Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
66 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.11.14, 21:07
Aktualisiert
27.11.14, 21:07
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Seite 1
Dienstanweisung der Stadt
Bad Münstereifel über
Stundung, Niederschlagung
und Erlass von Ansprüchen
und Forderungen sowie
Aussetzung der Vollziehung
vom 01.01.2015
Stadt Bad Münstereifel
Rathaus, Marktstraße 11 - 15
53902 Bad Münstereifel
Telefon: (0 22 53) 505-0
Telefax: (0 22 53) 505-114
Internet: www.bad-muenstereifel.de
e-mail: info@bad-muenstereifel.de
H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc
Seite 2
Inhaltsverzeichnis:
1.
Allgemeines
2.
Geltungsbereich
3.
3.1
3.2
3.3
Rechtsgrundlagen
Öffentlich-rechtliche Abgaben
Aussetzung der Vollziehung
Privatrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Stundung
Begriff
Voraussetzungen
Verfahren
Dauer
Widerrufsvorbehalt
Stundungszinsen
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Niederschlagung
Begriff
Voraussetzungen
Verfahren
Erneute Überprüfung
Zinsen/Zuschläge
Niederschlagungsnachweis
6.
6.1
6.2
6.3
Erlass
Begriff
Voraussetzungen
Verfahren
7.
7.1
7.2
7.3
Aussetzung der Vollziehung
Begriff
Voraussetzungen
Zinsen/Zuschläge
8.
Mahnsperre
9.
Zuständigkeiten
10.
Ermächtigungen
11.
Schlussbestimmungen
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Seite 3
1
Allgemeines
Diese Dienstanweisung enthält die für die Stadt Bad Münstereifel notwendigen
näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung im Bereich
der Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen und Forderungen
sowie die Aussetzung der Vollziehung.
2
Geltungsbereich
Diese Dienstanweisung ist von allen Organisationseinheiten anzuwenden.
Soweit eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und Eigenbetriebe öffentlichrechtliche Forderungen geltend machen, ist diese Dienstanweisung auch für
diese Einrichtungen verbindlich und von diesen ebenfalls anzuwenden.
3
Rechtsgrundlagen
3.1
Öffentlich-rechtliche Abgaben
Für die Stundung und den Erlass von Realsteuern gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung unmittelbar; für alle übrigen Abgaben (Steuern, Gebühren
und Beiträge), sind gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß
anzuwenden, soweit nicht das KAG oder andere Bundes- oder Landesgesetze
besondere Vorschriften enthalten.
Im Übrigen gelten für Niederschlagungen die Vorschriften der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW).
3.2
Aussetzung der Vollziehung
Die Aussetzung der Vollziehung von Realsteuerbescheiden regelt die
Abgabenordnung, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides
ausgesetzt wird. Für alle anderen Realsteuer- und sonstigen Abgabebescheide
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
3.3
Privatrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche
Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung von privatrechtlichen
und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen, die keine Abgabenansprüche
sind, gelten die Vorschriften der GemHVO NRW.
4
Stundung
4.1
Begriff
Durch eine Stundung wird ein Zahlungsaufschub gewährt und die Fälligkeit
eines Anspruches für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben. Hierunter fällt
auch die Gewährung von Teilzahlungen (Raten). Ausgenommen sind
Zahlungsvereinbarungen im Rahmen der Vollstreckung. Diesbezüglich wird auf
die Regelungen in der Diestanweisung für Vollziehungsbeamtinnen/-beamte
verwiesen.
4.2
Voraussetzungen
Forderungen können dann gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit
erheblichen Härten für den Pflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet wird.
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4.3
Verfahren
Bevor eine Stundung ausgesprochen wird, ist Folgendes zu beachten:
• Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind
eingehend zu prüfen. Im Bedarfsfall ist bei der Zahlungsabwicklung
(Stadtkasse) nachzufragen, ob Rückstände in anderen Bereichen bestehen,
welche
Zahlungsmoral
der
Schuldner
hat
und
ob
bereits
Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
• Es ist zu prüfen, ob die Forderung gegen eine aktuelle oder künftige
Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann.
• Eine Sicherheitsleistung (z.B. Sicherungshypothek, Bürgschaft, Abtretung,
Hinterlegung von Wertpapieren, Sicherheitsübereignung) ist grundsätzlich
dann zu fordern, wenn zweifelhaft ist, ob der Schuldner seiner
Zahlungsverpflichtung zur Fälligkeit nachkommen wird.
• Schuldnern, die in anderen Fällen eine schlechte Zahlungsmoral gezeigt
haben, ist eine Stundung nicht zu gewähren.
Die Feststellungen sind aktenkundig zu machen. Nebenforderungen sind
ebenfalls zu stunden. Die Höhe der Nebenforderungen sind bei der Stadtkasse
zu erfragen.
