Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-958/2007
1. Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 32 10 10
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
11.09.2007
Original
Rat der Stadt Bedburg
13.11.2007
1. Ergänzung
Betreff:
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Sechste Änderungsverordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Schule,
Jugend, Freizeit und Soziales vom 11.09.2007, die §§ 2, 5, 16, 17 und 18 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg, wie in der Begründung aufgeführt, zu ändern.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die vom Städte- und Gemeindebund herausgegebene ordnungsbehördliche
Musterverordnung wurde im März 2007 durch eine Neufassung ersetzt; wenngleich die
Änderungen vorrangig `redaktioneller Art´ waren, schlägt die Verwaltung aus
`Rechtssicherheitsgründen´ vor, § 2 (Allgemeine Verhaltenspflicht), § 5 (Tiere), § 16
(Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit) und § 17
(Brauchtumsfeuer) wie folgt zu ändern:
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
bisherige Fassung
neue Fassung
1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen 1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich
jeder so zu verhalten, dass andere nicht
hat sich jeder so zu verhalten, dass
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den
andere nicht gefährdet, geschädigt
Umständen unvermeidbar behindert werden.
oder mehr als nach den Umständen
Die Benutzung der Verkehrsflächen und
unvermeidbar behindert werden. Die
Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt
Benutzung der Verkehrsflächen und
werden. Bettelei ist im gesamten Stadtgebiet
Anlagen darf nicht vereitelt oder
verboten.
beschränkt werden.
Da in letzter Zeit mehrere Fälle von Bettelei, sowohl an Haustüren als auch auf
öffentlichen Verkehrsflächen in der Innenstadt bei der Ordnungsbehörde angezeigt
wurden, sollte aus Sicht der Verwaltung hier durch Einfügung einer Regelung in der
Ordnungsbehördlichen Verordnung Einhalt geboten werden.
§ 5 Tiere
bisherige Fassung
1)
neue Fassung
Auf Verkehrsflächen innerhalb der 1) Auf
Verkehrsflächen
innerhalb
im
geschlossenen Ortslage, in öffentlichen
Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. §
Gebäuden und in Anlagen sind Hunde an
34 Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem.
der Leine zu führen. Im Wald dürfen
§ 30 Baugesetzbuch (Bebauungspläne)
Hunde auch außerhalb von Wegen nur
und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu
angeleint mitgeführt werden, es sei denn,
führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften
es handelt sich um Jagdhunde im
des Landeshundegesetzes.
Rahmen jagdlicher Tätigkeiten oder um
Polizeihunde.
2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen 2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
Tiere, insbesondere Pferde und Hunde,
Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit
mit sich führt, hat die durch die Tiere
sich führt, hat die durch die Tiere
verursachten
Verunreinigungen
verursachten
Verunreinigungen
unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Ausgenommen hiervon sind Blinde und
hochgradig
Sehbehinderte,
die
Blindenhunde mit sich führen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen 3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht
zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
nicht gefüttert werden.
4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2
ausgenommen
sind
Blinde
und
hochgradig
Sehbehinderte,
die
Blindenhunde mit sich führen.
Da es in der Vergangenheit häufig zu Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung gekommen
ist und die bisherige Formulierung in der Rechtsprechung zu Ungunsten der Kommune
ausgelegt wurde, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Änderung der Mustersatzung
vollinhaltlich zu übernehmen.
§ 16 Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
bisherige Fassung
neue Fassung
1) Vom Verbot der Betätigungen, die die 1) Vom Verbot der Betätigungen, die die
Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu
zu stören geeignet sind, werden gem.
stören geeignet sind, werden gem. § 9
§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG
Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG folgende
folgende Ausnahmen zugelassen:
Ausnahmen zugelassen:
...
...
4. für
die
Schützenfeste
und
Kirmessen bis 2 Uhr;
5. für das Altstadtfest in Alt-Kaster,
die Karibische Nacht auf dem
Schlossparkplatz, das Lampionfest
auf dem Schlossparkplatz sowie
das Tennenfest auf der Erkelenzer
Straße im Stadtteil Millendorf bis 2
Uhr.
