Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung (33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
149 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
14.08.14, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“) Mitteilung (33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“) Mitteilung (33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“) Mitteilung (33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“)

öffnen download melden Dateigröße: 149 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 13.08.2014 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss 09.09.2014 17.09.2014 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“, Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“ und Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ In seiner Sitzung vom 14.12.2011 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die 33. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft beschlossen. Das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro VDH hat hierzu eine gemeindegebietsumfassende Standortuntersuchung (Potenzialflächenanalyse) erstellt, die sog. Potenzialflächen aufzeigt, die sich für die Ausweisung als Konzentrationszone eignen. Die Standortanalyse war der Sitzungsvorlage Nr. 39/2011 1. Ergänzung als Anlage beigefügt. In der Ratssitzung vom 26.06.2012 wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie Information der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB gefasst. Die frühzeitige Behördenbeteiligung fand im August/September 2012 statt; die frühzeitige Information der Öffentlichkeit wurde am 19.09.2012 in der Festhalle Kreuzau durchgeführt. Am 19.02.2013 hat der Rat über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen entscheiden und die Verwaltung ermächtigt die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen (VL 39/2011 2. Ergänzung). In der angesprochenen Potenzialflächenanalyse sind mit der Fläche A in Stockheim und den Flächen D und E in Thum drei Flächen als „geeignet“ klassifiziert worden. Für diese drei Flächen sind zur planungsrechtlichen Steuerung die Bebauungspläne F 15, G 1 und G 2 aufgestellt worden. Zur Sicherung der Planung sind zu den Bebauungsplänen Veränderungssperren erlassen worden. Die anstehende Offenlage der FNP-Änderung soll nunmehr nach den Sommerferien durchgeführt werden. Es haben sich seit dem letzten Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde neue Erkenntnisse ergeben, die seither in den FNP-Entwurf eingearbeitet wurden. Der Sachstand zu den einzelnen Potenzialflächen und den zugehörigen Bebauungsplanverfahren ist nachfolgend erläutert. Potenzialfläche A (Bebauungsplan Nr. F 15, Ortsteil Stockheim, Windenergieanlagen entlang Ellebach) Die Potenzialfläche A liegt im Nordosten der Gemeinde in der Gemarkung Stockheim und stellt mit ca. 97 Hektar die größte der drei näher betrachteten Potenzialflächen dar. Die Lage der Potenzialfläche A ist der Anlage 1 (Abb. 1) zu entnehmen. Die Potenzialfläche erfasst eine seit dem Jahr 1998 rechtskräftige Konzentrationszone, in der zwei Windenergieanlagen betrieben werden (8. FNP-Änderung). In der Potenzialflächenanalyse des Büros VDH wird die Fläche als die am besten geeignete Fläche beschrieben, da der Bereich bereits Vorbelastungen aufweist (zwei bestehende WEA, Hochspannungsleitungen) und es sich im Bereich des Arten- und Naturschutzes um wenig sensible Flächen handelt. Aufgrund der Nähe zum Fliegerhorst Nörvenich wurden die für den Luftverkehr und die Flugsicherung zuständigen Behörden bereits frühzeitig um Stellungnahme zur beabsichtigten Errichtung von sechs Windenergieanlagen gebeten, um frühzeitig Klarheit zu diesem Thema zu erhalten, bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet wurden. Die für Flugsicherung zuständige Bezirksregierung Düsseldorf hat das Bundesamt für Flugsicherung an der Anfrage beteiligt, das wiederum die Deutsche Flugsicherung GmbH beauftragt hat zu prüfen, ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen Einrichtungen der Flugsicherung gestört werden könnten. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat daraufhin mitgeteilt, dass der Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Planbereich nicht zugestimmt wird. Grund hierfür ist ein Drehfunkfeuer für die zivile Luftfahrt in der Nähe von Nörvenich. Aufgrund der Vielzahl an Windenergieanlagen in der Umgebung des Drehfunkfeuers könnte die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen zu Störungen am Drehfunkfeuer führen, sodass die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen innerhalb eines 15 km Schutzradius nicht zulässig ist. Diese Art der pauschalen Ablehnung betrifft auch weitere Kommunen im Kreis Düren. Im Bereich von anderen Drehfunkfeuern bestehen ähnliche Konfliktsituationen. Dieser Konflikt ist aus diesen Gründen ein im Planungsrecht viel diskutiertes Thema. Nach Auffassung vieler Juristen ist die pauschale Ablehnung unzulässig und eine Einzelfallprüfung wird für notwendig erachtet. Die Thematik ist zuletzt auch zunehmend in den Fokus verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gerückt. Erste Entscheidungen von Verwaltungsgerichten haben die pauschale Ablehnung des Bundesamtes für Flugsicherung für unzulässig erklärt; die bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stehen nunmehr vor den entsprechenden Oberverwaltungsgerichten. Eine abschließende Entscheidung, ob die Ablehnung der Flugsicherungsbehörden rechtlich haltbar ist, ob der Schutzradius von 15 km reduziert wird oder ob für jeden geplanten Windpark im Einzelfall eine mögliche Störung des Drehfunkfeuers geprüft werden muss, bleibt abzuwarten und ist kurzfristig nicht zu erwarten. Die Flugsicherungsbehörden haben geäußert von Ihrer bisherigen Rechtsauffassung und darauf beruhenden Praxis nicht abweichen zu wollen. Hier wird auf höchstrichterliche Rechtsprechungen oder Gesetzesänderungen gewartet werden müssen, was voraussichtlich einige Jahre in Anspruch nehmen wird. Die Bezirksregierung Köln hat in einem Abstimmungsgespräch mit der Gemeinde mitgeteilt, dass aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf keine landesplanerische Zustimmung zur Potenzialfläche A erteilt wird. Wegen der rechtlich unklaren Lage und den entstehenden erheblichen zeitlichen Verzögerungen, die eine Weiterverfolgung der Fläche A nach sich ziehen würde, rät die Verwaltung dazu die Fläche A in diesem FNPÄnderungsverfahren nicht weiterzuverfolgen. Zur Fläche A sind aufgrund der im frühen Planungsstadium erhaltenen Bedenken seitens der Flugsicherungsbehörden keine weiteren notwendigen Vorarbeiten (Gutachten zu Lärm, Schatten, Artenschutz etc.) geleistet bzw. beauftragt worden, sodass sich im Vergleich zu den Bauleitplanungsverfahren zu den Flächen D und E ein deutlicher Rückstand im Planungsstadium aufgetan hat. Es empfiehlt sich daher die Bauleitplanung zu den Flächen D und E weiter voranzutreiben und zur Rechtskraft zu bringen. Sobald die rechtliche Lage zum Ablehnungsbescheid der Flugsicherungsbehörden zur Fläche A geklärt ist, besteht die Möglichkeit die Potenzialfläche in einem neuen FNP-Änderungsverfahren wiederaufzugreifen. Sofern sich diesbzgl. ein neuer Sachstand ergibt, wird die Verwaltung hierüber informieren. Bis dahin ruht das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans F 15. Als Hinweis sei angemerkt, dass die bestehende Konzentrationszone in Stockheim aus dem Jahr 1998 im FNP-Änderungsverfahren erhalten bleibt. Die Konzentrationszone wird aus Gründen der Rechtssicherheit lediglich bestätigt, sodass sich keine planungsrechtlichen Änderungen ergeben. Die beigefügte Anlage 2 zeigt die geplante Darstellung der FNP-Änderung auf. Potenzialfläche D (Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum, WEA Steinkaul) -2- Die Potenzialfläche D ist die kleinste der drei Potenzialflächen (ca. 18 Hektar) und befindet sich östlich von Thum unmittelbar an der Grenze zu Vettweiß und Nideggen (siehe Anlage 1, Abb. 2). Der zugehörige Bebauungsplanentwurf G 2 hat vom Rat am 11.12.2013 seine Zustimmung erhalten. Die frühzeitige Beteiligung wurde im vom 28.03. bis 30.04.2014 durchgeführt. Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB hat am 26.02.2014 in der Thumarena stattgefunden. Zu den frühzeitigen Beteiligungsverfahren lagen bereits Gutachten zu Lärm, Schattenwurf und Artenschutz vor, sodass aussagekräftige Stellungnahmen der Behörden eingeholt werden konnten. Die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit abschließend ausgewertet und die neuen Erkenntnisse in den Planentwurf eingearbeitet. Zur Sitzungsrunde im November und Dezember werden den Fachausschüssen und dem Rat die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB vorgelegt. Zudem wird der angepasste Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht zur Zustimmung vorgelegt. Anschließend kann die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Im Verlauf des FNP-Verfahrens und des Bebauungsplanverfahrens haben sich keine Änderungen bzgl. des Geltungsbereichs ergeben, sodass die in der Standortuntersuchung ermittelte Potenzialfläche D unverändert im FNP als Konzentrationszone dargestellt werden soll (siehe Anlage 2). Potenzialfläche E (Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum, WEA Lausbusch) Die Potenzialfläche E liegt westlich von Thum, unmittelbar an der Grenze zu Nideggen. Ursprünglich war vorgesehen die gesamte ermittelte Potenzialfläche als Konzentrationszone auszuweisen, was nach zwischenzeitlich gewonnen Erkenntnissen nicht möglich ist. Die in der Standortuntersuchung des Planungsbüros VDH ermittelte Potenzialfläche E ist der Anlage 1 (Abb. 3) zu entnehmen. Die Ausweisung eines Teilbereichs nördlich der L 33 erhält von der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde keine landesplanerische Zustimmung, da diese Fläche im Regionalplan als Wald dargestellt ist. Die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windkraft auf dieser Fläche steht nach Aussage der Bezirksregierung dem Entwicklungsziel Wald entgegen. Die Darstellung der Waldfläche im Regionalplan ist in der Abbildung 3 (Anlage 1) eingearbeitet (grün schraffierte Fläche). In dunkelgrün sind die im Flächennutzungsplan und auch tatsächlich vorhandenen Waldflächen dargestellt. Große Bereiche des im Regionalplan dargestellten Waldbereiches sind de facto kein Wald, sondern werden landwirtschaftlich genutzt und sind im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dennoch ist die Regionalplanungsbehörde nicht bereit für diesen Teilbereich die landesplanerische Zustimmung zu erteilen. Diese Auffassung ist rechtlich vertretbar, da die Ausweisung einer Konzentrationszone dem Entwicklungsziel Wald nicht übergeordnet wird. Durch diese Reduzierung entfällt 1 Windrad auf dem gemeindeeigenen Grundstück und führt somit zu dauerhaften Einnahmeverlusten für die Gemeinde. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie des zugehörigen Bebauungsplans G 1 entsprechend angepasst und verkleinert. Auch die tatsächlichen Waldflächen (in Abb. 3 der Anlage 1 in dunkelgrün) werden aus dem Geltungsbereich ausgenommen, da eine Errichtung von Windenergieanlagen im Wald nicht zulässig ist. Die Anpassung des Geltungsbereichs im FNP ist der Anlage 2 zu entnehmen. Mit der 8. Änderung des FNP ist in Thum bereits eine Konzentrationszone dargestellt worden, die der Anlage 2 zu entnehmen ist (Fläche in orange dargestellt). Auf dieser Konzentrationszone sind keine Windenergieanlagen errichtet worden. Der Teilbereich der bestehenden Konzentrationszone, der sich nicht mit der Potenzialfläche E aus der Standortanalyse deckt, wird im FNP-Entwurf nicht mehr als Konzentrationszone, sondern als landwirtschaftlichen Fläche dargestellt (in hellgrün dargestellt). Der Teilbereich der bestehenden Konzentrationszone, der sich mit der Potenzialfläche E deckt, bleibt weiterhin Konzentrationszone für die Windkraft (gelb umrandete Fläche mit Kennzeichnung EE). Für den Bebauungsplan G 1 ist gleichzeitig mit dem Bebauungsplan G 2 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 28.03. bis 30.04.2014 durchgeführt worden. Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit ist am 19.06.2013 in der Thumarena erfolgt. Wie auch zum Bebauungsplan G 2 lagen zum Bebauungsplan G 1 bereits zu den frühzeitigen -3- Beteiligungsverfahren Gutachten zu Lärm, Schatten und Artenschutz vor. Die Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der angepassten Bebauungsplanentwurf wird in der kommenden Sitzungsrunde den Fachausschüssen und dem Rat zum Beschluss vorgelegt. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Eßer - Anlagen -4-