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Allgemeine Vorlage (Satzung Steuerhebesätze)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
74 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
21.11.13, 13:14
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Satzung Steuerhebesätze)

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Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 67/2013 Satzung Über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom __________ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV:NRW S. 564), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI. I. S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I. S. 1809) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW. S. 732) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am ________ die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 341 v.H. 520 v.H. 2. Gewerbesteuer 426 v.H. §2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom 14. Dezember 2006 außer Kraft. Kreuzau, den 19.11.2013 Der Bürgermeister: -Walter Ramm-