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Sitzungsvorlage (Anträge auf Erlass von Abrundungssatzungen gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtteil Mersch)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
121 kB
Datum
28.01.2013
Erstellt
18.01.13, 18:39
Aktualisiert
18.01.13, 18:39
Sitzungsvorlage (Anträge auf Erlass von Abrundungssatzungen gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtteil Mersch) Sitzungsvorlage (Anträge auf Erlass von Abrundungssatzungen gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtteil Mersch)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 61 Az.: Re/Wo Jülich, 19.12.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 535/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 28.01.2013 TOP Ergebnisse Anträge auf Erlass von Abrundungssatzungen gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtteil Mersch Anlg.: 2 SD.Net Beschlussentwurf: Auf den Erlass der beantragten Abrundungssatzung zu Anlage a) im Stadtteil Mersch wird verzichtet. Für den in der Anlage b) dargestellten Bereich im Stadtteil Mersch wird ein Satzungsverfahren eingeleitet. Begründung: Es liegen 2 Anträge auf Erlass von Abrundungssatzung im Stadtteil Mersch vor. Wegen der Zunahme dieser Anträge hat die Stadtverwaltung eine allgemeine juristische Prüfung solcher Satzungen vorgenommen. Nach dem Baugesetzbuch gilt als Voraussetzung für den Erlass einer Abrundungssatzung: 1. Die Flächen müssen durch bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sein. 2. Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. 3. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht begründet. 4. Keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b lautet: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Naturschutzgesetzes). Weiterhin können folgende Leitsätze aus der neueren Rechtsprechung aufgestellt werden: a) Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück muss am tatsächlichen Bebauungszusammenhang teilnehmen. b) Der Bereich muss erschlossen sein. c) Zur Beantwortung der Frage, ob eine Ansammlung von Wohngebäuden das für einen Ortsteil erforderliche „gewisse Gewicht“ besitzt, ist nicht alleine ihre Zahl aussagekräftig, vielmehr ist wesentlich darauf abzustellen, wie sich diese Ansammlung von Wohngebäuden in ihrer Größe zu den sonstigen Bebauungskomplexen auf dem Gebiet der Gemeinde verhält. d) Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, wenn durch dieses ein Ortsteil weiter in den Außenbereich hinein erweitert wird und durch eine deshalb zu befürchtende Nachfolgebebauung der Freiraum bis zu einer bislang als Splittersiedlung darstellenden Bebauung aufgefüllt würde. e) Eine Abrundung kann nicht erfolgen, wenn die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht begradigt oder in anderer Weise vereinfacht wird. f) Der Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch kann seine Wirkung nicht mehr vollumfänglich entfalten, wenn es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehlt ( § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch lautet: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.) g) Im Zweifel überwiegen öffentliche Belange gegenüber privaten Interessen. h) Jede Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang, der städtebaulich unerwünschten Siedlungsweise, die zu vermeiden einen öffentlichen Belang darstellt. Nach Auffassung der Verwaltung sprechen gegen den Antrag a): die Regeln 1), 2), a), b) teilweise, d), insbesondere e), f) und h). Außerdem wären im Satzungsverfahren mit erheblichen Bedenken sowohl der direkt benachbarten Spedition als auch der Emissionsschutzbehörde zu rechnen. Die Übersichtspläne zu den Anträgen a) und b) sind der Sitzungsvorlage beigefügt. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 535/2012 Seite 2