Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
87 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
03.01.14, 13:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg
BE: Herr Steg
Kreuzau, 02.01.2014
Vorlagen-Nr.: 5/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.01.2014
04.02.2014
17.02.2014
Absenkung der Klassenfrequenz der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen
I. Sach- und Rechtslage:
Die Schulleitung der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen hat den Antrag gestellt, das
Einvernehmen zum Absenken der Klassenfrequenz nach § 46 Abs. 4 Schulgesetz zu erteilen.
Hierzu möchte ich folgendes erläutern:
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 05. November 2013 ist unter einigen anderen
Änderungen auch mit dem neuen § 46 Abs. 4 Schulgesetz NRW eine Regelung eingeführt
worden, um die Klassengrößen absenken zu können. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut:
§ 46 Abs. 4 SchulG NRW neue Fassung
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der
in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit
festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz bleiben unberührt.
In der Begründung zu dieser Änderung heißt es, dass der neue Absatz 4 es erlaubt, die
Aufnahmekapazitäten an einer allgemein bildenden Schule herabzusetzen, wenn dort
Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam
unterrichtet werden.
Die Aufnahme in eine Schule kann unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre
Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 SchulG). Vorher ist die Schulleitung verpflichtet, die
in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG festgesetzten Klassengrößen nach
oben auszuschöpfen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass nach derzeitigem Stand an der
Sekundarschule Kreuzau/Nideggen mit 6 Parallelklassen an beiden Standorten 180 Schülerinnen
und Schüler (davon 120 in Kreuzau und 60 in Nideggen) in die Eingangsklassen aufzunehmen
sind.
Ist aber an dieser Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet, sind solche Schülerzahlen in
Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf
gemeinsam unterrichtet werden, aus pädagogischen Gründen nicht
vertretbar. Der neue Absatz 4 lässt es deshalb zu, auch bei Anmeldeüberhängen nicht alle
Klassen bis zur Obergrenze der Bandbreite bilden zu müssen. Bedingungen hierfür sind die
Einrichtung eines Angebotes des Gemeinsamen Lernens, die Aufnahme von rechnerisch
mindestens zwei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Unterstützungsbedarf pro
Parallelklasse (also 12 für die Sekundarschule Kreuzau/Nideggen bei 6 Eingangsklassen) und die
Einhaltung des jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der Verordnung zur Ausführung des §
93 Abs. 2 SchulG im Durchschnitt aller Parallelklassen. Die entsprechende Aktualisierung dieser
Ausführungsverordnung wird kurzfristig erwartet.
Für die Sekundarschule Kreuzau/Nideggen bedeutet dies, dass die Schule mit Zustimmung des
Schulträgers die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in Kreuzau auf 112 und in
Nideggen auf 56 begrenzen darf, falls sie mindestens 12 Schülerinnen und Schüler je Schuljahr
mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufnimmt. Hiervon unberührt bleibt
die im „Schulkonsens NRW“ angekündigte Absenkung der Klassenfrequenzrichtwerte unter
anderem auch für die Sekundarschulen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte unter der Voraussetzung, dass die Verordnung zur Ausführung
des § 93 Abs. 2 SchulG angepasst wird, dem Antrag der Schulleitung entsprochen werden, da
erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass die Mindestzahl von 12 Schülerinnen und Schülern
mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auch in den nächsten Jahren
erreicht werden wird. Eine Entscheidung in der ersten Sitzungsrunde 2014 ist erforderlich, damit
die Änderung schon bei den Aufnahmen für das Schuljahr 2014/2015 berücksichtigt werden kann.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Unter der Voraussetzung, dass die angekündigte Änderung der Verordnung zur Ausführung des §
93 Absatz 2 Schulgesetz NRW bezüglich der Absenkung der Klassenfrequenzen im Hinblick auf
die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf erlassen wird, wird dem Schulverband der Sekundarschule
Kreuzau/Nideggen empfohlen, entsprechend dem Antrag der Schulleitung das Einvernehmen zur
Absenkung der Klassenfrequenzen zu erteilen.
Der Bürgermeister
I.V.
- Schmühl -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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