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Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
21.01.14, 13:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Anlage zu VL 11/2014 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: — §1 1. Aus Anlass des Ostermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 06.04.2014, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. 2. Aus Anlass des Straßenfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29.06.2014, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. 3. Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.09.2014, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. 4. Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 30.11.2014, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. § 1 außerhalb (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 01.12.2014 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Walter Ramm -