Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.05.2015
- Der Bürgermeister Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 285-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
17.06.2015
Rat
23.06.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad
Münstereifel vom 25.06.1997
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Berichterstatter: Fr. Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 2
SW 1
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 285-X
1. Sachverhalt:.
a) § 13 (Ausführung von Anschlussleitungen), Absatz 6:
Die seit der kommunalen Neugliederung erlassenen Entwässerungssatzungen beinhalteten ausdrücklich die Bestimmung, dass alle Maßnahmen an den Kanalgrundstücksanschlussleitungen
von der Stadt selbst oder von durch sie beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Im Rahmen verschiedener Änderungen des § 13 mit der 2. Änderungssatzung vom 02.11.2006 ist dieser
Satz weggefallen, dem damals auch keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine klarstellende Wirkung beigemessen wurde.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es aber sinnvoll, die frühere Regelung wieder in die Entwässerungssatzung aufzunehmen.
b) § 15 (Zustands- und Funktionsprüfung priv. Abwasserleitungen), Absatz 6:
Aktuell sind vom Grundstückseigentümer nach der Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung die Prüfbescheinigungen „nebst Anlagen“ gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw (Bestandsplan/Lageskizze, Fotodokumentation, etc.) vorzulegen.
Da die Forderung zur Vorlage der Unterlagen bei der Stadt ohnehin eine sog. „Kann-Vorgabe“
darstellt (§ 53 Abs. 1 e Nr. 2 LWG NRW), möchte die Stadt zur Entlastung aller Beteiligten die
Bestimmungen der Entwässerungssatzung dahingehend lockern, dass die Vorlage des Protokolls
mit dem Ergebnis der Prüfung ausreicht.
Dennoch empfiehlt sich, dass die Stadt zum Schutz der Grundstückseigentümer zumindest stichprobenartig die Schadensbewertungen überprüft.
2. Rechtliche Würdigung
§ 10 KAG NRW, § 53 Abs. 1 e Nr. 2 LWG NRW
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Anforderung der Anlagen zum Prüfprotokoll macht nur Sinn, wenn diese auch entsprechend
überprüft werden. Durch eine lediglich stichprobenartige Kontrolle neben der ohnehin bestehenden Beratungspflicht wird der Personalaufwand erheblich reduziert.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Sachverhalt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel
vom 25.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 2 zur RD Nr. 285-X vorliegenden Entwurfes
beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.