erstattung bereits gezahlter Entgelte erfolgt bargeldlos auf ein vom/ von der
Teilnehmer/in zu benennendes Konto oder in der Geschäftsstelle der VHS in bar
gegen Vorlage der Barzahlerquittung. (jedoch nicht über das Ende des laufenden
Haushaltsjahres (10.12. des jeweiligen Jahres)). Die im Entgelt enthaltene
Servicepauschale nach § 2, Abs. 6 wird bei Rücktritt durch den Teilnehmer von der
VHS einbehalten bzw. im Lastschriftverfahren abgebucht.
§7
Inkraftreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 15.02.2013 in Kraft.
Erläuterungen:
Präambel und §1:
Der Name VHS der Stadt Jülich wird durch den Namen Volkhochschule Jülicher Land
ersetzt.
§ 2, Abs. 1:
Das Mindestentgelt soll von 1,80 € auf 1,90 € angehoben werden. Das momentane
Durchschnittsentgelt liegt deutlich über diesem Wert.
§ 2, Abs. 8:
Bei feststehenden Zusatzkosten hat es sich in der Vergangenheit als sinnvoll erwiesen,
diese Zusatzkosten direkt mit zu erheben.
§ 5, Absatz 2:
Die Integrationskursverordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit
dem 13.12.2004 mehrfach geändert bzw. ergänzt worden. Um nicht jedes Mal die
Entgeltordnung wegen solcher Änderungen neu fassen zu müssen, soll die konkrete
Nennung einer Fassung ersetzt werden durch die o.g. unbestimmte Version.
§ 5, Abs 3:
Die Wehr- und der Ersatzdienst ist entfallen. Insofern kann auch der entsprechende
Ermäßigungsgrund gestrichen werden. Stattdessen wird denjenigen, die das FSJ anleisten,
die entsprechende Ermäßigung gewährt.
§ 6, Abs. 4:
Unter NKF-Gesichtspunkten kann dieser Passus entfallen.