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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2001 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2001 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2001 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

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Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Dellner BE: Herr Dellner /Herr Decker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 111/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 05.12.2000 19.12.2000 TOP: Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2001 durch die Neufassung der „Hebesatz-Satzung“ I. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung- auf der Grundlage höherer Hebesätze festsetzen kann. Die Hebesätze wurden zuletzt zum 01.01.1998 durch die Neufassung der Hebesatz-Satzung wie folgt erhöht: Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer von 190 % auf 210 %, von 310 % auf 340 %, von 380 % auf 390 %. Nach der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 28.10.1999 zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten müssen die Realsteuer-Hebesätze mindestens 10 % oberhalb des Durchschnitts der Kommunen gleicher Größenordnung liegen. Soweit die fiktiven Hebesätze bereits über dem Landesdurchschnitt liegen, müssen diese um mindestens 10 %Punkte überschritten werden. Die durchschnittlichen Hebesätze für Gemeinden mit 10.000 – 25.000 Einwohnern (Stand 2. Quartal 2000) bzw. die fiktiven Hebesätze nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 lauten wie folgt: durchschnittlich fiktiv Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer 202 v.H. 325 v.H. 381 v.H. 175 v.H. 330 v.H. 380 v.H. Aus der vorstehenden Übersicht ist zu erkennen, das der Hebesatz für die Grundsteuer A mindestens auf 212 %-Punkte (202 + 10) sowie der Hebesatz für die Gewerbesteuer mindestens auf 391 %-Punkte (381 + 10) anzuheben wäre, um den Bestimmungen des Handlungsrahmens der Bezirksregierung für HSK-Gemeinden zu entsprechen. Können Haushalte nicht zum Ausgleich geführt werden, müssen weitergehende Überschreitungen in Betracht gezogen werden. Diese Situation ist zurzeit für die Gemeinde Kreuzau gegeben. Im Abstimmungsverfahren über den Antrag auf Genehmigung des HSK 2000 ff wird es seitens des Landrats des Kreises Düren daher u.a. für erforderlich gehalten, den Hebesätze für die Grundsteuer B von 340 % auf 360 % und den Hebesatz für die Gewerbsteuer von 390 % auf 400 % anzuheben. Den vollständigen Text der Verfügung des Landrats vom 25.05.2000 hatte ich Ihnen durch meine Mitteilung vom 05.06.2000 bereits zur Kenntnis gegeben. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage wird die Gemeinde nicht umhin kommen, die Forderung der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Ich muss Ihnen daher vorschlagen, die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer entsprechend anzupassen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A sollte im Hinblick auf die geringe steuerliche Auswirkung statt auf 212 %-Punkte (2 Punkte mehr als bisher, Merheinnahmen von rd. 660 DM jährlich) um 10 %-Punkte auf 220 v.H. erhöht werden. Die Erhöhung des Grundsteuer A-Hebesatzes um 10 %-Punkte führt zu jährlichen Steuermehreinnahmen von rd. 3.300 DM, des Grundsteuer B-Hebesatzes um 20 %-Punkte zu Mehreinnahmen von rd. 193.000 DM sowie des Gewerbesteuer-Hebesatzes um 10 %-Punkte zu Mehreinnahmen von rd. 83.000 DM. Der Entwurf der neuen Hebesatz-Satzung ist als Anlage beigefügt. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Satzung ist nicht erforderlich. 2 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Jährliche Mehreinnahmen bei der Grundsteuer A in Höhe von rd. 3.300,- DM, bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 193.000,- DM und bei der Gewerbesteuer rd. 83.000,- DM III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen." Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: