Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
81 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.11.14, 21:07
Aktualisiert
27.11.14, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.11.2014
- Der Bürgermeister Az: 22-02-22 S
Nr. der Ratsdrucksache: 179-X
__________________________________________________________________________
Sitzungsfolge
Termin
Rat
09.12.2014
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung der Mitteilung:
Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen und Forderungen sowie Aussetzung der Vollziehung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
1. Sachverhalt:
Die Dienstanweisung der Stadt Bad Münstereifel über Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Ansprüchen und Forderungen sowie Aussetzung der Vollziehung vom 01.01.2015 wird zur Kenntnis gegeben.
Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 15.11.2012, Version 2.0, wird wie folgt geändert:
§ 9 Stundung, Niederschlagung, Aussetzung der Vollziehung, Erlass und Mahnsperre
Neuer Text:
Für Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Ansprüchen und Forderungen sowie Aussetzung der Vollziehung wird auf die Dienstanweisung der Stadt Bad Münstereifel über Stundung,
Seite 2 von Ratsdrucksache 179-X
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen und Forderungen sowie Aussetzung der Vollziehung
in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
§ 45 In-Kraft-Treten
Geänderter Text:
Diese Dienstanweisung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Sie ist ……
2. Rechtliche Würdigung
Gem. § 31 Abs. 1GemHVO ist die Dienstanweisung dem Rat zur Kenntnis zu geben.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine