Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
1,8 MB
Datum
12.03.2014
Erstellt
25.02.14, 14:05
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 28/2012-2. Ergänzung
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG
des Bebauungsplanes E 28
„Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“
Gemeinde Kreuzau – Ortsteil Kreuzau
Entwurf
zur frühzeitigen Auslegung
Begründung zur Frühzeitigen
Stand: Feb. 2014
Gemeinde Kreuzau
Begründung zur Frühzeitigen
des Bebauungsplanes E 28 –Betriebsgelände Niederauer Mühle– ENTWURF
Inhalt
1.
2.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
3.
5
Nutzungs- und Gestaltungskonzept ........................................................................................................................................ 5
Erschließungskonzept ............................................................................................................................................................. 6
Freiraumkonzept ..................................................................................................................................................................... 6
Immissionsschutz .................................................................................................................................................................... 7
Textliche und zeichnerische Festsetzungen
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
5.
6.
7.
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................................. 4
Flächennutzungsplan .............................................................................................................................................................. 5
Regionalplan ........................................................................................................................................................................... 5
Fachplanungen ....................................................................................................................................................................... 5
Planungskonzept
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
4.
3
4
7
Geltungsbereich ...................................................................................................................................................................... 7
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung und Bauweise .......................................................................................................................... 10
Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................................................................................ 13
Stellplätze und Nebenanlagen .............................................................................................................................................. 14
Erschließung ......................................................................................................................................................................... 14
Lärmschutz............................................................................................................................................................................ 14
Schutz vor Geruchsemissionen ............................................................................................................................................ 15
Private Grünflächen .............................................................................................................................................................. 15
Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................................................. 15
Hinweise
Auswirkungen der Planung
Plandaten
7.1.
15
16
17
Flächenbilanz zum Bebauungsplan E 28 .............................................................................................................................. 17
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Stand: Feb. 2014
2
Gemeinde Kreuzau
1.
Begründung zur Frühzeitigen
des Bebauungsplanes E 28 –Betriebsgelände Niederauer Mühle– ENTWURF
ANLASS, ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Im Jahr 1989 wurde für die damals vorhandene Feinpapierfabrik Gebrüder Hoesch der Bebauungsplan E 19 aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zukünftige Betriebserweiterungen insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes
und des Landschaftsschutzes zu treffen. Die Niederauer Mühle GmbH hat im Jahr 1995 die Papierfabrik übernommen.
Heute befindet sich die Papierfabrik Niederauer Mühle in einer städtebaulichen Gemengelage:
In ihrer unmittelbaren Umgebung befinden sich überwiegend Wohnnutzungen, kleinere Gewerbebetriebe sowie eine Schule.
Seit Ende der 1990er Jahre hat sich die Papierfabrik stetig erweitert. Einige der nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilten Genehmigungen enthalten Nebenbestimmungen, um ein konfliktfreies Nebeneinander der Papierfabrik mit den umliegenden Nutzungen zu
gewährleisten. Trotz dieser Nebenbestimmungen gab es in den letzten Jahren Beschwerden der
Anwohner über schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Geruchs- und Lärmbelästigungen), die nach Aussage der Bürgerschaft von der Papierfabrik verursacht werden.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“ beschlossen. Dieser Bebauungsplan soll den – zwischenzeitlich schwebend unwirksamen Bebauungsplan E 19 ersetzen. Allgemeines Ziel des Bebauungsplanes E 28 ist der nachbarschaftsverträgliche Erhalt
der Papierfabrik in den Grenzen des heutigen Bestandes mit geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten unter Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen.
Die konkreten Ziele des Bebauungsplanes E 28 sollen gemäß Aufstellungsbeschluss sein:
„Kontingentierung der zulässigen Lärmemissionen
Diese Kontingentierung sollte zum Ziel haben, dass die Schutzansprüche in der unmittelbaren Umgebung auch unter Einbeziehung tieffrequenter Störungen eingehalten werden.
Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(zum Beispiel Gerüche) oder zur Vermeidung oder Minderung dieser Einwirkungen im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere die Einhausung von geruchsintensiven
Produktions- und Lagerstätten sowie die Anordnung technischer Vorkehrungen zur Beschränkung sogenannter diffuser Immissionsquellen in Betracht.
Gliederung des Plangebietes
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Betriebes (Bestandsschutz) ist eine Gliederung des
Plangebietes in Gewerbe- und Industriegebiet, alternativ in ein Sonstiges Sondergebiet beabsichtigt.
Zusätzliche Ziele könne im weiteren Bauleitplanverfahren noch festgelegt werden.“
Es wird beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren (mit frühzeitiger Beteiligung
und Offenlage) durchzuführen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
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2.
STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
2.1.
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des Ortsteils Kreuzau, unweit der Rur. Im Süden
wird das Plangebiet begrenzt durch Freiflächen, an die wiederum im Süden das FFH- und
Naturschutzgebiet Rurtal angrenzt. Westlich des Plangebietes befinden sich ein Schulzentrum,
eine Festhalle, ein Wellnessbetrieb und ein Wohngebiet. Im Norden schließt ein als Mischgebiet
fstgesetztes Gebiet an. Östlich des Plangebietes befindet sich ein Mischgebiet im unbeplanten
Innenbereich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 28 umfasst sowohl das Grundstück der
Papierfabrik Niederauer Mühle als auch Mischgebiete, die sich in unmitelbarer Umgebung zur
Papierfabrik befinden. Die Papierfabrik befindet sich zwischen Windener Weg und Üdinger Weg.
Dieser Bereich ist nahezu vollständig versiegelt bzw. baulich genutzt. Zwei Ausnahmen hiervon
bilden ein kleiner Bereich im Südwesten, welcher mit Bäumen bestanden ist sowie Grünbereiche
um den Mühlenteich östlich des als Papierfabrik genutzten Grundstücksteils. Im Osten des
Betriebsgeländes der Papierfabrik befindet sich eine ca. 7,50 m hohe Lärmschutzwand, welche
das Betriebsgelände von dem Mühlenteich abgrenzt. Östlich des Mühlenteiches befindet sich
eine zweite Lärmschutzwand, welche das Grundstück der Papierfabrik von dem anschließenden
Mischgebiet abgrenzt. In diesem östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich entlang des
Üdinger Weges Wohnnutzungen sowie gewerbliche Nutzungen. Westlich des Windener Weges
befinden sich im Plangebiet ein Lebensmitteldiscounter sowie z.T. gewerblich genutzte Bereiche.
Abbildung 1: Luftbild der Papierfabrik und Umgebung mit Liegenschaftskarte (Quelle: TIM-online, zugegr. Feb. 2014)
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2.2.
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Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Kreuzau stellt in der derzeit gültigen Fassung für
das Grundstück der Papierfabrik Niederauer Mühle gewerbliche Bauflächen dar. Im übrigen
Plangebiet werden gemischte Bauflächen dargestellt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Das Betriebsgelände der Papierfabrik soll im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanes E 28 als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Papierfabrik“ sowie in Teilen als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Eine
solche Festsetzung gilt gem. § 8 (2) BauGB als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ entspricht in der Art
der baulichen Nutzung einer gewerblichen Nutzung.
2.3.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Aachen) sind der Ortsteil Kreuzau
und auch das Plangebiet als „allgemeiner Siedlungsbereich“ festgelegt.
2.4.
Fachplanungen
Schutzgebiete nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind durch die Planung voraussichtlich nicht
betroffen. Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen des Landschafts- und Naturschutzes
wird im Laufe des weiteren Bauleitplanverfahrens abschließend geprüft.
3.
PLANUNGSKONZEPT
3.1.
Nutzungs- und Gestaltungskonzept
Der Bebauungsplan E 28 soll die bestehende Papierfabrik sowie die umliegenden Nutzungen sichern und geringfügige Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Aus diesem Grund wird das Betriebsgelände der Niederauer Mühle überwiegend als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Papierfabrik“ festgesetzt sowie in Teilen als Gewerbegebiet. Die Grenzen dieser Baugebiete
orientieren sich insbesondere an den Baugrenzen des Bebauungsplanes E 19 sowie an dem
Verlauf der heutigen Lärmschutzwand.
Auf das Festsetzen von Baugrenzen auf dem Grundstück der Papierfabrik wird überwiegend
verzichtet, abgesehen von dem kleinen, heute mit Bäumen bestandenen Bereich im Südwesten.
Dieser Bereich soll zukünftig nicht für Betriebserweiterungen zur Verfügung stehen, da ein bauliches Heranrücken der Papierfabrikfabrik an die Festhalle und das Schulzentrum aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht wird. Ein bauliches Heranrücken würde zudem die Eingangssituation in den Ortsteil Kreuzau beeinträchtigen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, welche nach dem Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind, sind in
diesem Bereich entsprechend ausgeschlossen. Diese Fläche wird als Baugebiet ausgewiesen,
um vereinzelt vorhandene Erschließungsanlagen im Bestand zu sichern.
Aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Betriebsgeländes wird für das Sondergebiet eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.
Innerhalb des Sondergebietes werden die Höhen baulicher Anlagen basierend auf dem Bestand
und in Orientierung an den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 festgesetzt. Dadurch
ergibt sich eine Staffelung der maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen: Im Süden des
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Plangebietes – Richtung Naturschutzgebiet – sind partiell maximale Höhen von 171,0 m über NN
möglich; nach Norden fällt diese zulässige Höhe auf 157,5 m ab. Der Bereich des heutigen Kartonagenlagers im Osten des Betriebsgeländes wird auf 154,0 m über NN festgesetzt, was einer
niedrigeren Höhe als die Lärmschutzmauer entspricht und trotzdem eine ausreichende Höhe für
eine etwaige Einhausung des Rohstofflagers darstellt. Das Geländeniveau liegt auf dem Betriebsgelände bei ca. 147 m über NN.
Um besondere Anlagen sowie technische und bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, Luft/Geruch) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
trotz der Höhenbegrenzungen weiterhin zu ermöglichen, werden Ausnahmeregelungen für diese
Anlagen getroffen. Die Ausnahmen sind an den gutachterlichen Nachweis gebunden, dass diese
Maßnahmen tatsächlich zu einem gesteigerten Immissionsschutz beitragen. Die dies zu belegenden Gutachten sind aus fachlichen Gründen sowie aus Gründen der Neutralität durch die zuständige Immissionsschutzbehörde zu bestätigen. Sonstige Teile technischer Anlagen (z.B.
Rohrleitungen) dürfen die festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen geringfügig (bis zu
drei Meter) überschreiten, sofern die Maßnahme nicht zu einer Zunahme der Immissionen an
den maßgeblichen Immissionsorten führt, nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden und
die Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet nicht realisierbar sind.
Die Festsetzung der Mischgebiete orientiert sich grundsätzlich an dem Bebauungsplan E 19,
insbesondere in Bezug auf den Zuschnitt der Baugebiete. Auf die darin z.T. vorgesehene Gliederung der Mischgebiete in eingeschränkte Mischgebiete wird im E 28 aus Gründen der Rechtssicherheit und der planerischen Zurückhaltung verzichtet. Die Festsetzungen des E 19 in Bezug
auf Geschossigkeit, Bauweise, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl werden aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes beibehalten. Auf die differenzierte und kleinräumige
Festsetzung von Baugrenzen – insbesondere entlang des Üdinger Weges – wird aus Gründen
der planerischen Gleichbehandlung verzichtet. Um die recht schmale Straße „Im Hanfgarten“
durch Garagen oder Nebenanlagen nicht zu sehr einzuengen, werden an dieser Stelle aus Vorsorgegründen Baugrenzen beiderseitig der Straße in einem Abstand von 3 m sowie Flächen für
Stellplätze festgesetzt.
3.2.
Erschließungskonzept
Die vorhandenen Erschließungen sollen durch den Bebauungsplan E 28 nicht verändert werden.
Die bestehenden öffentlichen Erschließungsflächen werden daher weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche im Bestand festgesetzt.
3.3.
Freiraumkonzept
Die beiden großen im Plangebiet vorhandenen Freiräume sollen erhalten werden.
