Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
102 kB
Datum
12.03.2014
Erstellt
25.02.14, 14:05
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 20.02.2014
Vorlagen-Nr.: 28/2012 2. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Bau- und Planungsausschuss
12.03.2014
Für nächste
Sitzungsrunde
vorgesehen
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH",
hier: 1. Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf
2. Beschluss zur Durchführung der Verfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Bisheriges Bauleitplanverfahren
Am 26.06.2012 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“, gefasst.
Mit Beschluss vom 14.09.2012 hat der Rat planerische Ziele zum Bebauungsplans gefasst (VL
28/2012 1. Ergänzung). In selbiger Sitzung wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans E
28 eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zur Sicherung der Planung beschlossen, die mit
Bekanntmachung vom 28.09.2012 rechtskräftig wurde.
Der nunmehr vorliegende Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und textlichen Festsetzungen
sind der Sitzungsvorlage als Anlagen 1 bis 3 beigefügt. Im Folgenden werden nur die
wesentlichen Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf E 28 aufgeführt. Eine detaillierte
Abhandlung ist der beiliegenden Begründung zum Bebauungsplanentwurf zu entnehmen.
Ziele und Zwecke der Planung
Allgemeines Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans E 28 ist der nachbarschaftsverträgliche
Erhalt der Papierfabrik in den Grenzen des heutigen Bestandes mit geringfügigen
Erweiterungsmöglichkeiten unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Für
alle Beteiligten soll in Bezug auf die jeweilige Nutzung Planungs- und Rechtssicherheit
gewährleistet werden. Der Bebauungsplan E 28 überplant den seit 16.06.1990 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau. Der Bebauungsplan E 19 setzt im Rahmen des
Immissionsschutzes sog. Zaunwerte fest, die nach zwischenzeitlich höchstrichterlicher
Rechtsprechung für nicht zulässig erklärt wurden. Solange der Bebauungsplan keinem
Normenkontrollverfahren ausgesetzt wird, bleibt der Bebauungsplan jedoch rechtskräftig und
maßgebend. Der Bebauungsplan E 19 würde im Falle eines Normenkontrollverfahrens aufgrund
der unzulässigen Festsetzung von Zaunwerten für nichtig erklärt. Der Bebauungsplan E 19 ist aus
diesem Grund als „schwebend unwirksam“ zu bezeichnen. Zudem besteht aufgrund anhaltender
Anwohnerbeschwerden insbesondere über Geruchs- und Lärmbelästigungen das Bedürfnis nach
planungsrechtlicher Regulierung, um ein konfliktfreies Nebeneinander der Papierfabrik und den
umliegenden Nutzungen zu gewährleisten.
Abgrenzung des Geltungsbereichs
Der Entwurf des Bebauungsplans E 28 erfasst das Betriebsgelände der Papierfabrik Niederauer
Mühle GmbH sowie die nähere Umgebung des Betriebsgeländes. Im Vergleich zum
Bebauungsplan E 19 werden in zwei Teilbereichen Änderungen am Geltungsbereich
vorgenommen. Zum einen wird im nordöstlichen Bereich das Grundstück Gemarkung Kreuzau,
Flur 13, Parzelle 52 aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Hierbei handelt es sich um eine
Parzelle, die einen Teil des Wohnhauses Am Wassergarten 1 erfasst. Zum anderen wird im
Südosten der Geltungsbereich um den Bereich östlich des Üdinger Weges, zwischen der Straße
Im Hanfgarten und der Kreuzung Üdinger Weg/Peschstr., erweitert. Da die gegenüberliegenden
Bereiche entlang des Windener Weges und des Üdinger Weges vom Geltungsbereich erfasst
werden, ist diese Erweiterung aus Gründen der planungsrechtlichen Gleichbehandlung notwendig.
Dieser Bereich wurde zuvor vom Bebauungsplan E 2 erfasst, der im Jahr 2012 aufgehoben wurde
(s. Begründung S. 7 f.).
Ausweisung der Art der baulichen Nutzung (Baugebiete nach BauNVO)
Die Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes der Niederauer Mühle sind wie im Bebauungsplan
E 19 als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO ausgewiesen. Im Mischgebiet ist die Art der
baulichen Nutzung eingeschränkt, dadurch dass die allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe,
Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Ebenfalls nicht zulässig ist die
ausnahmsweise zulässige Nutzung der Vergnügungsstätten (s. Begründung S. 10).
