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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-146/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
8,5 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Anlage zur Vorlage WP6-146/2003 Fünfzehnte Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.2002 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 29.05.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 und GV. NW. S. 663, SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) und der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10. Dezember 2002 folgende fünfzehnte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zu der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung vom 10.12.1984 - beschlossen: Artikel I § 8 Absätze 4 bis 6 werden ersatzlos gestrichen. Artikel II § 8 Abs. 10 erhält folgende Fassung: „Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Vollanschluss je Kubikmeter Frischwasser bei einem Verbrauch an Frischwasser a) b) c) bis 10.000 cbm von 1.001 cbm bis 30.000 cbm über 30.000 cbm 3,41 € 25 % weniger als zu a), 50 % weniger als zu a).“ Artikel III § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem Wegfall der Kleineinleitung. Die Gebührenpflicht endet auf Antrag des Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Monats, ab dem ein Objekt für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht mehr bewohnt wird.“ Artikel IV Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.