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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl /621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 76/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat 10.08.1998 13.08.1998 27.08.1998 08.09.1998 TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; Aufstellungsbeschluß hier: I. Sach- und Rechtslage: Im Jahre 1995 wurde für den Ortsteil Winden-Bergheim eine Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB aufgestellt. Die Satzung hat mit Datum vom 22. 06. 1996 Rechtskraft erlangt. Bei dieser Satzung handelt es sich ausschließlich um eine deklaratorische Abgrenzung der bebauten Ortslage. Die Möglichkeit, einzelne Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, bestand zwar auch schon nach bisherigem Recht, neu ist jedoch, daß seit dem 01. 01. 1998 diese Satzungen nicht mehr der Genehmigung der Bezirksregierung bedürfen, sofern die Flächen im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen sind. Zur Zeit wird überprüft, in welchen Ortsteilen entsprechender Handlungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die erschließungsmäßigen Voraussetzungen zu prüfen. Darüber hinaus werden auch Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern geführt, ob und inwieweit überhaupt ein Interesse besteht. Im Ortsteil Bergheim besteht die Möglichkeit, die bestehende Innenbereichssatzung um die in der beiliegenden Flurkartenablichtung gekennzeichnete Teifläche des Grundstückes Gemarkung Winden, Flur 38, Parzelle Nr. 5, zu erweitern. Die erschließungsmäßigen Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Grundstückseigentümer hat Interesse an der Einbeziehung in den Innenbereich. Das Grundstück wird nicht von der Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1987 erfaßt. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil WindenBergheim zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung der Innenbereichssatzung einschließlich des erforderlichen landschaftspflegerischen Fachbeitrages werden sich auf ca. 1.000,00 DM belaufen. Diese werden vom vorteilhabenden Grundstückseigentümer übernommen. Darüber hinaus werden die Kosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vom Eigentümer übernommen. III. Beschlußvorschlag: „Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfaßt das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 38, Parzelle Nr. 5 - teilweise-. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: a) maximale Firsthöhe 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, 2 b) c) Geschosse: maximal zweigeschossig, nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: