Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Dienstanweisung Stundung, Niederschlagung, Erlass)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
66 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.11.14, 21:07
Aktualisiert
27.11.14, 21:07

Inhalt der Datei

Seite 1 Dienstanweisung der Stadt Bad Münstereifel über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen und Forderungen sowie Aussetzung der Vollziehung vom 01.01.2015 Stadt Bad Münstereifel Rathaus, Marktstraße 11 - 15 53902 Bad Münstereifel Telefon: (0 22 53) 505-0 Telefax: (0 22 53) 505-114 Internet: www.bad-muenstereifel.de e-mail: info@bad-muenstereifel.de H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 2 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. 3.1 3.2 3.3 Rechtsgrundlagen Öffentlich-rechtliche Abgaben Aussetzung der Vollziehung Privatrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Stundung Begriff Voraussetzungen Verfahren Dauer Widerrufsvorbehalt Stundungszinsen 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Niederschlagung Begriff Voraussetzungen Verfahren Erneute Überprüfung Zinsen/Zuschläge Niederschlagungsnachweis 6. 6.1 6.2 6.3 Erlass Begriff Voraussetzungen Verfahren 7. 7.1 7.2 7.3 Aussetzung der Vollziehung Begriff Voraussetzungen Zinsen/Zuschläge 8. Mahnsperre 9. Zuständigkeiten 10. Ermächtigungen 11. Schlussbestimmungen H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 3 1 Allgemeines Diese Dienstanweisung enthält die für die Stadt Bad Münstereifel notwendigen näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung im Bereich der Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen und Forderungen sowie die Aussetzung der Vollziehung. 2 Geltungsbereich Diese Dienstanweisung ist von allen Organisationseinheiten anzuwenden. Soweit eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und Eigenbetriebe öffentlichrechtliche Forderungen geltend machen, ist diese Dienstanweisung auch für diese Einrichtungen verbindlich und von diesen ebenfalls anzuwenden. 3 Rechtsgrundlagen 3.1 Öffentlich-rechtliche Abgaben Für die Stundung und den Erlass von Realsteuern gelten die Vorschriften der Abgabenordnung unmittelbar; für alle übrigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge), sind gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das KAG oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten. Im Übrigen gelten für Niederschlagungen die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW). 3.2 Aussetzung der Vollziehung Die Aussetzung der Vollziehung von Realsteuerbescheiden regelt die Abgabenordnung, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird. Für alle anderen Realsteuer- und sonstigen Abgabebescheide gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. 3.3 Privatrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung von privatrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen, die keine Abgabenansprüche sind, gelten die Vorschriften der GemHVO NRW. 4 Stundung 4.1 Begriff Durch eine Stundung wird ein Zahlungsaufschub gewährt und die Fälligkeit eines Anspruches für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben. Hierunter fällt auch die Gewährung von Teilzahlungen (Raten). Ausgenommen sind Zahlungsvereinbarungen im Rahmen der Vollstreckung. Diesbezüglich wird auf die Regelungen in der Diestanweisung für Vollziehungsbeamtinnen/-beamte verwiesen. 4.2 Voraussetzungen Forderungen können dann gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Pflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 4 4.3 Verfahren Bevor eine Stundung ausgesprochen wird, ist Folgendes zu beachten: • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind eingehend zu prüfen. Im Bedarfsfall ist bei der Zahlungsabwicklung (Stadtkasse) nachzufragen, ob Rückstände in anderen Bereichen bestehen, welche Zahlungsmoral der Schuldner hat und ob bereits Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. • Es ist zu prüfen, ob die Forderung gegen eine aktuelle oder künftige Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann. • Eine Sicherheitsleistung (z.B. Sicherungshypothek, Bürgschaft, Abtretung, Hinterlegung von Wertpapieren, Sicherheitsübereignung) ist grundsätzlich dann zu fordern, wenn zweifelhaft ist, ob der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung zur Fälligkeit nachkommen wird. • Schuldnern, die in anderen Fällen eine schlechte Zahlungsmoral gezeigt haben, ist eine Stundung nicht zu gewähren. Die Feststellungen sind aktenkundig zu machen. Nebenforderungen sind ebenfalls zu stunden. Die Höhe der Nebenforderungen sind bei der Stadtkasse zu erfragen. 