Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
899 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
27.02.15, 09:29
Aktualisiert
27.02.15, 09:29
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Kreis Euskirchen
Regierungsbezirk Köln
Bebauungsplan Nr. 5a
„Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5.Änderung
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Änderungsbereich © Kreis Euskirchen
Geoinformation, Vermessung und Kataster
Stand:
Vorabzug
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
1
Rechtsgrundlagen
1.0
Rechtliche Grundlagen der Aufstellung dieser Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I. S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
2.0
Anlass und Ziele der Planung und Verfahren
2.1
Anlass und Ziele der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 5a Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt ist seit 1976
rechtskräftig.
Mit seiner 3. Änderung schließt der Bebauungsplan Nr. 5a innerhalb der Gewerbegebiete
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel weitgehend aus.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen zur 3. Änderung:
Innerhalb der Gewerbegebiete sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der BauNVO folgende
Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig:
-
Schank- und Speisewirtschaft, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels)
Freiberufliche Tätige gem. § 13 BauNVO, ausgenommen technische Berufe
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen an
letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den
Waren (WB1) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
o
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)
o
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15 – 18)
o
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87)
o
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder und Galanteriewaren
(WB 19-36) ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB
212, 214, 218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249)
o
Rundfunk-, Fernsehen- und phonotechnische Geräte (WB 37)
o
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich
Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937)
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwao
ren, Musikinstrumente (WB 40 – 47)
o
Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren,
Kinderwagen (WB 50, 51)
o
Tafel-, Küchen- und ähnliche Haushaltsgeräte (WB 66)
o
Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirr-
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
o
o
o
o
o
2
spülmaschinen für den Haushalt (WB 67)
Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52 – 57)
Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655 – 659)
Fahrräder (WB 7809)
Nähmaschinen (WB 819)
Gebrauchtwaren dieser Liste
Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im Sinne
des § 11 Abs.3 BauNVO ausgehen.
Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbeoder Industriegebiet zulässig ist.
Der Änderungsbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Autohauses an der Kölner
Straße. Nach der Aufgabe dieser Nutzung konnte keine adäquate Nachnutzung generiert
werden. Das Gelände liegt inzwischen schon seit Jahren brach.
In der Fortschreibung des Strukturgutachtens / Einzelhandels- und Zentrenkonzept der
Stadt Bad Münstereifel (BBE Handelsberatung GmbH, Köln, März 2012) ist u.a. dieses
Gelände als Potenzialfläche zur Ergänzung des Nahversorgungsschwerpunktes ausgewiesen.
Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5a stimmen nicht mit den Zielen
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts überein, insbesondere ist auf die Münstereifeler
Liste der nahversorgungs-, zentren- und nichtzentrenrelevanten Sortimente abzustellen.
Ziel der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a ist eine Aufweitung der Zulassungsbeschränkungen für das minder genutzte Gelände des ehemaligen Autohauses.
Unter Beibehaltung der Gewerbegebiets-Festsetzung sollen künftig auch Betriebe mit
nahversorgungsrelevanten und nicht-zentren-relevanten Kernsortimenten zugelassen
werden.
2.2
Verfahren
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a wird als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a BauGB aufgestellt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB
Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen:
1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein.
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
3
Die Änderung dient dazu, bestehende, bereits bebaute Flächen einer sinnvollen und
nachhaltigen Revitalisierung zuzuführen.
Durch die Planung wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² Grundfläche liegt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 9.715 qm.
Bei einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 kann ein Versiegelungsgrad von rd.
7.775 qm erreicht werden.
Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr.7a
BauGB genannten Schutzgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Die
Stadt Bad Münstereifel sieht die Voraussetzungen für die Anwendung des§ 13a BauGB
bei der Aufstellung des Bebauungsplanänderung als gegeben.
Für die Bebauungsplanänderung wird demnach keine Umweltprüfung erfolgen. Ein Umweltbericht wird der Begründung nicht beigefügt. Die durch die Planung bedingten Eingriffe
gelten vor der planerischen Entscheidung als erfolgt bzw. zulässig.
