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Beschlussvorlage (Energiewirtschaftliche Betätigung der Stadt; hier: Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
301 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
12.03.15, 17:11
Aktualisiert
12.03.15, 17:11

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 09.03.2015 - Der Bürgermeister Az: 22-33-10 Mi Nr. der Ratsdrucksache: 228-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 17.03.2015 Rat 24.03.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Energiewirtschaftliche Betätigung der Stadt; hier: Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Mies __________________________________________________________________________ ( X )Kosten €: 2.765.250 ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( X ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( X ) Beschlussausführung bis 08.09.2015 Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. ( ) Deckung: ( X ) Folgekosten: möglich, aber derzeit nicht bezifferbar __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 228-X 1. Sachverhalt: Eine mögliche Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) war bereits Gegenstand der Ratsdrucksachen 894-IX bis 894-IX/Z-2. Die Entwicklung wird hier noch einmal kurz wiedergegeben: Seit Anfang 2012 wird eine Beteiligung von Kommunen an der ene im politischen Raum diskutiert. Im ursprünglichen Szenario sollten sich nachstehende Kommunen im Bereich des Netzgebietes der ene-Unternehmensgruppe - Blankenheim Nettersheim Dahlem Kall Hellenthal Schleiden Mechernich Bad Münstereifel Heimbach an einer kommunalen Gesellschaft „Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG“ (ere) beteiligen, die dann 1/3 der Gesellschaftsanteile der ene halten soll. Die Beteiligungsquoten der Kommunen innerhalb der ere sollten sich hierbei an dem geglätteten Verhältnis des Netz-Substanzwertes des im jeweiligen Gemeindegebiet befindlichen Netzes zum Gesamt-Netzsubstanz-Wert richten. Als Komplementärin sollte die „Energie Rur-Erft Verwaltungs GmbH“ gegründet werden. Die Beteiligungsstruktur an dieser Gesellschaft entspricht den Beteiligungsquoten der ere. Ende 2012 hatte die Stadt Bad Münstereifel im Rahmen des Konzessionsverfahrens der KreisEnergie-Versorgung Schleiden GmbH, einem Tochterunternehmen der ene, die Stromkonzession für das gesamte Stadtgebiet zugesprochen. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens hatte die Stadt Mechernich im Oktober 2013 entschieden, eine eigene Netzgesellschaft mit einem strategischen Partner (RWE) zu gründen und die Stromkonzession an diese Gesellschaft zu vergeben. Durch diese Veränderungen im Gesamt-Stromnetz der ene-Gruppe (Netzkauf in Bad Münstereifel und Netzverkauf in Mechernich) wurde eine Neuverteilung der jeweiligen kommunalen Anteile an der ere erforderlich. Durch die eingetretene Verzögerung wurde das Zeitfenster, bis zu dem die jeweiligen Kommunen einen Anteil erwerben können, bis zum 31.12.2016 ausgedehnt. Die aktuelle Verteilung ist folgender Tabelle zu entnehmen. Kommune Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Heimbach Hellenthal Kall Nettersheim Schleiden Option Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH (ere V) GeschäftsKaufpreis anteil in € 18 14 7 5 14 14 9 16 3 100 4.500 3.500 1.750 1.250 3.500 3.500 2.250 4.000 750 25.000 Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG (ere) Kommanditanteil in % 18 14 7 5 14 14 9 16 3 100 Kommanditanteil in € (Basis: 25.000 €) 4.500 3.500 1.750 1.250 3.500 3.500 2.250 4.000 750 25.000 Kaufpreis in € 2.760.750 2.147.250 1.073.625 766.875 2.147.250 2.147.250 1.380.375 2.454.000 460.125 15.337.500 Seite 3 von Ratsdrucksache 228-X Auf dieser Basis mussten die bestehenden Vertragsentwürfe nochmals im Kreistag beraten und beschlossen werden. Dies ist am 01.10.2014 erfolgt (vgl. Kreistagsdrucksache V 41/2014). Die erforderliche Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln liegt seit dem 29.10.2014 beim Kreis vor. Ende 2014 wurde der Konsortialvertrag durch den Kreis Euskirchen und die RWE Deutschland AG unterschrieben. Damit ist der Grundstein dafür gelegt, dass sich Kommunen im Kreis Euskirchen an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG mit Sitz in Kall beteiligen können. Die Gemeinden Kall und Blankenheim haben zwischenzeitlich die politischen Beschlüsse gefasst, sich an der "ere" zu beteiligen. Für die Kommunen Mechernich, Zülpich und Weilerswist sollen sogenannte symbolische Anteile vorgehalten werden (in Summe: 3%). Über eine Veräußerung dieses Anteils an diese Kommunen soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die folgende Grafik verdeutlicht die neue Gesellschafterstruktur der ene (Quelle ene): Herr Böhm (Geschäftsführer der ene) wird in der Sitzung zur Beantwortung von Fragen anwesend sein. 2. Rechtliche Würdigung Die wirtschaftliche Betätigung ist im Rahmen der §§ 107 ff. GO NRW zulässig. Nach § 107 Abs. 1 GO NRW darf sich die Gemeinde wirtschaftlich betätigen, wenn 1. 2. 3. ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikati- Seite 4 von Ratsdrucksache 228-X onsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. § 107a GO NRW konkretisiert die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung für den Bereich der Energieversorgung. Sie dient einem öffentlichen Zweck und wird für zulässig erklärt, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Neben dem vom Gesetz bereits definierten „öffentlichen Zweck“ wäre zu prüfen, ob die mittelbare Beteiligung an der ene in der angestrebten Höhe nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt steht. Das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist primär dazu bestimmt, unangemessenen Risiken für den kommunalen Kernhaushalt vorzubeugen. „Bei mittelbaren Beteiligungen ist das Kriterium der Leistungsfähigkeit regelmäßig schon deshalb kein Hinderungsgrund, da wegen der regelmäßig haftungsbegrenzenden Gesellschaftsformen negative Auswirkungen auf den Kernhaushalt weitgehend ausgeschlossen sind.“ (Quelle: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Ergebnisprotokoll zur Dienstbesprechung zum Gemeindewirtschaftsrecht am 22.02.2011 mit den Bezirksregierungen, S. 6). Auch wenn somit die Voraussetzungen für eine mittelbare Beteiligung an der ene bereits erfüllt sind, wird zusätzlich darauf verwiesen, dass ausweislich den Ausführungen bei Ziffer 3. je nach Finanzierungsform durch die mittelbare Beteiligung mit einer nennenswerten Haushaltsverbesserung zu rechnen ist. Unabhängig von der Zulässigkeit zur energiewirtschaftlichen Beteiligung der Stadt ist der Vollständigkeit halber aber darauf hinzuweisen, dass eine solche die Begründung einer neuen freiwilligen Leistung darstellt. Im Kontext zur Haushaltssituation der Stadt ist dies grundsätzlich kritisch zu betrachten. Hier bedarf es einer entsprechenden Abwägung durch den Rat, ob durch eine solche Beteiligung langfristig der Nutzen für die Stadt überwiegt und dies insgesamt mit dem Konsolidierungsziel vereinbar ist. 3. Finanzielle Auswirkungen Kaufpreis Das in 2012 im Auftrag der RWE Deutschland AG und des Kreises Euskirchen von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte Gutachten weist einen Unternehmenswert der ene von 48,5 Mio. € aus. Ein zweites, von der Stadt Mechernich an die DPHG Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft in 2013 beauftragte Gutachten endet mit einem Unternehmenswert von 43,7 Mio. €. Beide Gutachten betrachten den Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag 01.01.2011 unter dem damals gültigen Zinsniveau. Die unterschiedlichen Ergebnisse resultieren im Wesentlichen aus abweichenden Ansätzen eines finanzmathematischen Parameters (sog. Wachstumsabschlag). Basis für das Kaufpreisangebot