Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD Nr. 285 -X
6. Satzung vom ___________
zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt
Bad Münstereifel vom 25.06.1997
Aufgrund der
-
§§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art.
3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564),
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
- des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013
(GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602
ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ____________ folgende 6.
Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 25.06.1997 beschlossen:
Art. 1
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende
Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr
beauftragten Unternehmer aus. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den
Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer
geltend.“
Art. 2
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Diese Bescheinigung ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach
Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt
erfolgen kann.“
In Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Anlagen zu dieser Bescheinigung brauchen der Stadt nur auf gesonderte Anforderung
hin vorgelegt zu werden.“
Art. 3
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.