Dabei handelt es sich einerseits um den mit Bäumen bestandenen Bereich im Südwesten des
Plangebietes. Die Bäume und die Hecken sollen im Rahmen des Bebauungsplanes als zu erhaltend festgesetzt werden. Einerseits prägen diese Bäume die Eingangssituation des Ortsteils
Kreuzau, anderseits stellen sie eine städtebauliche Zäsur gegenüber der Festhalle und dem
Schulzentrum dar sowie ein verbindendes landschaftliches Element in den südlich anschließenden Freiraum.
Der naturnahe Bereich um den Mühlenteich soll im Zuge der Planungen erhalten werden. Dazu
wird dieser Bereich als privater Grünbereich festgesetzt, wodurch er einer baulichen Nutzung
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entzogen ist. Auch da der Mühlenteich seit 2007 als Bau- und Bodendenkmal in die Denkmalliste
eingetragen ist, soll dieser Bereich aus Vorsorgegründen einer baulichen Nutzung entzogen
bleiben. Auf die Festsetzung zu erhaltener Bäume o.ä. soll im Sinne der planerischen Zurückhaltung verzichtet werden. Zudem tritt dieser Bereich im öffentlichen Raum kaum in Erscheinung,
da sich dieser überwiegend hinter einer Lärmschutzwand befindet.
3.4.
Immissionsschutz
Im Rahmen der erteilten Bau- und BImSch-Genehmigungen wurde stets gutachterlich nachgewiesen, dass die allgemein verbindlichen Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Im Zuge
des Bebauungsplanverfahrens des B-Plans E 28 wird im Auftrag der Gemeinde Kreuzau ein
Schallgutachten erarbeitet. Für dieses Gutachten gelten dieselben Richtwerte in Bezug auf
Schallimmissionen, wie im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Die Erarbeitung eines vom
Vorhabenträger unabhängigen Gutachtens bringt zwei Vorteile: Erstens können so die Parameter überprüft werden, welche zu den früheren Gutachtenergebnissen geführt haben (insb. die
Lage der Immissionspunkte). Zweitens können Emissionskontingente abgeleitet und definiert
werden, welche wiederum als textliche Festsetzungen Teil des Bebauungsplanes E 28 werden.
Inwiefern der Belang der Geruchsimmissionen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wirksam geregelt werden kann, kann zum aktuellen Verfahrensstand nicht abschließend
beurteilt werden. Derzeit befinden sich die jüngst angefertigten Geruchsgutachten bei den zuständigen Landesbehörden zur Prüfung. Sollte das Prüfergebnis sein, dass die bundesweit einheitlich definierten Richtwerte bzgl. des Geruchs (GIRL) eingehalten werden, sind die Regelungsmöglichkeiten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung in Bezug auf Geruchsemissionen voraussichtlich erheblich eingeschränkt.
4.
TEXTLICHE UND ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN
4.1.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 28 orientiert grundsätzlich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 19. Der Geltungsbereich des E 19 umfasst sowohl das Betriebsgelände der Papierfabrik als auch die jeweils erste Reihe an Grundstücken, welche der Papierfabrik gegenüber liegen und den Gebietscharakter eines Mischgebietes aufweisen. Im Vergleich
zu dem Bebauungsplan E 19 wurde der Geltungsbereich des E 28 in zwei Teilbereichen verändert:
Einerseits ist das Grundstück Gemarkung Kreuzau, Flur 13, Flurstück 52 im Nordwesten des
Geltungsbereiches nicht mehr Teil des Bebauungsplanes E 28. Dies begründet sich einerseits
darin, dass die Grenze des Geltungsbereiches des B-Plans E 19 heute im Tatsächlichen mittig
durch ein Einfamilienhaus verläuft. Aus Gründen der bauplanungsrechtlichen Bestimmtheit ist
eine solche Regelung städtebaulich nicht gewünscht. Zudem widerspräche die Hereinnahme
dieses Grundstückes der Systematik des Bebauungsplanes, jeweils nur die erste Baureihe in
den Geltungsbereich mit einzubeziehen.
Anderseits wurden im Südosten des Bebauungsplanes die Grundstücke zwischen Üdinger Weg,
Peschstraße und Im Hanfgarten in den Geltungsbereich integriert. Diese Grundstücke waren
nicht Teil des Bebauungsplanes E 19, da diese Grundstücke früher Teil des Bebauungsplans
E 2, Ortsteil Kreuzau, waren. Der Bebauungsplan E 2 wurde im Jahr 2012 ersatzlos aufgehoben,
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so dass diese Grundstücke dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zugeordnet werden.
Ein wesentliches Ziel des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes E 28 ist die abschließende und nachhaltige Lösung möglicher nachbarschaftlicher Konflikte, die sich durch die vorhandene Gemengelage ergeben (könnten). Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aus Sicht der
Gemeinde erforderlich, jeweils die besonders schutzwürdigen Nutzungen gegenüber der Papierfabrik in ihrem Bestands als Baugebiete festzusetzen; der Gebietscharakter dieser Bereiche entspricht heute (wie auch damals im Bebauungsplan E 19) Mischgebieten.
Es ist städtebaulich nicht erforderlich, die Festhalle und das Schulzentrum in den Geltungsbereich des E 28 zu integrieren. Die Bereiche, die sich in der Nähe der Papierfabrik befinden stellen überwiegend Sport- und Freiflächen dar und halten zu den bestehenden (E 19) bzw. geplanten (E 28) Baugrenzen einen aus städtebaulicher Sicht ausreichenden Abstand ein.
Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich ein Mischgebiet, welches bauleitplanerisch als solche festgesetzt ist; somit besteht keine Erforderlichkeit, diese Flächen in den Bebauungsplan E 28 zu integrieren. Im Süden grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans E 28 an
den Bebauungsplan E 19 A an, der Parkplatzflächen, Flächen für das Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern sowie öffentlichen Grünflächen ausweist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes orientiert sich an bestehenden Flurstücksgrenzen.
4.2.
Art der baulichen Nutzung
Der überwiegende Teil des Betriebsgeländes der Papierfabrik – der Teil, welcher heute vorwiegend für die Papierproduktion genutzt wird – soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11 (1)
BauNVO mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ festgesetzt werden. Dieses Betriebsgelände
unterscheidet sich wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO.
