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Beschlussvorlage (Antrag zur Katzenkastrationspflicht B 90/die Grünen 09022015)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
374 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 17:12
Aktualisiert
05.03.15, 17:12

Inhalt der Datei

Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Rat der Stadt Bad Münstereifel Fuhrweg 36, 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 9.2.15 An die Stadt Bad Münstereifel Herrn Bürgermeister Büttner Betr. Kastrationspflicht für Katzen Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Wie aus den beigefügten Texten (Westpol-Sendung vom 2 3 .8.2 009 und ADACMotorwelt Heft 7, Juli 2010) hervorgeht, stellen streunende Katzen und ihre ungehinderte Vermehrung eine Gefahr für Mensch und Tier dar. Eine Empfehlung des damaligen Umweltministers Eckard Uhlenberg aus dem Jahr 2009 lautete: „W ir haben zu viele freilaufende Katzen, das ist eine große Gefahr....Und da empfehle ich den Kommunen dringend , dem Beispiel von Paderborn (Kastrations­ pflicht für Katzen) zu folgen.“ Wir beantragen daher, eine ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Kall in der Fassung vom 31.7.2013 zu übernehmen, die lautet: „Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als 5 Monate sind. Als Katzenhalterin und Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt. Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.“ (siehe Anlage) Mit freundlichen Grüßen 3 Anlagen O rdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen S icherheit und Ordnung im G ebiet der G em einde Kall vom 13.02.2001 in der Fassung der 3. Änderung vom 31. Juli 2013 Begriffsbestimmungen Allgemeine Verhaltenspflicht/Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen Werbung, Wildes Plakatieren Tiere Verunreinigungsverbot Abfallbehälter / Sammelbehälter Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen Kinderspielplätze Hausnummern Öffentliche Hinweisschilder Schutz der Mittagsruhe Darbietungen in der Öffentlichkeit Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr Erlaubnisse, Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 §11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 §17 § 1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flä­ chen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwe­ ge, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Grä­ ben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbe­ sondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wet­ terschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Stand­ bilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweis­ zeichen und Lichtzeichenanlagen. (2) Es ist insbesondere untersagt, 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzu­ stellen oder Materialien zu lagern. 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden. 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen un­ befugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu über­ winden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentli­ chen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unbe­ rührt. § 4 Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonsti­ gen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im An­ grenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Ge­ schäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bema­ len, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstigerW eise zu verunstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen, für von der Gemeinde kon­ zessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken. §5 Tiere (1) A uf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Sie dürfen nicht auf­ sichtslos umherlaufen. (2) W er auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde mit sich führt, - 3 - hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (3) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinder­ te, die Blindenhunde mit sich führen. (4 Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind. Als Katzenhalterin und Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt. (5) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übri­ gen bleibt § 15 unberührt. § 6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesonde­ re 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven­ dosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die gemeindliche Kanalisati­ on unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit kla­ rem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwä­ sche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Ka­ nalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Glei­ ches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verur­ sacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt der Gemeinde Kall außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwa­ gen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofor­ tigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus die Rückstände einzu­ sammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentli­ che Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. - 4 - Katzen - W ESTPOL - WDR Fernsehen kS H P age 1 o f 2 Donnerstag, 27.08.2009 ►In fo rm a tio n ►WESTPOL ►Sendung vom 23. A ugust 2009 URL: http://w w w .w dr.de/tv/w estpol/sendungsbeitraege/2009/0823/ katzen.jsp Katzen 1*8 Sonntag, 23. A ugust 2009, 19.30 - 20.00 Uhr Zw eim al im Ja h r N ach w u ch s - und davon nicht zu w enig. Katzen kennen kein Dem ografieproblem . Das sieht die beim U m w eltm in ister angesiedelte Tiersch u tzkom m ission NRW kritisch. Sie ist dafür, alle Katzen im Land zu kastrieren. V erantw ortlich d afü r w ären die Kom m unen. Sie sind so niedlich, die Katzen. Und nun sollen sie unters M esser? Der Kater seine Männlichkeit abgeben, die Katze ihre W eiblichkeit? Ja, fordern ausgerechnet Katzenschützer, denn es gibt viel zu viele Katzenbabys. Gabriele Führer will deshalb die Kastrationspflicht für freilaufende Katzen. Sie küm m ert sich seit Jahren in Bonn in einem privaten Tierschutzverein um Katzen in Not. "Die meisten Leute, die ihre Tiere freilaufen lassen und dam it auch provozieren, dass sie Kastrationspflicht fü r Jungtiere bekom men, die können die ersten zwei oder drei W ürfe gut freilaufende Katzen? verschenken. Aber dann bleiben sie entw eder bei uns Tierschützern hängen oder man setzt die Tiere einfach aus, lässt sie laufen." 3.000 streunende Katzen - allein in Bonn Video zum Beitrag ^ Katzen [http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml? p=10&b=234&ex=5] webTV D am it beginnt das Elend. 3.000 streunende Katzen gibt es allein in Bonn. Sie verstecken sich, kommen nur zum Fressen raus. Sie übertragen Krankheiten. Irgendw er hat im m er Mitleid, füttert an versteckten Plätzen in W ohngebieten, obwohl das verboten ist. Dadurch werden es m ehr und mehr. Das ist ein Problem. Deshalb diskutiert sogar die Politik je tzt eine Kastrationspflicht. Stefan Leopold, A m tstierarzt in Bonn, glaubt allerdings nicht, dass sie um setzbar wäre. "Das hat durchaus praktische Gründe. Man m üsste genügend Personal haben und dieses Personal m üsste dafür geschult sein. Es m üsste erkennen können, sind die Katzen kastriert oder nicht - und das ist nur für Fachleute erkennbar." Also: Entwarnung für die freilaufenden Katzen in Bonn. Das Katzenelend bekämpfen In Paderborn dagegen gibt es kein Pardon mehr. Seit Jahresbeginn m üssen freilaufende Katzen kastriert werden. Und Tierärztin Gabriele W iegand-Tripp findet das absolut richtig. Sie kennt das Katzenelend in den Tierheim en oder auf den Straßen. Und die Kastration sei für die Katze überhaupt nicht schlim m , sagt sie. "Es ist für die Katze ein kleiner Eingriff mit großer W irkung. Das T ier wird narkotisiert und bekom m t nichts mit. W ir haben in Folge der Kastration für die Katze Kleiner Eingriff, große Wirkung auch w eniger Krankheiten." Dazu gibt's eine Tätow ierung im Ohr. Da Katzen allgem ein nicht ge kennzeichnet sind, erkennt man leicht, dass http://w w w .w dr.de/tv/w estpol/sendungsbeitraege/2009/0823/katzen.jsp 27.08.2009 Katzen - W ESTPOL - WDR Fernsehen Page 2 o f 2 dieses T ier kastriert ist. In der Pflicht stehen alle Paderborner Katzenhalter, die ihre Tiere raus lassen. Und: W er frei lebende Katzen füttert, muss auch für ihre Kastration sorgen. Udo Olschewski, Leiter des Paderborner O rdnungsam tes, weiß natürlich, wie schw er es wird, die Kastrationspflicht durchzusetzen. Erst einm al will er alle darüber informieren. "Deswegen ist das Ganze zunächst einm al eine Art Drohgebärde. Denn w ir können dam it Katzenhalter, die w issentlich die Kastration nicht vornehm en lassen, mit einem Bußgeld belegen." 50 bis 500 Euro sind möglich. Bis jetzt m usste allerdings noch niem and bezahlen. Empfehlung des NRW-Umweltministeriums Der Katzenjam m er ist jetzt sogar bis ins N R W -U m w eltm inisterium vorgedrungen. U m w eltm inister Eckard Uhlenberg (CDU) em pfiehlt den kom m unalen S pitzenverbänden die Kastrationspflicht. "Wir haben viel zu viele freilaufende Katzen, das ist eine große Gefahr. Denn von den Tieren gehen auch viele Krankheiten auf andere Tiere aus, insbesondere auf Katzen. Es geht ja hier um freilaufende Katzen. Und da em pfehle ich den Kom m unen dringend, dem Beispiel von Paderborn zu folgen." Das hören die Katzenschützer in Bonn gern. Auch Gabriele Führer sieht einfach keine Alternative m ehr zu einer Kastrationspflicht für freilaufende Katzen. "Ich glaube, man muss den ganzen Katzenbesitzern auf die Finger klopfen und sagen: Das geht nicht anders. Ihr könnt nicht so gedankenlos dam it umgehen." K astrationspflicht für Katzen - kann sein, dass sie kommt. Auch wenn es schw er fällt bei so niedlichen Tieren. Links G » Umwelt.NRW.de [http://www.umwelt.nrw.de/] Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen C-> Verbraucherschutz, Tiergesundheit, Agrarmarkt [http://www.lanuv.nrw.de/wuebu/abteilung8.htm] Abteilung 8 des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) D * Katzen in Not e.V. [http://www.katzen-in-not.de] Flomepage des privaten Tierschutzvereins Stand: 23.08,2009 © WDR 2009 http://w w w .w dr.de/tv/w estpol/sendungsbeitraege/2009/0823/katzen.jsp 27.08.2009 w e n ig « t« H 5« u is it ie i iie ie Wochen. Manchmal treten da­ her die Symptome erst nach dem Urlaub auf. In jedem Fall sollte so schnell w ie möglich ein Arzt aufgesucht werden. Die Therapie mit ei nem Antimykotikum ist unter Umständen langwierig, dauert zwischen vier und acht Wochen, je nach AntlpUzmIttel. Streunende Tiere sind aber nicht nur Träger Sommermärchen WM: Zeigen Sie Flagge aber bitte ohne Siehtbehinderung Vorsicht: Heimatlose Katzen nicht streicheln ¿4MC Tröööööööt! „Wir wollen jetzt bei der WM unbedingt; mal in eim m Auto~ korso mitfahren und feiern. Dm ist doch erlaubt, oder?** Theo Hoher, H am burg bzw. Überträger von Pilzen, sondern auch von Bakterien, Viren und Parasiten. Geheimnisvolle Ölvermehrung wahrend der Fahrt aus dem Fenster gehalten werden. Gefährlicher Streichelzoo „Wenn ich ab und zu eine ÖM m dskm tm lte m ach% stelle ich fest, dass bei meinem Diesel der Pegelstand steigt. Was ist das Geheimnis dieser Ölvermehrung?** Marek Mütter, Berlin Streng genom m en nicht, laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm zu vermeiden und unnützes H in - und Herfahren verboten. „Ich habe gehört, dass man sich durch dm Streicheln van streunenden Tieren im Urlaub Krankheiten M m kann. Stimmt das?** B rig itte Wieset, Wiesbaden Zurzeit drückt die Polizei aber ein Auge zu. Wer sein Auto in Schwarz-Rot-Gold bekleben oder lackieren will - kein Bestimmt fahren Sie einen Die* sei mit Partikelfilter im häufigen Kurzstreckenbetrieb. Um das Verstopfen des Filters in diesem Fall zu verhindern, wird der Ruß regelmäßig nach einigen Ja. Viele herrenlose Katzen und Hunde - vor allem in Süd­ Hundert Kilometern mit einer Extraportion elngesprftitem europa - übertragen Pilze, Kraftstoff abgebrannt. Leider gelangt so auch Kraftstoff ins Öl Thema, solange die Sicht des allen voran das Microsporum Fahrers nicht eingeschränkt ist cartfei Dieser aggressive Haut­ pilz kann schon bei einmaligem Streicheln übertragen werden. gen bis zu zehn Prozent sind Er verursacht juckende und rot sehr stark gestiegenem Pegel sollte der Ölwechsel vorgtiogen sicherstellen, dass sie sich auch entzündete Hautpartien, die sich schuppen können und je bei hohem Tempo nicht lösen nach Ausdehnung unange­ Öl abgesaugt werden. Sonst bzw. sie gegebenenfalls vor nehme Schmerzen verursachen. Autobahnfahrten abnehmen. Auf der Kopfhaut sind ebenfalls Fntziinrinneen und zusätzlich drohen Motorschäden. Aus­ führliche Infos zu dieser fragt finden Sie unter www.adac.de/ und andere nicht gefährdet werden. Problemlos sind auch die kleinen Fähnchen an den Scheiben. Sie sollten jedoch tfurhrtt#« <-ind vrnftfhrrnatipe und verdünnt es. Verdünnun­ normalerweise unkritisch. Bei oder zumindest überflüssiges