Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
90 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
24.07.14, 19:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 22.07.2014
Vorlagen-Nr.: 31/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
09.09.2014
17.09.2014
25.09.2014
02.10.2014
04.11.2014
12.11.2014
19.11.2014
02.12.2014
Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald: 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
Hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
erneuten Offenlage gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Hürtgenwald beabsichtigt im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplans
die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft. Dabei hat die Gemeinde Hürtgenwald
eine das gesamte Gemeindegebiet umfassende Standortuntersuchung durchgeführt, die sog.
Potenzialflächen für die Ausweisung als Konzentrationszonen aufzeigt. Die Gemeinde
Hürtgenwald beabsichtigte zunächst die Ausweisung von drei Konzentrationszonen: die Fläche
„Rennweg“ (zwischen Gey und Großhau), die Fläche „Peterberg“ (Raffelsbrand) und die Fläche
„Ochsenauel“ (zwischen Brandenberg, Kleinhau und Obermaubach). Zum Verfahren ist die
frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB vom 26.11.2012 bis zum 07.01.2013
erfolgt; die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB wurde vom 23.09.2013 bis 23.10.2013 durchgeführt.
Nach der Offenlage des Flächennutzungsplans hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
beschlossen, auf die Ausweisung der Fläche Rennweg zu verzichten. Gemäß § 4a (3) Satz 1
BauGB muss der Planentwurf erneut offengelegt werden. Die erneute Offenlage wurde vom
12.05.2014 bis 13.06.2014 durchgeführt.
Wie Ihnen bekannt ist, ist die Gemeinde Kreuzau derzeit auch dabei Konzentrationszonen für die
Windkraft auszuweisen. Basis für die Ausweisung ist eine gemeindegebietsumfassende
Standortuntersuchung. In dieser Standortuntersuchung werden anhand von harten und weichen
Kriterien Bereiche, die nicht für die Ausweisung als Konzentrationszone in Frage kommen,
ausgeschlossen. Harte Kriterien sind gesetzlich vorgeschriebene Regelungen, wie
Naturschutzgebiete oder Siedlungsbereiche. Dagegen können weiche Kriterien von den
Kommunen selbst bestimmt werden. Hierbei handelt es z. B. um Schutzabstände zu
Siedlungsbereichen oder Naturschutzgebieten. Bei der Festlegung der Schutzabstände (also
weichen Kriterien) hat Gemeinde Hürtgenwald die gleichen Schutzabstände gewählt, wie sie auch
in der entsprechenden Standortuntersuchung der Gemeinde Kreuzau festgelegt worden sind. Der
Schutzabstand zum Siedlungsbereich wurde mit 800 m (maßgeblich sind dargestellte
Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und zu Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten u. ä. mit
300 m festgelegt.
Die in der Standortuntersuchung der Gemeinde Hürtgenwald ermittelte Potenzialfläche
Ochsenauel liegt westlich des Ortsteils Obermaubach und ist etwa 73 Hektar groß. Der Abstand
zwischen den westlichsten Ausläufern Obermaubachs und der östlichen Abgrenzung der
geplanten Konzentrationszone beträgt entsprechend des festgelegten Schutzabstandes zu
Siedlungsbereichen 800 m. Die Lage der Fläche ist aus dem Auszug der Potenzialflächenanalyse
der Gemeinde Hürtgenwald ersichtlich (siehe Anlage). Die Fläche Ochsenauel ist im Hang
gelegen. Der östliche Bereich befindet sich bei etwa 230 m ü.N.N., der westliche Bereich liegt ca.
385 m ü.N.N. Im Vergleich dazu liegt die Staumauer des Staubeckens Obermaubach auf einer
Höhe von etwa 166 m ü.N.N., die Grundschule Obermaubach bei ca. 177 m ü.N.N. und die Straße
In den Weinbergen ist etwa 225 m ü.N.N..
Aufgrund der gleich gewählten Schutzabstände in Hürtgenwald und Kreuzau hat die Verwaltung
bisher keine Notwendigkeit einer politischen Beratung zur Bauleitplanung der Gemeinde
Hürtgenwald gesehen und auf eine Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und der ersten Offenlage verzichtet. Aus dem Ortsteil Obermaubach ist seither
Widerstand gegen die Ausweisung der Fläche Ochsenauel zu vernehmen, sodass die Verwaltung
der Ansicht ist, die Planungen der Gemeinde Hürtgenwald in die politische Beratung einzubringen.
Aus diesem Grunde hat die Verwaltung mit Schreiben vom 14.05.2014 im Rahmen der erneuten
Offenlage vorsorglich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche Ochsenauel gegenüber der
Gemeinde Hürtgenwald geäußert und zudem darauf hingewiesen, dass die erneute Offenlage in
den Fachausschüssen und dem Rat der Gemeinde zur Beratung vorgelegt werden.
Im Rahmen des Flächennutzungsplans werden lediglich Konzentrationszonen ausgewiesen. Dies
sagt zunächst nichts über die konkrete Anzahl oder Höhe von Windenergieanlagen aus. Für die
Konzentrationszone Ochsenauel hat die Gemeinde Hürtgenwald den Bebauungsplan Nr. B 5
„Windpark Ochsenauel“ aufgestellt. Zum Bebauungsplan steht die Offenlage gem. § 4 (2) BauGB
noch aus. Der Bebauungsplanentwurf, der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
im Dezember 2012 vorgelegt wurde, sah Baufenster für vier Windenergieanlagen vor. Die
maximale Gesamthöhe der Windenergieanlagen wurde im Bebauungsplan mit 567 m ü.N.N.
festgesetzt. Die Anzahl, Standorte und Höhen der geplanten Windenergieanlagen sind jedoch
nicht Bestandteil der hier behandelten Bauleitplanung; zudem kann sich der bisherige
Bebauungsplanentwurf noch ändern. Hier bleibt die Durchführung der Offenlage abzuwarten.
Aufgrund der gleich gewählten Schutzabstände bei der jeweiligen gemeindegebietsumfassenden
Standortanalyse der Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau sieht die Verwaltung keine
Veranlassung Bedenken gegen die beabsichtigte 9. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft zu äußern.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Gegen die beabsichtigte 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald zur
Ausweisung von Konzentrationszonen erhebt die Gemeinde Kreuzau im Rahmen der erneuten
Offenlage gem. § 4a (3) Satz 1 BauGB keine Bedenken.
Der Bürgermeister
- Eßer -
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IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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