Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
07.01.14, 18:12
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu VL-Nr. 8/2014
1. Satzung
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau vom
…………………
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2013), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 5
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 172/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV
NRW S. 687), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom …………….
folgende 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung vom 22.10.2011
beschlossen:
§1
§ 9 Beitreibung
wird durch folgende Fassung ersetzt:
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW
vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§2
§ 10 Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung tritt zum 01.03.2014 in Kraft;
gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.2001
außer Kraft.
Anlage zu § 2
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
wird durch folgende Anlage ersetzt:
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
Tarif- Gegenstand
Nr.
1.
Vervielfältigungen und Auszüge
a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
c) Farbkopien und –ausdrucke
im Format A4
im Format A3
d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken
oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand
erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt je angefangene ¼ Stunde
Gebühr
in Euro
0,70
0,40
0,90
1,20
1,70
9,00
2.
Beglaubigungen und Zeugnisse
a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
2,50
4,20
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt
sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)
3.
4.
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen
und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
a) je angefangene ½ Stunde
24,00
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene ½ Stunde
25,00
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
3,00
6.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
3,00
7.
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene ½ Stunde
24,00
8.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
4,00
9.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden
Je angefangene ½ Stunde
24,00
10.
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten, und zwar für
a) Büroarbeiten je angefangene ½ Stunde
b) Außenarbeiten je angefangene ½ Stunde
c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten
je angefangene ½ Stunde
24,00
24,00
19,00
11.
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen
für jede angefangene Seite
0,35
12.
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragung in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene ½ Stunde
13.
14.
24,00
Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger
je angefangene 10 Minuten
8,00
Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von
dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen)
je angefangene 10 Minuten
6,00
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde
Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichen bekannt gemacht
worden
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den …………….
Bürgermeister
- Walter Ramm -