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Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Fußläufiger Übergang Bonner Straße zur Hardtburgstraße; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 08.09.2014 - Antrag auf eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung; Verfügung des Kreises Euskirchen vom 23.12.2014)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
140 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
19.02.15, 13:20
Aktualisiert
19.02.15, 13:20
Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Fußläufiger Übergang Bonner Straße zur Hardtburgstraße;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 08.09.2014 - Antrag auf eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung; Verfügung des Kreises Euskirchen vom 23.12.2014) Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Fußläufiger Übergang Bonner Straße zur Hardtburgstraße;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 08.09.2014 - Antrag auf eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung; Verfügung des Kreises Euskirchen vom 23.12.2014)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 08.01.2015 - Der Bürgermeister Az: 32-51-61 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 177-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 03.03.2015 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Anfragen und Mitteilungen: Fußläufiger Übergang Bonner Straße zur Hardtburgstraße; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 08.09.2014 – Antrag auf eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung; Verfügung des Kreises Euskirchen vom 23.12.2014 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: In der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vor der Winterpause hat dieser zu dem o. a. Top u. a. einstimmig beschlossen, beim Kreis Euskirchen nochmals um die Aufstellung einer stationären Geschwindigkeitsüberwachung an dieser Stelle zu forcieren. 2. Rechtliche Würdigung Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziel ist die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmer vor schweren Unfallfolgen. Um dies zu erreichen, bedarf es der Verhinderung und Sanktionierung von Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, der Hauptursache für Unfälle mit schweren Folgen. Eine aktive abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Kommunen entfaltet eine akzeptanzfördernde Wirkung der Maßnahmen. Besondere Bedeutung kommt der Ankündigung Seite 2 von Ratsdrucksache 177-X/Z-1 von Kontrollen und der Veröffentlichung von Messstellen zu. Hierdurch kann die Wirkung der Maßnahmen erhöht werden. Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf die Überwachung an Gefahrenstellen. Im fließenden Verkehr bleibt die Zuständigkeit der Polizei zur Ermittlung und Verfolgung von Verkehrsverstößen unberührt. Die Befugnis, Kraftfahrer im fließenden Verkehr zum Zwecke der Verkehrskontrolle anzuhalten, steht nur der Polizei zu. Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf das Gebiet der Großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht zu den Großen kreisangehörigen Städten zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine, 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Der Kreis Euskirchen hat mit der beigefügten Verfügung über das Ergebnis seiner erneuten Prüfung berichtet. Die rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Dennoch wird der Kreis und die Polizei dort weiterhin regelmäßig mit mobilen Geräten die Geschwindigkeit überwachen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine.