Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl /641-10
Kreuzau, 17. Aug. 1998
Vorlagen-Nr.
79/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
10.11.1998
25.11.1998
TOP: 9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der jährlich vorzunehmenden Gebührenkalkulation ist zum 01.01.1999 eine Anpassung der
Straßenreinigungsgebühren erforderlich.
Gemäß der beigefügten Gebührenkalkulation kann der Gebührenanteil für den Winterdienst von 1,15 DM/m auf 1,00
DM/m reduziert werden. Dies ist zum einen auf reduzierte Ausgabenansätze und zum anderen auf eine Erhöhung der
gebührenpflichtigen Meter zurückzuführen.
Aus der ebenfalls beigefügten Gebührenkalkulation für den Anteil der maschinellen Straßenreinigung wollen Sie jedoch
ersehen, daß die bisherige Gebühr von 1,40 DM/m auf nunmehr 1,53 DM/m erhöht werden muß. Diese Erhöhung ist
nicht auf eine Erhöhung des Entgeltes der Firma Schönmackers zurückzuführen, da die Firma Schönmackers zum
01.01.1999 aufgrund des bestehenden Vertrages das Entgelt nicht erhöhen darf. Hier ist lediglich die erhöhte
Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, wobei sich dies so gut wie gar nicht bemerkbar macht. Die Erhöhung resultiert im
Grunde ausschließlich daraus, daß das Straßenreinigungsgesetz geändert worden ist.
Hierzu folgende Ausführungen:
Durch Mitteilungsvorlage vom 20.01.1998 habe ich Sie bereits darüber informiert, daß das Gesetz zur Stärkung der
Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW vom 25.11.1997 u.a. im Art. 11 die Änderung des
Straßenreinigungsgesetzes NW beinhaltet. Bisher durfte gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz das
Gesamtgebührenaufkommen 75 v.H. der Gesamtkosten nicht übersteigen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist eine
Obergrenze nicht mehr im Gesetz enthalten. Hieraus habe ich, wie auch viele anderen, zu Beginn des Jahres die
Schlußfolgerung gezogen, daß nunmehr theoretisch eine 100 % kostendeckende Gebühr erhoben werden könnte.
Hierauf basiert auch die Mitteilungsvorlage vom 20.01.1998. Danach hätten die Straßenreinigungsgebühren von bisher
1,40 DM auf nunmehr 1,87 DM und die Winterdienstgebühren von bisher 1,15 DM auf nunmehr 1,53 DM festgesetzt
werden müssen.
Inzwischen hat jedoch das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlaß
gegenüber einer anfragenden Kommune zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nach dem
Straßenreinigungsgesetz in der Fassung vom 01.01.1998 Stellung genommen. In dem Erlaß wird festgestellt, daß der
Wegfall der 25 %-Grenze in § 3 Abs. 1 Satz 2 Straßenreinigungsgesetz NW (alte Fassung) nicht dazu führe, daß die
Kosten komplett auf die Anlieger umgelegt werden könnten. Es sei auch weiterhin dringend geboten, den auf die
Interessen der Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung
abzusetzen. Die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse liegt im Ermessen des
Ortsgesetzgebers.
Ich schlage Ihnen vor, den öffentlichen Anteil auf 20 % festzusetzen. Ob und inwieweit dies die Kommunalaufsicht
akzeptiert, bleibt abzuwarten, da es sich ja lediglich um eine Erhöhung von 5 % handelt. Vor dem Hintergrund des
Gesetzeswortlautes, nämlich Stärkung der Leistungsfähigkeit, halte ich es bei der derzeitigen haushaltsmäßigen
Situation nicht für vertretbar, den Anteil auf 25 % festzusetzen. Leider liegen mir derzeit noch keinerlei Angaben
darüber vor, wie andere Kommunen im Kreis Düren entscheiden werden. Ich halte die Festsetzung des Anteils auf 20
v.H. zum einen jedoch für vertretbar und zum anderen auch für angemessen und ausreichend.
In den entsprechenden Gebührenkalkulationen wurde der 80 %-Anteil berücksichtigt.
Um die genauen Gebührensätze festzuschreiben, ist wie üblich eine Änderungssatzung (9. Änderung) erforderlich. Die
als Anlage beigefügte Änderungssatzung beinhaltet aber auch eine Neufassung des § 4 (Benutzungsgebühren). Hier
wurde lediglich ein Satz 3 mit folgendem Wortlaut zusätzlich aufgenommen:
2
„Das allgemeine öffentliche Interesse wird für alle Straßenarten mit 20 v.H. festgesetzt.“
Ich schlage Ihnen vor, der Gebührenanpassung sowie der damit einhergehenden 9. Änderungssatzung in der
beiliegenden Fassung zuzustimmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen bereit. Auf der Grundlage der Gebührensätze ergibt
sich im Jahre 1999 folgendes Gebührenaufkommen:
a)
b)
Kehrgebühren:
Winterdienstgebühren:
insgesamt:
49.800,00 DM
138.600,00 DM
188.400,00 DM
III. Beschlußvorschlag:
„1.
Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung
entfällt, wird auf 20 v.H. festgesetzt.
2.
Ab dem 01.01.1999 werden auf der Grundlage der Gebührenkalkulationen vom
22.07.1998 folgende Gebührensätze festgesetzt:
a)
Kehrgebühren:
Bei Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen
Bei Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen
b)
1,53 DM/m
1,53 DM/m
Winterdienstgebühren:
Einheitlich für alle Straßen
3.
1,00 DM/m
Die 9. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom
27.11.1990 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
Gemeinde Kreuzau
Der Gemeindedirektor
- Bauamt -
Kreuzau, den 22.07.1998
Az.: 641-10/Sch/Ge
Vermerk
Betr.:
Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.1999;
hier:
Gebührenkalkulation für den Anteil Winterdienst
Die Gebühr wurde zum 01.01.1997 auf 1,15 DM/m festgesetzt.
Für das Jahr 1999 ergibt sich unter Zugrundelegung neu kalkulierter durchschnittlicher Ausgabenansätze folgende
Gebührenkalkulation:
Ausgaben (lt. Haushaltsansätzen)
-
Verwaltungsgemeinkosten
18.086,00 DM
-
Personalkosten (Bauhof)
45.000,00 DM (bisher 49.568,00 DM)
-
Einsatz von Fremdfirmen
70.000,00 DM (bisher 80.000,00 DM)
-
Anschaffung von Streumitteln
30.000,00 DM (bisher 40.000,00 DM)
-
Reisekosten
-
Gestellung von Fahrzeugen des Bauhofes
(bisher 17.348,00 DM)
200,00 DM (bisher
200,00 DM)
10.000,00 DM (bisher 10.000,00 DM)
4
insgesamt
173.286,00 DM (bisher 197.116,00 DM)
hiervon 80 % gem. Straßenreinigungsgesetz
138.628,80 DM (bisher 147.837,00 DM)
somit Soll-Gebührenaufkommen
138.600,00 DM
Unter Zugrundelegung von 138.200 Gebührenmetern ergibt sich ein Gebührensatz von
1,00 DM/m (138.600,00 DM : 138.200 m).
Die Gebühr bei dem Anteil Winterdienst wird somit für 1999 um 0,15 DM reduziert und auf 1,00 DM festgesetzt.
i.A.
gez.
- Schmühl -
Gemeinde Kreuzau
Der Gemeindedirektor
- Bauamt -
Kreuzau, den 22.07.1998
Az.: 641-10/Sch/Ge
Vermerk
Betr.:
Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.1999;
hier:
Gebührenkalkulation für den Anteil Straßenreinigung
Die Kehrgebühren betragen seit dem 01.01.1998 1,40 DM/m.
Das Entgelt der Fa. Schönmackers beträgt in 1999 1,60 DM/m (wie bisher, jedoch 16 % MWSt.)
Aus der nachstehenden Berechnung ergibt sich, ob und inwieweit eine Gebührenanpassung erforderlich ist.
Bei nunmehr 36.985 Kehrmetern beträgt das Entgelt der Fa. Schönmackers im Jahre 1999:
36.985 m x 1,60 DM =
59.176,00 DM (59.200,00 DM)
Das gesamte Entgelt kann jedoch für die Kalkulation nicht zugrunde gelegt werden, da hierin Strecken enthalten sind,
wo keine gebührenpflichtigen Grundstücke angrenzen (z.B. Dürener Straße entlang der Bahnstrecke oder Rurstraße auf
der Rurseite).
Für die Kalkulation werden 30.600 m zugrunde gelegt. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
30.600 m x 1,60 DM =
48.960,00 DM
zuzügl. Verwaltungsgemeinkosten =
13.391,00 DM
insgesamt
62.351,00 DM
hiervon 80 %
49.880,80 DM
Der vorgenannte Aufwand ist auf die Gebührenmeter zu verteilen. Diese belaufen sich auf 32.580 m.
Die Gebühr pro Meter beträgt somit:
5
48.880,80 DM : 32.600 m =
1,53 DM/m.
Eine Gebührenerhöhung ist somit um 0,13 DM/m erforderlich.
i.A.
gez.
- Schmühl -
9. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - SGV. NW. 2023 -, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706) in der derzeit geltenden Fassung,
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.
NW. S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
folgende
Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 beschlossen:
§1
§ 4 -Benutzungsgebühren- erhält folgende Fassung:
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren
nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für
die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Das allgemeine öffentliche Interesse wird für alle
Straßenarten mit 20 v.H. festgesetzt.
§2
§ 5 (4) und (5) -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhalten folgende Fassung:
§ 5 (4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
a) dem innerörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis B)
1,53 DM,
b) dem überörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis C)
1,53 DM.
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
6
§ 5 (5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) einheitlich für alle Straßen (siehe Verzeichnis E)
1,00 DM.
§3
Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Zens -