Daten
Kommune
Bedburg
Größe
184 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 26 / Kaster
13. Änderung
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 24. Mai 2007
Inhaltsverzeichnis
1.
VORBEMERKUNGEN .........................................................................................3
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung..................................3
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren ..........................................................3
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES..........................3
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ...........................3
2.2
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches............................................................4
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG .................................4
3.1
Planungsrechtliche Situation .........................................................................................4
4.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ............................................................4
4.1
Änderung der Planzeichnung ........................................................................................4
4.2
Textliche Festsetzungen................................................................................................5
5.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN .....................................5
5.1
Schaffung von Wohnraum .............................................................................................5
5.2
Gesunde Wohnverhältnisse ..........................................................................................5
5.3
Umweltschutz, Natur und Landschaftspflege................................................................5
5.4
Ortsbild...........................................................................................................................6
5.5
Verkehr / Erschließung ..................................................................................................6
5.6
Sonstige Planungsbelange............................................................................................6
6.
UMWELTPRÜFUNG ............................................................................................7
7.
FLÄCHENBILANZ................................................................................................7
8.
MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG ..............7
bgr3_ÄndBP26_19.bb.doc
2
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Im Bereich des Grundstücks Gemarkung Kaster, Flur 5, Flurstück Nr. 15 ist die
Errichtung eines weiteren Wohnhauses geplant.
Das Grundstück weist eine Größe von 1.180 m² auf, ist mit einem
Einfamilienwohnhaus bebaut und verfügt über großzügige Freiflächen im nördlichen
Teil des Grundstücks. Im Bereich dieser Freiflächen sind im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 26 keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt und
demnach eine Bebauung nach derzeitigem Planungsrecht – mit Ausnahme von
Nebengebäuden - nicht möglich. Um eine Nachverdichtung der innerörtlichen
Freiflächen planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Bebauungsplanänderung
erforderlich.
Die Erschließung ist über den vorhandenen heutigen Fußweg im Anschluss an die
Brunnenstraße gesichert. Neben der Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren
Grundstücksfläche ist ebenfalls eine Änderung der textlichen Festsetzungen zu
Garagen, Carports und Stellplätzen erforderlich, um eine Errichtung dieser Anlagen
entlang des vorhandenen Fußweges auszuschließen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren
gem. § 13 BauGB durchgeführt.
Die Bebauungsplanänderung dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und
nachhaltigen Nachverdichtung des Innenbereichs zur Bedarfsdeckung von Wohnraum
durch geeignete Grundstücke. Diese Innenbereichsentwicklung entspricht auch der
Stadtentwicklungsplanung der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur
Stärkung der Ortskerne). Zudem werden durch die bauliche Verdichtung im
Innenbereich wertvolle Freiflächen im Außenbereich durch Nichtinanspruchnahme für
den Wohnflächenbedarf geschützt.
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren
Die Erstellung der Bebauungsplanänderung stützt sich auf die aktuelle Bau- und
Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung
Das Bebauungsplangebiet Nr. 26 befindet sich in der Gemarkung Kaster, Flur 5, im
nördlichen Stadtgebiet von Kaster. Das Bebauungsplangebiet ist bereits überwiegend
bebaut.
Der Änderungsbereich umfasst lediglich einen kleinen Teilbereich des Bebauungsplangebietes von ca. 1.180 qm und umfasst das Grundstück 864 vollständig.
Der Änderungsbereich wird begrenzt:
•
Im Norden durch den bestehenden Fußweg innerhalb der Grünanlage zwischen
dem Wohngebiet Brunnenstraße und „Am Mühlenkreuz“
•
Im Osten und Süden durch weitere Wohngrundstücke
•
Im Westen verläuft die Grenze entlang des bestehenden Fußweges, der von der
Wendeanlage in die Grünzone führt.
bgr3_ÄndBP26_19.bb.doc
3
2.2
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches
Der neu zu bebauende Änderungsbereich wird heute als Gartenland genutzt und ist mit
Nebengebäuden bebaut.
Die Vegetation entspricht einer typischen Gartenbepflanzung mit Dauergrün, Nutz- und
Ziergehölzen.
Der Änderungsbereich ist von Wohnbebauung umgeben.
An der Nordgrenze verläuft eine Grünzone mit Fußwegeverbindung zum Ortsrand,
über den auch ein nahe gelegener Kinderspielplatz erreichbar ist.
Störende gewerbliche Nutzungen sind in Plangebietsnähe nicht vorhanden. Die
Ortsmitte mit Rathaus, Versorgungs- und sozialen Einrichtungen ist in ca. 700 m
erreichbar.
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Planungsrechtliche Situation
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist der Bereich als Wohnbaufläche
dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 26 wurde mit Bekanntmachung am 25.10.1974 rechtskräftig
und ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Er setzt für den Änderungsbereich
allgemeines Wohngebiet fest.
4.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
4.1
Änderung der Planzeichnung
Zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung ist die im rechtskräftigen Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Fläche auf den heute unbebauten
Bereich auszudehnen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan sah hier im nördlichen Teilabschnitt nicht
überbaubare Grundstücksfläche als Gartenfläche vor. Lediglich im südlichen Bereich
des Grundstückes – dort, wo heute ein Wohnhaus steht - ist eine überbaubare Fläche
festgesetzt.
Mit der Ausweitung der Baugrenze wird gewährleistet, dass eine Bebauung und
Verdichtung möglich ist und somit wertvolle Freiflächen im Außenbereich geschont
werden. Die Verdichtung an dieser Stelle entlang des Fußweges ist auch aus
städtebaulicher Sicht sinnvoll. Die sonstigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes zur Geschossigkeit, Bauweise, GRZ und GFZ bleiben erhalten, so
dass eine bauliche Einfügung in die Umgebung gewährleistet ist.
Um einen Befahrung über den Fußweg lediglich auf den vorderen Bereich zu
beschränken, wird entlang der restlichen westlichen Grundstücksseite ein
Zufahrtsverbot festgesetzt.
Die Erweiterung der überbaubaren Fläche ist begründet in der wirtschaftlich sinnvollen
Ausnutzung des Grundstücks. Durch die geplante Bebauung kann eine Verdichtung
der innerörtlichen Freiflächen und somit gleichzeitig eine Schonung des sonstigen
Freiraums durch Nichtinanspruchnahme erreicht werden. Der Bedarf an
bgr3_ÄndBP26_19.bb.doc
4
Baugrundstücken insbesondere für die ortsansässige Bevölkerung ist nach wie vor
vorhanden. Diese geplante Erweiterung entspricht auch den Zielen der
Stadtentwicklungsplanung der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur
Stärkung der Ortskerne).
4.2
Textliche Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben überwiegend
auch weiterhin bestehen.
Sie werden im Rahmen der 13. vereinfachten Änderung lediglich wie folgt ergänzt:
Stellplätze, Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und in den hierfür festgesetzten Bereichen zulässig.
Durch diese Begrenzung kann verhindert werden, dass ungeordnet auf dem
Grundstück – insbesondere an den bestehenden Grünzug angrenzend – Garagen und
Stellplätze entstehen. Somit kann eine potentielle Beeinträchtigung der Spaziergänger
durch einfahrende Autos vermieden werden.
5.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
5.1
Schaffung von Wohnraum
Mit der Bebauungsplanänderung erfolgt eine Verringerung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich durch Stärkung der Innenentwicklung mit Schaffung von
Wohnraum an einem ortsmittenahen Standort.
Durch die Ermöglichung einer Einfamilienhausbebauung wird insbesondere den
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Eigentumsbildung in Bedburg Rechnung
getragen. Mit der Verdichtung im Innenbereich wird außerdem den Anforderungen des
kostensparenden Bauens Rechnung getragen, da im Plangebiet die notwendigen
Infrastrukturrahmenbedingungen (Erschließung, Ver- und Entsorgungsleitungen)
vorhanden sind.
5.2
Gesunde Wohnverhältnisse
Da keine störenden Nutzungen angrenzen oder in der Umgebung vorkommen, sind die
Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse gegeben. Umgekehrt gehen auch mit
der Verdichtung durch ein Wohngebäude keine negativen Beeinträchtigungen der
Umgebungsbebauung einher.
