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Allgemeine Vorlage (Änderung der 1. Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach-Schlagstein)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der 1. Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach-Schlagstein) Allgemeine Vorlage (Änderung der 1. Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach-Schlagstein)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 98/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 17.10.2000 24.10.2000 07.11.2000 28.11.2000 TOP: Änderung der 1. Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Obermaubach-Schlagstein I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 16. 12. 1999 die o. a. Satzung beschlossen. Nach Genehmigung durch die Bezirksregierung erfolgte die Schlussbekanntmachung am 03. 05. 2000. Der Satzungstext sowie die dazugehörige Übersichtskarte sind als Anlage beigefügt. Die nunmehr erforderlich werdende Änderung bezieht sich ausschließlich auf die Parzelle Nr. 175 (ehemaliges Grundstück Musall). Hier wurde in der Satzung durch textliche Festsetzungen als auch in der dazugehörigen Kartenunterlage eine größere Teilfläche des Grundstückes gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB festgesetzt (Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Hintergrund dieser Festsetzung war es hauptsächlich, in diesem Bereich eine Bebauung mit Wohnhäusern zu verhindern, insbesondere wegen des unmittelbar anschließend vorhandenen Bahnüberganges. Für Ausgleichsmaßnahmen wird diese Fläche nicht benötigt, da diese Ausgleichsmaßnahmen gemäß dem öffentlichrechtlichen Vertag zwischen der Gemeinde Kreuzau und der ULB auf der gegenüberliegenden Rurwiese durchgeführt werden. Auf der bisher bebaubaren Fläche der Parzelle 175 wurden inzwischen 4 Einfamilienhäuser errichtet. Das Haus Nr. 4 endet unmittelbar an der Grenze zwischen bebaubarer und nicht bebaubarer Fläche. Der zukünftige Erwerber (eine Familie mit 4 Kindern) möchte nunmehr auf der eigentlich nicht bebaubaren Fläche eine Doppelgarage errichten, sowie dahinterliegend ein nicht baugenehmigungspflichtiges Gartenhaus erstellen und ein nicht genehmigungspflichtiges Schwimmbecken aufstellen. Da die Wohnhäuser nicht unterkellert sind, wird die Doppelgarage insbesondere auch zum Unterstellen von Fahrrädern usw. von dieser Familie dringend benötigt. Nach dem derzeitigen Satzungstext (§ 3 Abs. 3) und nach der dazugehörigen Kartenunterlage sind diese baulichen Anlagen, selbst wenn sie nicht genehmigungspflichtig sind, hier nicht zulässig. Ich denke, es ist jedoch vertretbar, dies zu ermöglichen. Von daher schlage ich Ihnen vor, den Satzungstext und die dazugehörige Kartenunterlage wie folgt zu ändern: 1. die Grenze der überbaubaren Fläche auf der Parzelle 175 wird um 10 m Richtung Bahnübergang erweitert (hier können dann die oben erwähnten Baukörper errichtet werden). 2. die verbleibende Fläche wird nicht mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, sondern nach § 9 Abs. 1 Ziffer 10 (Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung) mit der Nutzungsart privater Nutz- und Ziergarten (der zukünftige Erwerber von Haus Nr. 4 erwirbt auch diese Fläche mit und wird den Bereich gärtnerisch gestalten). Im Satzungstext entfällt somit im § 3, die bisherige Formulierung: „Außerdem wird die gekennzeichnete Fläche der Parzelle 175 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt“. Im § 4 wird Ziffer d) wie folgt eingefügt: 2 „Die gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 10 gekennzeichnete Teilfläche innerhalb des Satzungsgebietes ist von jeglicher Bebauung freizuhalten und darf nur als Zier- und Nutzgarten in Anspruch genommen werden.“ Ich schlage Ihnen vor, der Satzungsänderung zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Es entstehen nur Bekanntmachungskosten in Höhe von ca. 250,00 DM. Die Kosten werden vom Bauherrn übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die Änderung der 1. Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: