Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
96 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
21.01.14, 13:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 20.01.2014
Vorlagen-Nr.: 11/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
04.02.2014
17.02.2014
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 06.04.2014, des Straßenfestes am
29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am 30.11.2014
I. Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. -KIG- hat mit Schreiben vom 13.01.2014 die
Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ostermarktes am 06.04.2014, des
Straßenfestes am 29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am
30.11.2014 für den Ortsteil Kreuzau beantragt.
Das vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene und am 21.11.2006 in Kraft getretene
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch
den Landtag mit Datum vom 30. April 2013 geändert. Das Gesetz zur Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 ist am 18. Mai 2013 in Kraft getreten.
Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes kann die Gemeinde als zuständige örtliche Ordnungsbehörde
das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der
Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf
zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden.
Das Änderungsgesetz fordert in § 6 Abs. 4 vor Erlass der Rechtsverordnung eine Anhörung der
zuständigen Gewerkschaften, Arbeiter- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der Industrie- und
Handelskammer sowie der Handwerkskammer. Diese Anhörung ist zwischenzeitlich erfolgt. Über
das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet, da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme noch nicht
abgelaufen ist.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 sowie
des Gesetzes zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013, welches am 18. Mai
2013 in Kraft getreten ist, wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
1)
Ostermarktes am 06.04.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
2)
Straßenfestes am 29.06.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
3)
Ortsfestes am 07.09.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
3)
Adventsmarktes am 30.11.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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