Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,0 MB
Datum
10.12.2013
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
07.11.13, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 168
‚Spickweg’ in Erftstadt-Liblar
Begründung Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
Erstellt am 01.08.2013 durch
das Umwelt- und Planungsamt
der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
5
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
5
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
6
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter 6
2.1.1 Schutzgut Mensch
7
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
7
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
10
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete 10
2.1.5 Schutzgut Boden
11
2.1.6 Schutzgut Wasser
12
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
12
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
13
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
14
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern 14
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 14
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
15
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
15
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
15
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
16
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
16
3.1.1 Mensch
16
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
16
3.1.3 Boden
17
3.1.4 Wasser
17
3.1.5 Klima und Luft
18
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
18
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
18
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
18
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 18
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
19
4
Alternative Planungsvarianten
21
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)
21
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
21
7
Zusammenfassung
22
8
Literatur
23
Anhang: Pflanzlisten zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten
24
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
1
Einleitung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 168, „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan
(FNP) dargestellten Wohnbauflächen im nördlichen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Liblar. Der
Aufgrund der Lage im siedlungsstrukturell größten Stadtteil Liblar, der landschaftlich attraktiven Lage
am Stadtrand in unmittelbarer Nähe zu den Erholungsgebieten der Waldville und der Villeseen und
der guten Verkehrsanbindung ist es städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits
bebauten Gebietes zu bewirken. Das Gebiet wurde bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans
als Wohnbaufläche genutzt. Der B-Plan soll den Bau von etwa 8 bis maximal 15 neue Wohneinheiten
ermöglichen.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Erftstadt
erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung
erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu §
2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte
und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans zu Grunde liegen, vorgestellt. Den Abschluss des
Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 168 soll entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen, einer
nachhaltigen und ökologischen orientierten Stadtplanung sowie dem sinnvollen Ziel einer
Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten, die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Wohnbauflächen
geschaffen werden.
Das ca. 0,59 ha große Plangebiet wird im Nordwesten durch den vorhandenen Spickweg, im Osten
durch den Waldrand der Ville (Landschaftsschutzgebiet) im Südwesten durch den ehemaligen
Bahndamm der Linie Liblar–Horrem, der ebenfalls als Landschaftsschutzgebiet eingetragen ist und im
Norden durch die vorhandene Wohnbebauung entlang des Spickwegs begrenzt. Die genaue
Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan (Maßstab 1:500) zu entnehmen. Die äußere
Anbindung/Erschließung des Wohngebietes erfolgt über die Anbindung an den Spickweg.
Das Gebiet wurde bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplan als Wohnbaufläche genutzt, das
darauf befindliche Wohnheim für Obdachlose wurde zwischenzeitlich abgerissen, das der Stadt
Erftstadt gehörende Gelände soll nun dem frei finanzierten Wohnungsbau zugeführt und verkauft
werden. Im gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0.4 festgesetzt. Orientiert an der
örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen
Einfamilien- Doppel oder auch Reihenhausbebauung vorgesehen.
Die überbaubare Grundstücksfläche wurde sehr großzügig festgesetzt, so dass die Bebauung
möglichst flexibel auf den Grundstücken ausgerichtet werden kann, da sich das Plangebiet durch
seine Lage am Waldrand und am ehemaligen Bahndamm mit seinem hohen Bewuchs in einem
teilweise stark verschatteten Bereich befindet und die Gebäude somit nach den individuellen
Bedürfnissen und Wünschen der zukünftigen Grundstückseigentümer ausgerichtet werden können.
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Abb. 1: Luftbild des Plangebiets mit Umgebung
1.2
Abb. 2: Städtebaulicher Vorentwurf des BP Nr. 168
„Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Im Rahmen der Bauleitplanung für das Vorhaben BP Nr. 168 ‚Spickweg’ sind folgende
Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange zu prüfen:
• Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
• Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
• Artenschutz
• Europäische Schutzgebiete
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft
• Landschaft/Ortsbild
• Kultur- und sonstige Sachgüter
• Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
• Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des
Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Das Plangebiet
weist keine naturschutzrechtlich geschützten Gebiete auf, zeichnet sich aber durch einen hohen
Gehölzanteil am Rande des Waldseengebietes der Ville aus.
Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer Artenschutz) und
prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie
der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) als Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
7b BauGB liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern
als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das
geplante Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen
Bodenversiegelungen zu erwarten. Natürliche offene Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Von besonderer
Relevanz ist die negative Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von
Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind
wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft.
Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich, sind durch eine
Veränderung der Gestalt des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten.
Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer
Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird.
Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind
durch diesen Bebauungsplan nicht direkt betroffen.
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher
keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des BauGB. Durch den
§ 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer
oder wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Da das Plangebiet bereits teilweise bebaut ist und durch den
B-Plan Nr. 168 lediglich eine Nachverdichtung ermöglicht werden soll, sind bereits Abwassersysteme
vorhanden.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den
Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche
Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls
im § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
dargelegt.
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ dargestellt. Wohnflächen außerhalb des ASB werden nicht in Anspruch genommen.
5
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Flächennutzungsplan
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt ist der Stadtteil Liblar als Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen. Das Plangebiet selbst ist im FNP als „Wohnbaufläche“ dargestellt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans 6, jedoch nicht in dessen Geltungsbereich. Die
östliche und südliche Umgrenzung des Plangebietes stoßen jedoch direkt an die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“ an.
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsbereiches der Erft.
Maß der baulichen Nutzung
Im gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0.4 festgesetzt. Das entspricht der
vorgegebenen Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO. Die
städtebauliche Plankonzeption sieht eine 1- bis maximal 2-geschossige, offene Wohnbebauung vor.
Abb. 2: LSG-Grenze und Abgrenzung des Plangebietes
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des
Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
2.1
Bestandsaufnahme
und
Bewertung
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
der
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Artenschutz, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und
sonstige Sachgüter gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen
Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt
somit die in Nr. 2a und 2b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des
Umweltberichtes ab.
6
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes
sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer
Beeinträchtigung des Schutzgutes führen können, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe,
Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Die äußere Anbindung / Erschließung des Wohngebietes erfolgt über die Anbindung an den
bestehenden Spickweg. Die heutige Lage (und Ausbauzustand) des Spickwegs innerhalb des
Plangebietes kann dabei erhalten werden. Der Spickweg schließt nordwestlich des Plangebiets an
die Seestraße an, die über einen Kreisverkehr an die K45 und das überregionale Straßennetz
angebunden ist.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des neuen
Wohngebietes. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu
rechnen, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen
sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Gebiete am nördlichen Teil des Spickweges und
der Seestraße ausgesetzt. Darüber hinaus können sich in dieser Phase visuelle Beeinträchtigungen
(z. B. durch Baukräne) für die benachbarten Wohnbereiche ergeben.
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung der
Plangebiet-Siedlung mit einer geringfügigen Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und in
den angrenzenden Siedlungsbereichen zu rechnen. Unzumutbare Belastungen angrenzender
Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem Verkehrslärm und Abgasen sind jedoch
nicht zu erwarten, da lediglich 8 bis max. 14 Wohneinheiten entstehen.
In Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von
dem neuen Wohngebiet zu erwarten. Besondere Maßnahmen zur Reduzierung der
Schadstoffemissionen aus der Wohnnutzung wurden für das Baugebiet bisher noch nicht festgelegt.
Die Versorgung mit wohnungsnahen Spielflächen für Kinder bis 13 Jahre ist sichergestellt, da bereits
im derzeit in Realisierung befindlichen Bebauungsplan Nr. 161 „Seestraße“ ein Kinderspielplatz
geplant ist. Zudem besteht durch die angrenzenden Waldflächen ein großes Angebot an naturnahen
Spielflächen. Daher sind im Plangebiet keine weiteren Spielflächen vorgesehen.
Die möglichen Lärmauswirkungen auf das Plangebiet sind gering. Nahezu abgeschottet vom lokalen
und überörtlichen Straßenverkehr ohne Durchfahrtsverkehr ist für das Gebiet eine lärmarme Situation
zu erwarten. Die Lärmsituation hinsichtlich des nahe gelegenen Vereinsheims der „St. SebastianusBruderschaft Liblar“ wurde geprüft. Hierbei ist als wesentlicher Punkt zu nennen, dass das
Vereinsheim hinsichtlich seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung
bereits ausreichend reguliert ist: Die von der Nutzung ausgehenden Immissionen dürfen, bezogen auf
die nächstgelegene Wohnbebauung dort die gesetzlich geregelten Lärmgrenzwerte eines WAGebietes nicht überschreiten.
Mit der Lage des geplanten B-Plangebietes direkt am Waldseengebiet der Ville und unweit des
Liblarer Sees sind in hervorragender Weise wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten gegeben.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Durch den Bebauungsplan Nr. 168 gehen als Folge von zukünftiger Wohnbebauung und der
Neuanlage einer kleinen Verkehrsfläche ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit
teils intensiv, teils extensiv genutzten Gartenflächen verloren. Der außerhalb des Plangebietes
vorhandene Waldrand soll durch Festsetzungen des vorgelagerten Gehölzstreifens abgeschirmt und
besser geschützt werden. Das Gebiet wird durch folgende Lebensraumtypen geprägt:
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Abb. 3: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes, Umgebung und Abgrenzung der Biotoptypen
Gärten und Intensivwiesen im Bereich der vorhandenen Gebäude (Code 4.3)
Die Scherrasenflächen im zentralen Bereich des Plangebietes werden intensiver und öfter gepflegt als
die umliegenden Grün- und Gehölzflächen. Sie weisen durch Mahd, Pflege und häufiges Betreten
eine hohe Störungsintensität auf. Dennoch besitzen sie einen mittel ausgeprägten Bestand an
Wiesenkräutern und sind als Nahrungsfläche für Vögel und evtl. Fledermäuse interessant.
Hausgärten mit Gehölzen und extensiver Nutzung (Code 4.4)
Im nordwestlichen und südlichen Teil des Plangebietes befinden sich extensiv genutzte Gärten, die
ein Mosaik an unterschiedlichen Nutzungen aufweisen. Diese Gärten sind im Wesentlichen von
Baum- und Strauchgehölzen geprägt. Bei der Nutzung der Grünflächen überwiegen die extensiv
gepflegten Rasenbereiche, daneben verbleiben aber auch kleinere Brachebereiche mit Brombeere
und Brennnesseln, des Weiteren Ablagerungen mit Grünabfällen, Steinhaufen und aufgeschichtetem
Totholz. Der nordwestliche Garten wird aufgrund der Beibehaltung der Wohnnutzung des Hauses
vermutlich vorerst in seinem Zustand erhalten.
Abb. 4: intensiv genutzte Gartenbereiche mit Scherrasen und Thujasträuchern
8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Baumhecken im Gebiet (Code 7.2)
Die im Gebiet vorhandenen linienhaften Gehölzstrukturen werden als Baum-Hecken mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50% eingeordnet. Dominant in diesen Heckenzügen
sind mehrere Überhälter mit Starkholzalter >50 cm, überwiegend durch Berg- und Spitzahorn, Eschen
und Kirschen geprägt. Aufgrund der Größenausprägung und des Strukturreichtums der Bäume in
diesen Gehölzbereichen erfährt dieser Biotoptyp eine Aufwertung um 2 Punkte auf 7 BWP.
Abb. 5: Im zentralen Bereich dominiert die Baum-Hecke Abb. 6: Die Überhälter weisen starkes Baumholz auf
Gehölzstreifen im östlichen Bereich (Code 7.2)
Dominierend unter den Baumarten im Randbereich sind Bergahorn, Winterlinde, Hänge-Birke und
Wildkirsche; unter den Straucharten die Hasel und der Gem. Liguster. In der Bodenschicht dominieren
Brennnessel und Brombeere, was auf eutrophierte Standortverhältnisse hinweist. Der Waldrand weist
durch einen Trampelpfad, durch Ablagerungen von Brennholz, Grünschnitt und Gartengeräten bereits
Störungen auf, die zu einer Minderung der Lebensraumeignung für störungssensible Wald- bzw.
Waldrandarten führen. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Gehölzstrukturen, die sich dem Waldrand
anschließen, zu erhalten bzw. wo notwendig, durch Unterpflanzungen zu ergänzen. Im Plangebiet ist
daher im östlichen Teilbereich eine nicht überbaubare Fläche als Abstandszone von 35m zum
Hochwald festgesetzt. Diese Fläche ist von jeglicher Neubebauung freizuhalten.
Abb. 7: nicht direkt betroffener Waldrandbereich des
Villewaldes
Abb. 8: extensiv gepflegte Gartenbereiche
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft und die Lebensräume im Plangebiet
aufgrund der Bebauung und Erschließung – mit Ausnahme des Schutzstreifens für den Waldrand technisch überformt und grundlegend verändert. Es wird eine ökologisch mittel- bis hochwertige
Grünfläche mit zahlreichen Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere in großen Teilen zerstört. Es
ist davon auszugehen, dass mit Ausnahme der randlichen Gehölzstrukturen alle Gehölze im
Plangebiet für die Bautätigkeiten beseitigt werden. Somit handelt es sich um einen erheblichen Eingriff
in die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, der für die betroffenen Tierarten nur
dadurch gemildert wird, dass es im östlich liegenden Umfeld mit dem Übergang zur Wald und der
kleinen Wiesenfläche noch gleich geartete Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen.
9
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Die nicht überbaubaren Grundflächen im Plangebiet sind als Hausgärten anzulegen. Durch die
abzusehende intensivere Gartennutzung einer größeren Bewohnerzahl geht eine erhöhte
Störungsintensität einher. Somit kann weder für störungsanfällige Tierarten noch für die relativ
störungsresistenten Kulturfolgerarten mit einer Lebensraumverbesserung gerechnet werden. Einige
Hausgärten werden voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen, im
Gegensatz zum Bestand werden diese Strukturen vorerst aber ökologisch minderwertiger sein, denn
sie sind jünger und die Störungsfrequenz ist höher.
Durch die Festsetzung im B-Plan, dass im Plangebiet im östlichen Teilbereich eine nicht überbaubare
Fläche als Abstandszone von 35m zum Hochwald von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, soll erreicht
werden, dass der Abstand der neuen Wohnbebauung und der anthropogenen Störungen zum Wald
hin gewahrt wird.
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzfachlicher
Vorprüfung keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten, die von den
geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können.
Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen dreier Begehungen im Mai und Juni 2013 faunistisch
begutachtet. Hier wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, ein Vorkommen kann aber nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden: Aufgrund der Lebensraumqualitäten in den Gehölzbeständen
und an den zum Abriss vorgesehenen Gebäuden eignet sich das Gebiet potenziell für besonders
geschützte Arten (Fledermausarten, Höhlenbrüter bei den Vogelarten). Für den Verlust potenzieller
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten werden vorsorglich vorgezogene
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG in Form von künstlichen
Nisthilfen und Ruhequartieren festgesetzt:
Im Bereich der Gehölzflächen am Bahndamm westlich des Plangebietes sind folgende künstliche
Nisthilfen an geeignete Standorte zu installieren:
- fünf Halbhöhlenkästen
- fünf Meisenkästen und
- fünf Fledermauskästen
Diese müssen den Tieren vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und
Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für
gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan Nr. 168 vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
2.1.4
Erhaltungsziele und
Vogelschutzgebiete
Schutzzweck
von
FFH-Gebieten
und
Europäischer
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden. In der näheren Umgebung liegen die FFH-Gebiete „Ober-, Mittel- und Untersee in der
Ville-Seenkette“ (1.300m südlich) und das FFH-Gebiet „Villewälder bei Bornheim“ (3.400m südlich).
Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 168 „Spickweg“ und die
damit verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der
genannten FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen. Als potenzielle Gefährdungsursachen
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
kommen lediglich Emissionen durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in Frage. Diese
sind aber in einem reinen Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht
erheblich zu bewerten.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die fachlichen
Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen
und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht näher
betrachtet.
2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Bereich des BP Nr. 168 handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln der Bodenkarte
des Landes Nordrhein-Westfalen um künstlich aufgetragenen Neuboden auf ehemaligem
Tagebaugelände. Er setzt sich zusammen aus lößhaltigem, sandigem Kies, darunter befindet sich
Abraum aus Sand und Ton. Der Boden weist mittlere bis geringe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe,
mittlere bis geringe nutzbare Wasserkapazität und mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit auf.
Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. verloren gehen.
Vor dem Hintergrund des Auftrages aus dem Baugesetzbuch, mit Grund und Boden sparsam
umzugehen, wird die Versiegelung auf das notwendige Maß beschränkt (§1a Abs.1 BauGB). Im
gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen
Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO. Die zulässige
Überschreitung der Grundflächenzahl durch die Errichtung von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten beträgt 50 %.
Auch durch die Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und
Wegebefestigungen können die Neuversiegelungen vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen
auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt
notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten
sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc.
auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die öffentlichen Stellplätze sowie die Fußwege sind
ebenfalls teildurchlässig zu befestigen.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die
Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase des
Wohngebietes an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
behandelt.
Kampfmittelbeseitigung
Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) war eine
Auswertung des Geltungsbereiches möglich. Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurf- und
Kampfgebiet. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche ist erforderlich.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine
Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung
„Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist
der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968
Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-3-5362020-123/09 Erftkreis, zu benachrichtigen. Im
Plan ist ein entsprechender Hinweis enthalten.
Altlasten
Hinweise auf andere Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Falls bei
Aushubarbeiten jedoch belastete Bodenmassen vorgefunden werden, so ist die Untere
Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser
Materialien hat dann in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Still- bzw. Fließgewässer vorhanden. Für
die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Plangebiet keine Anlage vorgesehen.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der
Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist
der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der
ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des WSG für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan
enthaltenen Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Nach
Angaben
des
Bergamtes
Düren
liegt
das
Plangebiet
im
Bereich
der
braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Das Planungsgebiet liegt
im Bereich der ehemaligen Südtagebaue, eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw.
Bebauung ist aber nicht zu erwarten. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 80
m ü. NN und die Geländeoberfläche bei ca. 95m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen
Grundwasserspiegel beträgt somit ca. 15m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung
bzw. Bebauung nicht zu erwarten ist. Dennoch enthält der Plan vorsorglich einen Hinweis auf die
Grundwasserabsenkung.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten
Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Wie im vorhergehenden Kapitel (siehe 7.2.1.3) zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß
der Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden:
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (z. B. durch verkleinerte
Regelquerschnitte)
- Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gem. § 51 Abs. 1 LWG/NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche
Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist in diesem relativ kleinen, bereits teilweise
bebauten Plangebiet der Fall. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt über den in Liblar
vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen.
Die Belastung des Umweltbereichs Wasser kann außerdem durch die Brauchwassernutzung der
unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden
folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 1987):
•
•
•
•
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
Verbesserung des Luftaustausches
Temperaturminderung
Windschutz
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung
durch Vegetationsbestände)
Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit den
Baumbestand im zentralen Bereich und in erster Linie mit dem vorhandenen Waldrandstrukturen
vorhanden. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als Klimatop erfüllen, befinden sich im
direkten Umfeld des Plangebiets mit dem östlich gelegenen Villewald und den südlich liegenden
12
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Gehölzbeständen auf dem ehemaligen Bahndamm. Die klimarelevanten Gehölzstrukturen im
Plangebiet werden durch die Planung nahezu vollständig zerstört, der Waldrand wird durch
Festsetzungen jedoch geschützt.
Im Vergleich zu versiegelten Flächen wird auf Grünflächen die einfallende Sonnen- und
Wärmeenergie absorbiert und in Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen
umgesetzt. Es ergeben sich temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte. Die
klimatischen Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets wie Kaltluftentstehung und Verdunstung bleiben
aufgrund fehlender starker Hangneigungen aber auf das Plangebiet selbst und auf das unmittelbare
Umfeld beschränkt.
Aus klimaökologischer Sicht ist kaum mit belasteten Bedarfsräumen zu rechnen, denn die randlichen
Ortslagen von Liblar profitieren alle in hohem Maße von den Wohlfahrtswirkungen des großen
Kaltluftentstehungsgebietes der Ville.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen
durch die gärtnerische Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind
als äußerst gering einzuschätzen. Zukünftige Einwirkungen auf das Plangebiet werden durch den
steigenden
Anliegerverkehr
einschließlich
der
damit
einhergehenden
Lärmund
Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für
Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt
zu einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für Hausbrand emittiert
werden, ist eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem
Vorhaben keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen
verbunden sind.
Es ergeben sich in bebauten Bereichen im Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge
von Flächenversiegelungen und der damit verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Auf
den versiegelten Flächen wird die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie reflektiert und nicht mehr in
Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Temperatursenkende
und luftfeuchtigkeitserhöhende Leistungen entfallen hier.
Da das Plangebiet ringsum mit großflächigen, klimaökologisch wirksamen Gehölzstrukturen umgeben
ist, ist stark davon auszugehen, dass es sich hier um eine kleinklimatische Gunstlage handelt.
2.1.8
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne
ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können,
kann ein Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert
werden.
Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit „Villewald“ und ist eingebettet in die nördliche Ortslage
von Liblar, die wiederum an den Villewald grenzt. Insgesamt sind das Plangebiet und seine
Umgebung einzuordnen als eine reich strukturierte Ortsrandlandschaft mit gutem Durchgrünungsgrad.
Das Plangebiet selbst ist durch ortsbildgliedernde Elemente wie Waldrand, Einzelbäume und
Heckenstrukturen geprägt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Es soll ein relativ kleines Wohngebiet mit Hausgärten entstehen. Durch die Umsetzung des
Bebauungsplans wird die Landschaft im Plangebiet aufgrund der Bebauung und Erschließung
technisch überformt und verändert. Es wird eine kleinflächige, aber ökologisch hochwertige
Grünfläche im zentralen Bereich durch Wohnbebauung und Straßenbau zerstört.
Allerdings ist das Plangebiet in eine stark strukturierte Lage eingebettet: im Norden ist Wohnbebauung
vorhanden, im Osten, Süden und Westen hohe Wald- bzw. Gehölzbestände. Insofern sind die
Beeinträchtigungen hinsichtlich des Landschafts- und Ortsbildes durch die geplante neue
Wohnbebauung äußerst gering.
Da die Bebauung das zukünftige Wohngebiet prägen wird, beinhaltet die Planung Festsetzungen wie
Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren Grundstücken und
13
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der Grundstücke sowie zur
Gestaltung der Bebauung.
Mit Rücksicht auf die vorhandene, nördlich gelegene Bebauung und entsprechend dem
städtebaulichen Konzept ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Der Zielsetzung
des Bebauungsplanes: Schaffung einer überwiegend aufgelockerten Einfamilienhausbebauung
entsprechend, wird "Offene Bauweise" festgesetzt, sodass keine Baukörper entstehen, die breiter als
50 m sind.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch die Baugrenze bestimmt. Die
überbaubare Grundstücksfläche wurde sehr großzügig festgesetzt, so dass die Bebauung möglichst
flexibel auf den Grundstücken ausgerichtet werden kann, da sich das Plangebiet durch seine Lage am
Waldrand und am ehemaligen Bahndamm mit seinem hohen Bewuchs in einem teilweise stark
verschatteten Bereich befindet und die Gebäude somit nach den individuellen Bedürfnissen und
Wünschen der zukünftigen Grundstückseigentümer ausgerichtet werden können.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen den
Planungen und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand in diesen Flächen nicht durchgeführt wurden.
Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerischen Funde gemacht, die durch die
Planung verloren gehen könnten. Insofern bestehen vorerst keine Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch eine Realisierung der Planung.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege verweist auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet
sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im
Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder
Befunde die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425 90390) unverzüglich zu informieren ist.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell keine oder äußerst geringe Luftschadstoffe aus der
ordnungsgemäßen gärtnerischen Tätigkeit (Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden lediglich
kompostierbare Grünabfälle erzeugt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Geplant ist ein 0,59 ha großes Plangebiet mit ca. 8 bis maximal 15 neuen Wohneinheiten. Bei einem
durchschnittlichen Besatz von ca. 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit (Landesdurchschnitt
kreisangehöriger Gemeinden in NRW) ist im Plangebiet mit 20, maximal mit 35 neuen Einwohnern
und den durch eine Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen (Hausbrand
und Kfz) und Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser und
das Niederschlagswasser werden über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die
städtische Kläranlage in Köttingen geleitet (siehe Kap. 7.2.1.4).
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit
Abfällen wurden im Plan nicht getroffen.
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
14
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Solarenergie
Zur Förderung der Sonnenenergienutzung ist eine Ausnahme für die Errichtung von Solaranlagen
(Solarzellen und –kollektoren) in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der
passiven Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude (u.a. auch Ausrichtung der
Wohnzimmerseite nach Süden) sowie die Vermeidung der Verschattung der Wohnhäuser durch
Nachbargebäude und Vegetation. Hier kann durch entsprechende Anordnung und Abstände zwischen
den Gebäuden die gegenseitige Verschattung erheblich reduziert werden. Bei der Verschattung durch
die Vegetation sind in Abhängigkeit von Pflanzenart (Nadelgehölz oder Laubgehölz) und Wuchshöhe
sowie Pflanzendichte entsprechende Abstände vorzusehen.
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und
Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig
addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Bebauung und
Versiegelung: Die Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit
einer verringerten Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der
Verlust der Versickerung hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima.
Zum Schutz des südöstlich gelegenen, ökologisch bedeutsamen Waldrandes wurde eine
Waldrandzone mit einem Abstand von bis zu 35m vom Hochwald festgesetzt. Diese ist als nicht
überbaubare Fläche gekennzeichnet ist, hier sind alle Neubauten, auch Nebenanlagen die gemäß §23
Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürften und alle
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, ausgeschlossen.
Für den Verlust der zentral gelegenen Gehölzbestände müssen externe Kompensationsmaßnahmen
in hoher Quantität und Qualität realisiert werden, um diese Beeinträchtigungen auf die
Umweltschutzgüter auszugleichen.
Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind
beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
- Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und damit verbundener negativer Auswirkungen
- Kleinflächiger Verlust von Nahrungs- und Lebensräumen für Tiere und Pflanzen
- Heranrücken der Bebauung an den Wald bzw. das Landschaftsschutzgebiet
- Kleinflächiger Verlust von einer Freifläche in Ortsrandlage
- Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist von einer Fortführung der Nutzungen im
Plangebiet auszugehen. Die bestehenden Grünflächen würden bei einer Nichtdurchführung der
Planung als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum für relativ störungstolerante heimische Tier- und
Pflanzenarten fortbestehen. Weiterhin würde die komplette Freiflächen zur weiteren Gartennutzung
zur Verfügung stehen.
Alternativen an einem anderen Standort wurden nicht gesondert geprüft, da der geplante
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt wird und somit bereits im FNPVerfahren potenzielle alternative Standorte ausgeschlossen worden sind. Zudem bietet sich die Lage
des Gebietes aufgrund der landschaftlich attraktiven Lage am Stadtrand in unmittelbarer Nähe zu den
Erholungsgebieten der Waldville und der Villeseen und der dennoch guten Verkehrsanbindung an.
15
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen
zur
Beeinträchtigungen
Vermeidung
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach
dem Bewertungsverfahren nach ADAM/NOHL/VALENTIN. Nach Schutzgütern geordnet sind folgende
Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Die Kleinflächigkeit des Plangebietes und die sich hieraus ergebende Belegung mit maximal 35 neuen
Einwohnern wird zu keinen erheblichen Nachteilen für die in der Umgebung bereits wohnenden
Menschen ergeben. Es ist mit dem durch normale Wohnnutzung verursachten, allgemein zu
erwartenden Emissionen (Hausbrand und Kfz) und Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Lärmsituation hinsichtlich des nahe gelegenen Vereinsheims der „St. Sebastianus-Bruderschaft
Liblar“ wurde geprüft. Hierbei ist als wesentlicher Punkt zu nennen, dass das Vereinsheim hinsichtlich
seines Immissionsverhaltens durch die hierfür erteilte Baugenehmigung bereits ausreichend reguliert
ist: Die von der Nutzung ausgehenden Immissionen dürfen, bezogen auf die nächstgelegene
Wohnbebauung dort die gesetzlich geregelten Lärmgrenzwerte eines WA-Gebietes nicht
überschreiten.
Die Erholungseignung des Plangebietes ist für die zuziehende Bevölkerung als hervorragend zu
bewerten durch die landschaftlich attraktive Lage am Stadtrand in unmittelbarer Nähe zu den
Erholungsgebieten. Eine Minderung der Erholungsfunktion für die bestehende Bevölkerung durch den
Bau der neuen Wohnhäuser ist nicht zu erwarten, da die betroffenen Gärten auch vorher schon für die
Öffentlichkeit nicht zugänglich waren.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen zum Erhalt nach § 9 (1)
Nr.25b BauGB werden getroffen:
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● 2.1 Begleitgrün
Die als Begleitgrün festgesetzte Fläche am „Spickweg“ ist zu erhalten und zu pflegen
● 2.3 Flächen zum Anpflanzen
Der am östlichen Rand des Plangebietes liegende 6m breite Streifen ist in seinem Baumbesatz zu
erhalten oder durch die Unterpflanzung von heimischen und standortgerechten Sträuchern (siehe
Pflanzliste im Anhang) als Ergänzung zum Waldrand auszubilden. Diese Gehölzfläche ist dauerhaft
zu pflegen und zu unterhalten.
● 4 Kenzeichnungen gem. § 9 Abs.1 Nr.10 BauGB (Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind)
Im Plangebiet ist im östlichen Teilbereich eine nicht überbaubare Fläche als Abstandszone von 35m
zum Hochwald festgesetzt. Diese im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist von jeglicher
Neubebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO, die auf den
nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen. Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sind ebenfalls ausgeschlossen das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden dürfen.
16
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Externe Kompensation (siehe auch Kap. 3.2):
● 2.2 externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9
(1a) BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 2.228 m² auf
der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost"
(Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche
wird anteilig auf Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. §168 a bis c BauGB Naturschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 zugeordnet.
Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (siehe auch Artenschutzrechtliche Vorprüfung):
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind
Festsetzungen im B-Plan Nr. 168 mit folgendem Wortlaut zu treffen:
● Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als
vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich
der Gehölzflächen am Bahndamm westlich des Plangebietes (Gem. Liblar, Flur 12, Flurstücke 396;
Eigentümer: Stadt Erftstadt) folgende künstliche Nisthilfen an geeignete Standorte zu installieren:
- fünf Halbhöhlenkästen, fünf Meisenkästen und fünf Fledermauskästen.
Diese müssen den Tieren vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und
Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für
gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
3.1.3
Boden
Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen
Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen:
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
werden
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und
Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge,
Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert
werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster,
Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden.
3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie
im Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch Stichstraßen und verkleinerte
Regelquerschnitte)
● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien (s. o.)
● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten
Dachflächenwässer durch die Bewohner zur Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung)
vermindert werden. Eine entsprechende Empfehlung wird ausgesprochen.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der
Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl.
erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material
bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis zulässig.
● Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen nach Umsetzung
des Bebauungsplans Nr. 168 im Plangebiet selbst gering sein wird, so dass die Belastung des auf den
Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers als „gering verschmutzt“ eingestuft wird.
17
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
3.1.5
Klima und Luft
Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der
Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum
Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der
Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung
vermindernden Maßnahmen und durch die Niederschlagsversickerung im benachbarten
Neubaugebiet verringert.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und Luft wirksam werden.
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem
homogenen Straßenbild führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● nicht bebaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig.
● Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie zum Sichtschutz durch
mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Einhausungen (z.B. Pergolen, Holzzäune,
Klettergerüste etc.) oder durch Laubhecken zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken
abgeschirmt werden.
● Einfriedungen entlang von festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als Hecke oder
heckenartige Bepflanzung bis zu einer Höhe von max. 1,20 m über der Oberkante der angrenzenden
ausgebauten Verkehrsfläche im Scheitel zulässig. Maschendraht- oder Stahlgitterzäune sind nur in
Verbindung mit dieser Hecke zulässig.
● Verkehrsberuhigte Stichstraßen als Mischflächen
● Verwendung teildurchlässiger Materialien bei öffentlichen Stellplätzen
● farbliche Einschränkung der Dacheindeckung
● Festsetzung für Gebäude bezüglich der Fassadengestaltung, Dachform, der First- und Traufehöhe
● Festsetzungen Straßenbegleitgrün im Straßenrandbereich
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit
keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Es gelten die §§ 15 und
16 DSCHG NW.
● Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist
für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3.1.8
Emissionsvermeidung
Abwässern
sowie
sachgerechter
Umgang
mit
Abfällen
und
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen.
Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind im Bereich „sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern“ nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt.
Weitere Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen.
18
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1
Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzustellen. Im Folgenden
werden die Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden.
Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) angewendet.
Das Verfahren beinhaltet die Bewertung der Biotoptypen nach einer 10-teiligen Skala und steckt einen
Rahmen für die Beurteilung der Eingriffsintensitäten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 168 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch
hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen
verloren.
Im Bewertungsverfahren werden die im Gebiet vorhandenen strukturreichen Gärten mit Baumbestand
(Code 4.4) der Wertstufe 3 zugeordnet.
Die intensiv genutzten gehölzfreien Gartenbereiche mit Scherrasen wurden mit einem Grundwert von
2 Biotopwertpunkten pro m² eingeordnet.
Die im zentralen Bereich des Plangebiets vorhandenen Gehölzstrukturen wurden als
Heckengebüsche mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50% eingeordnet (Code 7.2).
Dieser Biotoptyp erhält im vorliegenden Falle eine Aufwertung um zwei Punkte, da mehrere Streifen
vorhanden sind und mehrere Überhälter mit Starkholzalter >50 cm in geringen Abständen existent
sind (5+2 = 7 Punkte).
Die entlang der östlichen Grenze vorhandenen Bäume und Sträucher, die dem außerhalb des
Plangebietes liegendem Waldrand des Villewaldes vorgelagert sind, wurden als ‚Gehölzstreifen mit
lebensraumtyp. Baumarten-Anteilen 70<90% mit mittlerem-starkem Baumholz (BHD 14-49 cm)’ mit 7
Punkten bewertet (Code 7.2).
Für die Wohnbauflächen wird angenommen, dass diese entsprechend ihrer GRZ versiegelt werden.
Da Wohnbebauung i.d.R. eine Vollversiegelung der Grundflächen impliziert, wird nach Ermittlung der
maximal versiegelbaren Flächen ein Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die zugelassene
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 50% für Garagen, Nebenanlagen
und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ergibt im vorliegenden Fall eine GRZ von 0,4
plus einer Überschreitung von 0,2; also GRZ 0,6.
Die neu anzulegenden Hausgärten werden lediglich mit zwei Werteinheiten („strukturarm“) berechnet.
