Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
21.01.14, 13:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL 11/2014
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 in
der derzeit geltenden Fassung, wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
—
§1
1.
Aus Anlass des Ostermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 06.04.2014,
von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
2.
Aus Anlass des Straßenfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29.06.2014,
von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
3.
Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 07.09.2014, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
4.
Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 30.11.2014, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
§
1 außerhalb
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 01.12.2014 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
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Walter Ramm
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