Daten
Kommune
Kreuzau
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19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden
BE: Herr Linden/Herr Schmühl/652-06
Kreuzau, 9. Oktober 2000
Vorlagen-Nr.
106/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
07.11.2000
28.11.2000
TOP: 8. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Basierend auf der 7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der
Gemeinde Kreuzau betragen die Gebührensätze für die Grubenentleerung seit dem 01.01.2000 einheitlich bei
Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 45,16 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf
dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den
Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2001 entsprechend der
Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem
01.01.2001 auf 22,63 DM/cbm einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 21,38 DM/cbm incl. Mehrwertsteuer).
Die an den Wasserverband Eifel-Rur zu zahlenden Deponiekosten belaufen sich weiterhin auf 14,30 DM/cbm
Grubeninhalt.
Die Anzahl der Klärgruben (25 Stück) wird sich im Jahre 2001 nicht verändern, so dass weiterhin insgesamt ca. 170
cbm Grubeninhalt entleert werden muss.
Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 1.610,00 DM (bisher 1.612,00 DM). Auf den Kubikmeter umgerechnet
belaufen sich die Verwaltungsgemeinkosten demnach auf 9,47 DM (bisher 9,48 DM).
Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen:
1.
2.
3.
Entgelt der Fa. Schönmackers
Deponiekosten WVER
Verwaltungsgemeinkosten
Insgesamt
22,63 DM/cbm
14,30 DM/cbm
9,47 DM/cbm
46,40 DM/cbm
Ich schlage Ihnen vor, eine 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 in der als Anlage beigefügten
Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Satzung stehen bereit. Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich
mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen.
2
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2001 bei
Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 46,40 DM/cbm abgefahrenen
Grubeninhalts.
2.
Die 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen“
Der Bürgermeister
- Ramm -
Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
8. Änderungssatzung
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666), der §§ 51, 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S.
926), sowie der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV NRW S. 712), in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
__________ folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen
in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 beschlossen:
§1
§ 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben 46,40 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
§2
Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in
der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
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