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit jeweiliger Flächengröße im Geltungsbereich des
BP Nr. 168 vorhanden sind:
Tab. 1: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotoptypen-Bestand (Gesamtfläche 5.881 m²)
4.4
1.1
Straßenverkehrsfläche
1.1
Gebäudebestand u.
Nebenanlagen
Flächenanteil
[m²]
590
828
2.406
570
195
740
552
Bewertung
Biotoptyp
BWP 0
BWP 0
BWP 2
BWP 3
BWP 4
BWP 7
BWP 7
FlächenBiotopwert
0
0
4.812
1.710
780
5.180
3.864
Bestand
1.
4.3
intensiv genutzte
extensiv
genutzte
Zier- und
Zier- und
Nutzgärten
Nutzgärten
ohne Gehölze mit Gehölzen
2.3
Straßenbegleitgrün mit
Gehölzen
7.2
Gehölzflächen
7.2
Bäume mit Gehölzstreifen
sehr starkem am Waldrand
Baumholz
Die numerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Plangebiet des BP Nr. 168
ergibt einen Biotopwert von insgesamt 16.346 Punkten
19
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher Flächengröße laut B-Plan geplant sind:
Tab. 2: Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
Biotoptypen gemäß Planung (Gesamtfläche 5.881 m²)
Planung
1.1
Wohnbaufläche
4.844m²
(GRZ 0.4 +
potenziell 0.2)
4.3
Hausgärten
intensiv genutzt
1.1
Straßenverkehrsfläche
1.3
Parkplätze
2.3
Straßenbegleitgrün
7.2
Gehölzstreifen
am Waldrand
Flächenanteil
[m²]
2.906
1.471
757
50
145
552
zugewiesener
Biotoptypwert
BWP 0
BWP 2
BWP 0
BWP 1
BWP 4
BWP 7
FlächenBiotopwert
0
2.942
0
50
580
3.864
2.
Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Plangebiet des BP Nr. 168
ergibt einen zukünftigen Biotopwert von insgesamt 7.436 Punkten
3.
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 168 ergibt sich folgender
Kompensationsbedarf: (7.436 Punkten – 16.346 Punkten =)
-8.910 Biotopwertpunkte
4.
Der
Kompensationsbedarf
für
Wohnbauflächen
wird
entsprechend
des
Eingriffsumfanges der Wohnbauflächen inklusive Gartenflächen und Nebenanlagen in
das Gesamtgebiet ermittelt. Er entspricht 83,8 % und somit 7.467 Biotopwertpunkten.
5.
Der Eingriffsumfang für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen entspricht 16,2 %; somit
entsteht ein Kompensationsbedarf von 1.443 Biotopwertpunkten.
Kein Ausgleich im Plangebiet
Aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist nicht vorgesehen, den Ausgleich oder einen Teil
des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Aufgrund abzusehender Störungsintensitäten auf einer
internen Ausgleichsfläche im Plangebiet wären derartige Kompensationsmaßnahmen aus
ökologischen bzw. Artenschutzgründen nicht besonders wirkungsvoll. Die Kompensationsverpflichtung wird somit im vollen Umfang auf einer externen Fläche im Freiland geleistet.
Im Plangebiet selbst werden durch die Festsetzung des Gehölzstreifens im östlichen Bereich
Maßnahmen getroffen, die den bestehenden, ökologisch relativ wertvollen Waldrand außerhalb des
Plangebietes abschirmen und schützen sollen.
Externe Kompensation
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 8.910 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden soll. Auf einer Ökokontofläche der Stadt
Erftstadt wurden - angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem intensiv
genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier wird eine
Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp Laubwald
(Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um das vorhandene
Kompensationsdefizit von 8.910 Biotopwertpunkten auszugleichen, müssen somit 2.228 m²
Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
Im B-Plan wird somit festgesetzt:
● Da die Eingriffe durch Verkehrs- und Wohnbauflächen im Plangebiet nicht ausgeglichen werden
können, werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 2.228 m²
Laubwaldfläche auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt
Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die
Fläche ist dem Eingriff durch Wohnbauflächen und Verkehrsflächen anteilig zuzuordnen und wird den
Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 168 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) vom
22.01.1999 zugeordnet.
Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf
denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 168 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) zugeordnet. Die
Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 30.06.2009 beschlossen für die im Norden der Ortslage Liblar
gelegenen teilweise bebauten Flächen am Spickweg weitere Baurechte zu schaffen. Im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden Entwurfs-Varianten vorgestellt, die im Hinblick auf den Umfang
des Eingriffes und der Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen als gleichwertig einzustufen sind.
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von
der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um
unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan
festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur
unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere
in den Bereichen Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Lärm verbunden. Die
Kontrolle erfolgt über die Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der
Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen,
Schutzfestsetzungen für den Waldrand und externe Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der
Stadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des
Bebauungsplans und erneut nach 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 168 basiert im Wesentlichen auf der Analyse und
Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen
wurden herangezogen:
•
•
•
•
•
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Darüber hinaus wurden mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und Fauna
kartiert wurde sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
7
Zusammenfassung
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 0,59 ha befindet sich am nördlichen Siedlungsbereich
des Erftstädter Ortsteils Liblar direkt am Waldrand der Ville. Anlass der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 168, „Spickweg“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die
Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Wohnbauflächen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt zudem noch im Siedlungsschwerpunkt Liblar. Aufgrund
der Lage am siedlungsstrukturell größten Stadtteil, der landschaftlich attraktiven Lage am Stadtrand in
unmittelbarer Nähe zu den Erholungsgebieten der Waldville und der Villeseen und der relativ guten
Verkehrsanbindung ist es städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten
Gebietes zu bewirken. Das Gebiet wurde bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans teilweise
als Wohnbaufläche genutzt.
Das Plangebiet wird im Nordwesten durch den vorhandenen Spickweg, im Osten durch den Waldrand
der Ville (Landschaftsschutzgebiet), im Südwesten durch den stillgelegten Bahndamm der ehemaligen
Linie Liblar–Horrem, der ebenfalls als Landschaftsschutzgebiet eingetragen ist, und im Norden durch
die vorhandene Wohnbebauung entlang des Spickwegs begrenzt. Orientiert an der örtlichen
Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen EinfamilienDoppel oder auch Reihenhausbebauung vorgesehen.
Zum Schutze des bestehenden Waldrandes außerhalb des Plangebietes wird im B-Plan eine Zone mit
einem Abstand von bis zu 35m vom Hochwald festgesetzt, die als nicht überbaubare Fläche
gekennzeichnet ist. Hier sind alle Neubauten - auch der Neubau von Nebenanlagen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in solchen
Abstandsflächen zugelassen werden könnten. Zudem wird ein sechs Meter breiter Streifen als
Pflanzfläche vorgesehen, in dem die vorhandenen Bäume und Sträucher zu erhalten sind bzw. dort
wo Bestandslücken sind, Ergänzungsgehölze nur gemäß Pflanzliste angepflanzt werden dürfen.
Durch die Realisierung des B-Plans mit Wohnbebauung und einer kleinen Verkehrsfläche gehen als
Folge ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit teils intensiv, teils extensiv
genutzten Gartenflächen verloren. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter dar, der mit
geeigneten Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist:
Aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes ist jedoch nicht vorgesehen, den Ausgleich oder einen
Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Daher werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur
Kompensation der Eingriffe notwendigen 2.228 m² auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer
Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt.
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten für Grünspecht und Halbhöhlenbrüter sowie
für den Verlust von potenziellen Ruhequartieren für Fledermäuse sind als vorgezogene
artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme fünf Halbhöhlenkästen, fünf Meisenkästen und fünf
Fledermauskästen zu installieren. Diese sind an geeignete Standorten anzubringen und zwar
eingriffsnah. Hierfür wurden die Gehölzflächen am stillgelegten Bahndamm direkt angrenzend an das
Plangebiet ausgewählt.
Da die geplante Wohnbebauung sich in das bestehende Ortsbild einfügen soll, beinhaltet die Planung
Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren
Grundstücken und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Einfriedung der künftigen
Wohngrundstücke. Die gärtnerische Gestaltung der Haus- und Vorgärten sowie die östlich festgesetzte
nicht-überbaubare Fläche zum Schutze des Waldrandes nehmen im Plangebiet neben ihren Funktionen
für das Kleinklima wichtige Funktionen für die Einbindung in die Landschaft wahr.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Realisierung des Bebauungsplanes
Nr. 168 „Spickweg“ unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbleiben werden. Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft wird durch
Zuordnung zu einer externen Ökokontofläche der Stadt Erftstadt zu einer Größe von 2.228 m²
ausgeglichen.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in
die Landschaft; Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991):
Vegetationskarte der BRD 1:200 000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln.
Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8,
zuletzt geändert am 12.12.2007
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom
21.07.2000, zuletzt geändert am 15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
(1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/
content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NORDRHEIN-W ESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort
23
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 168 „Spickweg“ in Erftstadt-Liblar
Anlage Pflanzlisten:
● Pflanzenauswahl zur Ergänzung des Waldrandes
Art
bevorzugte
Bodenart
bevorzugter
Standort
Bemerkungen
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
Kornelkirsche
Cornus mas
Haselnuss
Corylus avellana
Weißdorn
Crataegus monogyna
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rote Heckenkirsche
Lonicera xylostem
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
lehmig,
anspruchslos
lehmig, nicht zu
trocken
lehmig bis moorig
sonnig bis
halbschattig
sonnig bis
halbschattig
sonnig-schattig
sandig-lehmig
sonnig-halbschattig
alle Böden
alle Standorte
sandig-lehmig
alle Böden
sonnig bis
halbschattig
halbschattig schattig
halbschattig –
schattig
sonnig-halbschattig
alle Böden
sonnig-halbschattig
sehr schnittverträglich, auch als Schnitthecke
geeignet, Laub zersetzt sich leicht
dichter Wuchs, sehr gut schnitt-verträglich, auch
als Schnitthecke
weiße Schirmblüte, schwarze Fruchtdolden,
essbar, Heilpflanze, duftend, schnittverträglich
zeitige Blüte in gelb, Früchte essbar,
langsamer Wuchs, schnittverträglich
wichtige Bienenpflanze, Früchte essbar, verträgt
totalen Rückschnitt, braucht kaum Pflege
weiße Blüte, rote Beeren, Dornen, sehr
schnittverträglich, Heilpflanze
auffallende zweifarbige Früchte, gut
schnittverträglich, Früchte giftig
rote Beeren, giftig, auch trockene Standorte,
schnittverträglich
weiße Blüte, schwarze Früchte, rötliche Triebe,
verträgt Trockenheit, fügt sich gut ein
weiße Blüte, Frucht zweifarbig, giftig, schnittverträglich, fügt sich gut ein
alle Böden
alle Böden
Pflanzqualität: Strauch, 2 mal verpflanzt, ohne Ballen, 3 Triebe, Höhe 60-100 cm
● Pflanzenauswahl für die Eingrünung der Müllbehälter und für eine Wandbegrünung
Rank-, Schling-, Kletterpflanzen:
Aristolochia macrophylla
Pfeifenwinde
Campsis radicans
Trompetenblume
Celastrus orbiculatus
Baumwürger
Clematis vitalba
Waldrebe (mit Kletterhilfe)
Fallopia aubertii
Knöterich
Hedera helix
Efeu
Hydrangea petiolaris
Kletter-Hortensie
Lonicera carpinifolia
Geißblatt (mit Kletterhilfe)
Lonicera henryi
Immergrüne Heckenkirsche
Parthenocissus inserta
Fünfblättrige Jungfernrebe
Parthenocissus triscuspidata
Dreilappige Jungfernrebe
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein (mit Kletterhilfe)
Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100 cm, 4-6 Triebe
Pflanzqualität: 1x verpflanzt, ab 70 cm
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt