Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2014 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
113 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
21.11.13, 13:14
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2014 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2014 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2014 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2014 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

öffnen download melden Dateigröße: 113 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 12.11.2013 Vorlagen-Nr.: 67/2013 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 26.11.2013 11.12.2013 Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2014 durch die Neufassung der "HebesatzSatzung" I. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde Kreuzau hat ihre Realsteuerhebesätze zuletzt zum 01.01.2007 wie folgt angepasst: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: von 232 % von 391 % von 414 % auf 241 % auf 420 % auf 426 % Sie sind somit seit 7 Jahren unverändert geblieben. Die Gemeindeprüfungsanstalt empfiehlt in ihrem Prüfbericht angesichts der problematischen Haushaltslage die Erhöhung der Realsteuerhebesätze zur Steigerung der Ertragslage. In der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für das Jahr 2013 sind Erhöhungen in den Jahren 2015, 2017, 2019 und 2021 bei den Grundsteuern um jeweils 20 % und bei der Gewerbesteuer um jeweils 15 % enthalten. Die Kommunalaufsicht hat im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltssituation möglichst frühzeitig erwartet, um den frühest möglichen Haushaltsausgleich zu erreichen, so wie es auch § 76 der Gemeindeordnung (GO) fordert. Die Gemeinde Kreuzau ist somit aufgefordert, auch in der Fortschreibung des HSK für das Jahr 2014 den Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2021 – möglichst aber früher – darzustellen, darüber hinaus das im HSK 2013 für das Jahr 2014 prognostizierte Defizit von ca. 4,2 Mio. € mindestens zu halten, womöglich aber zu reduzieren. Nach derzeitigem Stand der Haushaltsplanung wird es ohne Erhöhung der Hebesätze nicht gelingen, das Jahresergebnis 2014 auf dem im Vorjahr prognostizierten Ergebnis von ca. 4,2 Mio. € zu halten. Folgende wesentliche Veränderungen zeichnen sich derzeit ab: Ertrags-/Aufwandsart/Sachkonto Gewerbesteuer Schlüsselzuweisungen des Landes Personalaufwendungen Allg.Kreisumlage/ Jugendamtsunterlagen Bedarfszuweisung/Instandhaltung Infrastrukturvermögen Ansatz 2014 gem. HSK 2013 5.000.000 € 1.393.329 € Ansatz 2014 gem. Mittelanmeldung 4.000.000 € 2.800.000 € Differenz 5.394.838 € 11.497.000 € 5.563.219 € 12.068.300 € - 168.381 € 571.300 € 0€ 188.000 € - 188.000 € - 1.000.000 € 1.406.671 € Die aufgeführten großen Veränderungen führen im Resultat zu einer Verschlechterung der aktuellen Planwerte gegenüber den im Vorjahr im HSK für 2014 prognostizierten Werten von 521.010 €. Die aufgeführten Abweichungen erklären sich wie folgt: a) Gewerbesteuer: Der ohnehin nur schwer planbare und von nicht vorhersehbaren Festsetzungen des Finanzamtes abhängige Ansatz ist angesichts der tatsächlichen Erträge des laufenden Jahres sowie des Vorjahres realistisch zu reduzieren. b) Laut der 2. Modellrechnung zum GFG 2014 verdoppelt sich der Ertrag aus den Schlüsselzuweisungen, der im Vorjahr noch auf der Basis der hohen Gewerbesteuererträge des Jahres 2011 vorsichtig kalkuliert wurde. c) Die Personalaufwendungen erhöhen sich um ca. 170.000 € aufgrund von im Vorjahr nicht absehbaren Erhöhungen bzw. Maßnahmen. d) Die Hebesätze der Kreisumlagen sollen nach den Vorstellungen des Kreises Düren in den beiden Folgejahren exorbitant steigen. Die Thematik und die unterschiedlichen Argumentationen des Kreises sowie der kreisangehörigen Kommunen ist Ihnen aus dem Verfahren der Benehmensherstellung bekannt. Resultierend aus der beabsichtigten Anhebung der Umlagehebesätze zu Beginn des Jahres im Rahmen eines Nachtragshaushalts, die letztlich am Widerstand der kreisangehörigen Kommunen scheiterte, wurde im HSK 2013 bereits für die Folgejahre ein „Puffer“ in Form von Erhöhungen beider Ansätze eingebaut. Dies hat zur Folge, dass die nunmehr anstehenden Erhöhungen zum Teil bereits in der Planung berücksichtigt waren. Dennoch führen sie zu einer Verschlechterung gegenüber der HSK-Planung des Vorjahrs von rd. 570.000 €. Ohne diesen Puffer und anderweitige Kompensation würde die Erhöhung der Kreisumlagehebesätze eine Erhöhung der Grundsteuer um 300 Prozentpunkte zur Folge haben. Es bleibt abzuwarten, ob der Kreistag am 10.12.2013 tatsächlich im Rahmen der Entscheidung über den Doppelhaushalt 2014/2015 die Umlagehebesätze wie derzeit vorgeschlagen beschließen wird. e) Der aufgrund eines Ratsbeschlusses vorzunehmende Breitbandausbau in den Ortsteilen Obermaubach und Schlagstein sowie die damit verbundene Förderung werden im Jahr 2013 nicht mehr durchgeführt und sind erneut zu veranschlagen. Nach dem derzeitigen Stand, der täglich aber noch Veränderungen unterliegt, verschlechtert sich das Planergebnis 2014 gegenüber den im HSK des Vorjahres aufgeführten Werten um mehr als 500.000 €. Zum Ausgleich dieser Verschlechterungen und darüber hinaus zur teilweisen Verringerung des ursprünglichen Defizits ist es aus Sicht der Verwaltung unumgänglich, die im Jahr 2015 erstmals vorgesehene Erhöhung der Realsteuerhebesätze in modifizierter Form bereits im Jahr 2014 vorzunehmen, um die Genehmigung der Fortschreibung des HSK nicht zu -2- gefährden und der Gemeinde den Handlungsspielraum im Rahmen eines genehmigten Haushalts zu erhalten. Ich schlage Ihnen daher vor, die Hebesätze der Grundsteuern A und B um jeweils 100 Prozentpunkte anzuheben, den Hebesatz der Gewerbesteuer hingegen unverändert bei 426 Prozentpunkten zu belassen. Die Anhebung der Grundsteuern ist aus Sicht der Verwaltung die gerechteste Form der Mehrbelastung, da sie alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen trifft. Sie führt andererseits dazu, dass die Gemeinde Einrichtungen und Angebote erhalten kann, die ansonsten eingeschränkt oder abgebaut werden müssten. Im schlimmsten Fall der nicht erteilten Genehmigung würde die Gemeinde den Einfluss auf ihre Leistungsangebote vollständig verlieren. Dies muss auf jeden Fall verhindert werden. Wenngleich die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze von niemandem frohen Herzens vorgeschlagen oder beschlossen wird, ist sie – verglichen mit Preissteigerungen in anderen Bereichen – für den einzelnen Betroffenen schmerzhaft, aber objektiv tragbar. Der Durchschnitt der Grundstücke wird mit einem Betrag von 77,35 € zusätzlich im Jahr belastet. Bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit einem Messbetrag von 109,-- € führt die Erhöhung zu einer jährlichen Mehrbelastung von 109 €, während bei einem Altbau mit einem Messbetrag von 44,-- € 44,-- € im Jahr mehr zu Buche schlagen. Ein Mehrfamilienhaus mit einem Messbetrag von 426,-- € wird zusätzlich mit 426,-- €/Jahr belastet, wobei dieser Betrag in aller Regel durch den Eigentümer auf die Mietparteien umgelegt wird und somit den einzelnen in geringerem Maße trifft. Im Gegensatz zur Grundsteuer empfiehlt die Verwaltung, den Gewerbesteuerhebesatz nicht zu erhöhen, um die bestehenden Betriebe nicht weiter zu belasten und keine negativen Anreize für die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe zu setzen. Dies könnte im Extremfall dazu führen, dass das absolute Gewerbesteueraufkommen trotz einer Hebesatzerhöhung niedriger wäre als vorher. Eine aktuelle Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 16.10.2013 besagt, dass die durchschnittlichen Hebesätze in Nordrhein Westfalen im Jahr 2012 wie folgt aussahen: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: 238 % 471 % 442 % Die Werte für 2013 wurden noch nicht ermittelt. Nachbarkommunen im Kreis Düren weisen aktuell folgende Hebesätze aus: Gemeinde (Haushaltsstatus______) Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Düren (genehmigtes HSK) Aldenhoven (Stärkungspakt) Heimbach (genehmigtes HSK) Hürtgenwald (*) Niederzier (kein HSK) Nideggen (Stärkungspakt) 590 % 528 % 490 % 455 % 413 % 600 % 450 % 450 % 490 % 435 % 418 % 450 % * 370 % 339 % 330 % 645 % 260 % 500 % In Hürtgenwald sind gem. HSK bis zum voraussichtlichen Haushaltsausgleich im Jahr 2023 jährliche Hebesatzerhöhungen von 45 % (Grundsteuer A), 20 % (Grundsteuer B) und 15 % (Gewerbesteuer) vorgesehen. Generell ist davon auszugehen, dass im Jahr 2014 die bestehenden Hebesätze in vielen Gemeinden angehoben werden, da die finanzielle Lage allgemein und die Aufsichtsbehörden im HSK-Verfahren im Speziellen keine andere Wahl lassen. Ob und in welcher Höhe weitere Erhöhungen der Hebesätze in den folgenden Jahren vorzunehmen sind, bleibt der Entwicklung der Haushaltssituation vorbehalten. -3- Bereits jetzt ist jedoch davon auszugehen, dass allein die Anhebung der Umlagesätze des Kreises – sofern sie wie beabsichtigt festgesetzt werden – im Jahr 2015 zu einer – irgendwie zu kompensierenden – Mehrbelastung von ca. 440.000 € gegenüber den im HSK des Jahres 2013 festgeschriebenen Zahlen führen wird. Die Gemeinde Kreuzau hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung – auf der Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann. Dies bedeutet Planungssicherheit für alle Beteiligten, auch für die Abgabepflichtigen, außerdem einen Liquiditätsbonus für die Gemeinde und einen erheblichen organisatorischen Minderaufwand für die steuererhebende Fachabteilung. Für eine gesonderte Hebesatz-Satzung, die im Übrigen von vielen Gemeinden genutzt wird, spricht außerdem, dass Hebesatzerhöhungen nur bis zum 30.06. eines jeden Jahres zulässig sind, bis zu diesem Zeitpunkt aber das HSK-Genehmigungsverfahren in aller Regel noch nicht abgeschlossen ist. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die vorgeschlagene Anhebung um jeweils 100 Prozentpunkte führt zu jährlichen Mehrerträgen bei der Grundsteuer A von 15.700 € und bei der Grundsteuer B von 577.800 €. III. Beschlussvorschlag: 1. 2. Mit Wirkung ab 01.01.2014 wird der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 341 v.H., der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 520 v.H. und der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 426 v.H. festgesetzt. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -4-