Ausweisung des überwiegenden Teils der Papierfabrik als GI rechtlich nicht möglich
Der Bebauungsplan E 19 setzte das gesamte Betriebsgelände der Papierfabrik als GI fest und
schränkte die zulässigen Arten von Nutzungen nach § 1 (5) BauNVO erheblich ein, indem ausschließlich Papierfabriken nach Abstandserlass zulässig waren. Eine solche erhebliche Einschränkung der zulässigen Nutzungen entspricht nicht der Zweckbestimmung eines GI, sondern
stellt vielmehr faktisch eine betriebs- bzw. vorhabenbezogene Planung dar. Tatsächlich entsteht
in der Örtlichkeit nicht der Eindruck eines typischen Industriegebietes, sondern der Eindruck, es
handele sich um einen einzelnen Gewerbetrieb.
Nach § 9 (1) BauNVO dienen Industriegebiete vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Der Gebietscharakter eines GI ist im Umkehrschluss zumindest dann erfüllt, wenn der Anteil an Betrieben, die in dem GI angesiedelt
sind, vorwiegend aus erheblich belästigenden Betrieben besteht. Bei der Papierfabrik Niederauer Mühle wurden aufgrund der Gemengelage in den bereits erteilten BImSch-Genehmigungen
z.T. erhebliche Nebenbestimmungen in Bezug auf das Emissions- und Immissionsverhalten getroffen, so dass diese Papierfabrik auch als atypischer Gewerbebetrieb betrachtet werden könnte und folglich in einem Gewerbegebiet zulässig sein könnte. Zumindest handelt es sich bei der
Papierfabrik Niederauer Mühle aufgrund der erheblichen Einschränkungen im Rahmen der Genehmigungen im Tatsächlichen um keinen uneingeschränkt erheblich belästigenden Gewerbe-
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betrieb.
In der Begründung zum Bebauungsplan E 19 wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Berlin hingewiesen, das besagte, dass nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen in GI-Gebiete nach § 9 BauNVO untergebracht werden müssten.
Dieses Urteil ist spätestens seit der BauNVO-Novelle 1990 nicht mehr durchschlägig, da mit
dem ergänzten § 15 (3) BauNVO klargestellt wurde, dass sich die Zulässigkeit der Anlagen in
Baugebieten nicht alleine nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BundesImmissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist.
Die erfolgte erhebliche Einschränkung eines Industriegebietes derart, dass nur eine einzige Nutzung zulässig wäre, wäre aus Sicht der Gemeinde grundsätzlich unter Bezugnahme auf § 1 (4)
BauNVO möglich, also bei Gliederung des Industriegebietes im Verhältnis zu mehreren Industriegebieten der Gemeinde zueinander. In der einschlägigen Kommentierung wird jedoch auf folgendes hingewiesen (Ernst / Zinkhahn / Bielenberg / Krautzberger: Kommentar BauNVO bzgl. §
1 (4) BauNVO, RN 63 (Juni 2009, Lfg. 92, Söfker)):
„Entsprechend dem zur Gliederung innerhalb eines Baugebiets zu beachtenden Grundsatz der
Wahrung des Gebietscharakters muss auch bei der Gliederung im Verhältnis der Gewerbegebiete der Gemeinde zueinander in der Bilanz gewährleistet bleiben, dass vom Typ her Gewerbebetriebe aller Art, die nicht erheblich belästigen, ihren Standort im Gemeindegebiet weiter
finden. Dies gilt auch für Industriegebiete. […] Im Übrigen ist maßgeblich, dass bei baugebietsübergreifenden räumlichen Gliederungen von Gewerbe- oder Industriegebieten mindestens in
einem Gebiet oder in allen Gewerbe- bzw. Industriegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle
gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen so, wie sie nach § 8 oder § 9 BauNVO vorgesehen
sind, allgemein zulässig sind.“
Daher könnte die erhebliche Einschränkung der zulässigen baulichen Nutzung für die Papierfabrik Niederauer Mühle alleine deshalb nicht unter Bezug auf den § 1 (4) BauGB begründet werden, da in der Gemeinde Kreuzau insgesamt nur zwei Industriegebiete ausgewiesen sind, die
beide in ihrer Nutzung bereits nicht unerheblich eingeschränkt sind. Der Gebietscharakter eines
Industriegebietes wäre somit unter gesamtgemeindlicher Betrachtungsweise nicht gewährleistet,
weshalb sich die Gemeinde bei o.g. erheblicher Einschränkung der zulässigen Nutzung dem begründeten Vorwurf der Verhinderungsplanung ausgesetzt sähe.
Ausweisung des gesamten Betriebsgeländes der Papierfabrik als GE eignet sich nicht
Die Ausweisung des überwiegenden Teils des Betriebsgeländes der Papierfabrik als Gewerbegebiet (GE) wäre grundsätzlich zwar möglich. Dazu wäre jedoch der abschließende und rechtssichere Nachweis erforderlich, dass es sich tatsächlich um einen atypischen Industriebetrieb
handelt. Im Übrigen würde die Ausweisung als GE ggf. zu erheblichen Einschränkungen in den
Entwicklungsmöglichkeiten und ggf. einen wesentlichen Eingriff in bestehende Nutzungen der
Papierfabrik führen. Ziel des verfahrensgegenständlichen Bauleitplanverfahrens ist jedoch die
Schaffung eines rechtssicheren Bebauungsplanes, welcher den Bestand planungsrechtlich sichert und geringfügige Entwicklungsmöglichkeiten für die Papierfabrik eröffnet.
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Ausweisung des überwiegenden Teils des Betriebsgeländes der Papierfabrik als SO
Die Ausweisung des überwiegenden Teil des Betriebsgeländes der Papierfabrik als sonstiges
Sondergebiet gem. § 11 (1) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ stellt somit aus
o.g. Gründen sowie unter Berücksichtigung der Planungsziele und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips das angemessenste Mittel dar. Mit der Ausweisung als sonstiges Sondergebiet wird der planerische Wille zum Ausdruck gebracht, den Bestand zu sichern. Ob der
Standort auch unter stadtentwicklungspolitischen Gesichtspunkten langfristig ein geeigneter
Standort für ein großflächiges Gewerbe- oder Industriegebiet darstellen kann, soll aus heutiger
Sicht nicht durch die Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebietes planerisch vorbereitet
bzw. entschieden werden.
Die Zweckbestimmung der Papierfabrik wird in der textlichen Festsetzung 1.1 näher erläutert.
