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Allgemeine Vorlage (8. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden BE: Herr Linden/Herr Schmühl/652-06 Kreuzau, 9. Oktober 2000 Vorlagen-Nr. 106/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 07.11.2000 28.11.2000 TOP: 8. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Basierend auf der 7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau betragen die Gebührensätze für die Grubenentleerung seit dem 01.01.2000 einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 45,16 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2001 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 01.01.2001 auf 22,63 DM/cbm einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 21,38 DM/cbm incl. Mehrwertsteuer). Die an den Wasserverband Eifel-Rur zu zahlenden Deponiekosten belaufen sich weiterhin auf 14,30 DM/cbm Grubeninhalt. Die Anzahl der Klärgruben (25 Stück) wird sich im Jahre 2001 nicht verändern, so dass weiterhin insgesamt ca. 170 cbm Grubeninhalt entleert werden muss. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 1.610,00 DM (bisher 1.612,00 DM). Auf den Kubikmeter umgerechnet belaufen sich die Verwaltungsgemeinkosten demnach auf 9,47 DM (bisher 9,48 DM). Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen: 1. 2. 3. Entgelt der Fa. Schönmackers Deponiekosten WVER Verwaltungsgemeinkosten Insgesamt 22,63 DM/cbm 14,30 DM/cbm 9,47 DM/cbm 46,40 DM/cbm Ich schlage Ihnen vor, eine 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Satzung stehen bereit. Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen. 2 III. Beschlussvorschlag: „1. Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2001 bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 46,40 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. 2. Die 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“ Der Bürgermeister - Ramm - Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 51, 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S. 926), sowie der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am __________ folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 beschlossen: §1 § 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben 46,40 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. §2 Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - 4