4. für die im jährlichen Marktverzeichnis
festgelegten
Schützenfeste
und
Kirmessen bis 2 Uhr.
5. für die Karibische Nacht auf dem
Schlossparkplatz, das Lampionfest auf
dem Schlossparkplatz, das Tennenfest
auf der Erkelenzer Straße im Stadtteil
Millendorf
sowie
die
Bedburger
Musikmeile bis 2 Uhr.
2) Die Ausnahmen unter 4. und 5. sind 2) Die Ausnahmen unter 4. und 5. sind auf
auf
den
jeweiligen
Festplatz
den jeweiligen Festplatz beschränkt. Die
beschränkt. Das Verzeichnis der
örtliche
Ordnungsbehörde
kann
im
Kirmessen und Schützenfeste liegt
Rahmen der Erlaubniserteilung für die o. g.
beim
Fachbereich
II
zur
Veranstaltungen den Betrieb von Geräten,
Einsichtnahme aus. Außerhalb fester
die
der
Schallerzeugung
und
Baulichkeiten ist der Betrieb von
Schallwiedergabe
dienen
Geräten, die der Schallerzeugung und
(Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
Schallwiedergabe
dienen
und ähnliche Geräte) außerhalb fester
(Musikinstrumente,
Baulichkeiten hinsichtlich der erlaubten
Tonwiedergabegeräte und ähnliche
Uhrzeit einschränken.
Geräte) nur bis 24 Uhr erlaubt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Die Änderungen in Ziff. 4 und 5 werden vorgeschlagen, damit die im
Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich ab 22.00 Uhr beginnende Nachtruhe bei
traditionellen Veranstaltungen, die von einer breiten Bevölkerung getragen werden, bis
maximal 2.00 Uhr ausgedehnt werden kann. Da das Altstadtfest in Kaster bereits seit
vielen Jahren mit einer anderen Konzeption ohne abendliche Großveranstaltung
durchgeführt wird, kann dieses Fest aus den aufgeführten Veranstaltungen in Ziffer 4
gestrichen werden; im Gegenzug wird vorgeschlagen, die mittlerweile fest etablierte
Bedburger Musikmeile als weiteren Ausnahmetatbestand aufzunehmen.
§ 17 Brauchtumsfeuer
bisherige Fassung
Bislang keine Regelung
neue Fassung
1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der
örtlichen
Ordnungsbehörde
anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf
gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes
Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der
Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet,
dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte
Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das
Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege
ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen
Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu
gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer.
2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers soll mindestens 14
Tage vor dem Abbrennen erfolgen und muss folgende
Angaben enthalten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Name und Anschrift der verantwortliche(n)
Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen
möchten,
Alter der verantwortlichen Person(en), die das
Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer
stattfinden soll,
Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen
Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten
Pflanzenmaterials,
getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr
(z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes
Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste
verbrannt
werden
dürfen.
Das
Verbrennen
von
beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch
behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen
Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe,
insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere
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Sitzungsvorlage
Seite: 5
Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung
des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange
Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere
hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor
dem Verbrennen geschützt werden.
4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen,
davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese
Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen,
wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf
bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei
einem aufkommenden starkem Wind unverzüglich zu
löschen.
5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Genehmigung
mit weiteren Auflagen und Bedingungen - insbesondere
hinsichtlich der Abstandsflächen zu Verkehrsflächen und
Gebäuden - versehen.
Diese Vorschrift war in der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg
nicht enthalten; aus Rechtssicherheitsgründen wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die
Formulierung der Mustersatzung zu übernehmen.
Die bisherigen §§ 17, 18 und 19 werden durch die Einfügung des § 17 „Brauchtumsfeuer“
zu neuen §§ 18, 19 und 20.
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales hat in seiner Sitzung am
11.09.2007 einstimmig dem Rat der Stadt Bedburg empfohlen, die §§ 2, 5, 16, 17 und 18
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg, wie in der Begründung aufgeführt,
mit der Ergänzung unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 - das Altstadtfest weiterhin mit aufzuführen - zu
ändern.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 20.09.2007
----------------------------------Stroben
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Abteilungsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss