Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - / Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 24.05.2005
Vorlagen-Nr.:
48/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
14.06.2005
28.06.2005
TOP: Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements - NKF I. Sach- und Rechtslage:
Der Landtag des Landes NRW hat am 16. Nov. 2004 das Gesetz über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) beschlossen.
Damit wird das bisherige kamerale Haushaltswesen durch die Einführung der doppelten
Buchführung (Doppik) abgelöst. Die Umstellung auf die Doppik hat bis spätestens zum 1.1.2009
zu erfolgen. Bis zur Umstellung finden die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung, der
Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeinde-kassenverordnung weiterhin Anwendung.
Zunächst einige Ausführungen zur Historie:
Die Gemeinden in Deutschland haben bereits Anfang der 90er Jahre unter dem Schlagwort
„Neues Steuerungsmodell“ eine Reform ihrer Verwaltungen eingeleitet, mit der die Steuerung der
Verwaltungen
von
der
herkömmlichen
Bereitstellung
von
Ausgabeermächtigungen
(Inputsteuerung) auf eine Steuerung nach Zielen für die gemeindlichen Dienstleistungen
(Outputsteuerung) umgestellt werden soll.
Das kamerale Haushalts- und Rechnungswesen stellt die erforderlichen Informationen über
Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch für eine in dieser Weise veränderte
Verwaltungssteuerung und Haushaltswirtschaft nur unzureichend dar. Daraus ergab sich die
Notwendigkeit für eine grundlegende Reform des gemeindlichen Haushaltsrechts.
Die Reform soll durch die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) in
Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. In einem Positionspapier des Innenministeriums hat
Nordrhein-Westfalen bereits im Jahre 1999 die Eckpunkte einer Reform des kommunalen
Haushaltsrechts skizziert. Das dort erstmals so genannte „Neue kommunale Finanzmanagement
(NKF)“ bereitete den Boden für eine Reform im Lande. Bereits frühzeitig sprach sich das Land
damit zugleich gegen ein Optionsmodell aus, das jeder einzelnen Gemeinde die Wahl zwischen
einem (erweitert-)kameralistischen und dem doppischen Rechnungswesen lässt. Der
Parallelbetrieb zweier gemeindlicher Rechnungswesen würde zu einem hohen, vermeidbaren
Doppelaufwand und mangelnder interkommunaler Vergleichbarkeit führen.
Ein Gemeindehaushaltsrecht nach den Grundprinzipien der doppelten Buchführung hat
wesentliche Vorteile gegenüber dem kameralistischen System. Die Ausrichtung der kommunalen
Finanzpolitik auf das Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit soll erreichen, dass der gesamte
Ressourcenverbrauch einer Periode regelmäßig durch Erträge derselben Periode gedeckt wird,
um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten.
Die kameralistische Erfassung von Ausgaben und Einnahmen reicht nicht aus, um eine
vollständige Darstellung von Ressourcenverbrauch und Ressourcenaufkommen zu erreichen. Das
neue System erfasst hingegen Aufwendungen und Erträge und bildet den tatsächlichen
-2Werteverzehr über Abschreibungen ab. So ist den Gemeinden erstmals die Erfassung des
Ressourcenverbrauchs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben möglich. Sie können nun zum
Beispiel den Sanierungsbedarf ihrer Schulen oder Straßen erkennen und bei den Planungen
rechtzeitig berücksichtigen.
Erstmalig erlangen die Gemeinden durch eine gemeindliche Bilanz einen vollständigen Überblick
über ihr Vermögen und ihre Schulden. Um eine komplexe Organisation wie eine Gemeinde nach
wirtschaftlichen Grundsätzen führen zu können, ist eine entsprechend aussagekräftige und damit
steuerungsrelevante Informationsbasis unabdingbar. Aufgrund zahlreicher Ausgliederungen und
Beteiligungen weisen Gemeinden heute vielfach konzernähnliche Strukturen auf. Dabei wird der
städtische Kernhaushalt kameral geführt, die Tochterorganisationen hingegen rechnen
kaufmännisch, so dass getrennte Zahlenwerke vorliegen, die nicht kompatibel sind. Ein
einheitliches kaufmännisches Rechnungswesen ist unter diesen Umständen notwendig, um einen
Gesamtüberblick über das gemeindliche Vermögen zu gewinnen.
Die Verwaltungen der Gemeinden sind dem Rat wie den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber
dafür verantwortlich, wie sie die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einsetzen. Durch das
NKF wird das Wirtschaften in den Gemeinden transparenter. Dadurch werden nicht nur
verwaltungsintern, sondern auch dem Rat neue Steuerungspotentiale eröffnet, die den Gemeinden
eine effizientere Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird
das doppische Haushalts- und Rechnungswesen einen wesentlichen Gewinn an Informationen
bringen, der zu einer verstärkten Beteiligung genutzt werden kann. Für die Verwaltung bedeutet
NKF einen qualitativen Sprung nach vorne. Für die Gemeinde bedeutet es eine Stärkung ihrer
Selbstverwaltung.
Da sich zunehmend die Einsicht durchsetzte, die Ziele seien nur durch eine grundlegende Reform
des Haushalts- und Rechnungswesens der Gemeinden zu erreichen, initiierte das Land NordrheinWestfalen Mitte des Jahres 1999 das „Modellprojekt zur Einführung eines doppischen
Kommunalhaushalts in NRW“. In einer ersten Projektphase von Juli 1999 bis Juni 2000
erarbeiteten die Städte Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Moers und Münster, die
betriebswirtschaftliche Konzeption für ein neues Haushaltswesen nach kaufmännischen
(doppischen) Grundsätzen. Die Ergebnisse wurden in einer ersten Auflage der NKFDokumentation, welche über 500 Seiten umfasst, veröffentlicht und dienten bereits vielen
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen als Einführung in die Doppik.
In der zweiten Projektphase von Juli 2000 bis Juni 2003 wurde das Konzept in den eigenen
Verwaltungen der Modellkommunen erprobt. Zu diesem Zweck ist das Team um den Kreis
Gütersloh und die Gemeinde Hiddenhausen verstärkt worden. Somit bildete die Gruppe der sieben
Modellkommunen einen aussagekräftigen Querschnitt der Gemeinden in NRW nach Größe, Art
und Organisation ab und ist das einzige Projekt dieser Größenordnung bundesweit.
Eine weitere Besonderheit dieses Projektes lag darin, dass mit ihm ein eigener prozessorientierter
Ansatz zur administrativen Umsetzung von Reformvorhaben entwickelt wurde. Als künftige
Normadressaten wirkten die Gemeinden von Anfang an der Erarbeitung und Erprobung der
Reform mit. Dabei prägten die Entwürfe kommunaler Praktiker und nicht etwa Vorgaben der
Landesverwaltung das Konzept. Von Beginn an wurde als gemeinsames Ziel zwischen dem
Innenministerium und den Modellkommunen vereinbart, aus der kommunalen Praxis heraus
Regelungsvorschläge für den Gesetzgeber zu erarbeiten. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem
Modellprojekt wurden transparent gemacht und zeitnah veröffentlicht, so dass die öffentliche
Diskussion lange vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens einsetzte. Die kommunalen
Spitzenverbände begleiteten den Reformprozess sachkundig und engagiert, indem sie eigene
Arbeitsgruppen zum doppischen Rechnungswesen einrichteten, die kontinuierlich in die aktuelle
Sachdiskussion einbezogen waren.
Im Rahmen der Erprobung sind in sechs Kommunen jeweils für mehrere Ämter Haushalte nach
dem NKF aufgestellt und bewirtschaftet worden. Die Gemeinde Hiddenhausen hat zum 1. Januar
2003 ihren gesamten Haushalt nach dem NKF aufgestellt. Im Laufe des Erprobungsprozesses
-3entwickelten die Modellkommunen das NKF-Konzept stetig weiter und optimierten es. Die
Umsetzungsaktivitäten der NKF-Modellkommunen wurden vom Institut für Betriebsforschung der
Universität Hannover wissenschaftlich begleitet. Zum Projektende am 30. Juni 2003 legten die
Modellkommunen zusammen mit einem Abschlussbericht eine überarbeitete Auflage der NKFDokumentation vor. In dieser wird ein abgerundetes, aber auch vereinfachtes und schlankes NKFKonzept vorgestellt, das von allen sieben Modellkommunen gemeinsam vorgeschlagen wird. Als
Praxis-Leitfaden hat die Dokumentation unter den Städten und Gemeinden im Land große
Verbreitung gefunden. Das NKF-Konzept der Modellkommunen übernimmt dabei nicht ungeprüft
das kaufmännische Rechnungswesen der Privatwirtschaft, sondern trägt den Besonderheiten der
öffentlichen Haushalte Rechnung. Gemeinden haben einen öffentlichen Auftrag, sie arbeiten mit
öffentlichen Geldern. Dies bringt besondere Verantwortung für die Handelnden mit sich. Das
Ergebnis des Modellprojekts ist ein kaufmännisch geprägtes, kommunales Rechnungswesen.
Die Leittexte für ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen haben folgende Grundlagen:
Es erfolgt eine vollständige Darstellung von Ressourcenverbrauch und Ressourcenaufkommen
durch Erfassung von Aufwendungen und Erträgen anstatt von Ausgaben und Einnahmen. Es
handelt
sich
um
ein
Drei-Komponenten-Rechnungssystem
aus
Ergebnisrechnung,
Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz), mit dem das kaufmännische
Rechnungssystem an die Erfordernisse der Gemeinden angepasst wird.
Eine Konsolidierung der Jahresabschlüsse für den Kernhaushalt der Gemeinde und der
Abschlüsse der ausgegliederten kommunalen Eigenbetriebe, Unternehmen in Gesellschaftsform
und sonstiger von der Gemeinde beherrschter Einrichtungen zu einem Gesamtabschluss
(Konzernabschluss) ist vorgesehen.
In enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt sind ein einheitlicher Produktrahmen und
zwei Kontenrahmen für das neue Haushalts- und Rechnungssystem erarbeitet worden.
Produktrahmen und Kontenrahmen ersetzen die bisherige Gliederung nach Aufgabenbereichen
sowie die bisherige Gruppierung nach Einnahmen- und Ausgabenarten.
Wesentliche Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage
Die entscheidende Neuerung gegenüber der geltenden Rechtslage ist der Schritt vom
Geldverbrauchskonzept hin zum Ressourcenverbrauchskonzept.
Bislang wurden im kommunalen Rechnungswesen lediglich die Einnahmen und Ausgaben erfasst,
d.h. die Erhöhungen und Verminderungen des Geldvermögens.
Künftig stellen die Erträge und Aufwendungen die zentralen Steuerungsgrößen im
kommunalen Finanzmanagement dar. Betrachtet werden somit die Veränderungen des
kommunalen Eigenkapitals, ein Ansatz, der wesentlich transparenter als bislang das
wirtschaftliche Handeln der Gemeinde abbildet. So wird der vollständige Werteverzehr durch
Abschreibungen offen gelegt und berücksichtigt.
Mit der Entscheidung für das NKF wird eine Grundsatzentscheidung für das kaufmännische
Rechnungswesen als „Referenzmodell“ getroffen, soweit die spezifischen Ziele und Aufgaben des
Rechnungswesens der Gemeinden dem nicht entgegenstehen. Es erfolgt insoweit eine
Orientierung am Handelsgesetzbuch (HGB) und an den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB).
Der Haushalt ist und bleibt das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument in der
kommunalen Verwaltung. Auf dieser Grundlage wird ein kommunales Haushalts- und
Rechnungswesen entwickelt, das sich für die Planung, Bewirtschaftung und den Abschluss auf
drei Bestandteile stützt:
1. Der Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung:
Die Ergebnisrechnung entspricht der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und
beinhaltet die Aufwendungen und Erträge. Als Planungsinstrument ist der Ergebnisplan
wichtigster Bestandteil des neuen Haushalts. Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene
Jahresergebnis (Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Fehlbetrag) geht in die
-4Bilanz ein und bildet unmittelbar die Veränderung des Eigenkapitals der Gemeinde ab. Das
Jahresergebnis umfasst die ordentlichen Aufwendungen und Erträge,
die Finanzaufwendungen und -erträge sowie außerordentliche Aufwendungen und Erträge und
bildet den Ressourcenverbrauch der Gemeinde somit umfassend ab.
2. Die Bilanz:
Sie ist Teil des Jahresabschlusses und weist das Vermögen und dessen Finanzierung
durch Eigen- oder Fremdkapital nach. Grundlage der Bilanz ist die Erfassung und
Bewertung des kommunalen Vermögens.
Auf der Aktivseite der kommunalen Bilanz findet sich in enger Anlehnung an das HGB im
Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen der Gemeinde. Auf der Passivseite werden im
Wesentlichen das Eigenkapital sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen. Auch
die Regeln für die Bilanzierung orientieren sich an kaufmännischen Normen. Die besondere
Struktur der kommunalen Bilanz spiegelt die kommunalen Besonderheiten, zum Beispiel das
Infrastrukturvermögen (Straßen etc.), wider.
