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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 5/2013)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
118 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
11.01.13, 12:21
Aktualisiert
11.01.13, 12:21
Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 5/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 5/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 5/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 5/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 5/2013)

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Inhalt der Datei

Anlage 1: Entwurf Entgeltordnung für die Volkshochschule Jülicher Land (Änderungen gegenüber der Fassung laut Beschluss des Stadtrates vom 5.5.2011 sind fett kenntlich gemacht, Wegfallendes in Klammern ( )gesetzt, Erläuterungen sind nicht Bestandteil der Beschlussfassung) §1 Entgeltpflicht (1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule Jülicher Land werden, sofern diese nicht entgeltfrei durchgeführt werden, privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben. (2) Zur Zahlung der Entgelte ist der/die Teilnehmer/in verpflichtet, der/die sich und/oder Dritte rechtsverbindlich zu einer Veranstaltung angemeldet hat. Die volle Entgeltpflicht entsteht auch dadurch, dass ein/eine Teilnehmer/in ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt. Dies gilt auch bei einmaliger Teilnahme, bei unregelmäßigem Veranstaltungsbesuch oder bei Nichtbesuch einer Veranstaltung/eines Kurses, zu dem eine Anmeldung erfolgte. §2 Arten und Höhe der Entgelte (1) Das Entgelt für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS beträgt in der Regel mindestens 1,90 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten). Die konkrete Entgelthöhe richtet sich insbesondere nach Markt, Nachfrage, beruflicher Verwertungsmöglichkeit, außergewöhnlichen Kosten, sozial- und bildungspolitischen Aspekten. (2) Das Entgelt für Vorträge/Einzelveranstaltungen beträgt mindestens 5.- €. (3) Die Preise für Studienreisen und Studienfahrten werden nach gesonderten Gesichtspunkten kalkuliert und im Einzelfall ausgewiesen. (4) Die durchschnittliche Mindestteilnehmerzahl nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) beträgt 10 Teilnehmer/innen (maßgeblich sind angemeldete Teilnehmer/innen). Wird die durchschnittliche Teilnehmendenzahl von 10 unterschritten, sind Staffelpreise möglich. a) Bestimmte, im Programm mit „7-9“ gekennzeichnete Veranstaltungen werden mit mindestens 7 Teilnehmenden durchgeführt. Das Entgelt erhöht sich in diesem Fall um 25%, ausgehend vom Grundentgelt ohne Zusatzentgelte, und ist im Programm ausgewiesen. b) Bestimmte, im Programm zusätzlich mit „5-6“ gekennzeichnete Veranstaltungen werden mit mindestens 5 Teilnehmenden durchgeführt. Dieses Entgelt ist gegenüber dem Staffelpreis gemäß Absatz 4a) auf der Basis mindestens honorarkostendeckender Kalkulation nochmals erhöht und im Programm ausgewiesen. Bei „7-9“- bzw. „5-6“-Veranstaltungen ist zunächst das höchste angegebene Entgelt maßgeblich. Nach endgültig feststehender Überschreitung der Teilnehmergrenzen von 6 bzw. 9 passt die VHS von sich aus vor Ausführung des Lastschriftverfahrens die Entgelthöhe an, bei Barzahlung wird ein eventuell überzahlter Betrag erstattet oder auf Wunsch der/dem Teilnehmer/in gutgeschrieben. (5) Für alle Veranstaltungen, bei denen EDV-Räume durch die VHS genutzt werden, wird zusätzlich zum Teilnahme-Entgelt ein Entgelt von mindestens 0,50 € je Unterrichtsstunde für Soft- und Hardwarepflege (Neu- und Ersatzinvestitionen, Reparaturen, Wartung, Software etc) erhoben. Dieses Zusatzentgelt ist Bestandteil des Gesamtentgeltes. (6) Für alle Veranstaltungen mit Ausnahme der Lehrgänge na Weiterbildungsgesetz -WbG- (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife), von drittmittelfinanzierten Lehrgängen, Studienreisen, Studienfahrten und Vorträgen wird zusätzlich zum Teilnehmerentgelt eine Servicepauschale für die über den Unterricht hinausgehenden Dienstleistungen (zB. Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, telefonischer und schriftlicher Änderungsdienst, Auskünfte, Benachrichtigungen, Bescheinigungen, Kopien und Formulare) erhoben. Sie beträgt mindestens 0,05 € je Unterrichtsstunde und ist Bestandteil des Gesamtentgeltes. (7) Das für eine Veranstaltung errechnete Gesamtentgelt wird auf volle €-Beträge aufgerundet. (8) Veranstaltungen mit sonstigen Zusatzkosten (zB. Material, Lebensmittel o.ä.) werden im Programm kenntlich gemacht. Sofern vorab möglich, sind diese Kosten beziffert. Sie werden vorab zusammen mit dem Regelentgelt oder in der jeweiligen Veranstaltung erhoben. Lehrbücher sind in der Regel nicht Bestandteil des Gesamtentgeltes, Ausnahmen sind im Einzelfall kenntlich gemacht. (9) Prüfungsgebühren für externe Prüfungen werden in voller Höhe vom/von der Teilnehmer/in übernommen. (10)Für Veranstaltungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III, Arbeitsförderung) und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gelten die Förderrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Job-Com des Kreises Düren. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gelten die vereinbarten Kooperationsbedingungen. (11)Die Festlegungen der Entgelte zu Abs. 1 bis 7 obliegen dem/der VHS-Leiter/in. §3 Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten (1) Das Entgelt wird mit der Anmeldung fällig. (2) Das Entgelt ist – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 – in voller Höhe in bar zu zahlen oder wird durch Lastschriftverfahren vom angegebenen Giro-Konto eingezogen. Bei Rücklastschriften, die von der VHS nicht zu vertreten sind, wird von der VHS ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Banken verlangten Gebühren. Wird das Entgelt trotz Mahnung durch die VHS nicht beglichen, leitet die VHS das gerichtliche Mahnverfahren durch die Stadtkasse der Stadt Jülich ein. (3) Bei Einzelveranstaltungen ohne Voranmeldung ist das jeweilige Entgelt unmittelbar vor der Veranstaltung bar zu entrichten. (4) Abweichend von Abs. 2 kann mit der VHS eine Ratenzahlung vereinbart werden, sofern die Summe des zu zahlenden Entgeltes mindestens 100.- € beträgt, die Zahlungen im laufenden Semester abgeschlossen werden und die Zahl der Raten in der Regel drei nicht übersteigt. §4 Sachliche Entgeltbefreiung Entgelte werden nicht erhoben für: (1) Bestimmte Veranstaltungen aus besonderen Gründen. Die Entscheidung darüber trifft der/die VHS-Leiter/in. (2) Lehrgänge nach § 6, Abs. 1, Satz 1 WbG (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife). Mit der Anmeldung zu diesen Lehrgängen wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 30.- € fällig. Diese ist nicht ermäßigbar. §5 Individuelle Entgeltermäßigung (1) Teilnehmer/innen, die nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Leistungen des Sozialamtes bestreiten (Vorlage des Bewilligungsbescheides), und Personen, die diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, sind je Semester für eine Veranstaltung von der Entgeltzahlung im Sinne des § 2, Abs. 1 und 4 bis auf ein zu zahlendes Mindestentgelt befreit. Dieses ist nach Unterrichtsstunden gestaffelt und beträgt für bis zu 40 Unterrichtsstunden 15.- €, für 41-80 Unterrichtsstunden 20 € und von 81-120 Unterrichtsstunden 25.- €. Für Veranstaltungen über 120 Unterrichtsstunden beträgt das Entgelt 50% des Regelentgeltes. Abs. 1, Satz 1 bis3 gilt auch für Familienangehörige des genannten Personenkreises, sofern sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (2) Absatz 1 gilt nicht für a) Teilnehmer/innen im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“, soweit sie der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV (vom 13.12. 2004) in der jeweils gültigen Fassung) und den dort näher beschriebenen Abrechnungsmodalitäten unterliegen. b) Teilnehmer/innen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen und/oder Weisungen von Dritten (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Job-Com) an Veranstaltungen teilnehmen. In diesem Fall wird das volle Entgelt vom zuweisenden Dritten eingefordert oder vom Teilnehmenden selbst erhoben. (3) Schüler/innen, Studenten/innen, Auszubildende (Wehr- und Ersatzdienstleistende) und Personen, die das Freiwillige Soziale Jahr ableisten, erhalten bei Vorlage des entsprechenden Nachweises eine Entgeltermäßigung von 30% für Veranstaltungen, sofern sie nicht als nicht ermäßigbar gekennzeichnet sind (*-Kurse). Das ermäßigte Entgelt ist im Programm ausgewiesen. (4) Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz („Bildungsurlaub“) sind von den Regelungen im Abs. 1 und 3 ausgenommen. (5) Sofern Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Unterbrechung in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitsabschnitten (Semestern) Veranstaltungen besucht haben –Ausnahme: Einzelveranstaltungen/Vorträge ohne Voranmeldung -, gewährt die VHS in den darauf folgenden Arbeitsabschnitten (Semestern) einen Entgeltnachlass von 10% auf das Gesamtentgelt („Treuerabatt“) für eine im jeweiligen Arbeitsabschnitt (Semester) gebuchte Veranstaltung (mit Ausnahme von Vortrags- und Einzelveranstaltungen, Studienfahrten und -reisen). Eine einmalige Unterbrechung ab dem 6.Semester ist für die Gewährung des Treuerabatts unschädlich. Der zu ermäßigende Kurs ist bei der Anmeldung festzulegen, ein späteres und rückwirkendes Geltendmachen des Anspruchs ist nicht möglich. (6) Der Nachweis zur individuellen Entgeltermäßigung nach Abs. 1 und 3 sowie der Anspruch nach Abs. 5 muss mit der Anmeldung vorgelegt bzw. geltend gemacht, spätestens jedoch bis zum Veranstaltungsbeginn vorgelegen haben bzw. geltend gemacht werden. Eine nachträgliche Entgeltermäßigung, insbesondere nach Beendigung des Lastschriftverfahrens, ist nicht möglich. (7) Prüfungsgebühren sowie Lehrbücher sind von jeglicher Ermäßigung ausgeschlossen. Sämtliche eventuell anfallenden Zusatzentgelte sind ebenfalls von jeglicher Ermäßigung ausgeschlossen, mit Ausnahme des Treuerabatts gemäß Absatz 5. §6 Ausfall, Rücktritt und Entgelterstattung (1) Findet eine Veranstaltung aus von der VHS zu vertretenden Gründen nicht, nur teilweise oder in einer gegenüber der Ankündigung wesentlich veränderten Form statt, werden gezahlte Entgelte erstattet bzw. wird das Lastschriftverfahren nicht eingeleitet. Der Wechsel eines/einer Dozenten/in oder des Unterrichtsortes ist keine wesentliche Änderung im Sinne dieser Bestimmungen. (2) Abs. 1 findet ebenso Anwendung, wenn der/die Teilnehmer/in fristgerecht zurücktritt. Ein fristgerechter Rücktritt liegt vor, sofern vom Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB in Verbindung mit § 312d BGB Gebrauch gemacht wird. Fristgerechter Rücktritt liegt ebenfalls vor a) innerhalb von 4 Tagen nach dem ersten Veranstaltungstermin, b) bei Veranstaltungen, die im Programm mit einem „K“ (Kompakt) gekennzeichnet sind, bis spätesten 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung, bei Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz („Bildungsurlaub“) bis zur im VHS-Programm veröffentlichten Abmeldefrist. c) Bei Studienreisen und Studienfahrten gelten die im Programm im Einzelfall angegebenen Rücktrittsfristen bzw. Bedingungen des Veranstalters. d) Für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchführt (zB. Agentur für Arbeit, Job-Com ), sind deren Rücktrittsbedingungen maßgebend. Bei Überschreitung der Fristen besteht grundsätzlich volle Entgeltpflicht und kein Anspruch auf Erstattung bereits eingezahlter Entgelte. Die Gründe für das Versäumen der Fristen sind nicht maßgeblich. Als Ausnahme kann bei Vorlage eines ärztlichen Attestes das Teilnahmeentgelt gutgeschrieben werden, sofern eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist. Die Entscheidung darüber trifft der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin. Die Gutschrift ist zu jedem Zeitpunkt einlösbar, um Veranstaltungen der VHS Jülich zu buchen. (3) Der Rücktritt ist schriftlich (Postweg, Fax, Email) bei der VHS (Geschäftsstelle) anzuzeigen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der VHS. Ein telefonischer Rücktritt ist ebenfalls möglich. In diesem Fall wird er von der VHS schriftlich dokumentiert und als Nachweis dem Anmeldeformular beigefügt. Ein Rücktritt durch Dritte oder bei anderen Personen (zB. Dozenten) ist nicht möglich. (4) Die Erstattung bereits gezahlter Entgelte erfolgt bargeldlos auf ein vom/ von der Teilnehmer/in zu benennendes Konto oder in der Geschäftsstelle der VHS in bar gegen Vorlage der Barzahlerquittung. (jedoch nicht über das Ende des laufenden Haushaltsjahres (10.12. des jeweiligen Jahres)). Die im Entgelt enthaltene Servicepauschale nach § 2, Abs. 6 wird bei Rücktritt durch den Teilnehmer von der VHS einbehalten bzw. im Lastschriftverfahren abgebucht. §7 Inkraftreten Diese Entgeltordnung tritt zum 15.02.2013 in Kraft. Erläuterungen: Präambel und §1: Der Name VHS der Stadt Jülich wird durch den Namen Volkhochschule Jülicher Land ersetzt. § 2, Abs. 1: Das Mindestentgelt soll von 1,80 € auf 1,90 € angehoben werden. Das momentane Durchschnittsentgelt liegt deutlich über diesem Wert. § 2, Abs. 8: Bei feststehenden Zusatzkosten hat es sich in der Vergangenheit als sinnvoll erwiesen, diese Zusatzkosten direkt mit zu erheben. § 5, Absatz 2: Die Integrationskursverordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit dem 13.12.2004 mehrfach geändert bzw. ergänzt worden. Um nicht jedes Mal die Entgeltordnung wegen solcher Änderungen neu fassen zu müssen, soll die konkrete Nennung einer Fassung ersetzt werden durch die o.g. unbestimmte Version. § 5, Abs 3: Die Wehr- und der Ersatzdienst ist entfallen. Insofern kann auch der entsprechende Ermäßigungsgrund gestrichen werden. Stattdessen wird denjenigen, die das FSJ anleisten, die entsprechende Ermäßigung gewährt. § 6, Abs. 4: Unter NKF-Gesichtspunkten kann dieser Passus entfallen.