4.4
Dauer
Die Stundungsfrist ist möglichst kurz zu bemessen. Bei langfristigen
Stundungen oder bei Stundung von Beträgen ab 2.500 € ist die Notwendigkeit
angemessener Sicherheitsleistungen zu prüfen (siehe 4.3 Verfahren).
Gestundete Beträge, bei denen die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr
hinausgeschoben wird, verbleiben in der Sollstellung des Haushaltsjahres, in
dem sie erstmalig fällig waren.
4.5
Widerrufsvorbehalt
Wird eine Stundung bewilligt, so ist in der entsprechenden Bewilligung durch
Widerrufsvorbehalt festzulegen, dass die jeweilige Restforderung sofort fällig
wird, wenn die Frist für die Leistung von einer Rate um eine im
Widerrufsvorbehalt zu bestimmenden Zeit überschritten wird.
4.6
Stundungszinsen
Bei allen Abgaben sind Stundungszinsen zu erheben. Auf die Zinsen kann
ganz oder tlw. verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des
einzelnen Falles unbillig wäre.
• Die Stundungszinsen für Abgaben betragen für jeden Monat ½ v.H.
Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate
zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung
der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Abgabenart auf volle
fünfzig Euro nach unten abgerundet.
• Gestundete privatrechtliche Forderungen sind vom Fälligkeitstage an mit 2
% über dem 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres gültigen
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der
jeweils gültigen Fassung, mindestens jedoch mit 6 % jährlich zu verzinsen.
Stundungszinsen werden für die Dauer der gewährten Stundung erhoben. Ihre
Höhe ändert sich nicht, wenn der Pflichtige vor oder nach dem Zahlungstermin
zahlt, der in der Stundungsverfügung festgelegt ist (Sollverzinsung).
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Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung der
Stundungszinsen. Eine verspätete Zahlung löst zusätzliche Säumniszuschläge
aus. Wird mehr als einen Monat vor Fälligkeit des gestundeten Betrages getilgt
(z.B. durch Aufrechnung), so kann auf bereits festgesetzte Stundungszinsen
verzichtet werden, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen der nach der Tilgung
liegt.
Die
Stundungszinsen
werden
regelmäßig
zusammen
mit
der
Stundungsverfügung
durch
schriftlichen
Zinsbescheid
(in
einem
Verwaltungsakt) festgesetzt. Sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls
eine andere Regelung erfordern, sind die Stundungszinsen zusammen mit der
letzten Rate zu erheben.
Stundungszinsen, die je Abgabeart weniger als zehn Euro insgesamt betragen,
werden nicht festgesetzt.
5
Niederschlagung
5.1
Begriff
Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der
Beitreibung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch. Sie ist
eine interne Verwaltungsmaßnahme, die dem Schuldner nicht bekannt
gegeben werden soll.
5.2
Voraussetzungen
Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht und dokumentiert
ist, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der
Beitreibung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Die befristete Niederschlagung ist zulässig, wenn die Weiterverfolgung nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder aus anderen Gründen
nur vorübergehend keinen Erfolg hat.
Ansprüche dürfen unbefristete niedergeschlagen werden wenn zudem
• feststeht, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs dauernd ohne Erfolg
bleiben wird oder
• die Höhe der beizutreibenden Forderung gegenüber dem Pflichtigen nicht
mehr als 100 Euro beträgt und ein fruchtloser Pfändungsversuch ergeben
hat, dass die Forderung nicht einziehbar ist und nicht aus grundsätzlichen
Erwägungen die weitere Vollstreckung (z.B. bei Verwarn-, Buß- und
Zwangsgeldern) geboten ist.
Von Insolvenzverfahren betroffene Ansprüche werden bis zum Abschluss des
Insolvenzverfahrens unbefristet niedergeschlagen.
Über die befristet niedergeschlagenen Ansprüche
Niederschlagungsnachweis (siehe 5.6) zu führen.
5.3
ist
ein
geeigneter
Verfahren
Vor der Niederschlagung sind folgende Dinge zu prüfen:
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•
•
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners; die Nichteinziehbarkeit
eines Anspruches ist gegebenenfalls durch die Niederschrift über einen
fruchtlosen Pfändungsversuch nachzuweisen,
die mögliche Aufrechnung gegen eine gegenwärtige oder künftige
Forderung des Schuldners gegen die Stadt. Die getroffenen Feststellungen
sind in einem Vermerk festzuhalten.
Von der Zahlungsabwicklung nicht beigetriebene Beträge werden der
Buchführung unter Angabe der Gründe für die erfolglose Beitreibung zur
Niederschlagung
vorgeschlagen.
Die
begründenden
Unterlagen
(Vollstreckungsakte) werden dem Fall beigefügt.
Bei vorliegenden Voraussetzungen veranlasst
Niederschlagung der Haupt- und Nebenforderungen.
die
Buchführung
die
Die Niederschlagung ist schriftlich zu verfügen und muss enthalten:
• Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagung
• Begründung
• zutreffende Bestimmungen
Die ursprünglich bzw. grundsätzlich zuständige Fachabteilung wird über die
verfügte Niederschlagung in geeigneter Weise unterrichtet.
Der Niederschlagungsfall wird inklusive der Beitreibungsunterlagen
a) bei einer befristeten Niederschlagung in der Niederschlagungsakte bei
der Buchhaltung
b) bei der unbefristeten Niederschlagung bei der Zahlungsabwicklung
abgelegt.
5.4
Erneute Überprüfung
Die Verhältnisse, die zur befristeten Niederschlagung geführt haben, sind
spätestens 18 Monate nach der letzten Amtshandlung zu überprüfen. Diese
Überprüfung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine Verjährung nicht eintritt.
Es sind geeignete Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu
veranlassen. Die Nachprüfung erfolgt durch Verhandlungen mit dem Schuldner
oder durch Feststellungen des Vollstreckungsaußendienstes. Das Ergebnis ist
aktenkundig zu machen.
Wird die Zahlungsfähigkeit des Schuldners festgestellt, so ist dieser zur
Zahlung des Rückstandes einschließlich der niedergeschlagenen und weiter
berechneten Nebenforderungen aufzufordern. Nach erfolgter Zahlung auf eine
niedergeschlagene Forderung ist eine Sollstellung durch die Buchführung zu
veranlassen.
Unbefristete
niedergeschlagene
Ansprüche
unterliegen
nicht
der
Überprüfungsroutine. Sie werden dennoch aufgegriffen, wenn sich
Anhaltspunkte ergeben, die eine Verwirklichung des Anspruches erwarten
lassen und der Anspruch noch nicht verjährt ist.
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Gemeindeabgaben verjähren nach fünf Jahren, vom Ablauf des
Haushaltsjahres an gerechnet, in welches der Fälligkeitstermin fällt. Bei
sonstigen Forderungen sind die jeweils geltenden Verjährungsvorschriften
festzustellen und zu beachten. Die Verjährung wird durch geeignete
Maßnahmen der zuständigen Vollstreckungsbehörde unterbrochen.
5.5
Zinsen/Zuschläge
Bei der späteren Einziehung eines niedergeschlagenen
• öffentlich-rechtlichen Anspruches sind Säumniszuschläge vom Tage der
ursprünglichen Fälligkeit an bis zur Zahlung zu erheben, sofern der
Schuldner nicht nachweisen kann, dass er zahlungsunfähig oder
überschuldet war
• privatrechtlichen Anspruches richtet sich die Zinsverpflichtung des
Schuldners nach den vertraglichen Vereinbarungen, nach dem BGB oder
nach den Feststellungen des vollstreckbaren Titels.
5.6
Niederschlagungsnachweis
Der Niederschlagungsnachweis wird zentral durch die Finanzbuchhaltung
geführt. Die Löschung einer unbefristet niedergeschlagenen Forderung aus
dem Niederschlagungsnachweis erfolgt erst bei einem überprüften Eintritt der
Verjährung.
6
Erlass
6.1
Begriff
Durch den Erlass verzichtet die Stadt auf einen Anspruch. Der Erlass einer
öffentlich-rechtlichen Forderung richtet sich nach den darüber bestehenden
gesetzlichen Vorschriften. Privatrechtliche Forderungen werden in der Regel
nur aufgrund eines schriftlichen Antrages des Schuldners erlassen.
6.2
Voraussetzungen
Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
• ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine
besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist dann
anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die
Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde
oder
• die Einziehung des Anspruches unbillig ist. Eine Unbilligkeit kann in der
Sache liegen und durch die Anwendung des Gesetzes, der Satzung oder
des Vertrages im Einzelfall verursacht werden. Der Erlass aus persönlichen
Gründen setzt eine lange oder dauernde wirtschaftliche Notlage voraus.
Dabei darf diese Notlage nicht selbst verschuldet worden sein.
6.3
Verfahren
Bevor ein Erlass ausgesprochen wird, ist Folgendes zu beachten:
• Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind
eingehend zu prüfen. Im Bedarfsfall ist bei der Finanzbuchhaltung
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•
nachzufragen, ob Rückstände in anderen Bereichen bestehen, welche
Zahlungsmoral der Schuldner hat und ob bereits Beitreibungsmaßnahmen
eingeleitet worden sind.
Es ist zu prüfen, ob gegen eine gegenwärtige oder künftige Forderung des
Schuldners gegen die Stadt aufgerechnet werden kann. Für den Fall einer
Restschuldbefreiung gemäß § 301 Insolvenzordnung (InsO) ist eine noch
bestehende Forderung zu erlassen. Wenn im Rahmen der
Nachlassermittlung keine Erben ermittelt werden können, ist eine noch
bestehende Forderung zu erlassen.
Die Feststellungen sind aktenkundig zu machen. Nebenforderungen sind
ebenfalls zu erlassen. Der Erlass ist schriftlich zu bescheiden.
7
Aussetzung der Vollziehung
7.1
Begriff
Durch die Aussetzung der Vollziehung wird bei rechtlich streitigen Forderungen
die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Abgaben hinausgeschoben.
7.2
Voraussetzungen
Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn
• ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder
• die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
7.3
Zinsen/Zuschläge
Aussetzungszinsen sind zu erheben, wenn
• ein gerichtliches Verfahren mit einer rechtskräftigen Abweisung der Klage
endet oder
• ein außergerichtlicher Rechtsbehelf in einer Abgabensache erfolglos bleibt.
Die Zinsen sind zu erheben vom Tage
• des Einganges des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Stadt oder
• der Rechtshängigkeit beim Gericht
bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet.
Ein zuviel gezahlter Betrag ist zu verzinsen (Erstattungszinsen), wenn eine
festgesetzte
Abgabenschuld
durch
eine
rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung herabgesetzt wird.
In beiden Fällen finden die Vorschriften der AO und des KAG in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
8
Mahnsperre
Um die Anmahnung einer offenen Forderung zu unterbinden, kann in
begründeten Fällen eine Mahnsperre gesetzt werden. Eine solche ist nur für
kurzfristig zu überbrückende Zeiträume sinnvoll. Soll der offene Posten länger
als 14 Tage nicht angemahnt werden ist eine Fälligkeitsveränderung zu
veranlassen. Das Setzen der Mahnsperre und anschließende Aufhebung
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durch die Stadtkasse erfolgt nur auf Basis des vom Fachamt ausgefüllten und
angeordneten Vordrucks. Für die Überwachung der Aufhebung einer
Mahnsperre ist das jeweilige Fachamt zuständig.
9
Zuständigkeiten
9.1
Federführend
für
Stundungs-,
Niederschlagungs-,
ErlassAussetzungsverfahren ist das Amt, das die Forderung erhoben hat.
9.2
Federführend für Niederschlagungs- und Erlassverfahren bei Prüfung der
Werthaltigkeit von Forderungen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten
(Einzel- und Pauschalwertberichtigungen) ist die Finanzbuchhaltung. Die
betroffenen Ämter sind in geeigneter Form zu beteiligen.
10
Ermächtigungen
10.1
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Steuern, Gebühren und Beiträgen
werden für Geschäfte der laufenden Verwaltung wie folgt geregelt:
Für Vorgänge der Stadt:
Funktion
Bürgermeisterin/
Bürgermeister
Kämmerin/
Kämmerer und
Stellvertreter/-in
Leiterin/Leiter
Finanzbuchhaltung
und Stellvertreter/-in
Amtsleiter
Stundung
bis
30.000,00 €
Niederschlagung
bis
30.000,00 €
Erlass
bis
15.000,00 €
15.000,00 €
10.000,00 €
5.000,00 €
10.000,00 €
5.000,00 €
0,00 €
2.500,00 €
0,00 €
0,00 €
Für Vorgänge des jeweiligen Betriebes:
Funktion
Stundung
bis
Betriebsleiterin/
25.000,00 €
Betriebsleiter
Stadtwerke/Forstbetrieb
10.2
Niederschlagung
bis
15.000,00 €
Erlass
bis
7.500,00 €
Bei Aussetzung der Vollziehung gelten folgende Befugnisse:
Bürgermeister/in
Kämmerer/in
Amtsleiter 10
Sachgebietsleiter/in
Sachbearbeiter/in
Sachgebiet 10.3
Bezeichnung
EURO
EURO
EURO
EURO
EURO
Aussetzung der
Vollziehung
Abgabenforderungen
aufgrund Vorgaben
der Finanzbehörde
unbegrenzt
unbegrenzt
15.000
10.000
5.000
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und
Seite 10
Aussetzung der
Vollziehung von
Abgabenforderungen
aus eigener
Veranlagung
(ausgenommen
wiederholte
Aussetzungen)
11.
unbegrenzt
unbegrenzt
15.000
10.000
5.000
bis 3
Monate
bis 3
Monate
bis 3
Monate
Schlussbestimmungen
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
Bad Münstereifel, den 24.11.2014
Gez. Büttner
_________________________
Alexander Büttner
Bürgermeister
H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc