Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
374 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
05.03.15, 17:12
Aktualisiert
05.03.15, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Fraktion
Bündnis 90/ Die Grünen
im Rat der Stadt Bad Münstereifel
Fuhrweg 36,
53902 Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 9.2.15
An die
Stadt Bad Münstereifel
Herrn Bürgermeister Büttner
Betr. Kastrationspflicht für Katzen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Wie aus den beigefügten Texten (Westpol-Sendung vom 2 3 .8.2 009 und ADACMotorwelt Heft 7, Juli 2010) hervorgeht, stellen streunende Katzen und ihre
ungehinderte Vermehrung eine Gefahr für Mensch und Tier dar. Eine Empfehlung
des damaligen Umweltministers Eckard Uhlenberg aus dem Jahr 2009 lautete:
„W ir haben zu viele freilaufende Katzen, das ist eine große Gefahr....Und da
empfehle ich den Kommunen dringend , dem Beispiel von Paderborn (Kastrations
pflicht für Katzen) zu folgen.“
Wir beantragen daher, eine ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Kall in
der Fassung vom 31.7.2013 zu übernehmen, die lautet:
„Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren,
haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder
Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als 5
Monate sind.
Als Katzenhalterin und Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt
auch, wer freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt.
Für
die
Zucht
von
Katzen
können
auf
Antrag
Ausnahmen
von
der
Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der
Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.“ (siehe Anlage)
Mit freundlichen Grüßen
3 Anlagen
O rdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen S icherheit und Ordnung
im G ebiet der G em einde Kall
vom 13.02.2001
in der Fassung der 3. Änderung vom 31. Juli 2013
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Verhaltenspflicht/Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Werbung, Wildes Plakatieren
Tiere
Verunreinigungsverbot
Abfallbehälter / Sammelbehälter
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
Kinderspielplätze
Hausnummern
Öffentliche Hinweisschilder
Schutz der Mittagsruhe
Darbietungen in der Öffentlichkeit
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
Erlaubnisse, Ausnahmen
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§17
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flä
chen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwe
ge, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Grä
ben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie
nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbe
sondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß
zugänglichen
1.
Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer
und Böschungen von Gewässern;
2.
Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wet
terschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3.
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Stand
bilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweis
zeichen und Lichtzeichenanlagen.
(2) Es ist insbesondere untersagt,
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu
entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte,
Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu
versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzu
stellen oder Materialien zu lagern.
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das
Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern
Personen nicht behindert werden.
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen un
befugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu über
winden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre
Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentli
chen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unbe
rührt.
§ 4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und
Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen
und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonsti
gen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im An
grenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden
und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Ge
schäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu
verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art
und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bema
len, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstigerW eise zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen, für von der Gemeinde kon
zessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche
Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass
sie verunstaltend wirken.
§5
Tiere
(1) A uf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Sie dürfen nicht auf
sichtslos umherlaufen.
(2) W er auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde mit sich führt,
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3
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hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(3) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinder
te, die Blindenhunde mit sich führen.
(4
Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese
zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind.
Als Katzenhalterin und Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen
Futter zur Verfügung stellt.
(5) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen
werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übri
gen bleibt § 15 unberührt.
§ 6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesonde
re
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven
dosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen
oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2.
das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf
Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die gemeindliche Kanalisati
on unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit kla
rem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwä
sche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Ka
nalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen,
schlammigen oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Glei
ches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten.
Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verur
sacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das
Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt der Gemeinde Kall außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwa
gen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden
sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines
Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für
die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofor
tigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus die Rückstände einzu
sammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentli
che Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
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4
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Katzen - W ESTPOL - WDR Fernsehen
kS H
P age 1 o f 2
Donnerstag, 27.08.2009
►In fo rm a tio n ►WESTPOL ►Sendung vom 23. A ugust 2009
URL: http://w w w .w dr.de/tv/w estpol/sendungsbeitraege/2009/0823/
katzen.jsp
Katzen
1*8 Sonntag, 23. A ugust 2009, 19.30 - 20.00 Uhr
Zw eim al im Ja h r N ach w u ch s - und davon nicht zu w enig. Katzen kennen kein
Dem ografieproblem . Das sieht die beim U m w eltm in ister angesiedelte
Tiersch u tzkom m ission NRW kritisch. Sie ist dafür, alle Katzen im Land zu kastrieren.
V erantw ortlich d afü r w ären die Kom m unen.