Relevante umweltbezogene Belange und die artenschutzrechtlichen Belange sind jedoch
weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen.
3.0
Rahmenbedingungen
3.1
Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung
Der Änderungsbereich umfasst das Gelände eines ehemaligen Autohauses westlich der
Kölner Straße und östlich der Bahnlinie. Die Änderung umfasst in der Gemarkung Münstereifel, Flur 1 die Flurstücke Nr. 3997, 2017 und 2947 (teilweise) mit einer Fläche von
insgesamt ca. 0,97 ha.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Räumlicher Geltungsbereich der Änderung
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
4
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt die Kernstadt Bad
Münstereifel einschließlich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“
dar.
Auszug aus dem Regionalplan, Teilabschnitt Aachen
3.3
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt das Gebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
5
3.4
Landesplanung
Die Landesregierung NRW hat den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – am 11. Juni 2013 (Kabinettssitzung) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung
beschlossen. Die im Teilplan als „Ziele der Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben
(Ziele) sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei der Bauleitplanung im
Rahmen der Abwägung zu beachten.
•
Ziel 1 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel („großflächiger Einzelhandel nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“) legt fest, dass Großflächige Einzelhandelsbetriebe nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ errichtet und erweitert werden dürfen.
Das Ziel 1 wird beachtet.
Ziel 2des Sachlichen Teilplans legt fest, dassgroßflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) errichtet
werden dürfen. Welche Sortimente als zentrenrelevant gelten, regeln die Gemeinden über
ortstypische Sortimentslisten. Bei der Festlegung der Liste sind so genannte „zentrenrelevante Leitsortimente“ zu beachten. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) dürfen
auch außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen realisiert werden, sofern die Betriebe der Gewährleistung der wohnungsnahen Versorgung dienen, keine Integration in einen
zentralen Versorgungsbereich möglich ist und wesentliche Beeinträchtigungen von Zentralen Versorgungsbereichen ausgeschlossen werden können.
Das Ziel 2 wird beachtet.
Ziel 3 des Sachlichen Teilplans legt fest, dass durch die Darstellung und Festsetzung von
Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten Zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.
Die Festsetzung von Kern- oder Sondergebieten ist nicht geplant. Ziel 3 wird beachtet.
Grundsatz 4: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sollen so dimensioniert werden, dass der zu erwartende Gesamtumsatz die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Gemeinde nicht überschreitet.
Der Grundsatz 4 wird beachtet.
Ziel 5 legt fest, dassBetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dann außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden dürfen, wenn die zentrenrelevanten
Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden (Ziel). Der Umfang
des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten
(Grundsatz).
Das Ziel 5 wird beachtet.
Grundsatz 6: Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes
für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrele-
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
6
vanten Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m²
Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Der Grundsatz 6 wird beachtet.
Ziel 7 legt fest, dass die Gemeinden veranlasst werden, vorhandene Standorte großflächiger Betriebe außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen über Bebauungspläne auf
den Bestand zu begrenzen, der baurechtlichen Bestandsschutz genießt. Ausnahmsweise
kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.
Das Ziel 7 wird beachtet.
Ziel 8 legt fest, dass außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche jegliche Einzelhandelsagglomerationen auf der Ebene der Bauleitplanung entgegenzuwirken ist. Innerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche, aber außerhalb der Zentralen Versorgungsbereich ist nur
Agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken. Dabei ist eine
wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden.
Das Ziel 8 wird beachtet.
Da die Festsetzung eines Gewerbegebiets beibehalten wird, sind großflächige Einzelhandelsbetriebe im Gebiet nicht zulässig; deshalb sind die Vorgaben der Landesplanung, die
sich ausschließlich an Einzelhandelsgroßbetriebe richten, nicht relevant.
Da sich das Gebiet innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches befindet, hat der Bebauungsplan jedoch sicherzustellen, dass keine Agglomeration von Betrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten entstehen kann.
