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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 534/2013 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.11.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 19.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Betrifft: 07.11.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung zum Bebauungsplan Nr. 168, E. - Liblar, Spickweg vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1. Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim Der Anregung, das Niederschlagswasser ortsnah abzuleiten oder zu versickern, kann nicht gefolgt werden. I.2 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 (KBD), Cäcilienallee 2 40474 Düsseldorf Der Anregung, eine geophysikalische Untersuchung (Kamfpmitteluntersuchung)für einen Teilbereich des Plangebietes durchzuführen, wird durch dienen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan entsprochen. I.3. Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim Der Anregung, den Punkt 2.3 wie folgt zu ändern, wird entsprochen: „ Der am östlichen Rand des Plangebiets liegende 6m breite Streifen ist in seinem Baum- und Strauchbesatz zu erhalten und durch Unterpflanzung mit Bäumen und Sträuchern mit den in der Anlage zum Umweltbericht genannten Arten als Übergang zum Waldrand auszubilden, extensiv zu pflegen und dauerhaft zu enthalten“. Der Anregung, den Widerspruch zwischen der 6m breiten Waldrandanpflanzung mit der Festsetzung der gärtnerischen Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen aufzulösen, wird nicht entsprochen, da eine gärtnerische Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen nicht festgesetzt ist. Stattdessen wird unter 3.3. der textlichen Festsetzungen der Passus „ Die übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Fläche mit Erhaltungs- und Pflanzbindung gärtnerisch zu gestalten“ angefügt. Die Anregung, die Abstandszone zum Waldrand nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Grünfläche festzusetzen, wird nicht entsprochen. Die vorhandenen Festsetzungen (vollständige Freihaltung von baulichen Anlagen, gärtnerische Gestaltung) reichen aus, einen funktionsfähigen, unversiegelten und bepflanzten Übergang zum Waldrand zu erzielen. I.4.St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1736 e.V., 50374 Erftstadt Der Anregung, den Wirtschaftsweg als hintere Andienung des Schützenheims zu erhalten, wird entsprochen. Eine Aufgabe des Weges war nicht Gegenstand der Planung I.5.Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, 44025 Dortmund Der Anregung, die Einflüsse ehemaliger Bergbautätigkeit auf das Plangebiet mit dem Bergbaubetreiber abzustimmen wurde berücksichtigt. Der Bergbaubetreiber hat keine Bedenken gegen die Planumsetzung II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 168, E. – Liblar, Spickweg, wird gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzung als Satzung nebst Begründung beschlossen. Begründung: Zu I.2. Die Einrichtung einer Versickerungsanlage ist aus Platzgründen nicht möglich bzw. unwirtschaftlich. Da das Plangebiet bereits vor dem 1.1.1996 erstmals bebaut wurde, ist gemäß §51a Landeswassergesetz eine Versickerung des Oberflächenwassers nicht erforderlich. Das Oberflächenwasser wird daher in das bestehende Mischwasserkanalnetz eingeleitet und der Kläranlage in Köttingen zugeführt. Das Plangebiet ist in der Netzanzeige des Mischwasserkanalnetzes enthalten. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg, (s. V487/2011) beschlossen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 168 soll Planungsrecht für eine Einfamilienhausbebauung im Übergang vom allgemeinen Siedlungsbereich des Stadtteils Liblar zum Waldgebiet der Ville geschaffen werden. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Flächen befinden sich - bis auf einen Teilbereich im Nordosten - im Eigentum der Stadt Erftstadt. Das ehemalige Wohnheim für Obdachlose, welches sich im mittleren Teil des Plangebietes befand, wurde zwischenzeitlich abgerissen. Im bisherigen Planverfahren wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §4(1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 09.01.2013 bis 08.02.2013 durchgeführt; die städtebauliche Vorentwurfsplanung wurde im Rahmen einer Bürgerversammlung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3(1) (BauGB) am 4.6.2013 vorgestellt. Der aus diesen Vorgaben erstellte Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 07.10.2013 bis zum 06.11.2013 gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB ausgelegen Nach der erfolgten Abwägung der in der Offenlage vorgetragenen Stellungnahmen kann der Bebauungsplan Nr. 168, E. – Liblar, Spickweg, nunmehr als Satzung beschlossen werden. -2- (Erner) -3-