Daten
Kommune
Bedburg
Größe
8,5 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-146/2003
Fünfzehnte Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Bedburg
vom 13.12.2002
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer
Gemeindeprüfungsanstalt vom 29.05.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160) und der §§ 4, 6,
7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 und GV. NW. S. 663, SGV. NW. 610), zuletzt
geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S.
708) und der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt
geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S.
708) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10. Dezember 2002
folgende fünfzehnte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zu der
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung vom 10.12.1984 - beschlossen:
Artikel I
§ 8 Absätze 4 bis 6 werden ersatzlos gestrichen.
Artikel II
§ 8 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
„Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Vollanschluss je Kubikmeter Frischwasser
bei einem Verbrauch an Frischwasser
a)
b)
c)
bis 10.000 cbm
von 1.001 cbm bis 30.000 cbm
über 30.000 cbm
3,41 €
25 % weniger als zu a),
50 % weniger als zu a).“
Artikel III
§ 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die
Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die
Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung
erfolgt. Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem Wegfall der
Kleineinleitung.
Die Gebührenpflicht endet auf Antrag des Gebührenpflichtigen mit Ablauf des
Monats, ab dem ein Objekt für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht
mehr bewohnt wird.“
Artikel IV
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.