Sie sind so niedlich, die Katzen. Und nun sollen sie unters M esser? Der
Kater seine Männlichkeit abgeben, die Katze ihre W eiblichkeit? Ja,
fordern ausgerechnet Katzenschützer, denn es gibt viel zu viele
Katzenbabys. Gabriele Führer will deshalb die Kastrationspflicht für
freilaufende Katzen. Sie küm m ert sich seit Jahren in Bonn in einem
privaten Tierschutzverein um Katzen in Not. "Die meisten Leute, die
ihre Tiere freilaufen lassen und dam it auch provozieren, dass sie
Kastrationspflicht fü r
Jungtiere bekom men, die können die ersten zwei oder drei W ürfe gut
freilaufende Katzen?
verschenken. Aber dann bleiben sie entw eder bei uns Tierschützern
hängen oder man setzt die Tiere einfach aus, lässt sie laufen."
3.000 streunende Katzen - allein in Bonn
Video zum Beitrag
^
Katzen
[http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?
p=10&b=234&ex=5]
webTV
D am it beginnt das Elend. 3.000 streunende Katzen gibt es allein in Bonn. Sie verstecken sich,
kommen nur zum Fressen raus. Sie übertragen Krankheiten. Irgendw er hat im m er Mitleid, füttert
an versteckten Plätzen in W ohngebieten, obwohl das verboten ist. Dadurch werden es m ehr und
mehr. Das ist ein Problem. Deshalb diskutiert sogar die Politik je tzt eine Kastrationspflicht. Stefan
Leopold, A m tstierarzt in Bonn, glaubt allerdings nicht, dass sie um setzbar wäre. "Das hat durchaus
praktische Gründe. Man m üsste genügend Personal haben und dieses Personal m üsste dafür
geschult sein. Es m üsste erkennen können, sind die Katzen kastriert oder nicht - und das ist nur
für Fachleute erkennbar." Also: Entwarnung für die freilaufenden Katzen in Bonn.
Das Katzenelend bekämpfen
In Paderborn dagegen gibt es kein Pardon mehr. Seit Jahresbeginn
m üssen freilaufende Katzen kastriert werden. Und Tierärztin Gabriele
W iegand-Tripp findet das absolut richtig. Sie kennt das Katzenelend in
den Tierheim en oder auf den Straßen. Und die Kastration sei für die
Katze überhaupt nicht schlim m , sagt sie. "Es
ist für die Katze ein
kleiner Eingriff mit großer W irkung. Das T ier wird narkotisiert und
bekom m t nichts mit. W ir haben in Folge der Kastration für die Katze
Kleiner Eingriff, große
Wirkung
auch w eniger Krankheiten." Dazu gibt's eine Tätow ierung im Ohr. Da
Katzen allgem ein nicht ge kennzeichnet sind, erkennt man leicht, dass
http://w w w .w dr.de/tv/w estpol/sendungsbeitraege/2009/0823/katzen.jsp
27.08.2009
Katzen - W ESTPOL - WDR Fernsehen
Page 2 o f 2
dieses T ier kastriert ist. In der Pflicht stehen alle Paderborner
Katzenhalter, die ihre Tiere raus lassen. Und: W er frei lebende Katzen füttert, muss auch für ihre
Kastration sorgen. Udo Olschewski, Leiter des Paderborner O rdnungsam tes, weiß natürlich, wie
schw er es wird, die Kastrationspflicht durchzusetzen. Erst einm al will er alle darüber informieren.
"Deswegen ist das Ganze zunächst einm al eine Art Drohgebärde. Denn w ir können dam it
Katzenhalter, die w issentlich die Kastration nicht vornehm en lassen, mit einem Bußgeld belegen."
50 bis 500 Euro sind möglich. Bis jetzt m usste allerdings noch niem and bezahlen.
Empfehlung des NRW-Umweltministeriums
Der Katzenjam m er ist jetzt sogar bis ins N R W -U m w eltm inisterium vorgedrungen. U m w eltm inister
Eckard Uhlenberg (CDU) em pfiehlt den kom m unalen S pitzenverbänden die Kastrationspflicht. "Wir
haben viel zu viele freilaufende Katzen, das ist eine große Gefahr. Denn von den Tieren gehen
auch viele Krankheiten auf andere Tiere aus, insbesondere auf Katzen. Es geht ja hier um
freilaufende Katzen. Und da em pfehle ich den Kom m unen dringend, dem Beispiel von Paderborn
zu folgen." Das hören die Katzenschützer in Bonn gern. Auch Gabriele Führer sieht einfach keine
Alternative m ehr zu einer Kastrationspflicht für freilaufende Katzen. "Ich glaube, man muss den
ganzen Katzenbesitzern auf die Finger klopfen und sagen: Das geht nicht anders. Ihr könnt nicht
so gedankenlos dam it umgehen."
K astrationspflicht für Katzen - kann sein, dass sie kommt. Auch wenn es schw er fällt bei so
niedlichen Tieren.
Links
G » Umwelt.NRW.de
[http://www.umwelt.nrw.de/] Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
C-> Verbraucherschutz, Tiergesundheit, Agrarmarkt
[http://www.lanuv.nrw.de/wuebu/abteilung8.htm] Abteilung 8 des Landesamts für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
D * Katzen in Not e.V.
[http://www.katzen-in-not.de] Flomepage des privaten Tierschutzvereins
Stand: 23.08,2009
© WDR 2009
http://w w w .w dr.de/tv/w estpol/sendungsbeitraege/2009/0823/katzen.jsp
27.08.2009
w e n ig «
t« H 5«
u is
it ie i iie ie
Wochen. Manchmal treten da
her die Symptome erst nach
dem Urlaub auf. In jedem Fall
sollte so schnell w ie möglich
ein Arzt aufgesucht werden.
Die Therapie mit ei nem Antimykotikum ist unter Umständen
langwierig, dauert zwischen
vier und acht Wochen, je nach
AntlpUzmIttel. Streunende
Tiere sind aber nicht nur Träger
Sommermärchen WM: Zeigen Sie Flagge aber bitte ohne Siehtbehinderung
Vorsicht: Heimatlose
Katzen nicht streicheln
¿4MC
Tröööööööt!
„Wir wollen jetzt bei der WM
unbedingt; mal in eim m Auto~
korso mitfahren und feiern.
Dm ist doch erlaubt, oder?**
Theo Hoher, H am burg
bzw. Überträger von Pilzen,
sondern auch von Bakterien,
Viren und Parasiten.
Geheimnisvolle
Ölvermehrung
wahrend der Fahrt aus dem
Fenster gehalten werden.
Gefährlicher
Streichelzoo
„Wenn ich ab und zu eine
ÖM m dskm tm lte m ach%
stelle ich fest, dass bei meinem
Diesel der Pegelstand steigt.
Was ist das Geheimnis dieser
Ölvermehrung?**
Marek Mütter, Berlin
Streng genom m en nicht,
laut Straßenverkehrsordnung
(StVO) ist bei der Benutzung
von Fahrzeugen unnötiger Lärm
zu vermeiden und unnützes
H in - und Herfahren verboten.
„Ich habe gehört, dass
man sich durch dm Streicheln
van streunenden Tieren
im Urlaub Krankheiten M m
kann. Stimmt das?**
B rig itte Wieset, Wiesbaden
Zurzeit drückt die Polizei aber
ein Auge zu. Wer sein Auto
in Schwarz-Rot-Gold bekleben
oder lackieren will - kein
Bestimmt fahren Sie einen Die*
sei mit Partikelfilter im häufigen
Kurzstreckenbetrieb. Um das
Verstopfen des Filters in diesem
Fall zu verhindern, wird der
Ruß regelmäßig nach einigen
Ja. Viele herrenlose Katzen
und Hunde - vor allem in Süd
Hundert Kilometern mit einer
Extraportion elngesprftitem
europa - übertragen Pilze,
Kraftstoff abgebrannt. Leider
gelangt so auch Kraftstoff ins Öl
Thema, solange die Sicht des
allen voran das Microsporum
Fahrers nicht eingeschränkt ist
cartfei Dieser aggressive Haut
pilz kann schon bei einmaligem
Streicheln übertragen werden.
gen bis zu zehn Prozent sind
Er verursacht juckende und rot
sehr stark gestiegenem Pegel
sollte der Ölwechsel vorgtiogen
sicherstellen, dass sie sich auch
entzündete Hautpartien, die
sich schuppen können und je
bei hohem Tempo nicht lösen
nach Ausdehnung unange
Öl abgesaugt werden. Sonst
bzw. sie gegebenenfalls vor
nehme Schmerzen verursachen.
Autobahnfahrten abnehmen.
Auf der Kopfhaut sind ebenfalls
Fntziinrinneen und zusätzlich
drohen Motorschäden. Aus
führliche Infos zu dieser fragt
finden Sie unter www.adac.de/
und andere nicht gefährdet
werden. Problemlos sind auch
die kleinen Fähnchen an den
Scheiben. Sie sollten jedoch
tfurhrtt#« <-ind vrnftfhrrnatipe
und verdünnt es. Verdünnun
normalerweise unkritisch. Bei
oder zumindest überflüssiges