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Beschlussvorlage (Anlage 1_Synopse)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 17:13
Aktualisiert
02.06.15, 17:13
Beschlussvorlage (Anlage 1_Synopse) Beschlussvorlage (Anlage 1_Synopse)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD.-Nr. 285-X SYNOPSE zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 (Änderungen sind grau hervorgehoben) […] 5. Änderungssatzung (alt) Mustersatzung (Stand: 29.11.2013) 6. Änderungssatzung (neu) § 13 Ausführung von Anschlussleitungen § 13 Ausführung von Anschlussleitungen § 13 Ausführung von Anschlussleitungen […] […] (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung so (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung so (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung so wie die laufende Unterhaltung der haustechnischen wie die laufende Unterhaltung der haustechnischen wie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück mit Ausauf dem anzuschließenden Grundstück mit Ausauf dem anzuschließenden Grundstück führt der nahme von Anschlussstutzen an die öffentliche nahme der Anschlussstutzen an die öffentliche Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung Veränderung und Beseitigung sowie die laufenist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. de Unterhaltung der GrundstücksanschlussleiHerstellung, Erneuerung und Veränderung so tung obliegt der Stadt. Die Stadt macht die dawie die laufende Unterhaltung der Grund[…] bei entstehenden Kosten über den Kostenerstücksanschlussleitung führt die Stadt selbst satzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber oder durch einen von ihr beauftragten Unterdem Grundstückseigentümer geltend. nehmer aus. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grund[…] stückseigentümer geltend. […] Seite 1 von 2 Anlage 1 zur RD.-Nr. 285-X 5. Änderungssatzung (alt) Mustersatzung (Stand: 29.11.2013) 6. Änderungssatzung (neu) § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen […] […] […] (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der Süwin einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind VO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 Süder Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. wAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbaubedurch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw rechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom SachNRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestelkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann. lung durch die Stadt erfolgen kann. […] (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung […] ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann. Die Anlagen zu dieser Bescheinigung brauchen der Stadt nur auf gesonderte Anforderung hin vorgelegt zu werden. […] […] Seite 2 von 2