5.3
Umweltschutz, Natur und Landschaftspflege
Eingriffe in Natur und Landschaft
Mit der hier beschriebenen Bebauungsplanänderung sind keine Eingriffe in den
Naturhaushalt verbunden. Es handelt sich hierbei um eine innerörtliche Freifläche,
deren bauliche Entwicklung gleichzeitig zu einer Schonung des sonstigen Freiraums
durch Nichtinanspruchnahme anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller
Standorte führt.
Die hier bestehende typische Gartenbepflanzung mit Ziergehölzen und Nutzgarten
muss dabei zugunsten der künftigen Bebauung aufgeben werden. Durch die
Ausweisung der überbaubaren Fläche steht jedoch nach wie vor ausreichend
Gartenfläche für eine Neubepflanzung zur Verfügung.
Ein Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Bebauungsplanänderung nicht
vorbereitet, da eine bauliche Inanspruchnahme auch nach altem Bebauungsplan
bgr3_ÄndBP26_19.bb.doc
5
möglich war: Die Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche gestattete
auch hier ein Mindestmaß an Versiegelung und Überbauung, z.B. durch Garagen und
Nebengebäude. Durch die Beibehaltung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
entsprechend dem Ursprungsbebauungsplan ist eine übermäßige Versiegelung auch
nach der Bebauungsplanänderung nicht möglich.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Zwar werden durch die zusätzliche Bebauung die heutige Gartenfläche und der
Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich beeinträchtigt. Da aber bereits
vor der Bebauungsplanänderung eine Versiegelung zulässig war, in weiten Teilen des
Grundstücks Gartenfläche erhalten bleibt und auch in der Umgebung des Plangebietes
ausreichend Flächen als Lebensraum für Flora und Fauna, insbesondere für Vögel,
Kleinsäuger und Insekten, zur Verfügung stehen, sind insgesamt keine wesentlichen
Beeinträchtigungen zu erwarten.
Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes
durch Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine negativen
Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind nicht zu erwarten. Durch die Einhaltung von großzügigen
Abstandsflächen ist mit der Verdichtung keine unverträgliche Verschattung gegeben.
Eine sachgerechte Entwässerung des Grundstücks in die vorhandene Kanalisation ist
gewährleistet.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind),
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Daraus folgt, dass
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete von der
Planung nicht betroffen sind.
5.4
Ortsbild
Die Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der bestehenden
Bebauung bzw. des Ursprungsbebauungsplanes und die Festsetzung der überbaubaren Flächen in der oben beschriebenen Form gewährleisten eine Einpassung der
Neubebauung in das bestehende Ortsbild. Beeinträchtigungen werden nicht vorbereitet.
5.5
Verkehr / Erschließung
Die Erschließung ist über den öffentlichen Fußweg, der von der Wendeanlage zur
Grünzone führt, gesichert. Der Fußweg weist eine ausreichende Breite von 3,0 m aus.
Da sich die Befahrung des Fußweges auf den vorderen Abschnitt beschränkt und
lediglich ein Wohngrundstück angefahren wird, sind keine Beeinträchtigungen der
Fußgänger zu erwarten. Dies wird außerdem durch die Festsetzung eines
Zufahrtsverbotes für den restlichen Bereich der westlichen Grundstücksgrenze
gewährleistet.
Stellplatzflächen stehen auf dem Grundstück vor der geplanten Garage ausreichend
zur Verfügung.
5.6
Sonstige Planungsbelange
Nach jetzigem Kenntnisstand sind sonstige Planungsbelange durch die Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
bgr3_ÄndBP26_19.bb.doc
6
6.
UMWELTPRÜFUNG
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
7.
8.
FLÄCHENBILANZ
Größe des Änderungsbereiches:
ca. 1.180 qm
Überbaubare Fläche (Baugrenze):
ca. 576 qm
MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG
Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Stadt Bedburg. Bodenordnende
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bedburg, den ___.___.2007
bgr3_ÄndBP26_19.bb.doc
7