In Teilen des Betriebsgeländes wird ein Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO festgesetzt. In
diesem Bereich befinden sich ausschließlich Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet zulässig
sind. Hierbei handelt es sich um den nördlichen Randbereich des Betriebsgeländes entlang des
Windener Weges und des Üdinger Weges, in dem sich heute Verwaltungsnutzungen sowie
kleinere nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe befinden. Das Gewerbegebiet wird in der
Art der baulichen Nutzung eingeschränkt, dadurch dass die allgemein zulässigen Nutzungen
Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig sind. Ebenfalls nicht zulässig ist die
ausnahmsweise zulässige Nutzung durch Vergnügungsstätten (s. Begründung S. 10).
Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle GmbH ist im Bebauungsplan E 19 als Industriegebiet
(GI) gem. § 9 BauNVO ausgewiesen, in dem ausschließlich Papierfabriken zulässig sind.
Aufgrund der Tatsache, dass es im gesamten Gemeindegebiet kein Industriegebiet ohne
Beschränkung gibt, sieht sich die Gemeinde durch diese erhebliche Einschränkung des GIGebietes der Verhinderungsplanung ausgesetzt. Zudem unterscheidet sich das Betriebsgelände
wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Mit dem Ziel den bestehenden
Betrieb zu sichern und im Einklang mit den weiteren Nutzungen im nahen Umfeld der Papierfabrik
zu bringen, stellt die Ausweisung eines Sonstiges Sondergebiet (SO) gem. § 11 (1) BauNVO die
sinnvollste und rechtssicherste Alternative dar (siehe Begründung S. 10). Wie der Begründung
zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, wäre eine Ausweisung eines erheblich eingeschränkten
Industriegebietes oder eines Gewerbegebietes mit einer hohen Rechtsunsicherheit verbunden (s.
Begründung S. 8 f.).
Maß der baulichen Nutzung
Im GE und SO auf dem Betriebsgelände der Papierfabrik wird die Grundflächenzahl (GRZ) auf
1,0 festgesetzt. Eine vollständige Bebaubarkeit des Betriebsgeländes ist jedoch aufgrund der
ausgewiesenen privaten Grünfläche im östlichen Bereich und des Freiraumes im westlichen
Bereich des Betriebsgeländes ohnehin nicht möglich (s. Begründung S. 10 f.).
Im SO- und GE-Gebiet des E 28 werden maximale Höhen baulicher Anlagen zeichnerisch als
Gebäudehöhe festgesetzt. Als Gebäudehöhe wird der höchste Punkt baulicher Anlagen definiert
(s. Begründung S. 11). Die im Bebauungsplan E 28 maximalen Höhen baulicher Anlagen
orientieren sich an den Abgrenzungen der maximal zulässigen Firsthöhen des Bebauungsplans E
19 sowie an realisierten Höhen baulicher Anlagen (ohne Rohrleitungen). Es erfolgt eine Staffelung
der maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen von 157,5 m ü.NN. bis zu 171,00 m ü.NN.. Das
Betriebsgelände liegt auf einer Höhe von etwa 147,0 m ü.NN. Gegenüber den Festsetzungen des
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E 19 handelt es sich teils um erhebliche Rücknahmen der zulässigen Höhen baulicher Anlagen,
ohne dass dabei Festsetzungen unterhalb des tatsächlichen Bestandes festgesetzt werden(s.
Begründung S. 11 f.)
Bei der Errichtung von baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(Lärm, Luft, Gerüche) wird festgesetzt, dass die maximalen Gebäudehöhen ausnahmsweise
überschritten werden dürfen. Hierbei ist ein gutachterlicher Nachweis zum wirksamen
Immissionsschutz sowie die Bestätigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde erforderlich
(s. Begründung S. 12 f.). Teile technischer Anlagen (z. B. Rohrleitungen) dürfen die zeichnerisch
festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen ausnahmsweise um bis zu 3,00 m
überschreiten. Zur Erteilung dieser Ausnahme ist u. a. nachzuweisen, dass es zu keiner
Verschlechterung des Immissionsschutzes kommt (s. Begründung S. 13).
Auf eine Festsetzung der Baumassenzahl wird im Bebauungsplan E 28 verzichtet. Die
Regulierung der Bebaubarkeit erfolgt über Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung,
Baugrenzen und maximalen Höhen baulicher Anlagen in ausreichendem Maße (s. Begründung S.
11).
Im Bereich der Mischgebiete werden die Festsetzungen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung
des Bebauungsplanes E 19 übernommen (s. Begründung S. 13).
Freiräume
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans E 28 werden zwei Freiräume festgesetzt. Zum einen
wird der südöstliche Bereich des Betriebsgeländes gegenüber der Festhalle als Fläche zur
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Zum anderen
wird im östlichen Betriebsgelände um den Mühlenteich eine Freifläche erhalten bleiben. Dieser
Bereich ist im Bebauungsplanentwurf als private Grünfläche festgesetzt, wodurch die Fläche einer
baulichen Nutzung entzogen wird. Dieser Bereich ist im Bebauungsplan E 19 als nicht
überbaubare Fläche dargestellt (s. Begründung S. 6 f.).
Überbaubare Grundstücksflächen
Auf die Festsetzung von Baugrenzen wurde im Bebauungsplanentwurf weitestgehend verzichtet.
Die Errichtung baulicher Anlagen wird dadurch im Wesentlichen durch bauordnungsrechtliche
Vorschriften bestimmt. Die überbaubare Fläche auf dem Betriebsgelände der Papierfabrik bleibt
aufgrund der Festsetzung der zwei o. g. Freiräume im Verhältnis zum Bebauungsplan E 19
nahezu unverändert. Auch in den Mischgebieten sind die überbaubaren Flächen nahezu komplett
entfallen. Im Bebauungsplan E 19 waren die überbaubaren Flächen in den MI-Gebieten dem
Bestand angepasst, die nicht dem Charakter einer städtebaulichen Ordnung entspricht. Durch die
nahezu vollständige Bebauung des Bereiches ist eine städtebauliche Steuerung bis auf wenige
Ausnahmen nicht notwendig. Einzig entlang der Straße Im Hanfgarten wird ein 3,00 m tiefer
Streifen von der Bebauung freigehalten und als Fläche für Stellplätze ausgewiesen. Dies soll die
sehr schmale Straße Im Hanfgarten von einengender Bebauung freihalten und insbesondere eine
Verschlechterung der verkehrlichen Situation an der Kreuzung Üdinger Weg/Im Hanfgarten nicht
ermöglichen. Des Weiteren ist der östliche Bereich des Mischgebietes nördlich der Straße Im
Hanfgarten – wie schon im E 19 – als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen (s. Begründung S.
13 f.).
Verschärfung von gesetzlich festgesetzten Werten im Immissionsschutz im Rahmen des
vorbeugenden Umweltschutzes
Wie bereits oben beschrieben legt der Bebauungsplan E 19 im Bereich des Lärmschutzes sog.
Zaunwerte fest, was unzulässig ist. Die Regulierung der Lärmimmissionen ist als Ziel des
Bebauungsplans E 28 der Rechtsprechung anzupassen. Aus diesem Grunde sollen
Emissionskontingente für das Sonstige Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie das Gewerbegebiet
festgesetzt werden. Hierzu können erst nach Abschluss eines Lärmgutachtens weitere
Festsetzungen getroffen werden (s. Begründung S. 14 f.).
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Zum Belang der Geruchsimmissionen kann zum gegenwärtigen Verfahrensstand keine
Beurteilung abgegeben werden. Die Ergebnisse der im Jahr 2013 durchgeführten
Rasterbegehung sind von der zuständigen Immissionsschutzbehörde an das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung weitergeleitet worden. Nach Angaben der
Immissionsschutzbehörde hat das LANUV noch keine Stellungnahme zu den Ergebnissen der
Rasterbegehung abgegeben (s. Begründung S. 15).
Weiteres Verfahren
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB) durchführen. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren
eingehenden Stellungnahmen werden anschließend dem Rat zur Abwägung öffentlicher und
privater Belange gem. § 1 (7) BauGB vorgelegt. Die Verwaltung wird Lärm- und Geruchsgutachten
erstellen lassen, um mögliche Festsetzungen im Bereich des Immissionsschutzes zu ermitteln.
Anschließend wird der Bebauungsplanentwurf überarbeitet und dem Rat wiederum zur
Zustimmung vorgelegt. Im Anschluss daran findet die Offenlage des Bebauungsplans gem. §§ 3
(2) und 4 (2) BauGB statt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Im Zuge der Ausarbeitung des Bebauungsplans entstehen durch die Beauftragung von Gutachten
und der rechtlichen Überprüfung der Planung Kosten in noch nicht abschließend bekannter Höhe.
Im Haushalt sind unter der Kostenstelle 5110101 Mittel in Höhe von 60.000 Euro für die
Ausarbeitung des Bebauungsplans bereitgestellt.
III. Beschlussvorschlag:
1. Dem Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und textlichen Festsetzungen wird
zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Scoping)
gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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