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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
224 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
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Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL KREIS EUSKIRCHEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bad Münstereifel „Kurhausgebiet“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB Begründung BEARBEITUNG: Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Veynauer Weg 22 53881 Euskirchen Tel: 02251 / 62892 Fax: 02251 / 62823 Begründung 1.0 Rechtsgrundlagen und Verfahren 1.1 Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der Aufstellung dieser Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 1.2 Planaufstellung im Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Das Änderungsverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen: 1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, 2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m2 nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m2), 3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, 4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH - oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind in vollem Umfang erfüllt: Das Vorhaben ist als "Maßnahme der Innenentwicklung" anzusehen. Der Änderungsbereich ist bereits heute als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzt. Es ist lediglich eine Nutzungsänderung geplant. Der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird nicht erreicht. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt 13.847 qm mit einer Grundflächenzahl von 0,1. Es sind auch keine Vorhaben geplant, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es ergeben sich ebenfalls keine Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren aufgrund § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura-2000-Gebiete) werden durch die Bebauungsplanaufstellung nicht beeinträchtigt. Das beschleunigte Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche Vorhaben erleichtern, die z.B. den Zielen der Wiedernutzbarmachung von Flächen oder der Innenentwicklung dienen. Es gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. 1 Im beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts besteht nicht. Relevante umweltbezogene Belange und die artenschutzrechtlichen Belange sind jedoch weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Im beschleunigten Verfahren kann zudem ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. 2.0 Anlass und Ziele der Planung Das Haus „Maria Königin", Willy-Brandt-Straße 10, Bad Münstereifel wurde bis Ende 2014 als Erholungs- und Tagungshaus in kirchlicher Trägerschaft genutzt und soll zu einem sozialtherapeutischen Heim in Trägerschaft des Vereins „Haus Sonne Schönau e.V.“ umgenutzt werden. Der Verein „Haus Sonne Schönau e.V.“ ist seit über 30 Jahren Träger eines sozialtherapeutischen Heims im Ortsteil Schönau mit 45 Heimplätzen. Es ist erforderlich, im „Haus Sonne“ zukünftig zusätzliche Einzelzimmer zu schaffen, um den neuen Vorgaben der aktuellen Gesetzeslage Folge zu leisten. Eine Anpassung der Einrichtung an die modernen Standards und gesellschaftlichen Anforderungen ist nicht nur wichtig, um die Einrichtung in der psychosozialen Versorgungslandschaft des Kreises Euskirchen qualitativ zu positionieren, sondern auch um die Versorgung seelisch behinderter Menschen in der Region weiter zu optimieren. Um diese Ziele zu erreichen, war zunächst ein Neubau auf dem Gelände des „Haus Sonne“, verbunden mit einer Umbaumaßnahme im bestehenden „Haus Sonne“, geplant. Dies wurde jedoch vom Kostenträger, dem Landschaftsverband Rheinland, nicht unterstützt. Dieser empfiehlt eine Dezentralisierung der Heimeinrichtung durch die Schaffung oder den Erwerb eines zusätzlichen Gebäudes. Nach längerer Suche stellt sich das „Haus Maria Königin" als ideal für diese Zwecke heraus. Hier können Menschen mit seelischer Behinderung in Einzelzimmern mit eigenem Bad ein Zuhause finden. Ausreichend vorhandene Gemeinschafts- und Therapieräume ermöglichen die Umsetzung des therapeutischen Konzeptes der Einrichtung „Haus Sonne“. Der Landschaftsverband Rheinland und die zuständige Heimaufsicht des Kreises Euskirchen unterstützen das Vorhaben, ein Wohnheim für 22 Menschen mit seelischer Behinderung zu errichten. Die Schaffung dieser neuen Einrichtung in der Kernstadt von Bad Münstereifel bildet eine Ergänzung des bestehenden Angebotes für behinderte Menschen aus der Stadt, Gemeinde und Region und sichert regionale Arbeitsplätze. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10 „Kurhausgebiet“ setzt für den Änderungsbereich „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Konfessionelle Einrichtung (Kloster etc.)“ fest. Um die vorstehend beschriebene sozialtherapeutische Einrichtung ohne konfessionellen Hintergrund an diesem Standort planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kurhausgebiet“ der Stadt Bad Münstereifel erforderlich. 2 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Bad Münstereifel, Flur 1, Nr. 3721 und 3722. Auf dem Grundstück Nr. 3721 befindet sich das ehemalige Klostergebäude mit Zufahrt und Parkplätzen. Der übrige Bereich stellt sich als Parkanlage mit großem Gehölzbestand dar. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. h- ~i arB ■ »«r . w «f.1 «—..•“■4 Luftbild, ohne Maßstab Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 3.2 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen, stellt die Kernstadt Bad Münstereifel einschließlich des Änderungsbereiches als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“dar. 3 3.3 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt für das Plangebiet „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung: Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dar. Zukünftig ist die Zweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen geplant. Der Flächennutzungsplan wird nach Rechtskraft der Bebauungsplanänderung im Wege der Berichtigung angepasst. Auf das Verfahren in Punkt 1.2 wird hingewiesen. 3.4 Bebauungsplan Der wirksame Bebauungsplan Nr. 10 „Kurhausgebiet“ aus dem Jahr 1977 setzt für das Plangebiet „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung: Konfessionelle Einrichtung (Kloster etc.) fest. Zulässig ist eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,1 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,1. Als Dachform sind das Flachdach sowie das Satteldach festgesetzt. Für das vorhandene Solitärgebäude ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 4.0 Geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Die Zweckbestimmung der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf wird geändert von „Konfessionelle Einrichtung (Kloster etc.)“ in „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Die baulichen Maßnahmen beziehen sich auf die Bestandsgebäude. Erweiterungen sind nicht geplant. Auf die Festsetzung einer Bauweise wird zukünftig verzichtet. 5. Kennzeichnung und Hinweise 5.1 Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB) Im Bebauungsplan erfolgt eine textliche Kennzeichnung der Erdbebenzone gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB. 5.2 Hinweise In den Bebauungsplan werden Hinweise zur Kampfmittelbeseitigung aufgenommen. 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Umweltauswirkungen Eine Umweltprüfung/ein Umweltbericht wird nicht erstellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 6.2 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein natur- 4 schutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Da mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 keine zusätzliche Bebauung vorbereitet wird, sondern lediglich die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfseinrichtung geändert wird, kann eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden. In dem vorhandenen Baum-/Gehölzbestand können Quartiere von Fledermäusen und Nistplätze von Vögeln vorhanden sein. Bei der Entfernung von Bäumen ist daher eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. 7. Kennzeichnung Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse „R“ (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 8. Hinweise 8.1 Kampfmittelbeseitigung Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Artenschutz Vor Beginn von Abbruch- und Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen sind. 8.2 Sollten die Bestandsgebäude im Dachbereich saniert/umgebaut werden, ist eine artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich gebäudebewohnender Arten durchzuführen. Sollte im Sinne des geänderten Konzeptes der Außenbereich überplant werden und größere Bäume im Außenbereich entfernt werden müssen, ist ebenfalls eine ASP durchzuführen. 9. Kosten Der Stadt Bad Münstereifel entstehen durch die vorliegende Bebauungsplanänderung keine weiteren Kosten. Euskirchen, 24. April 2015 Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath 5