3. Der Finanzplan und die Finanzrechnung:
Sie beinhalten alle Einzahlungen und Auszahlungen. Der Liquiditätssaldo aus der
Finanzrechnung (der Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen oder – mit negativem
Vorzeichen – der Überschuss der Auszahlungen über die Einzahlungen) bildet die Veränderung
des Bestands an liquiden Mitteln der Gemeinde in der Bilanz ab. Die Pflicht zur Aufstellung des
Finanzplans bzw. der Finanzrechnung ist insbesondere aus den Besonderheiten der öffentlichen
Haushaltsplanung und Rechenschaftslegung hergeleitet und knüpft im Übrigen an internationale
Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften an.
Der Ergebnis- und der Finanzplan enthalten jeweils einen Gesamtplan, der die
entsprechenden Rechengrößen auf der Ebene der gesamten Gemeinde abbildet. Für den
Haushaltsplan ist zudem eine Mindestgliederung in 17 Produktbereichen verbindlich
vorgegeben, so dass ergänzend in 17 Teilplänen, die jeweils Teilergebnis- und
Teilfinanzpläne enthalten, aussagekräftige Informationen über die gemeindlichen Aufgaben,
z.B. Schulträgeraufgaben, soziale Hilfen etc., enthalten sind. Die bisherigen 10 Einzelpläne (
0 bis 9 ) fallen weg.
Eine noch weitergehende Untergliederung des Haushaltsplans in Produktgruppen oder Produkte
als Teilpläne oder eine Untergliederung nach Verantwortungsbereichen ist den Gemeinden nach
ihren örtlichen Bedürfnissen freigestellt.
Als zusätzliches Instrument zur verbesserten Steuerung des Verwaltungshandelns soll eine
Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden, deren Ausgestaltung die Gemeinden selbst
bestimmen können.
Das Konzept des Haushaltsausgleichs wird im Neuen Kommunalen Finanzmanagement der
Ausrichtung auf den Ressourcenverbrauch angepasst. Der Haushalt ist dann ausgeglichen,
wenn der Ergebnisplan ausgeglichen ist, also wenn die Erträge die Aufwendungen decken.
Übersteigt die Aufwendungen die Erträge, so verringert sich das kommunale Eigenkapital.
Dieses darf nicht aufgezehrt werden, das heißt, die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
Ein verbindlich festgelegter Teil des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals kann als
Ausgleichsrücklage bestimmt werden, die von der Gemeinde zum Ausgleich eines Fehlbedarfs in
Anspruch genommen werden darf. In diesem Fall gilt der Haushalt als ausgeglichen. Durch
Zuführung von Jahresüberschüssen kann die Ausgleichsrücklage wieder aufgefüllt werden.
Ein nicht ausgeglichener Haushalt hat zunächst eine Genehmigungspflicht wegen der
Verringerung des Eigenkapitals zur Folge. Ist die Verringerung des Eigenkapitals erheblich oder
länger andauernd oder droht gar die Überschuldung der Gemeinde so hat diese ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
-5Viele Gemeinden haben in den vergangenen Jahren Aufgabenbereiche ausgegliedert und
verfügen über zahlreiche Tochterorganisationen (verbundene Unternehmen, Beteiligungen,
Sondervermögen). Durch den Gesamtabschluss wird erstmals eine Konsolidierung von
Jahresabschlüssen der Kernverwaltung mit allen Tochterorganisationen erreicht. So wird ein
Gesamtüberblick über die vollständige Ertrags- und Finanzsituation der Gemeinde möglich. Die
Erstellung des Gesamtabschlusses orientiert sich an den privatwirtschaftlichen Regelungen zur
Konzernrechnungslegung. Der erste Gesamtabschluss ist nicht gleichzeitig mit der
Umstellung des Kernhaushaltes auf die Doppik vorzulegen, sondern spätestens zum
31.12.2010, also 2 Jahre nach dem spätesten Umstellungszeitpunkt (1.1.2009).
Die gesamten Regelungen lassen die Rechte der Gemeindeorgane unangetastet. Daher werden
etwa Vorschriften aus der kameralen Bewirtschaftung des Haushalts, das Budgetrecht oder die
Aufstellung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan weitgehend unverändert übernommen.
