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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 06.04.2014, des Straßenfestes am 29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am 30.11.2014)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
96 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
21.01.14, 13:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 06.04.2014, des Straßenfestes am 29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am 30.11.2014) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 06.04.2014, des Straßenfestes am 29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am 30.11.2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 20.01.2014 Vorlagen-Nr.: 11/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 04.02.2014 17.02.2014 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 06.04.2014, des Straßenfestes am 29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am 30.11.2014 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. -KIG- hat mit Schreiben vom 13.01.2014 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ostermarktes am 06.04.2014, des Straßenfestes am 29.06.2014, des Ortsfestes am 07.09.2014 und des Adventsmarktes am 30.11.2014 für den Ortsteil Kreuzau beantragt. Das vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene und am 21.11.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch den Landtag mit Datum vom 30. April 2013 geändert. Das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 ist am 18. Mai 2013 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes kann die Gemeinde als zuständige örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Das Änderungsgesetz fordert in § 6 Abs. 4 vor Erlass der Rechtsverordnung eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeiter- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer. Diese Anhörung ist zwischenzeitlich erfolgt. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet, da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 sowie des Gesetzes zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013, welches am 18. Mai 2013 in Kraft getreten ist, wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 1) Ostermarktes am 06.04.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, 2) Straßenfestes am 29.06.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, 3) Ortsfestes am 07.09.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, 3) Adventsmarktes am 30.11.2014 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-