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Allgemeine Vorlage (1. Satzung zur Änderung d. Verwaltungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
07.01.14, 18:12
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu VL-Nr. 8/2014 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau vom ………………… Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2013), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 172/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ……………. folgende 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung vom 22.10.2011 beschlossen: §1 § 9 Beitreibung wird durch folgende Fassung ersetzt: Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. §2 § 10 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung tritt zum 01.03.2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.2001 außer Kraft. Anlage zu § 2 Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird durch folgende Anlage ersetzt: Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau Tarif- Gegenstand Nr. 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite c) Farbkopien und –ausdrucke im Format A4 im Format A3 d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt je angefangene ¼ Stunde Gebühr in Euro 0,70 0,40 0,90 1,20 1,70 9,00 2. Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 2,50 4,20 (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) 3. 4. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist a) je angefangene ½ Stunde 24,00 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene ½ Stunde 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,00 7. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene ½ Stunde 24,00 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 4,00 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden Je angefangene ½ Stunde 24,00 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten je angefangene ½ Stunde b) Außenarbeiten je angefangene ½ Stunde c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene ½ Stunde 24,00 24,00 19,00 11. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite 0,35 12. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene ½ Stunde 13. 14. 24,00 Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 8,00 Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen) je angefangene 10 Minuten 6,00 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichen bekannt gemacht worden der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den ……………. Bürgermeister - Walter Ramm -