Das verabschiedete NKF - Gesetz umfasst 24 Artikel. Da das kommunale Haushalts- und
Rechnungswesen in zahlreichen verschiedenen Rechtsvorschriften normiert ist, wird eine Vielzahl
von Anpassungen notwendig. Der Änderungsbedarf konzentriert sich dabei auf die Regelungen in
der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung.
Die Änderungen der Gemeindeordnung beziehen sich im Wesentlichen auf den achten Teil
„Haushaltswirtschaft“ sowie den zehnten Teil „Rechnungsprüfung“. Dabei wird der achte Teil
„Haushaltswirtschaft“ vollständig neu gefasst. Das Aufstellungsverfahren des gemeindlichen
Haushalts wird bürgerfreundlicher ausgestaltet. Die Transparenz des kommunalen Handelns wird
erhöht: Die Vermögens- und Finanzsituation wird durch eine sachgerechte Bewertung des
kommunalen Vermögens und der Schulden durchschaubar, Mitteilungspflichten der
Verantwortlichen für den Jahresabschluss werden erweitert.
Im zehnten Teil „Rechnungsprüfung“ der Gemeindeordnung werden die Prüfungsinhalte an das
doppische Rechnungswesen angepasst. Die Rechte der Rechnungsprüfung bleiben unverändert;
die Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion der Prüfung wird gestärkt. Ein neuer
zwölfter Teil „Gesamtabschluss“ wird eingefügt, der die rechtlichen Grundlagen zum
Gesamtabschluss enthält, in dem der Jahresabschluss der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen
der ausgegliederten Aufgabenbereiche konsolidiert wird.
Durch Artikel 15 wird die Gemeindehaushaltsverordnung neu gefasst. Die Gliederung der
„doppischen“ Gemeindehaushaltsverordnung ist wie folgt aufgebaut:
Erster Abschnitt
Haushaltsplan
Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze und Ziele
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Vierter Abschnitt
Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung
Fünfter Abschnitt
Vermögen und Schulden
Sechster Abschnitt Jahresabschluss
Siebter Abschnitt
Gesamtabschluss
Achter Abschnitt
Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von
Vermögen und die Eröffnungsbilanz
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Der Regelungsinhalt der bisherigen Gemeindekassenverordnung wird in die neue
Gemeindehaushaltsverordnung integriert. Die Gemeindekassenverordnung wird mit Artikel 23
aufgehoben.
Auswirkungen auf die Gemeinden
Mit der Umstellung des kameralen Systems auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen
eröffnen sich den Entscheidungsträgern in der Gemeinde wesentlich verbesserte
Steuerungspotentiale, die bei entsprechender Nutzung auch geldwerte Steuerungsgewinne
erwarten lassen. Sie können insbesondere aus den verbesserten Erkenntnissen über das
-6kommunale Vermögen und den vollständigen Ressourcenverbrauch gewonnen werden. Die
erhöhte Transparenz für den Rat und die Bürgerinnen und Bürger stellt einen weiteren positiven
Effekt der Reform dar.
Die Einführung des neuen Rechnungswesens bringt für die Gemeinden allerdings einen
erheblichen einmaligen Umstellungsaufwand mit sich. Inwiefern sich nach Umstellung künftig ein
höherer Aufwand als bisher ergibt, muss abgewartet werden.
Federführend in der Umsetzung auf das neue kommunale Finanzmanagement ist die Kämmerei.
Die derzeit wichtigste Aufgabe ist die Erfassung des gesamten beweglichen und unbeweglichen
Vermögens sowie die anschließende Bewertung dieses Vermögens.
Seit Ende vergangenen Jahres ist eine halbtags beschäftigte Verwaltungsfachangestellte mit der
Erfassung des gesamten beweglichen Vermögens in allen gemeindlichen Objekten beauftragt.
Diese Erfassung wird voraussichtlich erst Ende 2006 abgeschlossen sein.
Da erst Mitte des Jahres seitens der KDVZ ein Inventarisierungsprogramm zur Verfügung gestellt
wird, kann erst ab diesem Zeitpunkt eine Übertragung des Inventars aus den handschriftlich
erfassten Listen erfolgen. Die Bewertung des Inventars erfolgt dann in der Verwaltung nach den im
8. Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung enthaltenen Sonderbestimmungen für die
erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz.
