Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Absenkung der Klassenfrequenz der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
87 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
03.01.14, 13:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Absenkung der Klassenfrequenz der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen) Allgemeine Vorlage (Absenkung der Klassenfrequenz der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen)

öffnen download melden Dateigröße: 87 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Steg Kreuzau, 02.01.2014 Vorlagen-Nr.: 5/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Hauptausschuss Rat 22.01.2014 04.02.2014 17.02.2014 Absenkung der Klassenfrequenz der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen I. Sach- und Rechtslage: Die Schulleitung der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen hat den Antrag gestellt, das Einvernehmen zum Absenken der Klassenfrequenz nach § 46 Abs. 4 Schulgesetz zu erteilen. Hierzu möchte ich folgendes erläutern: Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 05. November 2013 ist unter einigen anderen Änderungen auch mit dem neuen § 46 Abs. 4 Schulgesetz NRW eine Regelung eingeführt worden, um die Klassengrößen absenken zu können. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut: § 46 Abs. 4 SchulG NRW neue Fassung (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt. In der Begründung zu dieser Änderung heißt es, dass der neue Absatz 4 es erlaubt, die Aufnahmekapazitäten an einer allgemein bildenden Schule herabzusetzen, wenn dort Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden. Die Aufnahme in eine Schule kann unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 SchulG). Vorher ist die Schulleitung verpflichtet, die in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG festgesetzten Klassengrößen nach oben auszuschöpfen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass nach derzeitigem Stand an der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen mit 6 Parallelklassen an beiden Standorten 180 Schülerinnen und Schüler (davon 120 in Kreuzau und 60 in Nideggen) in die Eingangsklassen aufzunehmen sind. Ist aber an dieser Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet, sind solche Schülerzahlen in Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden, aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar. Der neue Absatz 4 lässt es deshalb zu, auch bei Anmeldeüberhängen nicht alle Klassen bis zur Obergrenze der Bandbreite bilden zu müssen. Bedingungen hierfür sind die Einrichtung eines Angebotes des Gemeinsamen Lernens, die Aufnahme von rechnerisch mindestens zwei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Unterstützungsbedarf pro Parallelklasse (also 12 für die Sekundarschule Kreuzau/Nideggen bei 6 Eingangsklassen) und die Einhaltung des jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG im Durchschnitt aller Parallelklassen. Die entsprechende Aktualisierung dieser Ausführungsverordnung wird kurzfristig erwartet. Für die Sekundarschule Kreuzau/Nideggen bedeutet dies, dass die Schule mit Zustimmung des Schulträgers die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in Kreuzau auf 112 und in Nideggen auf 56 begrenzen darf, falls sie mindestens 12 Schülerinnen und Schüler je Schuljahr mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufnimmt. Hiervon unberührt bleibt die im „Schulkonsens NRW“ angekündigte Absenkung der Klassenfrequenzrichtwerte unter anderem auch für die Sekundarschulen. Aus Sicht der Verwaltung sollte unter der Voraussetzung, dass die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG angepasst wird, dem Antrag der Schulleitung entsprochen werden, da erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass die Mindestzahl von 12 Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auch in den nächsten Jahren erreicht werden wird. Eine Entscheidung in der ersten Sitzungsrunde 2014 ist erforderlich, damit die Änderung schon bei den Aufnahmen für das Schuljahr 2014/2015 berücksichtigt werden kann. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Unter der Voraussetzung, dass die angekündigte Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW bezüglich der Absenkung der Klassenfrequenzen im Hinblick auf die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erlassen wird, wird dem Schulverband der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen empfohlen, entsprechend dem Antrag der Schulleitung das Einvernehmen zur Absenkung der Klassenfrequenzen zu erteilen. Der Bürgermeister I.V. - Schmühl - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-