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Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)")

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
214 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11
Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)") Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)") Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)") Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)")

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 04.03.2015 - Der Bürgermeister Az: 50-52-40 Nr. der Ratsdrucksache: 241-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 24.03.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 4. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim)" __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach / Herr Wiedemann __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 241-X 1. Sachverhalt: Wegen des unverändert stark ansteigenden Zustroms von asylsuchenden Ausländern und ausländischen Flüchtlingen ist die Schaffung weiterer Unterkunftsmöglichkeiten unabweisbar notwendig. Dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus wurde am 10.03.2015 bereits die Ratsdrucksache 219-X hierzu vorgelegt. Auf die Ausführungen in dieser Ratsvorlage wird verwiesen. Die bisher geltende Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel regelt lediglich die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, wie sie die klassischen Übergangsheime Mühlengasse 10 und An der Ley 26 darstellen. Da zukünftig auch reguläre, für sich abgeschlossene Wohnungen zur Unterbringung von Asylsuchenden angemietet werden sollen, ist es erforderlich, die Satzung dahingehend zu erweitern und eine Regelung zu den in diesen Fällen zu berechnenden Benutzungsgebühren zu treffen. Nur dann kann das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden und die Einweisungen in die Übergangswohnungen mit einem Verwaltungsakt geregelt werden. Im Gegensatz dazu wäre eine privat-rechtliche Untervermietung wegen der abzuschließenden Mietverträge und dem anzuwendenden allgemeinen Mietrecht in der Verwaltungspraxis problembehaftet. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis trägt auch zur Gleichbehandlung aller untergebrachten Personen, unabhängig von der Art ihrer Unterkunft, bei. Die Satzung wird daher um eine Regelung zu „Übergangswohnungen“ erweitert. Für die Übergangswohnungen soll der qm-Mietpreis, den die Stadt für die Anmietung des Wohnraumes zahlt, als Benutzungsgebühr auf die Bewohner und deren jeweils zuzurechnenden Wohnfläche umgelegt werden. Dies entspricht einer kostendeckenden Gebühr, wie sich auch in den Übergangsheimen festgesetzt wird. Bei dieser Gelegenheit wird die Widmung der städt. Wohnung An der Ley 34-36 zum Übergangsheim aufgehoben. Für die städt. Wohnung in Rodert, Waldstr. 20, wird die Nutzung als Obdachlosenwohnung festgeschrieben. Die Änderungen der Satzung in der Gegenüberstellung: Bisherige Fassung § 1 Gegenstand der Satzung Neue Fassung § 1 Gegenstand der Satzung Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad MünstereifelIversheim, Mühlengasse 10 und An der Ley 26-28, als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. „Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad MünstereifelIversheim, Mühlengasse 10 und An der Ley 26-28, als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Zum Übergangsheim zählen auch die in den städtischen Gebäuden Bad Münstereifel-Iversheim, An der Ley 34-36, und Bad Münstereifel-Rodert, Waldstr. 20, gelegenen Wohnungen. Zum Übergangsheim zählt auch die in dem städtischen Gebäude Bad MünstereifelRodert, Waldstr. 20, gelegene Obdachlosenwohnung. Als Übergangswohnungen zählen auch Wohnungen, Gebäude und sonstige Unter- Seite 3 von Ratsdrucksache 241-X bringungsmöglichkeiten, die die Stadt Bad Münstereifel für die Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen anmietet und einsetzt.“ § 5 Benutzungsgebühren § 5 Benutzungsgebühren „Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Aussiedler und Asylbewerber eine kostendeckende Benutzungsgebühr. „Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Aussiedler und Asylbewerber eine kostendeckende Benutzungsgebühr. Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 11,23 € Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 11,23 € Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr. Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr. Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13 €“ Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13 € Abweichend davon wird bei Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen in für diesen Zweck angemieteten Übergangswohnungen eine Benutzungsgebühr in Höhe der im Rahmen des Mietverhältnisses festgelegten qm-Miete erhoben.“ 2. Rechtliche Würdigung Nach § 1 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW sind die Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Ratsdrucksache 219-X 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Siehe Ratsdrucksache 219-X 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Seite 4 von Ratsdrucksache 241-X Die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.