4.4 Dauer Die Stundungsfrist ist möglichst kurz zu bemessen. Bei langfristigen Stundungen oder bei Stundung von Beträgen ab 2.500 € ist die Notwendigkeit angemessener Sicherheitsleistungen zu prüfen (siehe 4.3 Verfahren). Gestundete Beträge, bei denen die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben wird, verbleiben in der Sollstellung des Haushaltsjahres, in dem sie erstmalig fällig waren. 4.5 Widerrufsvorbehalt Wird eine Stundung bewilligt, so ist in der entsprechenden Bewilligung durch Widerrufsvorbehalt festzulegen, dass die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von einer Rate um eine im Widerrufsvorbehalt zu bestimmenden Zeit überschritten wird. 4.6 Stundungszinsen Bei allen Abgaben sind Stundungszinsen zu erheben. Auf die Zinsen kann ganz oder tlw. verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. • Die Stundungszinsen für Abgaben betragen für jeden Monat ½ v.H. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Abgabenart auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet. • Gestundete privatrechtliche Forderungen sind vom Fälligkeitstage an mit 2 % über dem 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres gültigen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung, mindestens jedoch mit 6 % jährlich zu verzinsen. Stundungszinsen werden für die Dauer der gewährten Stundung erhoben. Ihre Höhe ändert sich nicht, wenn der Pflichtige vor oder nach dem Zahlungstermin zahlt, der in der Stundungsverfügung festgelegt ist (Sollverzinsung). H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 5 Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung der Stundungszinsen. Eine verspätete Zahlung löst zusätzliche Säumniszuschläge aus. Wird mehr als einen Monat vor Fälligkeit des gestundeten Betrages getilgt (z.B. durch Aufrechnung), so kann auf bereits festgesetzte Stundungszinsen verzichtet werden, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen der nach der Tilgung liegt. Die Stundungszinsen werden regelmäßig zusammen mit der Stundungsverfügung durch schriftlichen Zinsbescheid (in einem Verwaltungsakt) festgesetzt. Sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung erfordern, sind die Stundungszinsen zusammen mit der letzten Rate zu erheben. Stundungszinsen, die je Abgabeart weniger als zehn Euro insgesamt betragen, werden nicht festgesetzt. 5 Niederschlagung 5.1 Begriff Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Beitreibung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch. Sie ist eine interne Verwaltungsmaßnahme, die dem Schuldner nicht bekannt gegeben werden soll. 5.2 Voraussetzungen Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht und dokumentiert ist, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die befristete Niederschlagung ist zulässig, wenn die Weiterverfolgung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder aus anderen Gründen nur vorübergehend keinen Erfolg hat. Ansprüche dürfen unbefristete niedergeschlagen werden wenn zudem • feststeht, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs dauernd ohne Erfolg bleiben wird oder • die Höhe der beizutreibenden Forderung gegenüber dem Pflichtigen nicht mehr als 100 Euro beträgt und ein fruchtloser Pfändungsversuch ergeben hat, dass die Forderung nicht einziehbar ist und nicht aus grundsätzlichen Erwägungen die weitere Vollstreckung (z.B. bei Verwarn-, Buß- und Zwangsgeldern) geboten ist. Von Insolvenzverfahren betroffene Ansprüche werden bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens unbefristet niedergeschlagen. Über die befristet niedergeschlagenen Ansprüche Niederschlagungsnachweis (siehe 5.6) zu führen. 5.3 ist ein geeigneter Verfahren Vor der Niederschlagung sind folgende Dinge zu prüfen: H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 6 • • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners; die Nichteinziehbarkeit eines Anspruches ist gegebenenfalls durch die Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch nachzuweisen, die mögliche Aufrechnung gegen eine gegenwärtige oder künftige Forderung des Schuldners gegen die Stadt. Die getroffenen Feststellungen sind in einem Vermerk festzuhalten. Von der Zahlungsabwicklung nicht beigetriebene Beträge werden der Buchführung unter Angabe der Gründe für die erfolglose Beitreibung zur Niederschlagung vorgeschlagen. Die begründenden Unterlagen (Vollstreckungsakte) werden dem Fall beigefügt. Bei vorliegenden Voraussetzungen veranlasst Niederschlagung der Haupt- und Nebenforderungen. die Buchführung die Die Niederschlagung ist schriftlich zu verfügen und muss enthalten: • Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagung • Begründung • zutreffende Bestimmungen Die ursprünglich bzw. grundsätzlich zuständige Fachabteilung wird über die verfügte Niederschlagung in geeigneter Weise unterrichtet. Der Niederschlagungsfall wird inklusive der Beitreibungsunterlagen a) bei einer befristeten Niederschlagung in der Niederschlagungsakte bei der Buchhaltung b) bei der unbefristeten Niederschlagung bei der Zahlungsabwicklung abgelegt. 5.4 Erneute Überprüfung Die Verhältnisse, die zur befristeten Niederschlagung geführt haben, sind spätestens 18 Monate nach der letzten Amtshandlung zu überprüfen. Diese Überprüfung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine Verjährung nicht eintritt. Es sind geeignete Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu veranlassen. Die Nachprüfung erfolgt durch Verhandlungen mit dem Schuldner oder durch Feststellungen des Vollstreckungsaußendienstes. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Wird die Zahlungsfähigkeit des Schuldners festgestellt, so ist dieser zur Zahlung des Rückstandes einschließlich der niedergeschlagenen und weiter berechneten Nebenforderungen aufzufordern. Nach erfolgter Zahlung auf eine niedergeschlagene Forderung ist eine Sollstellung durch die Buchführung zu veranlassen. Unbefristete niedergeschlagene Ansprüche unterliegen nicht der Überprüfungsroutine. Sie werden dennoch aufgegriffen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die eine Verwirklichung des Anspruches erwarten lassen und der Anspruch noch nicht verjährt ist. H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 7 Gemeindeabgaben verjähren nach fünf Jahren, vom Ablauf des Haushaltsjahres an gerechnet, in welches der Fälligkeitstermin fällt. Bei sonstigen Forderungen sind die jeweils geltenden Verjährungsvorschriften festzustellen und zu beachten. Die Verjährung wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen Vollstreckungsbehörde unterbrochen. 5.5 Zinsen/Zuschläge Bei der späteren Einziehung eines niedergeschlagenen • öffentlich-rechtlichen Anspruches sind Säumniszuschläge vom Tage der ursprünglichen Fälligkeit an bis zur Zahlung zu erheben, sofern der Schuldner nicht nachweisen kann, dass er zahlungsunfähig oder überschuldet war • privatrechtlichen Anspruches richtet sich die Zinsverpflichtung des Schuldners nach den vertraglichen Vereinbarungen, nach dem BGB oder nach den Feststellungen des vollstreckbaren Titels. 5.6 Niederschlagungsnachweis Der Niederschlagungsnachweis wird zentral durch die Finanzbuchhaltung geführt. Die Löschung einer unbefristet niedergeschlagenen Forderung aus dem Niederschlagungsnachweis erfolgt erst bei einem überprüften Eintritt der Verjährung. 6 Erlass 6.1 Begriff Durch den Erlass verzichtet die Stadt auf einen Anspruch. Der Erlass einer öffentlich-rechtlichen Forderung richtet sich nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Privatrechtliche Forderungen werden in der Regel nur aufgrund eines schriftlichen Antrages des Schuldners erlassen. 6.2 Voraussetzungen Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn • ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist dann anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde oder • die Einziehung des Anspruches unbillig ist. Eine Unbilligkeit kann in der Sache liegen und durch die Anwendung des Gesetzes, der Satzung oder des Vertrages im Einzelfall verursacht werden. Der Erlass aus persönlichen Gründen setzt eine lange oder dauernde wirtschaftliche Notlage voraus. Dabei darf diese Notlage nicht selbst verschuldet worden sein. 6.3 Verfahren Bevor ein Erlass ausgesprochen wird, ist Folgendes zu beachten: • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind eingehend zu prüfen. Im Bedarfsfall ist bei der Finanzbuchhaltung H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 8 • nachzufragen, ob Rückstände in anderen Bereichen bestehen, welche Zahlungsmoral der Schuldner hat und ob bereits Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Es ist zu prüfen, ob gegen eine gegenwärtige oder künftige Forderung des Schuldners gegen die Stadt aufgerechnet werden kann. Für den Fall einer Restschuldbefreiung gemäß § 301 Insolvenzordnung (InsO) ist eine noch bestehende Forderung zu erlassen. Wenn im Rahmen der Nachlassermittlung keine Erben ermittelt werden können, ist eine noch bestehende Forderung zu erlassen. Die Feststellungen sind aktenkundig zu machen. Nebenforderungen sind ebenfalls zu erlassen. Der Erlass ist schriftlich zu bescheiden. 