Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 17:12
Aktualisiert
05.03.15, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.02.2015
- Der Bürgermeister Az: 32-46-90
Nr. der Ratsdrucksache: 234-X
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
17.03.2015
Rat
24.03.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Kastrationspflicht für Katzen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.02.2015
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 234-X
Die Fraktion „Bündnis 90 / Die Grünen“ hat einen Antrag auf Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung gestellt, die die Kastration von Katzen regeln soll. Jede Katzenhalterin und jeder Katzenhalter, der seiner Katze Zugang ins Freie gewährt, soll diese, soweit sie älter als fünf Monate
ist, von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen lassen.
Die gleiche Pflicht soll denjenigen treffen, der freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt. Auf
Antrag sollen auch Ausnahmen zulässig sein.
2. Rechtliche Würdigung
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die für den Erlass der Rechtsverordnung
spricht, liegt hier für den Tierschutz vor. Bei einer hohen Populationsdichte steht der einzelnen
Katze weniger Nahrung zur Verfügung, was sozialen Stress begünstigt und dies wiederum die
Anfälligkeit für Krankheiten, welche oft mit Schmerzen für das Tier einhergehen. Ebenso führen
Fehlernährung und Inzucht bei den freilebenden Katzen zu weiteren Beeinträchtigungen. Durch
die Kastration von freilaufenden Katzen durch ihre Halter würde es weder zu Würfen aufgrund
Verpaarung mit einem verwilderten oder freilaufenden Kater kommen, noch dazu, dass verwilderte
Katzen nach einem Sexualkontakt mit einem Hauskater werfen. Die Population wird eingedämmt
und die oben genannten Probleme würden abnehmen. Allerdings ist auch zu beachten, dass hier
bisher keine große Population freilebender Katzen erkennbar ist.
Eine Gefahr für die Gesundheit ist noch nicht erkennbar. Freilebende Katzen, die Krankheiten direkt auf den Menschen übertragen, sind meist sehr scheu, sodass ein Kontakt zum Menschen
unwahrscheinlich ist. Auch die Verkotung von Haus- und Nutzgärten sowie öffentlichen und privaten Wegen, Plätzen und Anlagen könnte die Gefahr für die Gesundheit vergrößern.
Durch Katzenkot kann der Mensch sich, nach frühestens 24 Stunden, mit dem Erreger Toxoplasma gondii anstecken, allerdings ist die Wahrscheinlichkeit gering. Laut dem Katzenschutzbund
Köln e.V. sind 70% der Katzen infiziert, doch nur etwa 1% der freilaufenden Katzen scheiden den
Erreger tatsächlich aus. Nach etwa drei Wochen bildet die Katze außerdem eine Immunität, durch
die die Ausscheidung der Erreger aufhöre und auch nach erneuter Infektion nicht wieder beginne.
Weiterhin soll eine Ansteckung des Menschen, sofern er gesund ist, keine erkennbaren Folgen,
bis auf die Bildung von Antikörpern, haben. Anstecken kann man sich mit Toxoplasmose als
Mensch allerdings auch durch den Verzehr von rohem Fleisch.1
Es sind hier keine Fälle bekannt, in denen eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen besteht
oder bestand.
Ein Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, ist nicht ersichtlich. Die
Rechtsverordnung stellt aus hiesiger Sicht allerdings einen Eingriff in die Eigentumsgarantie, Art.
14 I 1 GG, dar. Wie ebenfalls aus Nr. 5 „Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren
Auswirkungen“ hervorgeht, gibt es hier bereits seit 2010 eine Aktion des Kreises, der Stadt und
der Tierschutzvereine zur Kastration freilaufender Katzen. Diese Aktion ist aus unserer Sicht
ebenso effektiv wie eine Verordnung, für den Bürger jedoch milder. Im Ergebnis ist die Verordnung dementsprechend nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig.
1
Katzenschutzbund
Köln
e.V.,
„Toxoplasmose“
koeln.de/gesundheit/toxoplasmose/ (abgerufen am 26.02.2015)
unter
http://www.katzenschutzbund-
3. Finanzielle Auswirkungen
Bei Erlass der Rechtsverordnung würde eine neue Aufgabe begründet werden, was sich finanziell
durch erhöhte Kosten bemerkbar machen würde. Die Stadt ist jedoch verpflichtet, Aufwendungen
zu reduzieren (vgl. Nr. 3 der Auflagen zur Fortschreibung des HSK 2013 – 2022 der Stadt Bad
Münstereifel durch den Kreis). Pflichtige Aufgaben müssen zwar beibehalten werden, aber auf
Standardreduzierungen hin überprüft und der Aufwand für freiwillige Leistungen soll, soweit sie
nicht aufgegeben werden können, reduziert werden. Die Gefahrenabwehr stellt eine pflichtige
Aufgabe dar. Hier liegt jedoch keine konkrete Gefahr vor, mithin auch keine Handlungspflicht. Die
Katzenkastration stellt also eine freiwillige Leistung dar, die zwar nicht aufgegeben werden kann,
deren Aufwand aber so gering wie möglich gehalten werden soll. Bisher wurden Katzen durch die
Tierschutzvereine eingefangen und kastriert, was eine geringe Kostenbeteiligung in Höhe von
circa 400€ jährlich mit sich bringt. Dies reicht aus, um zu verhindern, dass die Gefahr konkret wird,
Seite 3 von Ratsdrucksache 234-X
also eine pflichtige Aufgabe entsteht. Alle Maßnahmen darüber hinaus, wie z. B. die Umsetzung
der beantragten Kastrationspflicht, stellen somit auch einen Verstoß gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung des Haushaltsicherungskonzeptes dar.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Mit dem vorhandenen Personal kann der zusätzliche Kontrollaufwand nicht bewältigt werden. Die
Anzahl der Anträge auf Erlass einer Ausnahmegenehmigung, die eingehen werden, ist nicht absehbar und führt ebenfalls zu Mehrarbeit.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Eine mögliche Alternative wäre das Einfangen der freilebenden Katzen, um diese kastrieren und
kennzeichnen zu lassen, mit dem Ziel, die Tiere anschließend wieder auszusetzen. Dieses Verfahren wird seit 2010 durchgeführt, wobei sich der Kreis, die Stadt Bad Münstereifel und die Tierschutzvereine die Kosten zu gleichen Teilen teilen. Jährlich stehen so circa 1.200 € für die Kastration freilebender Katzen zur Verfügung. Das Konzept ist so angelegt, dass die Tierschutzvereine
aktiv werden, sobald die Population in der Umgebung zunimmt bzw. sobald sich freilebende Katzen zeigen. Die Katzen werden eingefangen und zu einem Tierarzt gebracht, der die Behandlungen vornimmt. Anschließend werden die Tiere gepflegt, bis sie wieder freigelassen werden können. Ein Unterbringen in den Tierheimen ist nicht möglich, da die Katzen größtenteils keinen Bezug zu Menschen haben und an ein Leben bei oder mit diesen, nicht mehr zu gewöhnen sind.
Diese Handhabung der Situation war bisher immer erfolgreich: 2010 wurden fünf, im Jahr 2011
schon 23, 2012 19, 2013 sogar 31, 2014 20 und im Jahr 2015 bisher schon circa 28 Katzen eingefangen und kastriert. Dies genügt, um die latente Gefahr einzudämmen und ein Umschlagen ins
Konkrete zu verhindern. Es bietet sich daher an, die bisherige Herangehensweise in Zusammenarbeit mit dem Kreis und dem Tierschutz beizubehalten.
Eine Ausweitung der Aufgabe im Sinne des vorliegenden Antrages wäre offenkundig mit dem derzeitigen Aufwand von 400 Euro p. a. nicht leistbar.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Auswirkungen auf den demographischen Wandel finden lediglich auf die Katzenpopulation statt.
7. Beschlussvorschlag:
Von der Einführung der beantragten Katzenkastrationspflicht wird abgesehen.
Die bisherigen gemeinsam durchgeführten Maßnahmen werden beibehalten.