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Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
32 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990) Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990) Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990) Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990) Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990) Allgemeine Vorlage (9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl /641-10 Kreuzau, 17. Aug. 1998 Vorlagen-Nr. 79/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 10.11.1998 25.11.1998 TOP: 9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 I. Sach- und Rechtslage: Aufgrund der jährlich vorzunehmenden Gebührenkalkulation ist zum 01.01.1999 eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren erforderlich. Gemäß der beigefügten Gebührenkalkulation kann der Gebührenanteil für den Winterdienst von 1,15 DM/m auf 1,00 DM/m reduziert werden. Dies ist zum einen auf reduzierte Ausgabenansätze und zum anderen auf eine Erhöhung der gebührenpflichtigen Meter zurückzuführen. Aus der ebenfalls beigefügten Gebührenkalkulation für den Anteil der maschinellen Straßenreinigung wollen Sie jedoch ersehen, daß die bisherige Gebühr von 1,40 DM/m auf nunmehr 1,53 DM/m erhöht werden muß. Diese Erhöhung ist nicht auf eine Erhöhung des Entgeltes der Firma Schönmackers zurückzuführen, da die Firma Schönmackers zum 01.01.1999 aufgrund des bestehenden Vertrages das Entgelt nicht erhöhen darf. Hier ist lediglich die erhöhte Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, wobei sich dies so gut wie gar nicht bemerkbar macht. Die Erhöhung resultiert im Grunde ausschließlich daraus, daß das Straßenreinigungsgesetz geändert worden ist. Hierzu folgende Ausführungen: Durch Mitteilungsvorlage vom 20.01.1998 habe ich Sie bereits darüber informiert, daß das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW vom 25.11.1997 u.a. im Art. 11 die Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NW beinhaltet. Bisher durfte gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz das Gesamtgebührenaufkommen 75 v.H. der Gesamtkosten nicht übersteigen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist eine Obergrenze nicht mehr im Gesetz enthalten. Hieraus habe ich, wie auch viele anderen, zu Beginn des Jahres die Schlußfolgerung gezogen, daß nunmehr theoretisch eine 100 % kostendeckende Gebühr erhoben werden könnte. Hierauf basiert auch die Mitteilungsvorlage vom 20.01.1998. Danach hätten die Straßenreinigungsgebühren von bisher 1,40 DM auf nunmehr 1,87 DM und die Winterdienstgebühren von bisher 1,15 DM auf nunmehr 1,53 DM festgesetzt werden müssen. Inzwischen hat jedoch das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlaß gegenüber einer anfragenden Kommune zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nach dem Straßenreinigungsgesetz in der Fassung vom 01.01.1998 Stellung genommen. In dem Erlaß wird festgestellt, daß der Wegfall der 25 %-Grenze in § 3 Abs. 1 Satz 2 Straßenreinigungsgesetz NW (alte Fassung) nicht dazu führe, daß die Kosten komplett auf die Anlieger umgelegt werden könnten. Es sei auch weiterhin dringend geboten, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen. Die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Ich schlage Ihnen vor, den öffentlichen Anteil auf 20 % festzusetzen. Ob und inwieweit dies die Kommunalaufsicht akzeptiert, bleibt abzuwarten, da es sich ja lediglich um eine Erhöhung von 5 % handelt. Vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes, nämlich Stärkung der Leistungsfähigkeit, halte ich es bei der derzeitigen haushaltsmäßigen Situation nicht für vertretbar, den Anteil auf 25 % festzusetzen. Leider liegen mir derzeit noch keinerlei Angaben darüber vor, wie andere Kommunen im Kreis Düren entscheiden werden. Ich halte die Festsetzung des Anteils auf 20 v.H. zum einen jedoch für vertretbar und zum anderen auch für angemessen und ausreichend. In den entsprechenden Gebührenkalkulationen wurde der 80 %-Anteil berücksichtigt. Um die genauen Gebührensätze festzuschreiben, ist wie üblich eine Änderungssatzung (9. Änderung) erforderlich. Die als Anlage beigefügte Änderungssatzung beinhaltet aber auch eine Neufassung des § 4 (Benutzungsgebühren). Hier wurde lediglich ein Satz 3 mit folgendem Wortlaut zusätzlich aufgenommen: 2 „Das allgemeine öffentliche Interesse wird für alle Straßenarten mit 20 v.H. festgesetzt.“ Ich schlage Ihnen vor, der Gebührenanpassung sowie der damit einhergehenden 9. Änderungssatzung in der beiliegenden Fassung zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen bereit. Auf der Grundlage der Gebührensätze ergibt sich im Jahre 1999 folgendes Gebührenaufkommen: a) b) Kehrgebühren: Winterdienstgebühren: insgesamt: 49.800,00 DM 138.600,00 DM 188.400,00 DM III. Beschlußvorschlag: „1. Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 20 v.H. festgesetzt. 2. Ab dem 01.01.1999 werden auf der Grundlage der Gebührenkalkulationen vom 22.07.1998 folgende Gebührensätze festgesetzt: a) Kehrgebühren: Bei Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen Bei Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen b) 1,53 DM/m 1,53 DM/m Winterdienstgebühren: Einheitlich für alle Straßen 3. 1,00 DM/m Die 9. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Gemeinde Kreuzau Der Gemeindedirektor - Bauamt - Kreuzau, den 22.07.1998 Az.: 641-10/Sch/Ge Vermerk Betr.: Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.1999; hier: Gebührenkalkulation für den Anteil Winterdienst Die Gebühr wurde zum 01.01.1997 auf 1,15 DM/m festgesetzt. Für das Jahr 1999 ergibt sich unter Zugrundelegung neu kalkulierter durchschnittlicher Ausgabenansätze folgende Gebührenkalkulation: Ausgaben (lt. Haushaltsansätzen) - Verwaltungsgemeinkosten 18.086,00 DM - Personalkosten (Bauhof) 45.000,00 DM (bisher 49.568,00 DM) - Einsatz von Fremdfirmen 70.000,00 DM (bisher 80.000,00 DM) - Anschaffung von Streumitteln 30.000,00 DM (bisher 40.000,00 DM) - Reisekosten - Gestellung von Fahrzeugen des Bauhofes (bisher 17.348,00 DM) 200,00 DM (bisher 200,00 DM) 10.000,00 DM (bisher 10.000,00 DM) 4 insgesamt 173.286,00 DM (bisher 197.116,00 DM) hiervon 80 % gem. Straßenreinigungsgesetz 138.628,80 DM (bisher 147.837,00 DM) somit Soll-Gebührenaufkommen 138.600,00 DM Unter Zugrundelegung von 138.200 Gebührenmetern ergibt sich ein Gebührensatz von 1,00 DM/m (138.600,00 DM : 138.200 m). Die Gebühr bei dem Anteil Winterdienst wird somit für 1999 um 0,15 DM reduziert und auf 1,00 DM festgesetzt. i.A. gez. - Schmühl - Gemeinde Kreuzau Der Gemeindedirektor - Bauamt - Kreuzau, den 22.07.1998 Az.: 641-10/Sch/Ge Vermerk Betr.: Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.1999; hier: Gebührenkalkulation für den Anteil Straßenreinigung Die Kehrgebühren betragen seit dem 01.01.1998 1,40 DM/m. Das Entgelt der Fa. Schönmackers beträgt in 1999 1,60 DM/m (wie bisher, jedoch 16 % MWSt.) Aus der nachstehenden Berechnung ergibt sich, ob und inwieweit eine Gebührenanpassung erforderlich ist. Bei nunmehr 36.985 Kehrmetern beträgt das Entgelt der Fa. Schönmackers im Jahre 1999: 36.985 m x 1,60 DM = 59.176,00 DM (59.200,00 DM) Das gesamte Entgelt kann jedoch für die Kalkulation nicht zugrunde gelegt werden, da hierin Strecken enthalten sind, wo keine gebührenpflichtigen Grundstücke angrenzen (z.B. Dürener Straße entlang der Bahnstrecke oder Rurstraße auf der Rurseite). Für die Kalkulation werden 30.600 m zugrunde gelegt. Somit ergibt sich folgende Berechnung: 30.600 m x 1,60 DM = 48.960,00 DM zuzügl. Verwaltungsgemeinkosten = 13.391,00 DM insgesamt 62.351,00 DM hiervon 80 % 49.880,80 DM Der vorgenannte Aufwand ist auf die Gebührenmeter zu verteilen. Diese belaufen sich auf 32.580 m. Die Gebühr pro Meter beträgt somit: 5 48.880,80 DM : 32.600 m = 1,53 DM/m. Eine Gebührenerhöhung ist somit um 0,13 DM/m erforderlich. i.A. gez. - Schmühl - 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - SGV. NW. 2023 -, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706) in der derzeit geltenden Fassung, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 beschlossen: §1 § 4 -Benutzungsgebühren- erhält folgende Fassung: Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Das allgemeine öffentliche Interesse wird für alle Straßenarten mit 20 v.H. festgesetzt. §2 § 5 (4) und (5) -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhalten folgende Fassung: § 5 (4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem innerörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis B) 1,53 DM, b) dem überörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis C) 1,53 DM. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. 6 § 5 (5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) einheitlich für alle Straßen (siehe Verzeichnis E) 1,00 DM. §3 Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Zens -