von € 15.337.500 für ein Drittel der Anteile ist ein Unternehmenswert von 46,0 Mio. €, welcher sich zwischen den Ergebnissen der beiden Gutachten bewegt. Um die Wirkung zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen zu ermitteln, insbesondere der Netzübergänge Bad Münstereifel und Mechernich der Beteiligung am Gemeinschafts-Steinkohlekraftwerk Hamm (GSH) und der Zinsentwicklung haben die Gesellschafter RWE Deutschland AG und Kreis Euskirchen im zweiten Quartal 2014 eine Analyse des Unternehmenswertes der ene zum Stichtag 30.06.2014 vorgenommen. Dabei ergab sich eine Bandbreite für den Unternehmenswert von 45,8 Mio. € bis 47,9 Mio. €, in Abhängigkeit davon, in welchem Maße das sinkende Zinsniveau berücksichtigt wurde. Insoweit wird weiterhin als Basis für das Kaufpreisangebot von € 15.337.500 für ein Drittel der Anteile der gemittelte Unternehmenswert von 46,0 Mio. € angenommen. Von diesem Kaufpreis entfallen auf die Stadt 2.760.750 €. Hinzu käme noch der Kaufpreis i. H. v. 4.500 € für die Geschäftsanteile an der Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH. Seite 5 von Ratsdrucksache 228-X Finanzierung Zur Finanzierung wären grundsätzlich zwei Wege denkbar: 1. Finanzierung aus Mitteln der allgemeinen Investitionspauschale (IVP) In den vergangenen Haushaltsjahren sind die vom Land gewährten Mittel der allgemeinen Investitionspauschale nicht vollständig für städtische Investitionen genutzt worden. Hierauf wurde in den jeweiligen Jahresabschlüssen bei den sonstigen Verbindlichkeiten hingewiesen. Dort ist die Entwicklung der nicht in Anspruch genommenen Mittel anhand der Bilanzposition erhaltene Anzahlungen aus der IVP nachvollziehbar. Diese weist zum 31.12.2014 den Stand von 2.768.000 € auf. Diese Mittel könnten für die Beteiligungsfinanzierung in Anspruch genommen werden. Der Nachteil dieses Finanzierungsmodells wäre, dass dann für andere städtische Finanzierungen, z. B. im Bereich der Feuerwehr, kein Puffer mehr vorhanden wäre. Der Vorteil dieser Finanzierungsform läge demgegenüber darin, dass keine Zinsen und Tilgung für eine Fremdfinanzierung anfallen würden und sich somit die Renditeerwartung erhöhte. Zudem bräuchte so der im Haushaltssicherungskonzept verankerte Grundsatz, keine neuen Investitionskredite bis auf Weiteres aufzunehmen, nicht aufgeweicht zu werden. 2. Kreditfinanzierung Aufgrund der derzeit enorm günstigen Zinsen ist in Erwägung zu ziehen, die Beteiligung fremd zu finanzieren. Dies auch deshalb, weil die Kreditinstitute für ein derartiges Vorhaben spezielle Kredite gewähren. Als Fremdfinanzierung käme z. B. ein Investitionsprogramm der KfW-Bank mit einer Laufzeit von 20 Jahren, keine tilgungsfreien Jahre und einer 20jährigen Zinsfestschreibung in Betracht. Zu bedenken ist hierbei, dass nur für Kreditbeträge bis 2 Mio. € bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten angerechnet werden. Der Rest wäre anderweit am Markt zu finanzieren oder durch Inanspruchnahme der Bilanzposition erhaltene Anzahlungen aus der IVP abzudecken. Mit Stand 09.03.2015 läge der effektive Zinssatz für eine Kreditfinanzierung von 2 Mio. € bei 1,42 %. Es gilt der Zinssatz am Tage der Aufnahme des Kredites. Für diese Fremdfinanzierung fiele bei diesen Konditionen demnach im ersten Jahr an Zins und Tilgung der Gesamtbetrag i. H. v. rd. 128.000 € an. Der Vorteil dieser Finanzierungsform läge darin, dass für andere städtische Finanzierungen, z. B. im Bereich der Feuerwehr, die Bilanzposition erhaltenen Anzahlungen aus der IVP überwiegend erhalten bliebe. Der Nachteil dieses Finanzierungsmodells wäre jedoch, dass der Kapitaldienst zu bedienen wäre und sich damit die Renditeerwartung um die jeweilige Höhe des Kapitaldienstes verringert. Zudem müsste der im Haushaltssicherungskonzept verankerte Grundsatz, keine neuen Investitionskredite bis auf Weiteres aufzunehmen, aufgeweicht werden. Von Seiten der Verwaltung wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsentwurfes 2016 ein Finanzierungsmodell veranschlagt, dass betriebs- und finanzwirtschaftlichen Aspekten Rechnung tragen wird. Steuerliche Auswirkungen Die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG in Form einer Kommanditbeteiligung stellt als Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft steuerlich grundsätzlich - soweit sie mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist - die Beteiligung an einer steuerlichen Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, die wiederum für eine beteiligte Gemeinde einen steuerlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Sinne von § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) begründet. Für den Fall, dass das steuerliche Ergebnis aus der BgA-Beteiligung positiv wäre, würde für den steuerlichen BgA-Gewinn nach Körperschaftsteuer (= steuerliches Ergebnis nach Abzug der in der ersten Besteuerungsstufe angefallenen Körperschaftsteuer von 15%) in einer zweiten Besteuerungsstufe auch noch Kapitalertragsteuer von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Kapitalertragsteuer anfallen. Seite 6 von Ratsdrucksache 228-X Zur Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer möglichen mittelbaren Beteiligung an der ene ist zu gegebener Zeit noch eine detaillierte Aussage des Steuerberaters der Stadt einzuholen, weil die Auswirkungen letztlich auch von der Finanzierungsform abhängen. So wären z. B. bei einer Kreditfinanzierung die Zinsen als steuerliche Sonderbetriebsausgaben der Gewinnausschüttung gegenüberzustellen. Rendite Die Renditeerwartung laut mittelfristiger Finanzplanung der ene liegt zwischen 6,7 und 7,5 % (3.060.000 – 3.470.000 €). Ein Drittel hiervon entfiele sodann zukünftig auf die Kommunen. Bei einer Gewinnausschüttung von z. B. drei Millionen € erhielte die ere eine Million €. Davon entfielen dann auf die Stadt Bad Münstereifel 18 % = 180.000 €. Zu bedenken ist, dass gegenüber der bisherigen Situation der Kreis weniger aus der Gewinnausschüttung erhält. Bisher entfielen auf den Kreis 50 %, künftig nur noch 33,3 %. Bei einer Gewinnausschüttung von z. B. drei Millionen € erhielt der Kreis bisher 1,5 Million €. Künftig nur noch eine Million €. Die fehlenden 500.000 € wird sich der Kreis wohl im Rahmen der Kreisumlage von den kreisangehörigen Kommunen finanzieren lassen. Gemessen an dem diesjährigen Anteil der Stadt Bad Münstereifel an der Kreisumlage, müsste die Stadt 8,9 % = 44.500 € davon tragen. Auch die Finanzierungsform hat maßgeblichen Einfluss auf die Renditeerwartung. Vorbehaltlich der steuerlichen Auswirkungen werden hier die Renditeerwartungen auf Basis der o. g. Finanzierungsformen für das erste Jahr gegenübergestellt: 1. Finanzierung aus Mitteln der allgemeinen Investitionspauschale (IVP) Gewinnausschüttung: 180.000 € ./. höhere Kreisumlage: 44.500 € = Haushaltsverbesserung: 135.500 € 2. Kreditfinanzierung Gewinnausschüttung: ./. höhere Kreisumlage: ./. Fremdfinanzierung: = Haushaltsverbesserung: 180.000 € 44.500 € 127.671 € 7.829 € 4. Chancen-/Risiken-Abwägung Nach § 107a Abs. 4 GO NRW ist der Rat vor der Entscheidung über die unmittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des § 107a Abs. 1 GO NRW über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. Da sich diese Unterrichtungspflicht nur auf unmittelbare Beteiligungen bezieht, ist diese strenge Regelung auf die vorliegend geplante mittelbare Beteiligung an der ene nicht anzuwenden (Quelle: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Ergebnisprotokoll zur Dienstbesprechung zum Gemeindewirtschaftsrecht am 22.02.2011 mit den Bezirksregierungen, S. 9). Gleichwohl ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die mittelbare Beteiligung an der ene eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit immer mit Risiken