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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
899 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
27.02.15, 09:29
Aktualisiert
27.02.15, 09:29

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Kreis Euskirchen Regierungsbezirk Köln Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5.Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB Änderungsbereich © Kreis Euskirchen Geoinformation, Vermessung und Kataster Stand: Vorabzug Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 1 Rechtsgrundlagen 1.0 Rechtliche Grundlagen der Aufstellung dieser Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2.0 Anlass und Ziele der Planung und Verfahren 2.1 Anlass und Ziele der Planung Der Bebauungsplan Nr. 5a Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt ist seit 1976 rechtskräftig. Mit seiner 3. Änderung schließt der Bebauungsplan Nr. 5a innerhalb der Gewerbegebiete nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel weitgehend aus. Auszug aus den textlichen Festsetzungen zur 3. Änderung: Innerhalb der Gewerbegebiete sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der BauNVO folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig: - Schank- und Speisewirtschaft, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels) Freiberufliche Tätige gem. § 13 BauNVO, ausgenommen technische Berufe Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB1) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: o Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13) o Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15 – 18) o Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87) o Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder und Galanteriewaren (WB 19-36) ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212, 214, 218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249) o Rundfunk-, Fernsehen- und phonotechnische Geräte (WB 37) o Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937) Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwao ren, Musikinstrumente (WB 40 – 47) o Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, Kinderwagen (WB 50, 51) o Tafel-, Küchen- und ähnliche Haushaltsgeräte (WB 66) o Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirr- Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung o o o o o 2 spülmaschinen für den Haushalt (WB 67) Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52 – 57) Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655 – 659) Fahrräder (WB 7809) Nähmaschinen (WB 819) Gebrauchtwaren dieser Liste Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 BauNVO ausgehen. Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbeoder Industriegebiet zulässig ist. Der Änderungsbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Autohauses an der Kölner Straße. Nach der Aufgabe dieser Nutzung konnte keine adäquate Nachnutzung generiert werden. Das Gelände liegt inzwischen schon seit Jahren brach. In der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bad Münstereifel (BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012) ist u.a. dieses Gelände als Potenzialfläche zur Ergänzung des Nahversorgungsschwerpunktes ausgewiesen. Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5a stimmen nicht mit den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts überein, insbesondere ist auf die Münstereifeler Liste der nahversorgungs-, zentren- und nichtzentrenrelevanten Sortimente abzustellen. Ziel der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a ist eine Aufweitung der Zulassungsbeschränkungen für das minder genutzte Gelände des ehemaligen Autohauses. Unter Beibehaltung der Gewerbegebiets-Festsetzung sollen künftig auch Betriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentren-relevanten Kernsortimenten zugelassen werden. 2.2 Verfahren Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a wird als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a BauGB aufgestellt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen: 1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, 2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), 3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, 4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 3 Die Änderung dient dazu, bestehende, bereits bebaute Flächen einer sinnvollen und nachhaltigen Revitalisierung zuzuführen. Durch die Planung wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² Grundfläche liegt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 9.715 qm. Bei einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 kann ein Versiegelungsgrad von rd. 7.775 qm erreicht werden. Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr.7a BauGB genannten Schutzgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Die Stadt Bad Münstereifel sieht die Voraussetzungen für die Anwendung des§ 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanänderung als gegeben. Für die Bebauungsplanänderung wird demnach keine Umweltprüfung erfolgen. Ein Umweltbericht wird der Begründung nicht beigefügt. Die durch die Planung bedingten Eingriffe gelten vor der planerischen Entscheidung als erfolgt bzw. zulässig. Relevante umweltbezogene Belange und die artenschutzrechtlichen Belange sind jedoch weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung Der Änderungsbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Autohauses westlich der Kölner Straße und östlich der Bahnlinie. Die Änderung umfasst in der Gemarkung Münstereifel, Flur 1 die Flurstücke Nr. 3997, 2017 und 2947 (teilweise) mit einer Fläche von insgesamt ca. 0,97 ha. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Räumlicher Geltungsbereich der Änderung Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 4 3.2 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. Auszug aus dem Regionalplan, Teilabschnitt Aachen 3.3 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt das Gebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar. Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 5 3.4 Landesplanung Die Landesregierung NRW hat den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – am 11. Juni 2013 (Kabinettssitzung) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Die im Teilplan als „Ziele der Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben (Ziele) sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu beachten. • Ziel 1 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel („großflächiger Einzelhandel nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“) legt fest, dass Großflächige Einzelhandelsbetriebe nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ errichtet und erweitert werden dürfen. Das Ziel 1 wird beachtet. Ziel 2des Sachlichen Teilplans legt fest, dassgroßflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) errichtet werden dürfen. Welche Sortimente als zentrenrelevant gelten, regeln die Gemeinden über ortstypische Sortimentslisten. Bei der Festlegung der Liste sind so genannte „zentrenrelevante Leitsortimente“ zu beachten. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) dürfen auch außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen realisiert werden, sofern die Betriebe der Gewährleistung der wohnungsnahen Versorgung dienen, keine Integration in einen zentralen Versorgungsbereich möglich ist und wesentliche Beeinträchtigungen von Zentralen Versorgungsbereichen ausgeschlossen werden können. Das Ziel 2 wird beachtet. Ziel 3 des Sachlichen Teilplans legt fest, dass durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Die Festsetzung von Kern- oder Sondergebieten ist nicht geplant. Ziel 3 wird beachtet. Grundsatz 4: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sollen so dimensioniert werden, dass der zu erwartende Gesamtumsatz die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Gemeinde nicht überschreitet. Der Grundsatz 4 wird beachtet. Ziel 5 legt fest, dassBetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dann außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden dürfen, wenn die zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden (Ziel). Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz). Das Ziel 5 wird beachtet. Grundsatz 6: Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrele- Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 6 vanten Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Der Grundsatz 6 wird beachtet. Ziel 7 legt fest, dass die Gemeinden veranlasst werden, vorhandene Standorte großflächiger Betriebe außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen über Bebauungspläne auf den Bestand zu begrenzen, der baurechtlichen Bestandsschutz genießt. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das Ziel 7 wird beachtet. Ziel 8 legt fest, dass außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche jegliche Einzelhandelsagglomerationen auf der Ebene der Bauleitplanung entgegenzuwirken ist. Innerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche, aber außerhalb der Zentralen Versorgungsbereich ist nur Agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken. Dabei ist eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Das Ziel 8 wird beachtet. Da die Festsetzung eines Gewerbegebiets beibehalten wird, sind großflächige Einzelhandelsbetriebe im Gebiet nicht zulässig; deshalb sind die Vorgaben der Landesplanung, die sich ausschließlich an Einzelhandelsgroßbetriebe richten, nicht relevant. Da sich das Gebiet innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches befindet, hat der Bebauungsplan jedoch sicherzustellen, dass keine Agglomeration von Betrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten entstehen kann. 3.5 Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutz Das Gebiet ist vom Landschaftsplan Bad Münstereifel nicht erfasst. Schutzgebietsausweisungen liegen für den Änderungsbereich nicht vor. 4.0 Begründung der Planinhalte 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) wird beibehalten. Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Betriebe mit nahversorgungs- und nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gem. der Münstereifeler Liste (sh. Anhang). 3. Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Gem. § 1 Abs.1 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungsart Vergnügungsstätte nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes / Änderung wird. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 7 Gemäß § 1 Abs. 5 und § 9 BauNVO wird festgesetzt, dass folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nur ausnahmsweise zugelassen sind: o Geschäfts- und Verwaltungsgebäude Gemäß § 17 BauNVO beträgt die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bei Gewerbegebieten GRZ 0,8. Diese Obergrenze wird entsprechend dem Ursprungsplan beibehalten. Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf maximal 10,0 m über Gelände begrenzt. Ergänzend zu dieser Festsetzung im Ursprungsplan wird zu besseren Prüfbarkeit die Höhe über Normalhöhennull (NHN) angegeben. 4.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Die Bauweise wird nach § 22 (4) BauNVO als abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand gem. der Bauordnung NRW zu errichten, wobei eine Überschreitung der Gebäudelängen von 50 m zulässig ist. Dies ist insbesondere bei einer gewerblichen Bebauung häufig der Fall. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche incl. Stellplätze ist großzügig durch Baugrenzen nach § 23 BauNVO festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 (1) und (3) BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt. Es wird ein großes zusammenhängendes Baufeldfestgesetzt, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Lage der zukünftigen Baukörper zu ermöglichen. Als Dachform wird das Flachdach sowie Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung kleiner 22 zugelassen. Ergänzend zu den bisherigen Regelungen wird das Pultdach zugelassen, da gerade auch diese Dachform im Gewerbebau häufig Anwendung findet und damit der Gestaltungsspielraum erweitert wird. 4.3 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas erfolgt über die Anschlüsse an das bestehende Leitungsnetz. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal. 4.4 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Entlang der Bahnlinie wird ein 3 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungenfestgesetzt, um den dort vorhandenen Gehölzbestand aufzunehmen und zu ergänzen. Die Festsetzung dient u.a. dem Schutz der an gestammten Vogelarten im Gebiet, die die vorhandenen Gehölzbestände an der Bahnlinie und weiter Richtung Norden nutzen. Sollte der Gehölzstreifen durch ggfs.erforderliche Notausgänge unterbrochen werden, so ist dies durch Fassadenbegrünungen zu kompensieren. Im Weiteren werden zur Kölner Straße hin Pflanzgebote für Einzelbäume festgesetzt. Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 5.0 8 Auswirkungen der Planung 5.1 Umweltauswirkungen Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel; Kernstadt“ wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht nach §2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, dieaufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor derplanerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, zumal das Gebiet vollständig baulich genutzt ist. Durch die Planung entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Es bestehen keineAnhaltspunkte für Beeinträchtigungen der in §1 (6) Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter. Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zurUmweltprüfung unterliegt. Artenschutz Im Rahmen des Planverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Festsetzungen der Bebauungspläne auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen bzw. inwieweit evtl. bestehende Konflikte im späteren Planvollzug gelöst werden können. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFHRL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden. Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden: 1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) 2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch) 3. europäische Vogelarten (europäisch) Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert. Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören, Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ 5. Änderung 9 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Methodik der Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 10.06.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt. Prüfung Ergänzung im weiteren Verfahren.