Dabei ist bei der Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz von vorsichtig geschätzten
Zeitwerten auszugehen. Die Belegsammlung bei der Gemeindekasse, welche die letzten 10
Haushaltsjahre umfasst, wird hierbei sehr hilfreich sein.
Die Bewertung des bebauten Vermögens (es handelt sich um rd. 65 Objekte wie Schulen,
Turnhallen, Sportheime, Wohngebäude, Festhalle pp.) erfolgt durch das Vermessungs- und
Katasteramt des Kreises Düren zu günstigen Konditionen. Hierfür stehen im Verwaltungshaushalt
2005 insgesamt 6.250 € zur Verfügung. In den nächsten Jahren müssen allerdings weitere Mittel
bereitgestellt werden.
Straßen, Wege, Brücken und die sonstigen unbebauten Grundstücke werden im Hause erfasst
und entsprechend § 55 Gemeindehaushaltsverordnung bewertet.
Die Verwaltung ist bemüht, die Umstellung auf das neue Finanzwesen ohne Neueinstellung
ausschließlich mit eigenen Kräften zu bewerkstelligen. Durch entsprechende Schulungen sollen
die betroffenen Bediensteten in die Lage versetzt werden, sich das notwendige Wissen der neuen
Doppik anzueignen. Bereits ab Ende Juni besuchen 3 Bedienstete einen so genannten NKFZertifikatslehrgang, der das notwendige Grundwissen vermittelt. Hieran anschließen werden sich
Lehrgänge mit der Zielrichtung „Buchhalter Kommunal“.
Sowohl die Erfassung als auch die Bewertung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens
wird sich über mindestens 2 Jahre hinziehen. Auch die Qualifizierung der Mitarbeiter wird sich über
längeren Zeitraum hinziehen.
Letztlich ist die Frage, welche Finanzsoftware für die NKF-Umstellung eingesetzt werden soll, noch
nicht geklärt. Während die KDVZ Frechen das Verfahren KIRP-NKF (als Fortentwicklung von
KIRP–kameral) eingeführt hat, haben sich zwischenzeitig verschiedene Kommunen im Kreis für
das Finanzverfahren DATEV entschieden. So hat z.B. auch die Gemeinde Hürtgenwald die
Einführung von DATEV beschlossen. Im Vergleich zur umständlichen KIRP-NKF
Programmstruktur sei DATEV wesentlich benutzerfreundlicher und weniger personalintensiv. Über
einen Zeitraum von 10 Jahren rechne sich trotz anteilig zu zahlender KIRP-NKF-Umlage an das
Rechenzentrum die Einführung von DATEV, weil sich hierdurch Personalkosten einsparen lassen,
die bei KIRP-NKF zusätzlich anfallen würden. Außerdem sei die Systembetreuung des DATEVVerfahrens erheblich besser, da die Firma DATEV in Tausenden von Firmen bereits durch
kaufmännische Finanzsoftware vertreten ist und personell entsprechend ausgestattet ist.
Aus all diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, den Zeitpunkt für die Umstellung der
kameralen auf die doppische Buchführung so spät wie möglich, und zwar zum 1.1.2009
vorzunehmen.
-7Zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres werde ich Ihnen einen Vorschlag für eine Produktbildung
unterbreiten, welche die bisherige Gliederung in Einzelpläne und Unterschnitte ersetzen werden.
In der Gewissheit, dass die Umstellung auf die Doppik weder neue Geldquellen erschließt noch
bestehende finanzielle Belastungen senkt, gebe ich Ihnen hiermit einen ersten Überblick über das
neue kommunale Finanzwesen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Ab dem Haushaltsjahr 2005 bis voraussichtlich 2008 werden jährlich Mittel für die Bewertung des
unbeweglichen Vermögens durch Externe Gutachter veranschlagt werden müssen. Ich schätze die
Gesamtkosten für die Bewertung auf rd. 20.000 €. Zusätzlich müssen Mittel für die Ausbildung der
Bediensteten bereitgestellt werden; hier wird mit Aufwändungen von insgesamt rd. 15.000 €
gerechnet. Letztlich erhöht sich die Umlage zur KDVZ für die Nutzung des neuen
Finanzverfahrens. Die Größenordnung kann zur Zeit noch nicht beziffert werden.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Ausführungen zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF –
werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Gemeinde Kreuzau stellt zum 1.1.2009 von der Kameralistik auf Doppik um.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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