Demnach sind unter „Papierfabrik“ Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe, auch
als Altpapier, zu verstehen. Somit können insbesondere auch Anlagen gem. Nr. 114 der Abstandsliste 2007 (Anlage 1 RdErl v. 6.6.2007) des Abstandserlasses NRW (V-3 – 8804.25.1) zulässig sein.
Ausweisung des übrigen Betriebsgeländes der Papierfabrik als GE
In den Teilen des Betriebsgeländes, in denen sich ausschließlich Nutzungen befinden, die allgemein in einem Gewerbegebiet zulässig wären, wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach
§ 8 BauNVO festgesetzt. In diesen Teilen des Betriebsgeländes befinden sich heute Verwaltungsnutzungen sowie kleinere nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe als Untermieter
der Papierfabrik Niederauer Mühle. Das Gewerbegebiet wird in der baulichen Nutzung nach § 1
(5) BauNVO derart eingeschränkt, dass die allgemein zulässigen Nutzungen Tankstellen und
Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 (2) Nr. 3 und 4 BauNVO) nicht zulässig sind. Ebenfalls nicht
zulässig ist die ausnahmsweise zulässige Nutzungen der Vergnügungsstätten (§ 8 (3) Nr. 3
BauNVO). Der Ausschluss der genannten Nutzungen begründet sich in dem gemeindlichen Planungsziel, die bestehenden Nutzungen zu sichern und das Konfliktpotential innerhalb der Gemengelage vorsorglich zu minimieren.
Ausweisung der umliegenden Baugebiete als MI
Die übrigen Baugebiete werden als Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt. Dies entspricht
sowohl dem tatsächlichen Gebietscharakter als auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes
E 19. Das Mischgebiet wird in der Art der baulichen Nutzung nach § 1 (5) BauNVO derart eingeschränkt, dass die allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten (§ 6 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO) nicht zulässig sind. Ebenfalls nicht zulässig ist die
ausnahmsweise zulässige Nutzungen der Vergnügungsstätten (§ 6 (3) BauNVO). Der Ausschluss der genannten Nutzungen begründet sich in dem gemeindlichen Planungsziel, die bestehenden Nutzungen zu sichern und das Konfliktpotential innerhalb der Gemengelage vorsorglich zu minimieren.
4.3.
Maß der baulichen Nutzung und Bauweise
Festsetzungen auf dem Betriebsgelände der Papierfabrik
In dem GE und SO „Papierfabrik“ wird die Grundflächenzahl auf 1,0 festgesetzt. Aufgrund der
bereits vollständigen Versiegelung des Betriebsgeländes (insb. mit Gebäuden, Zufahrten und
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Stellplätzen) wird hiermit lediglich der Bestand festgesetzt. Zwar wird damit sowohl der Orientierungswert nach § 17 BauNVO als auch die festgesetzte GRZ des Bebauungsplanes E 19 überschritten. Im Tatsächlichen bleibt die flächige Bebaubarkeit jedoch in denselben Grenzen, wie im
Bebauungsplan E 19, da die festgesetzten Baugebiete im Bebauungsplan E 28 kleiner sind als
die des E 19. So wird im Bebauungsplan E 28 der gesamte Bereich um das Gewässer Mühlenteich als private Grünfläche festgesetzt und ist damit einer baulichen Nutzung entzogen. Im Bebauungsplan E 19 stellten diese Flächen offenbar maßgeblich die von baulichen Anlagen freizuhaltenden 20 % des Grundstückes dar. Die Festsetzung des SO und des GE in Verbindung mit
einer GRZ von 1,0 sind aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich sowie zur Sicherung
des Bestandes mit geringen Entwicklungsmöglichkeiten.
In dem Bebauungsplan E 19 wurde eine Baumassenzahl festgesetzt. Auf eine solche Festsetzung kann im Bebauungsplan E 28 verzichtet werden, da mit den Festsetzungen der Art der
baulichen Nutzung, der Baugrenzen, der GRZ und der maximalen Höhe baulicher Anlagen bereits hinreichende Regelungen getroffen sind.
In dem SO und dem GE werden maximale Höhen baulicher Anlagen zeichnerisch als sog. Gebäudehöhen festgesetzt. Als Gebäudehöhe wird der höchste Punkt baulicher Anlagen definiert.
Dabei wird es sich in der Regel um die Oberkante der Dachhaut handeln. Mitunter verlaufen
technische Anlagen (z.B. Rohrleitungen) auf dem Dach, in solchen Fälle wird die Gebäudehöhe
durch die Oberkante der technischen Anlagen definiert. Die Höhen werden in über Normalnull
(ü.NN) angegeben.
Die Abgrenzung der festgesetzten Höhen orientiert sich an den Abgrenzungen des E 19 sowie
an den realisierten Höhen. Generell staffeln sich die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von
Nord nach Süd wie nachfolgend dargestellt. Die zulässigen maximalen Höhen baulicher Anlagen
werden aus Gründen der Einheitlichkeit auf den halben Meter aufgerundet ausgehend vom Bestand:
- Im Norden sind für das Gebäude des Papierrollenlagers Gebäudehöhen von 170,50 m zulässig, was ca. 23,5 m über Grund entspricht. Das Gebäude hat eine maximale Firsthöhe von
170,37 m. Der Bebauungsplan E 19 traf in diesem Bereich keine Regelung, da sich dieser
Bereich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befunden hat. Das heute bestehende Gebäude wurde im Rahmen einer Befreiung genehmigt.
- Südlich schließt sich das Gebäude der Papiermaschinenhalle III an. In diesem Bereich wird
eine maximale Gebäudehöhe von 168,50 m üNN festgesetzt, was ca. 21,5 m über Grund
entspricht. Das Gebäude hat eine maximale Firsthöhe von 168,18 m. Der Bebauungsplan E
19 traf in diesem Bereich keine Regelung, da sich dieser Bereich nahezu vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befunden hat. Das heute bestehende Gebäude
wurde im Rahmen einer Befreiung genehmigt.
- Südlich schließt das Gebäude der Stoffaufbereitung an. In diesem Bereich wird eine maximale Gebäudehöhe von 166,50 m üNN festgesetzt, was ca. 19,5 m über Grund entspricht. Das
Gebäude hat eine maximale Firsthöhe von 166,3 m. Der Bebauungsplan E 19 ermöglichte in
diesem Bereich Firsthöhen von 20,0 m über Grund, was bis zu 167,0 m über NN entspricht.
Der Bebauungsplan E 28 bleibt damit ca. 0,5 m hinter den zulässigen Höhen des Bebauungsplanes E 19 zurück.
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- Südlich schließen sich die Gebäude der Papiermaschine II und des Rohstofflagers an. In diesem Bereich wird eine maximale Gebäudehöhe von 159,50 m üNN festgesetzt, was ca.
12,5 m über Grund entspricht. Das Gebäude hat eine maximale Firsthöhe von 158,79 m bzw.
an einer Stelle eine Wandhöhe von 159,08 m. Der Bebauungsplan E 19 ermöglichte in diesem Bereich Firsthöhen von bis 15,0 m über Grund, was ca. 162,0 m über NN entspricht. Der
Bebauungsplan E 28 bleibt damit ca. 2,5 m hinter den zulässigen Höhen des Bebauungsplanes E 19 zurück.
- Südlich schließen sich die Gebäude der Papiermaschine II und des Rohstofflagers an. In diesem Bereich wird eine maximale Gebäudehöhe von 159,50 m üNN festgesetzt, was ca.
12,5 m über Grund entspricht. Das Gebäude hat eine maximale Firsthöhe von 158,79 m bzw.
an einer Stelle eine Wandhöhe von 159,08 m. Der Bebauungsplan E 19 ermöglichte in diesem Bereich Firsthöhen von bis 15,0 m über Grund, was ca. 162,0 m über NN entspricht. Der
Bebauungsplan E 28 bleibt damit ca. 2,5 m hinter den zulässigen Höhen des Bebauungsplanes E 19 zurück.
- Südlich schließen sich die übrigen Gebäude der Papierfabrik an, die im Bebauungsplan teilweise als SO, teilweise als GE festgesetzt sind. In diesem Bereich wird eine maximale Gebäudehöhe von 157,50 m ü.NN festgesetzt, was ca. 12,5 m über Grund entspricht. Die Gebäude haben hier überwiegend Höhen von 155 bis 157 m über NN, was ca. 8 bis 10 m über
Grund entspricht; die maximale Firsthöhe entspricht 157,21 m. Der Bebauungsplan E 19 ermöglichte in diesem Bereich Firsthöhen von bis zu 15,0 m über Grund, was ca. 162,0 m über
NN entspricht. Der Bebauungsplan E 28 bleibt damit ca. 4,5 m hinter den zulässigen Höhen
des Bebauungsplanes E 19 zurück.
- In dem Bereich des offenen Altpapierlagers wird eine Höhe von 154,0 m ü.NN festgesetzt (ca.
7 m über Grund). Dies entspricht nicht bestehender Bebauung sondern soll ausreichend
Raum bieten, um diesen Bereich zukünftig ggf. einzuhausen. Die Höhe der Lärmschutzwand
(ca. 154,5 m ü.NN, entspricht ca. 7,5 m über Grund) würde durch eine entsprechende Einhausung nicht überschritten. Der Bebauungsplan E 19 ermöglichte in diesem Bereich Firsthöhen von bis zu 15,0 m über Grund, was ca. 162,0 m über NN entspricht. Der Bebauungsplan E 28 bleibt damit ca. 8 m hinter den zulässigen Höhen des Bebauungsplanes E 19 zurück.
Gegenüber den festgesetzten Höhen baulicher Anlagen des E 19 entsprechen die festgesetzten
maximalen Höhen baulicher Anlagen des E 28 z.T. erheblichen Rücknahmen der zulässigen
maximalen Höhen. Wie oben dargestellt, orientiert sich die Höhe an dem Bestand. In den Übergangsbereichen zu schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft sind die zulässigen Höhen
am niedrigsten. Das Geländeniveau der Papierfabrik liegt bei ca. 147 m ü.NN.
Die maximalen Höhen baulicher Anlagen dürfen ausnahmsweise von besonderen Anlagen sowie von technischen und baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, Luft, Gerüche) überschritten werden, sofern diese Anlagen oder Vorkehrungen
dem Immissionsschutz dienen bzw. immissionsschutzrechtlich erforderlich sind. Eine solche
Festsetzung ist aus Vorsorgegründen erforderlich. Zudem dient eine solche Festsetzung der Sicherung des Bestandes, da mitunter bestimmte Anlagenteile (z.B. Schornsteine) die Gebäudehöhen z.T. deutlich überschreiten. Eine Begrenzung dieser Höhenüberschreitung wird aus Vorsorgegründen nicht festgesetzt, da aus heutiger Sicht nicht abschließend abgeschätzt werden
kann, welche Anlagen oder Vorkehrungen in welcher Höhe zukünftig erforderlich sein werden.
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Diese Ausnahmetatbestände können nur in Anspruch genommen werden, sofern die immissionsschutzfachliche Wirksamkeit solcher Anlagen oder Vorkehrungen gutachterlich belegt wurde.
Die fachliche Plausibilität eines solchen Gutachtens ist vor Erteilung der Bau- bzw. BImSchGenehmigung durch die zuständige Immissionsschutzbehörde zu bestätigen. Dies ist erforderlich, da einerseits die Gemeinde nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; anderseits
soll eine unabhängige Dritte Instanz hinzugezogen werden.
Des Weiteren dürfen sonstige Teile technischer Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Teile von Klimaanlagen) die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen ausnahmsweise um
bis zu 3,0 m überschreiten. Diese Höhenüberschreitung ist aus Vorsorgegründen erforderlich, da
nicht abgeschätzt werden kann, ob und welche Anlagenteile auf dem Gebiet die festgesetzten
Höhen z.T. heute überschreiten bzw. in Zukunft überschritten werden. Eine solche Festsetzung
dient somit auch dem Erhalt der Entwicklungsfähigkeit der Papierfabrik sowie der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes. Die Überschreitung bis zu einer Höhe von 3,0 m wird von der Gemeinde als ausreichend erachtet. Die Erteilung einer solchen Ausnahme ist an mehrere Tatbestandsmerkmale gebunden: Erstens dürfen solche Maßnahmen nicht zu einer Zunahme der Immissionen (insb. Luft, Gerüche, Lärm) an den maßgeblichen Immissionsorten führen. Als maßgebliche Immissionsorte gelten die Punkte des jeweiligen Fachrechts (z.B. TA Lärm, GIRL).
