Daten
Kommune
Jülich
Größe
121 kB
Datum
28.01.2013
Erstellt
18.01.13, 18:39
Aktualisiert
18.01.13, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Re/Wo
Jülich, 19.12.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 535/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
28.01.2013
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Ergebnisse
Anträge auf Erlass von Abrundungssatzungen gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtteil
Mersch
Anlg.: 2
SD.Net
Beschlussentwurf:
Auf den Erlass der beantragten Abrundungssatzung zu Anlage a) im Stadtteil Mersch wird verzichtet. Für den in der Anlage b) dargestellten Bereich im Stadtteil Mersch wird ein Satzungsverfahren
eingeleitet.
Begründung:
Es liegen 2 Anträge auf Erlass von Abrundungssatzung im Stadtteil Mersch vor. Wegen der Zunahme dieser Anträge hat die Stadtverwaltung eine allgemeine juristische Prüfung solcher Satzungen vorgenommen.
Nach dem Baugesetzbuch gilt als Voraussetzung für den Erlass einer Abrundungssatzung:
1. Die Flächen müssen durch bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt
sein.
2. Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
3. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht begründet.
4. Keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b lautet: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne
des Naturschutzgesetzes).
Weiterhin können folgende Leitsätze aus der neueren Rechtsprechung aufgestellt werden:
a) Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück muss am tatsächlichen Bebauungszusammenhang
teilnehmen.
b) Der Bereich muss erschlossen sein.
c) Zur Beantwortung der Frage, ob eine Ansammlung von Wohngebäuden das für einen Ortsteil
erforderliche „gewisse Gewicht“ besitzt, ist nicht alleine ihre Zahl aussagekräftig, vielmehr ist wesentlich darauf abzustellen, wie sich diese Ansammlung von Wohngebäuden in ihrer Größe zu den
sonstigen Bebauungskomplexen auf dem Gebiet der Gemeinde verhält.
d) Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, wenn durch dieses ein Ortsteil weiter in den
Außenbereich hinein erweitert wird und durch eine deshalb zu befürchtende Nachfolgebebauung der
Freiraum bis zu einer bislang als Splittersiedlung darstellenden Bebauung aufgefüllt würde.
e) Eine Abrundung kann nicht erfolgen, wenn die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich
nicht begradigt oder in anderer Weise vereinfacht wird.
f) Der Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch kann seine Wirkung nicht mehr vollumfänglich entfalten, wenn es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehlt ( § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch lautet: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.)
g) Im Zweifel überwiegen öffentliche Belange gegenüber privaten Interessen.
h) Jede Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein
Vorgang, der städtebaulich unerwünschten Siedlungsweise, die zu vermeiden einen öffentlichen
Belang darstellt.
Nach Auffassung der Verwaltung sprechen gegen den Antrag a):
die Regeln 1), 2), a), b) teilweise, d), insbesondere e), f) und h).
Außerdem wären im Satzungsverfahren mit erheblichen Bedenken sowohl der direkt benachbarten
Spedition als auch der Emissionsschutzbehörde zu rechnen.
Die Übersichtspläne zu den Anträgen a) und b) sind der Sitzungsvorlage beigefügt.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 535/2012
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