Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71035/2007
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Personal, Organisation und
Finanzmanagement
23.10.2007
Rat der Stadt Bedburg
13.11.2007
Betreff:
Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement empfiehlt dem Rat der Stadt
Bedburg, die im Entwurf beigefügte Erste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006 zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Beschluss vom 18. August 2006 (Az.: 5 L 646/06)
entschieden, dass ein Wahlrecht in der Vergnügungssteuersatzung, wonach auf Antrag des
Steuerschuldners eine Besteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach deren
Zahl mit einem einheitlichen Steuersatz ermöglicht wird, obgleich die Besteuerung der
Geldspielapparate satzungsrechtlich ansonsten nach deren Einspielergebnis erfolgt, wegen
Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz rechtswidrig ist.
Zwischenzeitlich hat auch das Verwaltungsgericht Minden Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines
solchen Wahlrechts in der Vergnügungssteuersatzung geäußert, ohne jedoch hierzu ein
abschließendes Urteil zu fällen.
Wegen der großen Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und zwischenzeitlich vermehrt
vorgetragenen Bedenken gegen das Wahlrecht hat sich die Geschäftsstelle des Städte- und
Gemeindebundes NRW im März 2007 dazu entschlossen, das Wahlrecht in § 10 a der
Vergnügungssteuer-Mustersatzung ersatzlos zu streichen.
Die Vorschrift über das Verfahren bei der abweichenden Besteuerung gem. § 10 b der
Vergnügungssteuer-Mustersatzung ist damit obsolet und daher ebenfalls ersatzlos gestrichen
worden.
Die in Bedburg zur Zeit noch geltenden Vorschriften lauten wie folgt:
§ 10 a - Abweichende Besteuerung:
(1)
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann
oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10
eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.
(2)
Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1.
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
150,00 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
50,00 Euro,
2.
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
35,00 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
25,00 Euro,
(3)
für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden
oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
1.000,00 Euro.
10 b - Verfahren bei abweichender Besteuerung:
(1)
Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 10 a ist bis spätestens zum 31.
Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen.
(2)
Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der
Stadt Bedburg widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute
Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden
Kalenderjahres zulässig.
(3)
Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Bedburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit,
so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit
einheitlich beantragt werden.
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann
nach § 15 der geltenden Satzung eine Steuerschätzung vorgenommen werden. Somit ist keine
Notwendigkeit mehr gegeben, Regelungen zur Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab in der
Satzung aufrecht zu erhalten.
Beschlussvorlage WP7-1035/2007
Seite 2
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bedburg beruht auf der Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW.
Aufgrund der oben genannten Änderungen in der Mustersatzung empfiehlt sich die entsprechende
Anpassung in der städtischen Satzung.
Bisher haben für das laufende Jahr vier Steuerschuldner einen Antrag auf abweichende
Besteuerung, also auf Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab, gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 10.10.2007
Beschlussvorlage WP7-1035/2007
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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