Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
140 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
19.02.15, 13:20
Aktualisiert
19.02.15, 13:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 08.01.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-51-61 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 177-X/Z-1
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
03.03.2015
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen: Fußläufiger Übergang Bonner Straße zur Hardtburgstraße;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 08.09.2014 – Antrag auf eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung; Verfügung des Kreises Euskirchen vom 23.12.2014
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vor der Winterpause hat dieser zu dem
o. a. Top u. a. einstimmig beschlossen, beim Kreis Euskirchen nochmals um die Aufstellung einer
stationären Geschwindigkeitsüberwachung an dieser Stelle zu forcieren.
2. Rechtliche Würdigung
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der
Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziel ist die Reduzierung des allgemeinen
Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmer vor
schweren Unfallfolgen. Um dies zu erreichen, bedarf es der Verhinderung und Sanktionierung von
Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, der Hauptursache für Unfälle mit schweren
Folgen. Eine aktive abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Kommunen entfaltet eine
akzeptanzfördernde Wirkung der Maßnahmen. Besondere Bedeutung kommt der Ankündigung
Seite 2 von Ratsdrucksache 177-X/Z-1
von Kontrollen und der Veröffentlichung von Messstellen zu. Hierdurch kann die Wirkung der
Maßnahmen erhöht werden.
Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und die Großen
kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten
und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf
die Überwachung an Gefahrenstellen.
Im fließenden Verkehr bleibt die Zuständigkeit der Polizei zur Ermittlung und Verfolgung von Verkehrsverstößen unberührt. Die Befugnis, Kraftfahrer im fließenden Verkehr zum Zwecke der Verkehrskontrolle anzuhalten, steht nur der Polizei zu.
Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption
erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf das Gebiet der Großen
kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit
dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht
zu den Großen kreisangehörigen Städten zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht
entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine,
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Der Kreis Euskirchen hat mit der beigefügten Verfügung über das Ergebnis seiner erneuten Prüfung berichtet.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Dennoch wird der Kreis und die Polizei dort weiterhin regelmäßig mit mobilen Geräten die Geschwindigkeit überwachen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.