Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
26.02.15, 13:18
Aktualisiert
26.02.15, 13:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.12.2014
- Der Bürgermeister Az: I, 32, 60
Nr. der Ratsdrucksache: 105-X/Z-1
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
03.03.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Berichterstattung zum City Outlet Bad Münstereifel
hier: Jour-fixe
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
1. Sachverhalt:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben teilt das Outletmanagement mit, dass unter Einhaltung
der allgemeinen gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an insgesamt zehn Tagen in diesem Jahr verlängerte Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr vorgesehen werden. Diese werden dann als sogenanntes
„Latenight-Shopping“ verstärkt beworben.
Die ausgewählte Termine liegen überwiegend freitags mit Ausnahme des Kirmessamstag, des
Samstags des Geisterstadtfestes und des Samstags der langen Nacht des Weihnachtsmarktes.
Seite 2 von Ratsdrucksache 105-X/Z-1
Dieser letztgenannte Termin könnte evtl. vom zweiten Weihnachtsmarktwochenende auf das erste
Wochenende vorgezogen werden, damit der verkaufsoffene Sonntag und die „lange Nacht“ nicht
zu arbeitszeitrechtlichen Konflikten führen.
Dies ist zudem gem. § 4 Absatz 4, Nr. 3 Ladenöffnungsgesetzt ohnehin nur bis 22:00 Uhr möglich
und nicht wie an bis zu vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig.
Das Geisterstadtfest soll gemeinsam mit dem Aktivkreis bzw. der Folgeorganisation wie gewohnt
im Oktober stattfinden, auch wenn an dem Sonntag kein Ladenöffnung zulässig ist bzw. erfolgt.
2. Rechtliche Würdigung
Die beabsichtigten Öffnungszeiten sind durch die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes abgedeckt und bedürfen keiner Genehmigung.
§ 4 - Ladenöffnungszeit
(1) Verkaufsstellen dürfen
1. an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und
2. am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach
diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten
diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten
außerhalb von Verkaufsstellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Die Tage werden von den Inhaberinnen
und Inhabern von Verkaufsstellen festgelegt und sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die örtliche Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei
Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung
1. auf den Ostersamstag,
2. auf den Pfingstsamstag,
3. auf den Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 freigegeben wird,
4. auf die Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und
5. auf die Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24.
Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
(5) Bei der Öffnung einer Verkaufsstelle nach Absatz 3 Satz 1 müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24
Uhr abgeschlossen sein.
(6) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten,
Messen, Märkte und Ausstellungen bleiben unberührt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung berichtet beschlussgemäß über den aktuellen Sachverhalt. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung berichtet beschlussgemäß über den aktuellen Sachverhalt. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.