3.5
Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutz
Das Gebiet ist vom Landschaftsplan Bad Münstereifel nicht erfasst. Schutzgebietsausweisungen liegen für den Änderungsbereich nicht vor.
4.0
Begründung der Planinhalte
4.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) wird beibehalten.
Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2. Betriebe mit nahversorgungs- und nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gem.
der Münstereifeler Liste (sh. Anhang).
3. Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb
aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist.
Gem. § 1 Abs.1 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässige Nutzungsart Vergnügungsstätte nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes / Änderung wird.
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
7
Gemäß § 1 Abs. 5 und § 9 BauNVO wird festgesetzt, dass folgende Arten der allgemein
zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nur ausnahmsweise zugelassen sind:
o
Geschäfts- und Verwaltungsgebäude
Gemäß § 17 BauNVO beträgt die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bei Gewerbegebieten GRZ 0,8. Diese Obergrenze wird entsprechend dem
Ursprungsplan beibehalten.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf maximal 10,0 m über Gelände begrenzt. Ergänzend zu dieser Festsetzung im Ursprungsplan wird zu besseren Prüfbarkeit die Höhe über
Normalhöhennull (NHN) angegeben.
4.2
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
Die Bauweise wird nach § 22 (4) BauNVO als abweichende Bauweise festgesetzt. In der
abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand gem. der Bauordnung NRW zu errichten, wobei eine Überschreitung der Gebäudelängen von 50 m zulässig
ist. Dies ist insbesondere bei einer gewerblichen Bebauung häufig der Fall.
Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche incl. Stellplätze ist großzügig durch Baugrenzen nach § 23 BauNVO festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 (1) und (3) BauNVO durch
Baugrenzen festgesetzt. Es wird ein großes zusammenhängendes Baufeldfestgesetzt, um
einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Lage der zukünftigen Baukörper zu ermöglichen.
Als Dachform wird das Flachdach sowie Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung
kleiner 22 zugelassen. Ergänzend zu den bisherigen Regelungen wird das Pultdach zugelassen, da gerade auch diese Dachform im Gewerbebau häufig Anwendung findet und
damit der Gestaltungsspielraum erweitert wird.
4.3
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Gas erfolgt über die Anschlüsse an das
bestehende Leitungsnetz. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal.
4.4
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Entlang der Bahnlinie wird ein 3 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungenfestgesetzt, um den dort vorhandenen Gehölzbestand aufzunehmen und zu ergänzen. Die Festsetzung dient u.a. dem Schutz der
an gestammten Vogelarten im Gebiet, die die vorhandenen Gehölzbestände an der Bahnlinie und weiter Richtung Norden nutzen.
Sollte der Gehölzstreifen durch ggfs.erforderliche Notausgänge unterbrochen werden, so
ist dies durch Fassadenbegrünungen zu kompensieren.
Im Weiteren werden zur Kölner Straße hin Pflanzgebote für Einzelbäume festgesetzt.
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
5.0
8
Auswirkungen der Planung
5.1
Umweltauswirkungen
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel; Kernstadt“ wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht
nach §2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, dieaufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor derplanerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, zumal das Gebiet vollständig baulich genutzt ist.
Durch die Planung entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Es bestehen keineAnhaltspunkte für Beeinträchtigungen der in §1 (6) Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter.
Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht
zurUmweltprüfung unterliegt.
Artenschutz
Im Rahmen des Planverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften
des BNatSchG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Festsetzungen
der Bebauungspläne auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen bzw.
inwieweit evtl. bestehende Konflikte im späteren Planvollzug gelöst werden können.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der
Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFHRL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG
und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden.
Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien
benannt werden:
1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
3. europäische Vogelarten (europäisch)
Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und
Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch
geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert.
Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot.
Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die
vier Verbote eingehalten werden.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
Stadt Bad Münstereifel,Bebauungsplan Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“
5. Änderung
9
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Methodik der Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 10.06.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt.
Prüfung
Ergänzung im weiteren Verfahren.