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Beschlussvorlage (Anlage 2_Satzungstext)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Beschlussvorlage (Anlage 2_Satzungstext)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur RD Nr. 285 -X 6. Satzung vom ___________ zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 Aufgrund der - §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), - des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ____________ folgende 6. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 25.06.1997 beschlossen: Art. 1 § 13 wird wie folgt geändert: In Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend.“ Art. 2 § 15 wird wie folgt geändert: Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Diese Bescheinigung ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.“ In Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt: „Die Anlagen zu dieser Bescheinigung brauchen der Stadt nur auf gesonderte Anforderung hin vorgelegt zu werden.“ Art. 3 Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.