verbunden ist. Es ist bei der Beteiligung an Unternehmen immer möglich, dass die erwarteten Ergebnisse nicht eintreten bzw. rückläufig sind. Im Risikobereich ist insbesondere zu erwähnen, dass die Beteiligung der ene am Gemeinschafts-Steinkohlekraftwerk in Hamm mit besonderen Risiken verbunden ist. Hier wurden jedoch nach dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsorge von der ene Rückstellungen gebildet. Diese Rückstellungen decken nach derzeitigem Kenntnisstand das voraussichtliche Risiko bis zum Jahr 2024 ab. Für das Kraftwerk bestehen aber immer noch gute Erlöschancen im Falle der Etablierung des Kapazitätsmarktes. Allgemein gibt es derzeit Trends, die die Situation von Energieversorgern verschärfen. Der nachfolgenden Grafik sind einige davon zu entnehmen: Seite 7 von Ratsdrucksache 228-X (Quelle: Lünendonk-Branchendossier, Future Utility 2030 - Energieversorger auf ihrem Weg in eine neue Zukunft, S. 7, URL: http://luenendonk-shop.de/out/pictures/0/lue_branchendossier_energie_f280115_fl.pdf, Zugriff: 06.03.2015) Wie sich solche Trends auf die Entwicklung der ene auswirken, sollte im Energiebeirat der Stadt, in dem ja auch Vertreter der ene-Unternehmensgruppe Mitglied sind, erörtert werden, damit zum Zeitpunkt eines möglichen Beteiligungsbeschlusses entsprechende Klarheit besteht. Es ist jedoch naheliegend, dass die Bewältigung der Herausforderungen künftig eine gemeinsame Aufgabe der Gesellschafter sein wird, mithin auch der Stadt, sofern eine mittelbare Beteiligung an der ene erfolgen wird. Inwieweit sich die Bewältigung der Herausforderungen auf die Gewinnausschüttungen auswirkt, kann derzeit von der Verwaltung nicht prognostiziert werden. Ebenso wenig kann derzeit prognostiziert werden, wie realistisch die Situation einer Nachschussverpflichtung sein wird. Für beide Konstellationen, Gewinnausschüttung und Verlustabdeckung, sieht der Gesellschaftsvertrag der ere in § 12 eine Regelung im Verhältnis der Kapitalanteile der jeweiligen Gesellschafter vor. Für den Fall, dass die ene Insolvenz anmelden müsste, wäre die städtische Beteiligung in diesem Fall wohl gänzlich weg. 5. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Vorbereitung einer möglichen Beteiligung an der ene erfolgt mit dem vorhandenen Personal. Welcher personelle Aufwand nach einer Beteiligung auf die Verwaltung zukommt, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Die mittelbare Beteiligung an der ene wäre künftig im Beteiligungsbericht der Stadt aufzuführen. Eine Berücksichtigung der mittelbaren Beteiligung im jährlich aufzustellenden Gesamtabschluss gem. § 116 Abs. 2 GO NRW wäre jedoch nicht erforderlich, weil kein beherrschender Einfluss der Stadt auf die ene gegeben und die ene aus Sicht der Stadt daher kein verselbständigter Aufgabenbereich im Sinne der Vorschrift wäre. Seite 8 von Ratsdrucksache 228-X 6. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Alternative wäre, keine Beteiligung anzustreben. Dann stünde der höheren Kreisumlagebelastung jedoch keine Kompensationsmasse in Form der anteiligen Gewinnausschüttung gegenüber. Ohne Beteiligung würde sich die Stadt natürlich auch nicht unmittelbar den v. g. Risiken aussetzen. Mittelbar würde die Stadt jedoch über die Kreisumlage die beim Kreis anfallenden Risiken der energiewirtschaftlichen Betätigung mittragen. 7. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 8. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsentwurfes 2016 zu schaffen. Dazu ist für eine mögliche Kreditfinanzierung der Beteiligung an der ene der Grundsatzbeschluss, wonach bis auf Weiteres keine Kredite aufzunehmen sind, nicht bindend. Sobald die Genehmigung der Kommunalaufsicht zum fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzept 2016 – 2025 vorliegt, bereitet die Verwaltung die erforderlichen Beitritts- und Finanzierungsbeschlüsse vor und leitet diese dem Rat zu.