Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
149 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
14.08.14, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 13.08.2014
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
09.09.2014
17.09.2014
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr.
G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum,
„Windenergieanlagen Steinkaul“
In seiner Sitzung vom 14.12.2011 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die 33. Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP) zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
beschlossen. Das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro VDH hat hierzu eine
gemeindegebietsumfassende Standortuntersuchung (Potenzialflächenanalyse) erstellt, die sog.
Potenzialflächen aufzeigt, die sich für die Ausweisung als Konzentrationszone eignen. Die
Standortanalyse war der Sitzungsvorlage Nr. 39/2011 1. Ergänzung als Anlage beigefügt. In der
Ratssitzung vom 26.06.2012 wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie Information der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB gefasst. Die frühzeitige Behördenbeteiligung fand im
August/September 2012 statt; die frühzeitige Information der Öffentlichkeit wurde am 19.09.2012
in der Festhalle Kreuzau durchgeführt. Am 19.02.2013 hat der Rat über die abwägungsrelevanten
Stellungnahmen entscheiden und die Verwaltung ermächtigt die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
durchzuführen (VL 39/2011 2. Ergänzung).
In der angesprochenen Potenzialflächenanalyse sind mit der Fläche A in Stockheim und den
Flächen D und E in Thum drei Flächen als „geeignet“ klassifiziert worden. Für diese drei Flächen
sind zur planungsrechtlichen Steuerung die Bebauungspläne F 15, G 1 und G 2 aufgestellt
worden. Zur Sicherung der Planung sind zu den Bebauungsplänen Veränderungssperren erlassen
worden.
Die anstehende Offenlage der FNP-Änderung soll nunmehr nach den Sommerferien durchgeführt
werden. Es haben sich seit dem letzten Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde
neue Erkenntnisse ergeben, die seither in den FNP-Entwurf eingearbeitet wurden. Der Sachstand
zu den einzelnen Potenzialflächen und den zugehörigen Bebauungsplanverfahren ist nachfolgend
erläutert.
Potenzialfläche A (Bebauungsplan Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, Windenergieanlagen entlang
Ellebach)
Die Potenzialfläche A liegt im Nordosten der Gemeinde in der Gemarkung Stockheim und stellt mit
ca. 97 Hektar die größte der drei näher betrachteten Potenzialflächen dar. Die Lage der
Potenzialfläche A ist der Anlage 1 (Abb. 1) zu entnehmen. Die Potenzialfläche erfasst eine seit
dem Jahr 1998 rechtskräftige Konzentrationszone, in der zwei Windenergieanlagen betrieben
werden (8. FNP-Änderung). In der Potenzialflächenanalyse des Büros VDH wird die Fläche als die
am besten geeignete Fläche beschrieben, da der Bereich bereits Vorbelastungen aufweist (zwei
bestehende WEA, Hochspannungsleitungen) und es sich im Bereich des Arten- und
Naturschutzes um wenig sensible Flächen handelt.
Aufgrund der Nähe zum Fliegerhorst Nörvenich wurden die für den Luftverkehr und die
Flugsicherung zuständigen Behörden bereits frühzeitig um Stellungnahme zur beabsichtigten
Errichtung von sechs Windenergieanlagen gebeten, um frühzeitig Klarheit zu diesem Thema zu
erhalten, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet wurden. Die für Flugsicherung zuständige
Bezirksregierung Düsseldorf hat das Bundesamt für Flugsicherung an der Anfrage beteiligt, das
wiederum die Deutsche Flugsicherung GmbH beauftragt hat zu prüfen, ob durch die Errichtung
der Windenergieanlagen Einrichtungen der Flugsicherung gestört werden könnten. Die
Bezirksregierung Düsseldorf hat daraufhin mitgeteilt, dass der Errichtung von Windenergieanlagen
in diesem Planbereich nicht zugestimmt wird. Grund hierfür ist ein Drehfunkfeuer für die zivile
Luftfahrt in der Nähe von Nörvenich. Aufgrund der Vielzahl an Windenergieanlagen in der
Umgebung des Drehfunkfeuers könnte die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen zu
Störungen am Drehfunkfeuer führen, sodass die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen
innerhalb eines 15 km Schutzradius nicht zulässig ist. Diese Art der pauschalen Ablehnung betrifft
auch weitere Kommunen im Kreis Düren. Im Bereich von anderen Drehfunkfeuern bestehen
ähnliche Konfliktsituationen. Dieser Konflikt ist aus diesen Gründen ein im Planungsrecht viel
diskutiertes Thema. Nach Auffassung vieler Juristen ist die pauschale Ablehnung unzulässig und
eine Einzelfallprüfung wird für notwendig erachtet. Die Thematik ist zuletzt auch zunehmend in
den Fokus verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gerückt. Erste Entscheidungen von
Verwaltungsgerichten haben die pauschale Ablehnung des Bundesamtes für Flugsicherung für
unzulässig erklärt; die bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stehen nunmehr vor
den entsprechenden Oberverwaltungsgerichten. Eine abschließende Entscheidung, ob die
Ablehnung der Flugsicherungsbehörden rechtlich haltbar ist, ob der Schutzradius von 15 km
reduziert wird oder ob für jeden geplanten Windpark im Einzelfall eine mögliche Störung des
Drehfunkfeuers geprüft werden muss, bleibt abzuwarten und ist kurzfristig nicht zu erwarten. Die
Flugsicherungsbehörden haben geäußert von Ihrer bisherigen Rechtsauffassung und darauf
beruhenden Praxis nicht abweichen zu wollen. Hier wird auf höchstrichterliche Rechtsprechungen
oder Gesetzesänderungen gewartet werden müssen, was voraussichtlich einige Jahre in
Anspruch nehmen wird.
Die Bezirksregierung Köln hat in einem Abstimmungsgespräch mit der Gemeinde mitgeteilt, dass
aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf keine
landesplanerische Zustimmung zur Potenzialfläche A erteilt wird. Wegen der rechtlich unklaren
Lage und den entstehenden erheblichen zeitlichen Verzögerungen, die eine Weiterverfolgung der
Fläche A nach sich ziehen würde, rät die Verwaltung dazu die Fläche A in diesem FNPÄnderungsverfahren nicht weiterzuverfolgen. Zur Fläche A sind aufgrund der im frühen
Planungsstadium erhaltenen Bedenken seitens der Flugsicherungsbehörden keine weiteren
notwendigen Vorarbeiten (Gutachten zu Lärm, Schatten, Artenschutz etc.) geleistet bzw.
beauftragt worden, sodass sich im Vergleich zu den Bauleitplanungsverfahren zu den Flächen D
und E ein deutlicher Rückstand im Planungsstadium aufgetan hat. Es empfiehlt sich daher die
Bauleitplanung zu den Flächen D und E weiter voranzutreiben und zur Rechtskraft zu bringen.
Sobald die rechtliche Lage zum Ablehnungsbescheid der Flugsicherungsbehörden zur Fläche A
geklärt ist, besteht die Möglichkeit die Potenzialfläche in einem neuen FNP-Änderungsverfahren
wiederaufzugreifen. Sofern sich diesbzgl. ein neuer Sachstand ergibt, wird die Verwaltung
hierüber informieren. Bis dahin ruht das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans F 15.
Als Hinweis sei angemerkt, dass die bestehende Konzentrationszone in Stockheim aus dem Jahr
1998 im FNP-Änderungsverfahren erhalten bleibt. Die Konzentrationszone wird aus Gründen der
Rechtssicherheit lediglich bestätigt, sodass sich keine planungsrechtlichen Änderungen ergeben.
Die beigefügte Anlage 2 zeigt die geplante Darstellung der FNP-Änderung auf.
Potenzialfläche D (Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum, WEA Steinkaul)
-2-
Die Potenzialfläche D ist die kleinste der drei Potenzialflächen (ca. 18 Hektar) und befindet sich
östlich von Thum unmittelbar an der Grenze zu Vettweiß und Nideggen (siehe Anlage 1, Abb. 2).
Der zugehörige Bebauungsplanentwurf G 2 hat vom Rat am 11.12.2013 seine Zustimmung
erhalten. Die frühzeitige Beteiligung wurde im vom 28.03. bis 30.04.2014 durchgeführt. Die
frühzeitige Information der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB hat am 26.02.2014 in der
Thumarena stattgefunden. Zu den frühzeitigen Beteiligungsverfahren lagen bereits Gutachten zu
Lärm, Schattenwurf und Artenschutz vor, sodass aussagekräftige Stellungnahmen der Behörden
eingeholt werden konnten. Die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit
abschließend ausgewertet und die neuen Erkenntnisse in den Planentwurf eingearbeitet. Zur
Sitzungsrunde im November und Dezember werden den Fachausschüssen und dem Rat die
Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB
vorgelegt. Zudem wird der angepasste Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und
Umweltbericht zur Zustimmung vorgelegt. Anschließend kann die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
durchgeführt werden.
Im Verlauf des FNP-Verfahrens und des Bebauungsplanverfahrens haben sich keine Änderungen
bzgl. des Geltungsbereichs ergeben, sodass die in der Standortuntersuchung ermittelte
Potenzialfläche D unverändert im FNP als Konzentrationszone dargestellt werden soll (siehe
Anlage 2).
Potenzialfläche E (Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum, WEA Lausbusch)
Die Potenzialfläche E liegt westlich von Thum, unmittelbar an der Grenze zu Nideggen.
Ursprünglich war vorgesehen die gesamte ermittelte Potenzialfläche als Konzentrationszone
auszuweisen, was nach zwischenzeitlich gewonnen Erkenntnissen nicht möglich ist. Die in der
Standortuntersuchung des Planungsbüros VDH ermittelte Potenzialfläche E ist der Anlage 1 (Abb.
3) zu entnehmen.
Die Ausweisung eines Teilbereichs nördlich der L 33 erhält von der Bezirksregierung Köln als
Regionalplanungsbehörde keine landesplanerische Zustimmung, da diese Fläche im Regionalplan
als Wald dargestellt ist. Die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windkraft auf dieser
Fläche steht nach Aussage der Bezirksregierung dem Entwicklungsziel Wald entgegen. Die
Darstellung der Waldfläche im Regionalplan ist in der Abbildung 3 (Anlage 1) eingearbeitet (grün
schraffierte Fläche). In dunkelgrün sind die im Flächennutzungsplan und auch tatsächlich
vorhandenen Waldflächen dargestellt. Große Bereiche des im Regionalplan dargestellten
Waldbereiches sind de facto kein Wald, sondern werden landwirtschaftlich genutzt und sind im
FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dennoch ist die Regionalplanungsbehörde nicht
bereit für diesen Teilbereich die landesplanerische Zustimmung zu erteilen. Diese Auffassung ist
rechtlich vertretbar, da die Ausweisung einer Konzentrationszone dem Entwicklungsziel Wald nicht
übergeordnet wird. Durch diese Reduzierung entfällt 1 Windrad auf dem gemeindeeigenen
Grundstück und führt somit zu dauerhaften Einnahmeverlusten für die Gemeinde. Aus
diesem Grund wird der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie des zugehörigen
Bebauungsplans G 1 entsprechend angepasst und verkleinert. Auch die tatsächlichen
Waldflächen (in Abb. 3 der Anlage 1 in dunkelgrün) werden aus dem Geltungsbereich
ausgenommen, da eine Errichtung von Windenergieanlagen im Wald nicht zulässig ist. Die
Anpassung des Geltungsbereichs im FNP ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Mit der 8. Änderung des FNP ist in Thum bereits eine Konzentrationszone dargestellt worden, die
der Anlage 2 zu entnehmen ist (Fläche in orange dargestellt). Auf dieser Konzentrationszone sind
keine
Windenergieanlagen
errichtet
worden.
Der
Teilbereich
der
bestehenden
Konzentrationszone, der sich nicht mit der Potenzialfläche E aus der Standortanalyse deckt, wird
im FNP-Entwurf nicht mehr als Konzentrationszone, sondern als landwirtschaftlichen Fläche
dargestellt (in hellgrün dargestellt). Der Teilbereich der bestehenden Konzentrationszone, der sich
mit der Potenzialfläche E deckt, bleibt weiterhin Konzentrationszone für die Windkraft (gelb
umrandete Fläche mit Kennzeichnung EE).
Für den Bebauungsplan G 1 ist gleichzeitig mit dem Bebauungsplan G 2 die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 28.03. bis 30.04.2014 durchgeführt
worden. Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit ist am 19.06.2013 in der Thumarena erfolgt.
Wie auch zum Bebauungsplan G 2 lagen zum Bebauungsplan G 1 bereits zu den frühzeitigen
-3-
Beteiligungsverfahren Gutachten zu Lärm, Schatten und Artenschutz vor. Die Abwägung der
Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der angepassten Bebauungsplanentwurf wird in der kommenden Sitzungsrunde den Fachausschüssen und dem Rat zum
Beschluss vorgelegt.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Eßer -
Anlagen
-4-