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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 hier: Sechste Änderungsverordnung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Sechste Änderungsverordnung) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Sechste Änderungsverordnung) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
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hier: Sechste Änderungsverordnung) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Sechste Änderungsverordnung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-958/2007 1. Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 32 10 10 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 11.09.2007 Original Rat der Stadt Bedburg 13.11.2007 1. Ergänzung Betreff: Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 hier: Sechste Änderungsverordnung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom 11.09.2007, die §§ 2, 5, 16, 17 und 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg, wie in der Begründung aufgeführt, zu ändern. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die vom Städte- und Gemeindebund herausgegebene ordnungsbehördliche Musterverordnung wurde im März 2007 durch eine Neufassung ersetzt; wenngleich die Änderungen vorrangig `redaktioneller Art´ waren, schlägt die Verwaltung aus `Rechtssicherheitsgründen´ vor, § 2 (Allgemeine Verhaltenspflicht), § 5 (Tiere), § 16 (Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit) und § 17 (Brauchtumsfeuer) wie folgt zu ändern: § 2 Allgemeine Verhaltenspflicht bisherige Fassung neue Fassung 1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen 1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht hat sich jeder so zu verhalten, dass gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den andere nicht gefährdet, geschädigt Umständen unvermeidbar behindert werden. oder mehr als nach den Umständen Die Benutzung der Verkehrsflächen und unvermeidbar behindert werden. Die Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt Benutzung der Verkehrsflächen und werden. Bettelei ist im gesamten Stadtgebiet Anlagen darf nicht vereitelt oder verboten. beschränkt werden. Da in letzter Zeit mehrere Fälle von Bettelei, sowohl an Haustüren als auch auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Innenstadt bei der Ordnungsbehörde angezeigt wurden, sollte aus Sicht der Verwaltung hier durch Einfügung einer Regelung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung Einhalt geboten werden. § 5 Tiere bisherige Fassung 1) neue Fassung Auf Verkehrsflächen innerhalb der 1) Auf Verkehrsflächen innerhalb im geschlossenen Ortslage, in öffentlichen Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § Gebäuden und in Anlagen sind Hunde an 34 Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem. der Leine zu führen. Im Wald dürfen § 30 Baugesetzbuch (Bebauungspläne) Hunde auch außerhalb von Wegen nur und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu angeleint mitgeführt werden, es sei denn, führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften es handelt sich um Jagdhunde im des Landeshundegesetzes. Rahmen jagdlicher Tätigkeiten oder um Polizeihunde. 2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen 2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit mit sich führt, hat die durch die Tiere sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen 3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. nicht gefüttert werden. 4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. Da es in der Vergangenheit häufig zu Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung gekommen ist und die bisherige Formulierung in der Rechtsprechung zu Ungunsten der Kommune ausgelegt wurde, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Änderung der Mustersatzung vollinhaltlich zu übernehmen. § 16 Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit bisherige Fassung neue Fassung 1) Vom Verbot der Betätigungen, die die 1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu zu stören geeignet sind, werden gem. stören geeignet sind, werden gem. § 9 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG folgende folgende Ausnahmen zugelassen: Ausnahmen zugelassen: ... ... 4. für die Schützenfeste und Kirmessen bis 2 Uhr; 5. für das Altstadtfest in Alt-Kaster, die Karibische Nacht auf dem Schlossparkplatz, das Lampionfest auf dem Schlossparkplatz sowie das Tennenfest auf der Erkelenzer Straße im Stadtteil Millendorf bis 2 Uhr. 4. für die im jährlichen Marktverzeichnis festgelegten Schützenfeste und Kirmessen bis 2 Uhr. 5. für die Karibische Nacht auf dem Schlossparkplatz, das Lampionfest auf dem Schlossparkplatz, das Tennenfest auf der Erkelenzer Straße im Stadtteil Millendorf sowie die Bedburger Musikmeile bis 2 Uhr. 2) Die Ausnahmen unter 4. und 5. sind 2) Die Ausnahmen unter 4. und 5. sind auf auf den jeweiligen Festplatz den jeweiligen Festplatz beschränkt. Die beschränkt. Das Verzeichnis der örtliche Ordnungsbehörde kann im Kirmessen und Schützenfeste liegt Rahmen der Erlaubniserteilung für die o. g. beim Fachbereich II zur Veranstaltungen den Betrieb von Geräten, Einsichtnahme aus. Außerhalb fester die der Schallerzeugung und Baulichkeiten ist der Betrieb von Schallwiedergabe dienen Geräten, die der Schallerzeugung und (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte Schallwiedergabe dienen und ähnliche Geräte) außerhalb fester (Musikinstrumente, Baulichkeiten hinsichtlich der erlaubten Tonwiedergabegeräte und ähnliche Uhrzeit einschränken. Geräte) nur bis 24 Uhr erlaubt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Änderungen in Ziff. 4 und 5 werden vorgeschlagen, damit die im Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich ab 22.00 Uhr beginnende Nachtruhe bei traditionellen Veranstaltungen, die von einer breiten Bevölkerung getragen werden, bis maximal 2.00 Uhr ausgedehnt werden kann. Da das Altstadtfest in Kaster bereits seit vielen Jahren mit einer anderen Konzeption ohne abendliche Großveranstaltung durchgeführt wird, kann dieses Fest aus den aufgeführten Veranstaltungen in Ziffer 4 gestrichen werden; im Gegenzug wird vorgeschlagen, die mittlerweile fest etablierte Bedburger Musikmeile als weiteren Ausnahmetatbestand aufzunehmen. § 17 Brauchtumsfeuer bisherige Fassung Bislang keine Regelung neue Fassung 1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer. 2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers soll mindestens 14 Tage vor dem Abbrennen erfolgen und muss folgende Angaben enthalten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten, Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en), Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials, getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf). 3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden dürfen. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. 4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starkem Wind unverzüglich zu löschen. 5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Genehmigung mit weiteren Auflagen und Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen zu Verkehrsflächen und Gebäuden - versehen. Diese Vorschrift war in der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg nicht enthalten; aus Rechtssicherheitsgründen wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Formulierung der Mustersatzung zu übernehmen. Die bisherigen §§ 17, 18 und 19 werden durch die Einfügung des § 17 „Brauchtumsfeuer“ zu neuen §§ 18, 19 und 20. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 11.09.2007 einstimmig dem Rat der Stadt Bedburg empfohlen, die §§ 2, 5, 16, 17 und 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg, wie in der Begründung aufgeführt, mit der Ergänzung unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 - das Altstadtfest weiterhin mit aufzuführen - zu ändern. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 20.09.2007 ----------------------------------Stroben ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Abteilungsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss