Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 534/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.11.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
19.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Betrifft:
07.11.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414)
in der zuletzt gültigen Fassung zum Bebauungsplan Nr. 168, E. - Liblar, Spickweg vorgebrachten
Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1. Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim
Der Anregung, das Niederschlagswasser ortsnah abzuleiten oder zu versickern, kann nicht gefolgt
werden.
I.2 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 (KBD), Cäcilienallee 2 40474 Düsseldorf
Der Anregung, eine geophysikalische Untersuchung (Kamfpmitteluntersuchung)für einen
Teilbereich des Plangebietes durchzuführen, wird durch dienen entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan entsprochen.
I.3. Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Der Anregung, den Punkt 2.3 wie folgt zu ändern, wird entsprochen: „ Der am östlichen Rand des
Plangebiets liegende 6m breite Streifen ist in seinem Baum- und Strauchbesatz zu erhalten und
durch Unterpflanzung mit Bäumen und Sträuchern mit den in der Anlage zum Umweltbericht
genannten Arten als Übergang zum Waldrand auszubilden, extensiv zu pflegen und dauerhaft zu
enthalten“.
Der Anregung, den Widerspruch zwischen der 6m breiten Waldrandanpflanzung mit der
Festsetzung der gärtnerischen Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
aufzulösen, wird nicht entsprochen, da eine gärtnerische Gestaltung der unbebauten
Grundstücksflächen nicht festgesetzt ist. Stattdessen wird unter 3.3. der textlichen Festsetzungen
der Passus „ Die übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Fläche
mit Erhaltungs- und Pflanzbindung gärtnerisch zu gestalten“ angefügt.
Die Anregung, die Abstandszone zum Waldrand nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als
Grünfläche festzusetzen, wird nicht entsprochen. Die vorhandenen Festsetzungen (vollständige
Freihaltung von baulichen Anlagen, gärtnerische Gestaltung) reichen aus, einen funktionsfähigen,
unversiegelten und bepflanzten Übergang zum Waldrand zu erzielen.
I.4.St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1736 e.V., 50374 Erftstadt
Der Anregung, den Wirtschaftsweg als hintere Andienung des Schützenheims zu erhalten, wird
entsprochen. Eine Aufgabe des Weges war nicht Gegenstand der Planung
I.5.Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, 44025 Dortmund
Der Anregung, die Einflüsse ehemaliger Bergbautätigkeit auf das Plangebiet mit dem
Bergbaubetreiber abzustimmen wurde berücksichtigt. Der Bergbaubetreiber hat keine
Bedenken gegen die Planumsetzung
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 168, E. – Liblar, Spickweg, wird gemäß §§ 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt
gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S.
666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzung als
Satzung nebst Begründung beschlossen.
Begründung:
Zu I.2. Die Einrichtung einer Versickerungsanlage ist aus Platzgründen nicht möglich bzw.
unwirtschaftlich. Da das Plangebiet bereits vor dem 1.1.1996 erstmals bebaut wurde, ist gemäß
§51a Landeswassergesetz eine Versickerung des Oberflächenwassers nicht erforderlich. Das
Oberflächenwasser wird daher in das bestehende Mischwasserkanalnetz eingeleitet und der
Kläranlage in Köttingen zugeführt. Das Plangebiet ist in der Netzanzeige des
Mischwasserkanalnetzes enthalten.
Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 168, Erftstadt-Liblar, Spickweg, (s. V487/2011) beschlossen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 168 soll Planungsrecht für eine Einfamilienhausbebauung im
Übergang vom allgemeinen Siedlungsbereich des Stadtteils Liblar zum Waldgebiet der Ville
geschaffen werden. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Flächen befinden sich - bis auf einen Teilbereich im Nordosten
- im Eigentum der Stadt Erftstadt. Das ehemalige Wohnheim für Obdachlose, welches sich im
mittleren Teil des Plangebietes befand, wurde zwischenzeitlich abgerissen.
Im bisherigen Planverfahren wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß §4(1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 09.01.2013 bis 08.02.2013 durchgeführt;
die städtebauliche Vorentwurfsplanung wurde im Rahmen einer Bürgerversammlung zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3(1) (BauGB) am 4.6.2013 vorgestellt.
Der aus diesen Vorgaben erstellte Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 07.10.2013 bis zum
06.11.2013 gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB ausgelegen
Nach der erfolgten Abwägung der in der Offenlage vorgetragenen Stellungnahmen kann der
Bebauungsplan Nr. 168, E. – Liblar, Spickweg, nunmehr als Satzung beschlossen werden.
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(Erner)
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