Zweitens dürfen nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden, insb. in Bezug auf die Abstandsflächen. Drittens ist nachzuweisen, dass die Anlagenteile an anderer Stelle im Baugebiet
nicht realisierbar sind; bei der Bewertung der Realisierbarkeit ist auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Festsetzungen im übrigen Plangebiet
In dem Mischgebiet werden die Festsetzungen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung des Bebauungsplanes E 19 übernommen. Somit bleibt dieselbe Baufreiheit für die Grundstückseigentümer in diesem Bereich erhalten. Ferner entsprechen diese Festsetzungen dem Bestand, insbesondere die zulässige Zweigeschossigkeit sowie die offene Bauweise.
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl bleiben mit 0,4 bzw. 0,8 hinter den Orientierungswerten des § 17 BauNVO zurück. Dies begründet sich insbesondere dadurch, da diese
Gebiete unmittelbar an faktische Allgemeine Wohngebiete grenzen. Um vorsorglich bodenrechtlichen Spannungen vorzubeugen sowie zur Erhaltung eines einheitlichen Ortsbildes wird daher
in dem MI die Grundflächenzahl auf den Orientierungswert eines WA festgesetzt. Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus der zulässigen und ortsteiltypischen Zweigeschossigkeit.
4.4.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzung von Baugrenzen wurde gegenüber des Bebauungsplanes E 19 in dem vorliegenden Bebauungsplan E 28 weitgehend aufgehoben. Somit wird die für bauliche Anlagen nutzbare Fläche im Wesentlichen durch bauordnungsrechtliche Vorschriften bestimmt.
Die flächige bauliche Nutzbarkeit des Betriebsgeländes der Papierfabrik bleibt im E 28 gegenüber dem Bebauungsplan E 19 – aufgrund der Ausweisung der Baugebiete im Zusammenspiel
mit der privaten Grünfläche und der GRZ von 1,0 – nahezu unverändert. Im Westen bleibt die
Baugrenze des E 19 erhalten, um den heute bewachsenen Vorplatzbereich der Papierfabrik –
gegenüber des Schulzentrums und der Festhalle – zu erhalten.
In dem Mischgebiet wurden die Baugrenzen nahezu vollständig zurückgenommen. Einerseits
entfalteten die überbaubaren Grundstücksflächen des E 19 aufgrund ihrer Größe eine sehr ge-
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ringe städtebauliche Steuerungswirkung und sind aus heutiger Sicht aus städtebaulicher Gründen daher nicht erforderlich. Anderseits entsprachen die der Straße zugewandte Baugrenzen in
ihrem kleinteiligen Verlauf (unregelmäßige Vor- und Rücksprünge der Baugrenze) nicht den heutigen Maßstäben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Aufgrund der sehr heterogenen
Bebauung – insbesondere entlang des Üdinger Weges – würde das neuerliche Festsetzen einer
solchen Baugrenze schwerlich mit dem Gebot der planerischen Gleichbehandlung vereinbar
sein. Daher ist der weitgehende Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen Ausdruck der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden planerischen Zurückhaltung. Bauordnungsrechtliche
Vorschriften gewährleisten, dass es zu keinen städtebaulichen Beeinträchtigungen des Straßenraumes kommen kann.
Entlang der Straße Im Hanfgarten ist es erforderlich, beidseits der Straße Baugrenzen in einem
Abstand von 3 m festzusetzen. Dadurch wird in dieser ohnehin schmale Straße eine städtebaulich geordnete Entwicklung gewährleistet, eine Beeinträchtigung des Straßenbildes vermieden
und verkehrlichen Belangen entsprochen. Die nicht überbaubaren Flächen werden in diesem
Bereich als Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Zudem sind dort nach § 23 (5) BauNVO Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sowie sonstige in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen
nicht zulässig.
Im südöstlichen MI wird im hinteren Grundstücksbereich aus immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegründen eine Baugrenze festgesetzt. Der Verlauf der Baugrenze orientiert sich an dem Bestand und bietet zugleich ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten.
4.5.
Stellplätze und Nebenanlagen
Um einer bauliche Verengung der Straße Im Hanfgarten vorzubeugen, wird die bauliche Nutzung
in einem Abstand von drei Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche eingeschränkt. In diesem Abstand sind sowohl Nebenanlagen als auch bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z.B. Garagen oder Carports), nicht
zulässig. Stellplätze sind in diesem Bereich weiterhin zulässig.
Der heute mit Bäumen bestanden Vorplatzbereich im Südwesten der Papierfabrik soll ebenfalls
einer baulichen Nutzung weitgehend entzogen werden. Daher sollen auch hier Nebenanlagen
sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z.B. Garagen oder Carports), nicht zulässig sein. Auch Stellplätze sind
hier nicht zulässig, da keine Flächen für Stellplätze festgesetzt sind.
4.6.
Erschließung
Die öffentlichen Verkehrsflächen werden in ihrem Bestand gesichert und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
4.7.
Lärmschutz
Der Bebauungsplan E 19 setzte sog. Zaunwerte in Bezug auf Lärmimmissionen fest. Eine solche
Festsetzung ist laut zwischenzeitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig. Daher ist
es wesentliches Ziel des Bebauungsplanes E 28 die Festsetzungen in Bezug auf Lärmimmissionen an die Rechtsprechung anzupassen. Dementsprechend sollen Emissionskontingente für
das Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie das Gewerbegebiet festgesetzt werden. Um Emissionskontingente festzusetzten, bedarf es eines Lärmgutachtens.
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In dieses zu erstellende Lärmgutachten fließen die Annahmen der bisherigen Lärmgutachten,
welche im Rahmen von BImSch-Genehmigungen vorgelegt wurden, ein. Grundsätzlich gelten
sowohl für die bisherigen als auch für das zu erstellende Gutachten die Richtwerte der TA Lärm.
Die Lärmschutzwand entlang des Üdinger Weges wird im Bestand gesichert, in dem ein straßenbegleitender Streifen in einer Breite von 2,0 m als Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt wird. Da diese Lärmschutzmauer überwiegend auf einer privaten Grünfläche verläuft, ist eine zeichnerische Festsetzung erforderlich. Aus Gründen der Bestimmtheit und Plausibilität wird
auch der Bereich innerhalb des SO mit dieser Festsetzung zeichnerische überlagert. Es ist nicht
erforderlich, die Lärmschutzwand im östlichen Bereich des Betriebsgeländes (die bauliche Trennung zum Mühlenteich) zeichnerisch festzusetzen, da eine solche Maßnahme in dem SO auch
ohne zeichnerische Festsetzung zulässig ist; die bauliche Höhe dieser Lärmschutzwand von
7,5 m ist durch die textliche Ausnahmeregelung 2.3 ihren Bestand gesichert.
4.8.
Schutz vor Geruchsemissionen
Der Belang der Geruchsimmissionen kann zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilt
werden. Das vorliegende Geruchsgutachten, welches im Rahmen jüngerer BImSchGenehmigungen angefertigt wurde, wird derzeit von den Landesbehörden geprüft.
4.9.
Private Grünflächen
Der Bereich um den Mühlenteich wird als private Grünfläche festgesetzt, um der bestehenden
Nutzung zu entsprechen und um vorsorglich den Belangen des Denkmalschutzes zu entsprechen. Zudem trägt diese Fläche zu einer räumlichen Trennung zwischen der Papierfabrik und
den umliegenden Mischgebieten bei. Diese Fläche ist im Tatsächlichen mit Bäumen bestanden
und einer baulichen Nutzung entzogen. Auch der Bebauungsplan E 19 entzog diese Fläche
weitgehend einer baulichen Nutzung, indem hier keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt wurden.
4.10. Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Im Südwesten des Sondergebietes „Papierfabrik“ wird eine Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. In diesem Bereich befinden sich insbesondere Bäume und Sträucher, welche eine städtebauliche Zäsur zwischen Papierfabrik und
Festhalle und dem dahinter anschließenden Schulzentrum bilden. Ferner prägen die vorhandenen Bäume den Ortseingang zu Kreuzau. Bereits im Bebauungsplan E 19 waren in diesem Bereich mehrere erhaltenswerte Bäume festgesetzt.
5.
HINWEISE
Es werden drei Hinweise aufgenommen. Der erste Hinweis erläutert die nachrichtliche Übernahme des Geltungsbereichs des Bau- und Bodendenkmals Mühlenteich:
Das Gewässer Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als Bodendenkmal (Nr. 11 / DN 166) eingetragen. Die offenbar deckungsgleichen Geltungsbereiche wurden in die
nebenstehende Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Maßgeblich ist der Geltungsbereich der
Denkmalliste.
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Der zweite Hinweis bezieht sich auf die Einsichtnahme von Vorschriften. Ein solcher Hinweis ist
aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
Der dritte Hinweis erläutert die Höhenangaben und trägt somit zur besseren Lesbarkeit des
Bebauungsplanes bei:
Die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen sind in der Planzeichnung in der
Einheit „über Normalnull“ (ü.NN) aus Gründen der Bestimmtheit angegeben. Das Geländeniveau befindet sich im Plangebiet bei ca. 147 m ü.NN. Eine festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen von
157,5 m ü.NN entspricht somit einer tatsächlichen Höhe von ca. 10,5 m.
6.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden im Laufe des Verfahrens ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet.
Die Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Ausgleichsmaßnahmen für die vorgesehenen Planungen sind gemäß der geplanten Bebauung bzw. Versiegelung des Plangeländes zu ermitteln und zu leisten. Ein Ausgleich auf externen Flächen bzw. durch einen Kauf von Ökopunkten ist grundsätzlich möglich.
Zur vollumfänglichen Berücksichtigung aller umweltrelevanten Belange wird ferner ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes E 28 wird voraussichtlich kein ökologischer Kompensationsbedarf ausgelöst. Schließlich wird mit dem Bebauungsplan lediglich der Bestand gesichert. Die wenigen baulichen Entwicklungsmöglichkeiten des Sondergebietes und des Gewerbegebietes bestehen innerhalb eines Bereiches, welcher bereits heute vollständig versiegelt ist.
In den Mischgebieten werden die zulässige Grund- oder Geschossflächen im Gegensatz zu dem
Bebauungsplan E 19 nicht erhöht. Der Bebauungsplan E 28 führt voraussichtlich zu keinen zusätzlichen Eingriffen in den Boden oder Naturhaushalt (Versiegelung oder Grundwasser), die
nach bisherigem Recht nicht ohnehin zulässig wären. Auch wird das Orts- und Landschaftsbild
durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes E 28 nicht zusätzlich beeinträchtigt. Im Gegenteil, die Planung trägt zu einem erhöhten Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bei: Einerseits
wird mit der Festsetzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ein das Ortsbild prägender Bereich in seiner Gesamtheit erhalten. Anderseits
wird mit der Festsetzung als private Grünfläche der gesamte Bereich um den Mühlenteich einer
baulichen Nutzung entzogen. Insgesamt gilt der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes E 28 als bereits erfolgt.
Im Bebauungsplan E 19 wurden im Süden erhaltenswerte Bäume festgesetzt, die heute nicht
mehr existieren. Diese würden mit dem Bebauungsplan E 28 nicht mehr als zu erhaltende Bäume festgesetzt werden. Dies stellt jedoch keinen Eingriff in die Natur dar, da dieser Bereich im
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Rahmen von BImSch- bzw. Bauanträgen und Befreiungen bereits vollständig baulich genutzt
wird.
7.
PLANDATEN
7.1.
Flächenbilanz zum Bebauungsplan E 28
Plangebiet / Geltungsbereich E 28 ................................................................ ca. 105.390 m²
Sondergebiet „Papierfabrik“ ........................................................................... ca. 54.890 m²
Gewerbegebiet ................................................................................................. ca. 3.790 m²
Mischgebiet ..................................................................................................... ca. 25.210 m²
Private Grünfläche........................................................................................... ca. 11.610 m²
Verkehrsflächen ................................................................................................ ca. 9.890 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses mit dem der Rat der Gemeinde Kreuzau am
…………………… den Bebauungsplanes E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle“ als Satzung beschlossen hat.
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