7 Aussetzung der Vollziehung 7.1 Begriff Durch die Aussetzung der Vollziehung wird bei rechtlich streitigen Forderungen die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Abgaben hinausgeschoben. 7.2 Voraussetzungen Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn • ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder • die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 7.3 Zinsen/Zuschläge Aussetzungszinsen sind zu erheben, wenn • ein gerichtliches Verfahren mit einer rechtskräftigen Abweisung der Klage endet oder • ein außergerichtlicher Rechtsbehelf in einer Abgabensache erfolglos bleibt. Die Zinsen sind zu erheben vom Tage • des Einganges des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Stadt oder • der Rechtshängigkeit beim Gericht bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ein zuviel gezahlter Betrag ist zu verzinsen (Erstattungszinsen), wenn eine festgesetzte Abgabenschuld durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung herabgesetzt wird. In beiden Fällen finden die Vorschriften der AO und des KAG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 8 Mahnsperre Um die Anmahnung einer offenen Forderung zu unterbinden, kann in begründeten Fällen eine Mahnsperre gesetzt werden. Eine solche ist nur für kurzfristig zu überbrückende Zeiträume sinnvoll. Soll der offene Posten länger als 14 Tage nicht angemahnt werden ist eine Fälligkeitsveränderung zu veranlassen. Das Setzen der Mahnsperre und anschließende Aufhebung H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc Seite 9 durch die Stadtkasse erfolgt nur auf Basis des vom Fachamt ausgefüllten und angeordneten Vordrucks. Für die Überwachung der Aufhebung einer Mahnsperre ist das jeweilige Fachamt zuständig. 9 Zuständigkeiten 9.1 Federführend für Stundungs-, Niederschlagungs-, ErlassAussetzungsverfahren ist das Amt, das die Forderung erhoben hat. 9.2 Federführend für Niederschlagungs- und Erlassverfahren bei Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (Einzel- und Pauschalwertberichtigungen) ist die Finanzbuchhaltung. Die betroffenen Ämter sind in geeigneter Form zu beteiligen. 10 Ermächtigungen 10.1 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Steuern, Gebühren und Beiträgen werden für Geschäfte der laufenden Verwaltung wie folgt geregelt: Für Vorgänge der Stadt: Funktion Bürgermeisterin/ Bürgermeister Kämmerin/ Kämmerer und Stellvertreter/-in Leiterin/Leiter Finanzbuchhaltung und Stellvertreter/-in Amtsleiter Stundung bis 30.000,00 € Niederschlagung bis 30.000,00 € Erlass bis 15.000,00 € 15.000,00 € 10.000,00 € 5.000,00 € 10.000,00 € 5.000,00 € 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 0,00 € Für Vorgänge des jeweiligen Betriebes: Funktion Stundung bis Betriebsleiterin/ 25.000,00 € Betriebsleiter Stadtwerke/Forstbetrieb 10.2 Niederschlagung bis 15.000,00 € Erlass bis 7.500,00 € Bei Aussetzung der Vollziehung gelten folgende Befugnisse: Bürgermeister/in Kämmerer/in Amtsleiter 10 Sachgebietsleiter/in Sachbearbeiter/in Sachgebiet 10.3 Bezeichnung EURO EURO EURO EURO EURO Aussetzung der Vollziehung Abgabenforderungen aufgrund Vorgaben der Finanzbehörde unbegrenzt unbegrenzt 15.000 10.000 5.000 H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc und Seite 10 Aussetzung der Vollziehung von Abgabenforderungen aus eigener Veranlagung (ausgenommen wiederholte Aussetzungen) 11. unbegrenzt unbegrenzt 15.000 10.000 5.000 bis 3 Monate bis 3 Monate bis 3 Monate Schlussbestimmungen Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft. Bad Münstereifel, den 24.11.2014 Gez. Büttner _________________________ Alexander Büttner Bürgermeister H:\20\Dienstanweisungen\Stundung, Niederschlagung, Erlass\DA Stundung Niederschlagung Erlass.doc