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Beschlussvorlage (Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006) Beschlussvorlage (Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006) Beschlussvorlage (Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71035/2007 Fachbereich IV Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 23.10.2007 Rat der Stadt Bedburg 13.11.2007 Betreff: Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf beigefügte Erste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 25.10.2006 zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Beschluss vom 18. August 2006 (Az.: 5 L 646/06) entschieden, dass ein Wahlrecht in der Vergnügungssteuersatzung, wonach auf Antrag des Steuerschuldners eine Besteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach deren Zahl mit einem einheitlichen Steuersatz ermöglicht wird, obgleich die Besteuerung der Geldspielapparate satzungsrechtlich ansonsten nach deren Einspielergebnis erfolgt, wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz rechtswidrig ist. Zwischenzeitlich hat auch das Verwaltungsgericht Minden Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Wahlrechts in der Vergnügungssteuersatzung geäußert, ohne jedoch hierzu ein abschließendes Urteil zu fällen. Wegen der großen Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und zwischenzeitlich vermehrt vorgetragenen Bedenken gegen das Wahlrecht hat sich die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW im März 2007 dazu entschlossen, das Wahlrecht in § 10 a der Vergnügungssteuer-Mustersatzung ersatzlos zu streichen. Die Vorschrift über das Verfahren bei der abweichenden Besteuerung gem. § 10 b der Vergnügungssteuer-Mustersatzung ist damit obsolet und daher ebenfalls ersatzlos gestrichen worden. Die in Bedburg zur Zeit noch geltenden Vorschriften lauten wie folgt: § 10 a - Abweichende Besteuerung: (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 150,00 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 50,00 Euro, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 35,00 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 25,00 Euro, (3) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 1.000,00 Euro. 10 b - Verfahren bei abweichender Besteuerung: (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 10 a ist bis spätestens zum 31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Stadt Bedburg widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Bedburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann nach § 15 der geltenden Satzung eine Steuerschätzung vorgenommen werden. Somit ist keine Notwendigkeit mehr gegeben, Regelungen zur Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab in der Satzung aufrecht zu erhalten. Beschlussvorlage WP7-1035/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bedburg beruht auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Aufgrund der oben genannten Änderungen in der Mustersatzung empfiehlt sich die entsprechende Anpassung in der städtischen Satzung. Bisher haben für das laufende Jahr vier Steuerschuldner einen Antrag auf abweichende Besteuerung, also auf Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab, gestellt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 10.10.2007 Beschlussvorlage WP7-1035/2007 ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Bürgermeister Seite 3